Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfq) 5/11
vom 21. November 2011 in dem Verfahren
wegen Wiederbesetzung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notare Müller-Eising und Dr. Frank am 21. November 2011
beschlossen:
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 1/10 - werden zugelassen.
Gründe:
1 Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des Be-
klagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach § 111 d Satz 2 BNotO i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M. in E. sei fehlerhaft.
Galke Wöstmann v. Pentz
Müller-Eising
Frank
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 1/10-