BGH · NotSt (Brfg) 4/85 vom 14.10.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Notar hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Oberlandesgericht Celle hat den Notar durch Urteil vom 14. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat dem Antrag durch Verfügung vom 3. April 1985 in rechter Form und Frist (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 80 Abs.1, §§81, 82 BDO) Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung erloschen ist (§47 Nr. 2, § 48 BNotO), ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen; dies kann vor der Hauptverhandlung über die Berufung durch Beschluß geschehen (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 3 , Die Verfahrenskosten sind dem Notar aufzuerlegen, weil nach dem Ergebnis der Untersuchungen erwiesen ist, daß er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BDO).

Schlagwörter

14NotarBDOBNotO

Volltext der Entscheidung

SS BUNDESGERICHTSHOF Notst (Brfg) 4/85 BESCHLUSS in dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen den früheren Notar Karlheinz S am 1934 in BfllMt wohnhaft Ni Straße geboren - Verteidiger: Rechtsanwalt SS Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Notar hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe : Das Oberlandesgericht Celle hat den Notar durch Urteil vom 14. Januar 1985 eines Dienstvergehens für schuldig befunden. Es hat gegen ihn die Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße von 12.000 DM verhängt. Nachdem das Urteil dem Notar am 14. März 1985 zugestellt worden war, hat er mit Schreiben vom 2. April 1985 gebeten, ihn mit Wirkung vom 11. April 1985 aus dem Notaramt zu entlassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat dem Antrag durch Verfügung vom 3. April 1985 entsprochen. Mit Schreiben vom 9. April 1985 hat der Notar auf Rechtsmittel dagegen verzichtet. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1985 hat er am 12. April 1985 in rechter Form und Frist (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 80 Abs. 1, §§81, 82 BDO) Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Seinem Antrag ist zu entsprechen. Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung erloschen ist (§47 Nr. 2, § 48 BNotO), ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen; dies kann vor der Hauptverhandlung über die Berufung durch Beschluß geschehen (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 3 , § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO). Die Verfahrenskosten sind dem Notar aufzuerlegen, weil nach dem Ergebnis der Untersuchungen erwiesen ist, daß er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 109 BNotO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BDO). Er ist auf Grund des ihm vorgeworfenen Verhaltens vom Schöffengericht Hannover am 19. November 1981 wegen Falschbeurkundung im Amt zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieses Strafurteil ist seit dem 30. November 1982 rechtskräftig. Krohn Gribbohm Jähnke Dittmar Lamers