BGH · NotSt (Brfg) 5/85 vom 17.02.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandes-gerichts Celle vom 25, Februar 1985 wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar wegen Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren erkannt. Der Notar hat fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als auf die Entfernung aus dem Amt als Notar erkannt worden ist. § 82 BDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Hier ergibt die Berufungsschrift, daß das Rechtsmittel auf den Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt ist und der Notar die Verhängung einer milderen Maßnahme als Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erstrebt. Das bedeutet, daß der Berufungsführer in der Berufungsschrift im einzelnen darlegen muß, gegen welche Feststellungen und/oder Ausführungen des angefochtenen Urteils sein Angriff sich richtet und aus welchen Gründen sie seiner Meinung nach unrichtig sein sollen (BGH, Beschl. Die Begründung besteht hier nur in der Erklärung, daß mildere Disziplinarmaßnahmen als die Entfernung aus dem Amt ausreichten, die Amtspflichtsverletzungen zu ahnden. Die vorliegende Berufungsbegründung beantwortet indessen auch nicht andeutungsweise die Frage, warum der Notar eine mildere als die verhängte Maßnahme zur Ahndung seiner Dienstverfehlung für ausreichend hält. Ein solches formelhaftes Vorbringen, das inhaltlich jeden sachlichen Gehalts entbehrt, reicht zur Begründung einer auf Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung nicht aus. Die durch S 82 Halbsatz 2 BDO vorgeschriebene Berufungsbegründung bezweckt nicht nur, dem Berufungsgericht Richtung und Ziel der eingelegten Berufung anzugeben und damit den Umfang der erforderlichen Nachprüfung des Urteils kenntlich zu machen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

NotSt U - J lUU BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JBrfg) 5/85 URTEIL in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Dietmar Zi 2 6 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 17. Februar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr• Krohn, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt 3 6 Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandes-gerichts Celle vom 25, Februar 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe I. Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar wegen Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren erkannt. Der Notar hat fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als auf die Entfernung aus dem Amt als Notar erkannt worden ist. Die Begründung lautet: "Zur Begründung führe ich an, daß andere, nämlich mildere Disziplinarmaßnahmen, als die Entfernung aus dem Amt genügt hätten, die vorgeworfenen Amtspflichtsverletzungen zu ahnden. Eine weitere Begründung bleibt Vorbehalten." 4 Eine weitere Begründung ist bis zu dem Ablauf der Beru fungsfrist nicht eingegangen. II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden ist. Nach § 105 BNotO i.V.m. § 82 BDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Hier ergibt die Berufungsschrift, daß das Rechtsmittel auf den Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt ist und der Notar die Verhängung einer milderen Maßnahme als Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erstrebt. Der Umfang der Anfechtung und die beantragte Änderung sind damit ausreichend bestimmt. Der Antrag ist aber außerdem zu begründen. Das bedeutet, daß der Berufungsführer in der Berufungsschrift im einzelnen darlegen muß, gegen welche Feststellungen und/oder Ausführungen des angefochtenen Urteils sein Angriff sich richtet und aus welchen Gründen sie seiner Meinung nach unrichtig sein sollen (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1976 - NotSt (B) 1/76; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts II. Bd. § 110 IV D 4; Claussen/Janzen, BDO 4. Auf1• S 82 Rz 4 a; Behnke, BDO 2. Aufl. § 82 Rz 6). Die Begründung besteht hier nur in der Erklärung, daß mildere Disziplinarmaßnahmen als die Entfernung aus dem Amt ausreichten, die Amtspflichtsverletzungen zu ahnden. Der Notar macht mit anderen Worten nur geltend, die verhängte Disziplinarmaßnahme erscheine ihm zu hart. Das ist nicht ausreichend. Die Begründung muß auch substantiiert angeben, warum der Berufungsführer die verhängte Maßnahme für unangemessen hält. Br muß im einzelnen ausführen, weshalb die Zumessungserwägungen des angefochten Urteils unrichtig sein sollen (BVerwGE 43, 300, 301 f; BVerwG NJW 1970, 74), und die Umstände angeben, die nach seiner Ansicht eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen (BVerwGE 33, 164, 165). Dazu kann es genügen, wenn er wenigstens in groben Zügen umreißt, inwiefern er sich durch die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils beschwert fühlt (BVerwG NJW 1970, 74, 75? BVerwGE 63, 274, 275 f). Die vorliegende Berufungsbegründung beantwortet indessen auch nicht andeutungsweise die Frage, warum der Notar eine mildere als die verhängte Maßnahme zur Ahndung seiner Dienstverfehlung für ausreichend hält. Sie läßt jede fallbezogene Auseinandersetzung mit den Zumessungserwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Ein solches formelhaftes Vorbringen, das inhaltlich jeden sachlichen Gehalts entbehrt, reicht zur Begründung einer auf Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung nicht aus. Die Gegenansicht, es genüge schon das Verlangen nach einer milderen Maßnahme oder die Erklärung, die verhängte Maßnahme sei unangemessen hart (vgl. dazu Ostler in Verwaltungsrecht zwischen Freiheit, Teilhabe und Bindung, S. 451, 467; Claussen/Janzen, § 82 BDO Rz 4 b; Behnke, S 82 BDO Rz 11), teilt der Senat nicht. Der Einwand, weder der Wortlaut noch der Zweck des § 82 BIX) rechtfertigten es, an die Berufung sbegründung strengere Anforderungen zu stellen als an 6 ! die Revisionsbegründung im Strafprozeß (vgl. Ostler aaO), verfängt nicht. Es handelt sich bei dem Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren nicht um eine Revision, sondern um eine Berufung, für deren Formerfordernisse besondere, von der Strafprozeßordnung abweichende Vorschriften bestehen (BVerwGE 33, 164, 165). Die durch S 82 Halbsatz 2 BDO vorgeschriebene Berufungsbegründung bezweckt nicht nur, dem Berufungsgericht Richtung und Ziel der eingelegten Berufung anzugeben und damit den Umfang der erforderlichen Nachprüfung des Urteils kenntlich zu machen. Sie soll es auch dem Berufungsrichter ermöglichen, die Hauptverhandlung sachgerecht vorzubereiten und die Sache, soweit erforderlich, in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären. Diesem Zweck wird eine Begründung nicht gerecht, die lediglich formelhaft besagt, die verhängte Disziplinarmaßnahme sei zu hart oder eine mildere sei ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 109 BNotO, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Krohn Gribbohm Winter Rendtorff Dr. Beckhoff