Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfq) 12/11
vom 5. März 2012 in dem Verfahren
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 zugelassen.
Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen:
Rechtsanwalt Sch.,
Rechtsanwältin K. H., vertreten
durch Rechtsanwälte R. AG,
Rechtsanwalt Schu.
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
1 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-
teils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat.
2 Die weiteren Beiladungen stützen sich auf § 11 Id Satz 2 BNotO, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO.
3 Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 11 lg Abs. 2 BNotO.
Galke
Diederichsen
Appl
Brose-Preuß
Frank
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 -