BGH · NotZ (Brfg) 15/13 vom 15.09.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 11 lg Abs.3 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 11 lg Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 GKG. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger haben diese im Berufungszulassungsverfahren die Abgabenfestsetzung in voller Höhe angegriffen und nicht etwa nur einen Teilbetrag davon zu dem Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. § 52 Abs.3 Satz 1 GKG ist die konkrete Höhe des angegriffenen Bescheids der Beklagten maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. Bei der vom Senat deshalb vorzunehmenden Schätzung hat er sich an den vorläufigen Festsetzungen der Abgaben durch die Beklagte für die Monate September und November 2012 in Höhe von 30.378 € und 40.652

Zitierte Normen

Schlagwörter

GegenvorstellungHöheStreitwertfestsetzung€AnfechtungBNotOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 15/13 vom 15. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids und Verpflichtung zur Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Be- schluss vom 21. Juli 2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 11 lg Abs. 3 1. Halbs. BNotO unanfechtbar ist. 2 2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21. Juli 2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 11 lg Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 GKG. 3 a) Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Wert für die Anfech- tung des Abgabenbescheids vom 6. März 2012 mit bis zu 400.000 € eingestellt. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger haben diese im Berufungszulassungsverfahren die Abgabenfestsetzung in voller Höhe angegriffen und nicht etwa nur einen Teilbetrag davon zu dem Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. Sie haben sich auch inhaltlich nicht nur teilweise gegen die Abgabenerhebung gewandt, sondern insbesondere die Wirksamkeit der Abgabensatzung, die Grundlage der Abgabenfestsetzung ist, in Frage gestellt. Gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO -3- i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die konkrete Höhe des angegriffenen Bescheids der Beklagten maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. Die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 festgesetzte Abgabenhöhe haben die Kläger nicht benannt. Bei der vom Senat deshalb vorzunehmenden Schätzung hat er sich an den vorläufigen Festsetzungen der Abgaben durch die Beklagte für die Monate September und November 2012 in Höhe von 30.378 € und 40.652 € orientiert und hiervon ausgehend einen Jahresbetrag von bis zu 400.000 € angenommen. 4 b) Die Wertfestsetzung von bis zu 10.000 € für den verbliebenen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der begehrten Feststellung zur Möglichkeit, die Beschäftigung eines fachkundigen Mitarbeiters zu beenden, bewegt sich im unteren Bereich. Galke Wöstmann v. Pentz Müller-Eising Brose-Preuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 05.06.2013 - VA-Not 5/12 -