BGH · NotZ (Brfg) 9/10 vom 21.02.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. ger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats

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VwGOEbnerGalkeOberlandesgerichtsKlägerCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 9/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Erlöschen des Notaramtes Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Klä- ger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, ZNotP 2010, 235; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Januar 2011 -1 BvR 2870/10) geklärt. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die im Urteil des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigt und geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind nicht gegeben. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Id Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 11 lg Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Doye Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2010 - Not 10/10 -