BGH · NotZ (Brfg) 12/11 vom 05.03.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanz:

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RechtsanwaltNotarFrankDiederichsenGalkeBerlin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfq) 12/11 vom 5. März 2012 in dem Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 zugelassen. Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen: Rechtsanwalt Sch., Rechtsanwältin K. H., vertreten durch Rechtsanwälte R. AG, Rechtsanwalt Schu. Streitwert: 50.000 € Gründe: 1 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur- teils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat. 2 Die weiteren Beiladungen stützen sich auf § 11 Id Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. 3 Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 11 lg Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 -