BGH · NotZ (Brfg) 8/11 vom 05.03.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne Datum), ergangen nach Schriftsatzfrist bis 6. Dem Kläger war auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO, §60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren. Seinem Antrag, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." führen zu dürfen, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nicht entsprochen, seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. § 52 Rn. 11) kann die Landesjustizverwaltung einem Anwaltsnotar, dessen Amt durch Entlassung (§ 48 BNotO) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." zu führen. Ob die dem Wortlaut nach nur auf hauptberufliche Notare anwendbare Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, der auch in Fällen einer Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." gestattet, auch auf Anwaltsnotare entsprechend anwendbar ist (widersprüchlich Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Der Kläger ist nämlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie es § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO voraussetzt, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO seines Amts enthoben worden.

Schlagwörter

VwGONotarAmtKlägerBNotOAmtsbezeichnungZulassungsgrund

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 8/11 vom 5. März 2012 in dem Verfahren wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. März 2012 beschlossen: Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne Datum), ergangen nach Schriftsatzfrist bis 6. Mai 2011 im schriftlichen Verfahren gewährt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeich-nete Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf festgesetzt. 5.000 € Gründe: 1 1. Dem Kläger war auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO, §60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren. 2 2. Ein Zulassungsgrund (§11 Id Satz 2 BNotO, §124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. 3 Es kann dahinstehen, ob ein solcher überhaupt hinreichend dargelegt ist, da eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weitgehend fehlt. Jedenfalls liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Nicht klärungsbedürftig ist nämlich eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. 4 a) Der Kläger, ein ehemaliger Anwaltsnotar, war in Vermögensverfall geraten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden, weshalb er im Jahre 2006 seines Amtes als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO enthoben worden war. Parallel dazu wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, seit 2010 ist er wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Seinem Antrag, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." führen zu dürfen, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nicht entsprochen, seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. 5 b) Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts beruht auf einer eindeutigen Gesetzeslage. Nach der abschließenden Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO (Custodis in EylmannA/aasen, BNotO, 3. Aufl. § 52 Rn. 11) kann die Landesjustizverwaltung einem Anwaltsnotar, dessen Amt durch Entlassung (§ 48 BNotO) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." zu führen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers offensichtlich nicht vor. Ob die dem Wortlaut nach nur auf hauptberufliche Notare anwendbare Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, der auch in Fällen einer Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." gestattet, auch auf Anwaltsnotare entsprechend anwendbar ist (widersprüchlich Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 52 Rn. 6 und 10), kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie es § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO voraussetzt, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO seines Amts enthoben worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 BNotO, §154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanzen: OLG Celle, Urteil ohne Datum - Not 28/10 -