BGH · NotSt (Brfg) 6/14 vom 04.02.2015
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Leitsatz / Zusammenfassung
November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Klägers zur rechtlichen Beurteilung der Anweisung der Landessparkasse zu Oldenburg, den Geldbetrag auf einem Notaranderkonto zu verwahren, und den Modalitäten der nachfolgenden Änderung der Verwahrungsart befasst. Er hat sich nach umfassender Prüfung der rechtlichen Auffassung des Klägers nicht angeschlossen.