BGH · NotSt (Brfg) 6/85 vom 17.02.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das als MBerufungM bezeichnete Rechtsmittel des Notars gegen den Beschluß des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - in Berlin vom 24. Der Senator für Justiz hat die Beschwerde des Notars zurückgewiesen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Antrag entgegen § 33 Abs.3 Satz 2 LDO 1. Gegen den Beschluß des Kammergerichts ist die Berufung nicht statthaft. Nach § 80 BDO ist die Berufung gegen Urteile des Bundesdisziplinargerichts zulässig, die im förmlichen Disziplinarverfahren ergangen sind (vgl. Gemäß § 33 LDO Berlin war die Beschwerde an die oberste Aufsichtsbehörde, den Senator für Justiz (§ 92 Nr. 3 BNotO), und gegen dessen Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 99 BNotO zuständige Kammergericht gegeben. 2. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen der Notare kommt als weiteres Rechtsmittel nur die Beschwerde in Betracht. a) § 111 Abs.4 BNotO, der gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Verwaltungsakte nach der Bundesnotarordnung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof vorsieht, ist hier nicht anwendbar. Eine Beschwerde kommt nach § 79 Abs. 1 BDO nur gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts in Betracht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Disziplinarver-fügungen gegen Notare sind deshalb auch nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 13* Dezember 1971 - NotSt(B) 1/71, DNotZ 1973, 180; v. Der Beschluß des Kammergerichts ist eine endgültige Entscheidung "über die Disziplinarverfügung" im Sinne des § 31 Abs.4 Satz 2 BDO. Auch wenn das Oberlandesgericht - wie hier -den Antrag als unzulässig verwirft und deshalb die Disziplinarmaßnahme nicht prüft, entscheidet es über den Bestand der Disziplinarverfügung. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig bedeutet nämlich, daß die Disziplinarverfügung nicht wirksam angefochten und daher rechtsbeständig ist. Dort ist ein Beschluß als beschwerdefähig angesehen worden, durch den der als Disziplinargericht angerufene Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts seine sachliche Zuständigkeit für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verneint und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen hatte.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2033 067 BUNDESGERICHTSHOF NotSt(Brfg) 6/85 BESCHLUSS in der Disziplinarsache gegen den Notar Fritz traße®t B 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 17. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff beschlossen: Das als MBerufungM bezeichnete Rechtsmittel des Notars gegen den Beschluß des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - in Berlin vom 24. Oktober 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Gründe : I. Der Präsident des Landgerichts Berlin hat dem Notar durch Disziplinarverfügung vom 12. September 1984 einen Verweis erteilt, weil der Notar bei der Abwicklung eines Treuhandauftrages schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe. Der Senator für Justiz hat die Beschwerde des Notars zurückgewiesen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Antrag entgegen § 33 Abs. 3 Satz 2 LDO Berlin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsmäßig begründet worden sei. Gegen diesen am 31. Oktober 1985 zugestellten Beschluß richtet sich das am 30. November 1985 eingegangene, als "Berufung” bezeichnte Rechtsmittel des Notars. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Gegen den Beschluß des Kammergerichts ist die Berufung nicht statthaft. In Disziplinarsachen gegen Notare gelten für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach § 80 BDO ist die Berufung gegen Urteile des Bundesdisziplinargerichts zulässig, die im förmlichen Disziplinarverfahren ergangen sind (vgl. die Überschrift des 11. Unterabschnitts im III. Abschnitt der Bundesdisziplinarordnung). Demgemäß findet in Disziplinarsachen der Notare die Berufung nur gegen Urteile der Oberlandesgerichte in förmlichen Disziplinarverfahren statt (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 105 Rz. 2). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Der Landgerichtspräsident als Aufsichtsbehörde (§92 Nr. 1 BNotO) hat gemäß § 98 BNotO eine Disziplinarver-fügung erlassen, also im nicht förmlichen Verfahren ent- schieden. Die Rechtsbehelfe dagegen bestimmten sich nach dem durch die BundesnotarOrdnung modifizierten Diszipli-narrecht für Landesjustizbeamte (§96 Satz 1 BNotO), hier -also nach der Landesdisziplinarordnung für Berlin. Gemäß § 33 LDO Berlin war die Beschwerde an die oberste Aufsichtsbehörde, den Senator für Justiz (§ 92 Nr. 3 BNotO), und gegen dessen Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 99 BNotO zuständige Kammergericht gegeben. Nach § 96 Satz 1 BNotO i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 2 LDO Berlin entschied dieses durch Beschluß. Dagegen ist keine Berufung möglich. 2. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen der Notare kommt als weiteres Rechtsmittel nur die Beschwerde in Betracht. Sieht man das hier vorliegende Rechtsmittel entgegen seiner Bezeichnung als Beschwerde an, ist es ebenfalls unzulässig. a) § 111 Abs. 4 BNotO, der gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Verwaltungsakte nach der Bundesnotarordnung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof vorsieht, ist hier nicht anwendbar. Die Vorschrift wird durch die disziplinarrechtlichen Sonderbestimmungen der Bundesnotarordnung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 44, 65, 69; Seybold/Hornig, § 111 BNotO Rz. 14; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 105 Anm. II 3*1 und § 111 Anm. II 2.1 a.E.). b) Ob gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Antragsverfahren über eine Disziplinarverfü-gung eine Beschwerde zulässig ist, richtet sich gemäß § 105 BNotO ebenfalls nach den Vorschriften der Bundes- disziplinärOrdnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig. Ein Rechtsmittel ist insoweit ausgeschlossen. Eine Beschwerde kommt nach § 79 Abs. 1 BDO nur gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts in Betracht. Das gilt in Dis-ziplinarangelegenheiten der Notare entsprechend. Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Disziplinarver-fügungen gegen Notare sind deshalb auch nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 13* Dezember 1971 - NotSt(B) 1/71, DNotZ 1973, 180; v. 29. Oktober 1973 - NotSt(B) 1/73, DNotZ 1975, 52; Seybold/ Hornig, § 98 BNotO Rz. 6 und § 105 BNotO Rz. 5; Arndt, § 98 BNotO Anm. II 4 und § 105 BNotO Anm. II 3.1). Der Beschluß des Kammergerichts ist eine endgültige Entscheidung "über die Disziplinarverfügung" im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO. Eine Entscheidung über die Disziplinarverfügung liegt nicht nur vor, wenn das Oberlandesgericht aufgrund eines zulässigen Antrags über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der durch die Disziplinarverfügung verhängten Disziplinarmaßnahme befindet. Auch wenn das Oberlandesgericht - wie hier -den Antrag als unzulässig verwirft und deshalb die Disziplinarmaßnahme nicht prüft, entscheidet es über den Bestand der Disziplinarverfügung. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig bedeutet nämlich, daß die Disziplinarverfügung nicht wirksam angefochten und daher rechtsbeständig ist. Diese Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO entspricht der Absicht des Gesetzes, das gerichtliche Antragsverfahren £ auf eine Instanz zu beschränken. Auch das Verfahren in der Instanz abschließende Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs sind deshalb der Anfechtung entzogen. Das ist für den Bereich des Beamten-rechts anerkannt (vgl. BDH 5, 138; 5, 144, 145; BVerwGE 33, 209, 210 f; 43, 364, 366). Für das Dis-ziplinarrecht der Notare gilt gemäß § 105 BNotO Entsprechendes. Der Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 (NotSt(B) 1/62, DNotZ 1963, 360) widerspricht dieser Auffassung nicht. Dort ist ein Beschluß als beschwerdefähig angesehen worden, durch den der als Disziplinargericht angerufene Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts seine sachliche Zuständigkeit für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verneint und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen hatte. Eine abschließende Entscheidung über den Rechtsbehelf lag also nicht vor. Diesen Fall regelt § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO nicht. Die entsprechende Anwendung des § 66 BDO alter Fassung (jetzt: § 79 BDO) auf diesen Fall läßt sich durch die Erwägung rechtfertigen, daß die Zulässigkeit des Antragsverfahrens vor dem Disziplinargericht überhaupt verneint worden, mithin die Pflicht des Staates zur Justizgewährung durch die hierzu berufenen Gerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) betroffen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BDH 5, 144; 5, 188, 192; BVerwGE 33, 209, 210 f; 43, 364, 367). Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar. c) Da hier eine Beschwerde schon aus diesen Erwägungen nicht statthaft ist, kommt es nicht auf die weitere Frage an, ob die Beschwerde innerhalb der in § 79 Abs. 2 BDO bezeichneten Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses hätte eingelegt werden müssen, die hier nicht gewahrt ist. Krohn Gribbohm Winter Rendtorff Dr. Beckhoff