BGH · NotZ (Brfg) 2/10 vom 21.02.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. erkannt, da die eingereichten - den inhaltlichen Voraussetzungen des § 2a Abs.3 Nr. 4 VwV BNotO BW nicht genügenden - Nachweise nicht überprüfbar und bewertbar waren (vgl. Da der Beklagte - was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist -sämtliche Bewerbungsunterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesichtet hat, konnte er den Kläger auf eventuelle Fehler in seiner Bewerbung nicht innerhalb der Frist hinweisen; ein Verstoß gegen §25 VwVfG und Art. 41 der Grundrechtscharta der EU scheidet damit von vornherein aus. 5 Eine Wiedereinsetzung gemäß § 6b Abs.3 Satz 1 BNotO kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte der sich um eine Notarstelle bewerbende Kläger - ebenso wie seine Mitbewerber - den inhaltlichen Vorgaben des § 2a Abs.3 Nr. 4 VwV BNotO BW genügende Bescheinigungen einrei- Juli 2006 - NotZ 11/06, ZNotP 2006, 435 Rn. 15 ff.), kann hier dahinstehen; dies beeinflusst die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht, da diesem auch bei Aberkennung der Sonderpunkte noch ein Vorsprung von über 50 Punkten gegenüber dem Kläger verbliebe. 8 d) Soweit der Kläger einen Wissensvorsprung des Beigeladenen betreffend den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens deshalb vermutet, weil dieser mit dem vorherigen Amtsinhaber in einer Sozietät verbunden ist, kann er zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die eine Besetzung der Stelle mit ihm erforderlich machen, daraus nicht ableiten. Ungeachtet eines vom Kläger behaupteten Startvorteils gilt das Prinzip der Bestenauslese, mit dem es unvereinbar wäre, dem Beigeladenen Punkte für tatsächlich absolvierte Fortbildungen abzuerkennen. Eine Divergenz zu den in einem PKH-Verfahren nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ergangenen, einen grundlegend anderen Lebenssachverhalt betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Die dem Kläger und einem Mitbewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2009 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart..." zurückgenommen werden, könnte zwar - folgt man dem Wortlaut - mit der Verpflichtung zu bedarfsgerechter Ausschreibung nach § 4 BNotO nicht in Einklang zu bringen sein (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 2/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doye und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf festgesetzt. 50.000 € Gründe: 1 Ein Zulassungsgrund (§ 11 Id BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht ge- geben: 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 a) § 6 BNotO konkretisierende Verwaltungsvorschriften der Länder be- gegnen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NJW2004, 1935, 1936; 2005, 50). Dabei liegt es im Beurteilungsspielraum des Erlassgebers, bei der Bewertung der Urkundsgeschäfte Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG unberücksichtigt zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08, ZNotP 2009, 364 Rn. 9). 4 Notarvertretungen durch den Kläger hat der Beklagte zu Recht nicht an- erkannt, da die eingereichten - den inhaltlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV BNotO BW nicht genügenden - Nachweise nicht überprüfbar und bewertbar waren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9). Da der Beklagte - was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist -sämtliche Bewerbungsunterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesichtet hat, konnte er den Kläger auf eventuelle Fehler in seiner Bewerbung nicht innerhalb der Frist hinweisen; ein Verstoß gegen §25 VwVfG und Art. 41 der Grundrechtscharta der EU scheidet damit von vornherein aus. 5 Eine Wiedereinsetzung gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte der sich um eine Notarstelle bewerbende Kläger - ebenso wie seine Mitbewerber - den inhaltlichen Vorgaben des § 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV BNotO BW genügende Bescheinigungen einrei- chen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 Rn. 7). 6 b) Was die begehrte Anrechnung von Wehrdienst auf die Zeit der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit anbelangt, hat das Land Baden-Württemberg von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO keinen Gebrauch gemacht. 7 c) Ob der Kläger zu Recht beanstandet, dass dem Beigeladenen zehn Sonderpunkte für besondere notarspezifische Qualifikationen wegen dessen Ausbildung zu dem Steuerberater und als Fachanwalt für Steuerrecht zuerkannt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 8/03, ZNotP 2004, 71 f.; demgegenüber Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, ZNotP 2006, 435 Rn. 15 ff.), kann hier dahinstehen; dies beeinflusst die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht, da diesem auch bei Aberkennung der Sonderpunkte noch ein Vorsprung von über 50 Punkten gegenüber dem Kläger verbliebe. 8 d) Soweit der Kläger einen Wissensvorsprung des Beigeladenen betreffend den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens deshalb vermutet, weil dieser mit dem vorherigen Amtsinhaber in einer Sozietät verbunden ist, kann er zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die eine Besetzung der Stelle mit ihm erforderlich machen, daraus nicht ableiten. Ungeachtet eines vom Kläger behaupteten Startvorteils gilt das Prinzip der Bestenauslese, mit dem es unvereinbar wäre, dem Beigeladenen Punkte für tatsächlich absolvierte Fortbildungen abzuerkennen. 9 2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. 10 3. Eine Divergenz zu den in einem PKH-Verfahren nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ergangenen, einen grundlegend anderen Lebenssachverhalt betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2008 -1 0 51/08, besteht nicht. 11 4. Das Oberlandesgericht Stuttgart war bei seiner Entscheidung in dieser Sache richtig besetzt. Es hat die Selbstablehnung des zur Mitwirkung eigentlich berufenen Notars Dr. S. rechtsfehlerfrei für begründet erklärt. 12 5. Die dem Kläger und einem Mitbewerber mit Schreiben vom 24. Juni 2009 gegebene Zusicherung des Beklagten, zwei neue Notarstellen in H. auszuschreiben, "sofern ... <die> Rechtsmittel ... gegen unsere Auswahlentscheidung vom 29. April 2009 binnen einer Frist bis 03. Juli 2009 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart..." zurückgenommen werden, könnte zwar - folgt man dem Wortlaut - mit der Verpflichtung zu bedarfsgerechter Ausschreibung nach § 4 BNotO nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 11/09, ZNotP 2010, 316 Rn. 8). Dieser Umstand berührte aber die hier streitige, in einem neuen Auswahlverfahren ergangene Entscheidung vom 22. Dezember 2009 nicht. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 11 lg Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Doye Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2010 -1 Not 1/10-