BGH · NotZ 10/68 vom 15.07.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Kntseheidung als unzulässig verworfen wird« September 1894 geborenen, seit 19- Januar 1924 zu dem Notar in Lübeck bestellten, jetzt ohne Hilfskräfte arbeitenden Antragstellers ergaben wiederholt, daß er nicht die in § 4 DQNot genannten Gesetzblätter und Zeitschriften halte Insoweit erhobene Beanstandungen des Landgerichtspräsi-denten in Lübeck blieben erfolglos. Der Antragsteller erbat daraufhin die Entscheidung des Antrags-gegners. Der Antragsteller erhob nunraehr beim Schleswig-Holsteinischen Yerwaltungsgericht ffLage mit dem Antrag auf Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, die in § 4 DONot genannten Blätter zu halten. Dort hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihm das Halten der in § 4 DOHot genannten Blätter als Binzelbezieher zu fordern. Ganz hilfsv/eise hat er den Antrag gestellt, den Erlaß vom 24» Mai 1966 aufzuhebeno Der Hotarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegenstand der Entscheidung ist also allein der Antrag auf Aufhebung des Erlasses vom 24* Mai 196b. Darauf, daß der Antragsteller sein Ersuchen um Entscheidung des Antragsgegners nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet hat, kommt es nicht an. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich somit in vollem Umfang als unzulässig erweist, war die Beschwerde unter entsprechender Änderung des Ausspruchs dos Oberlandesgerichts zurückzuweisen» Die Hebenentscheidungen ergeben sich aus § 111 Abs.4 BlfotO in Verbindung mit §§ 201 Abs.1, 202 Abs. 2 BRAÖ, § 13 a Abs. 1 Satz 2 GO, § 30 Abs» 2 KostO»

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Schlagwörter

NotarZeitschriftunzulässigDONot

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Mot2 10/68 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Hans W( Ul in Li Antragstellers und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Fflichtbezugs von Gesetzblättern und Zeitschriften Sj <J Der Bundesgerichtshof, Senat fur Notarsachen, hat in der Sitzung vom 15. Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Grlanzmann, der Bundesrichter Börtzler, des Rechts-anwalts und Notars Siev/ert, des Notars Dr. Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. November 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Kntseheidung als unzulässig verworfen wird« Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind. Der Geschäftawert wird auf 1 000 DM festgesetzt« p ü Gründe ; I. Prüfungen der Amtsführung des am 14. September 1894 geborenen, seit 19- Januar 1924 zu dem Notar in Lübeck bestellten, jetzt ohne Hilfskräfte arbeitenden Antragstellers ergaben wiederholt, daß er nicht die in § 4 DQNot genannten Gesetzblätter und Zeitschriften halte Insoweit erhobene Beanstandungen des Landgerichtspräsi-denten in Lübeck blieben erfolglos. Hach Einholung einer Stellungnahme des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer forderte der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom 21. März 1966 den Antragsteller auf, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob er die in § 4 DONot vorgeschriebenen Zeitschriften inzwischen bestellt habe. Der Antragsteller erbat daraufhin die Entscheidung des Antrags-gegners. Dieser schrieb am 24. Mai 1966 an den Antragsteller; "Ich vermag Ihre Ansicht, daß § 4 DONot -nationalsozialistisches Gedankengut enthalte und verfassungswidrig sei, nicht zu teilen. Es entspricht vielmehr einem sachlichen Bedürfnis, daß jeder Notar als Beamter die in § 4 DONot aufgeführten Gesetzblätter und Zeitschriften hält und sie liest, um stets informiert zu sein. Aus diesen Erwägungen kann ich es leider nicht in das Ermessen des einzelnen Notars stellen, welche Gesetzblätter und Zeitschriften er bezieht. Ich darf Sie daher bitten, die in § 4 DONot genannten Gesetzblätter und Zeitschriften künftig zu halten.u Der Antragsteller erhob nunraehr beim Schleswig-Holsteinischen Yerwaltungsgericht ffLage mit dem Antrag auf Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, die in § 4 DONot genannten Blätter zu halten. Das Verwalt ungsgericht erklärte den Yerwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Oberlandesgericht. Dort hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihm das Halten der in § 4 DOHot genannten Blätter als Binzelbezieher zu fordern. Ganz hilfsv/eise hat er den Antrag gestellt, den Erlaß vom 24» Mai 1966 aufzuhebeno Der Hotarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Br hält den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag für unzulässig, den zweiten Hilfsantrag für unbegründet . II. Mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch seinen zweiten Hilfsantrag weiter. Gegenstand der Entscheidung ist also allein der Antrag auf Aufhebung des Erlasses vom 24* Mai 196b. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. 1. Das Verfahren nach § 111 Bhotö setzt voraus, daß ein Verwaltungsakt angefoehten wird. Es ist indessen zweifelhaft, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 24* Mai 1966 einen Verwaltungaakt darstellt. Es liegt nahe, in ihm nichts anderes als die Mitteilung der Hechtsauffassung des Antragsgegners über den Inhalt des § 4 DÖNot zu sehen. Dann aber würde es an einem gestaltenden Eingriff in ein Rechtsverhältnis fehlen (Entscheidung des beschließenden Senats vom 17. Dezember 1$62 Hotz 7/62 = PNotZ 1963, 357)-und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb unzulässig sein, 2o Einer abschließenden Prüfung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn wenn überhaupt im Zusammenhang mit dem Pflichtbezug von Gesetzblättern und Zeitschriften gegen den Antragsteller ein belastender Verwaltungsakt ergangen ist, so liegt er bereits in dem Schreiben des Landgerichtsprasidenten vom 21, März 1966, Dann aber handelt es sich bei dem auf Veranlassung des Antragstellers ergangenen Erlaß vom 24. Mai 1966 nur um die Ablehnung eines Dienstaufsichtseingriffs?die keiner selbständigen Anfechtung nach § 111 BMotO fähig ist (BGH2 42, 390, 392). Darauf, daß der Antragsteller sein Ersuchen um Entscheidung des Antragsgegners nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet hat, kommt es nicht an. 3«. Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 21. März 1966 ist nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Im übrigen war insoweit die Anfechtungsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO schon bei der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage verstrichen. III» Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich somit in vollem Umfang als unzulässig erweist, war die Beschwerde unter entsprechender Änderung des Ausspruchs dos Oberlandesgerichts zurückzuweisen» Die Hebenentscheidungen ergeben sich aus § 111 Abs. 4 BlfotO in Verbindung mit §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 2 BRAÖ, § 13 a Abs. 1 Satz 2 GO, § 30 Abs» 2 KostO» Glanzmann Börtzler Kaiser Braxmaier Siewert