BGH · NotZ (Brfg) 4/11 vom 21.11.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notare Müller-Eising und Dr. Frank am 21. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. klagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M.

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BerufungWiederbesetzungFrankNotarstelleMüller-EisingWöstmannOberlandesgerichtsJena

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 4/11 vom 21. November 2011 in dem Verfahren wegen Wiederbesetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notare Müller-Eising und Dr. Frank am 21. November 2011 beschlossen: Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 3/09 - werden zugelassen. Gründe: 1 Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des Be- klagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach §11 Id Satz 2 BNotO i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M. in E. sei fehlerhaft. Galke Wöstmann v. Pentz Müller-Eising Frank Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 3/09 -