BGH · NotZ (Brfg) 6/10 vom 21.02.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - OLG Köln wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Die Stellung als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu besetzenden Notariats hat, schafft für sich genommen nicht schon die mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO auch bezweckte örtliche Vertrautheit des Bewerbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger als Prokurist der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgrund eigener Anwaltstätigkeit vor dem Amtsgericht Münster die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; er hat sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, um von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24.

Schlagwörter

ProkuristörtlichNotarRechtsanwaltsgesellschaftKölnBNotOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: il BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2 Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - OLG Köln wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Klä- ger nicht auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des Oberlandesgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger angefochtene Auswahlentscheidung erweist sich vielmehr als rechtsfehlerfrei. 2 Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zieht der Senat nicht in Zweifel (vgl. BVerfGE 110, 303, 322 ff.; BVerfG, DNotZ 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Auswahlentscheidung richtig gesehen, dass als Notar "in der Regel" nur bestellt werden soll, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Kläger erfüllt die örtliche Wartezeit nicht. Die Stellung als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu besetzenden Notariats hat, schafft für sich genommen nicht schon die mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO auch bezweckte örtliche Vertrautheit des Bewerbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger als Prokurist der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgrund eigener Anwaltstätigkeit vor dem Amtsgericht Münster die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; er hat sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Entscheidung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert ist (§ 6 Abs. 3 BNotO). Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, um von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VWGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 11 lg Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Doye Ebner Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10 -