BGH · NotZ (Brfg) 1/11 vom 28.03.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Wöstmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 28. ist nicht von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es besteht auch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl.

Schlagwörter

Brose-PreußDiederichsenGalkeBundesgerichtshofWöstmannStrzyz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 1/11 vom 28. März 2011 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Wöstmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 28. März 2011 beschlossen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. ist nicht von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es besteht auch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: 1 Mit Anzeige vom 18. Februar 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. mitgeteilt: "Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr. U. B. , herausgegebenen Kommentars zur Bundesnotarordnung beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr. B. . Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht." 2 Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§41 ZPO i.V.m. §54 Abs. 1, §125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Die Verfahrensbeteiligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht. Galke Diederichsen Wöstmann Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - VA-Not 3/10 -