BGH · NotZ (Brfg) 2/14 vom 16.04.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

stimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V. m. § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO analog die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Senat hat die Berufung nach § 111 d Satz 2 BNotO i.V. m. Angesichts des insoweit von schwierigen Sachund Rechtsfragen abhängigen Ausgangs des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Schlagwörter

VwGORechtsstreitsMüller-EisingSachundAmtsenthebung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 2/14 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Müller-Eising beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. 2 2. Gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sachund Streitstand zu berücksichtigen. 3 Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Der Senat hat die Berufung nach § 111 d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die -3- Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies galt sowohl für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, wie auch, auf welchen Zeitpunkt für die Entscheidung abzustellen ist. Angesichts des insoweit von schwierigen Sachund Rechtsfragen abhängigen Ausgangs des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 4 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111 g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Wöstmann von Pentz Brose-Preuß Müller-Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2013 - Not 5/13 -