BGH · NotZ (Brfg) 2/10 vom 21.02.2011
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. erkannt, da die eingereichten - den inhaltlichen Voraussetzungen des § 2a Abs.3 Nr. 4 VwV BNotO BW nicht genügenden - Nachweise nicht überprüfbar und bewertbar waren (vgl. Da der Beklagte - was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist -sämtliche Bewerbungsunterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesichtet hat, konnte er den Kläger auf eventuelle Fehler in seiner Bewerbung nicht innerhalb der Frist hinweisen; ein Verstoß gegen §25 VwVfG und Art. 41 der Grundrechtscharta der EU scheidet damit von vornherein aus. 5 Eine Wiedereinsetzung gemäß § 6b Abs.3 Satz 1 BNotO kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte der sich um eine Notarstelle bewerbende Kläger - ebenso wie seine Mitbewerber - den inhaltlichen Vorgaben des § 2a Abs.3 Nr. 4 VwV BNotO BW genügende Bescheinigungen einrei- Juli 2006 - NotZ 11/06, ZNotP 2006, 435 Rn. 15 ff.), kann hier dahinstehen; dies beeinflusst die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht, da diesem auch bei Aberkennung der Sonderpunkte noch ein Vorsprung von über 50 Punkten gegenüber dem Kläger verbliebe. 8 d) Soweit der Kläger einen Wissensvorsprung des Beigeladenen betreffend den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens deshalb vermutet, weil dieser mit dem vorherigen Amtsinhaber in einer Sozietät verbunden ist, kann er zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die eine Besetzung der Stelle mit ihm erforderlich machen, daraus nicht ableiten. Ungeachtet eines vom Kläger behaupteten Startvorteils gilt das Prinzip der Bestenauslese, mit dem es unvereinbar wäre, dem Beigeladenen Punkte für tatsächlich absolvierte Fortbildungen abzuerkennen. Eine Divergenz zu den in einem PKH-Verfahren nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ergangenen, einen grundlegend anderen Lebenssachverhalt betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Die dem Kläger und einem Mitbewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2009 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart..." zurückgenommen werden, könnte zwar - folgt man dem Wortlaut - mit der Verpflichtung zu bedarfsgerechter Ausschreibung nach § 4 BNotO nicht in Einklang zu bringen sein (vgl.