BGH · NotZ (Brfg) 8/11 vom 05.03.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne Datum), ergangen nach Schriftsatzfrist bis 6. Dem Kläger war auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO, §60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren. Seinem Antrag, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." führen zu dürfen, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nicht entsprochen, seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. § 52 Rn. 11) kann die Landesjustizverwaltung einem Anwaltsnotar, dessen Amt durch Entlassung (§ 48 BNotO) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." zu führen. Ob die dem Wortlaut nach nur auf hauptberufliche Notare anwendbare Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, der auch in Fällen einer Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." gestattet, auch auf Anwaltsnotare entsprechend anwendbar ist (widersprüchlich Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Der Kläger ist nämlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie es § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO voraussetzt, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO seines Amts enthoben worden.