BGH · NotSt (Brfg) 4/82 vom 13.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach langjähriger unbeanstandeter Amtsführung erteilte ihm im Januar 1974 der Landgerichtspräsident einen Verweis, da der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages im August 1972 eine offensichtlich nichtige Klausel aufgenommen, seine Prü-fungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Erwerber verletzt und schließlich die nichtige Vertragsbestimmung von sich aus in der Urkunde gestrichen hatte, ohne eine Nachtragsbeurkundung vorzunehmen. September 1972 vom Darlehensgeber 50.000,— DM in bar -auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses - erhalten, diesen Betrag dann aber schon am folgenden Tag an den Kreditnehmer ausgezahlt, obwohl ein Antrag auf Eintragung der Grundschuld (oder einer entsprechenden Vormerkung) beim Grundbuchamt noch nicht gestellt war; das auf Veranlassung des Darlehensnehmers erst nach etwa zwei Jahren eingetragene Grundpfandrecht erhielt später einen derart schlechten Rang, daß der i Gläubiger in einer Zwangsversteigerung mit seiner Forderung ausfiel. Dem Notar wurde vorgeworfen, daß er den Willen des Kreditgebers nicht ausreichend erforscht und ihn über die rechtliche Tragweite des Geschäfts - insbesondere über die naheliegende Möglichkeit eines Treuhandauftrags - nicht unterrichtet hatte. Ferner hatte der Notar bei Beurkundung und Abwicklung eines Grundstückskaufs im August 1974 die Beteiligten nicht über die mit der sofortigen Beurkundung des Geschäfts (ohne ausreichende Grundbucheinsicht) verbundenen Gefahren unterrichtet und 20.000,— DM unter Verstoß gegen einen ihm erteilten Treuhandauftrag vorzeitig an den Verkäufer ausgezahlt; aus eigenen Mitteln mußte er deshalb 20.000,— DM zur Pfandfreimachung des Grundstücks leisten. Aufgrund der Beschuldigungen, die Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sind, hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Notar die ihm obliegenden Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, und hat deswegen gegen ihn auf Entfernung Den Kaufpreis von 180.000,— DM empfing der Notar vertragsgemäß vor dem li\ Januar 1975 auf Anderkonto. Nach Ziffer I 7 c des Vertrages hatte er mit diesem Geld die auf den Grundstücken in Abteilung III des Grundbuchs ruhenden Belastungen abzulösen und Januar 1975 hatte die Bank für die Grundstücke wegen der Grundschuld von 400.000,— DM eine Löschungsbewilligung erteilt, die sie - ohne den Notar zu informieren - unmittelbar an das Grundbuchamt übersandt hatte. März 1975 übersandte die Bank dann dem Notar eine Pfandfreigabe auch hinsichtlich der Buchgrundschuld über 1.000.000,— DM. Im Begleitschreiben war hervorgehoben, daß von der Urkunde nur Gebrauch gemacht werden dürfe Zug um Zug gegen Überweisung des Ablösungsbetrages von 180.000,— DM auf ein bei der Bank geführtes Konto. Der Rechtspfleger ging bei dieser Mitteilung versehentlich davon aus, daß ihm auch für die Grundschuld von 1.000.000,— DM eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin bereits vorliege. Juni 1975 den Notar telefonisch, wie es zur Löschung der Grundschuld über 1.000.000,— DM habe kommen können, und schrieb am folgenden Tag an ihn: "Mit Schreiben vom 7.3.1975 erteilten wir Ihnen Treuhandauftrag, von der Ihnen übersandten Pfandfreigabeerklärung nur Gebrauch zu machen nach Überweisung eines Betrages von 180.000,— DM auf das oben genannte Konto bis zu dem 30.4.1975. November 1980 - 12 U 74/79 - ist der Notar verurteilt worden, an das Land Hessen als Schadensersatz 34.130,25 DM zu bb) Im Herbst 1979 stellte dem Notar die ihm bekannte Frau Aussicht, daß sie bei ihm einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über ein ihr gehöriges, in Bayern gelegenes und ca. S^Br hat mich in meiner Stellung als Notar damit beauftragt, den Verkauf und die Auflassung eines ihr gehörigen baufähigen Geländes von ca. Er ist den Anforderungen an Sorgfalt und Strenge, auf denen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit jedes Notars beruht, nicht gerecht geworden. aa) Der Notar räumt im Falle ein, daß er den Widerspruch zwischen den Erklärungen der Hessischen Landesbank und des Grundbuchamts vor der Verfügung über das Notar-Anderkonto wahrgenommen habe. Dem Notar ist der Vorwurf zu machen, daß er sich über die eine der beiden denkbaren Grundlagen des Widerspruchs bewußt hinweggesetzt hat und den Irrtum unterstellt hat, der für ihn, insbesondere für seine Vermögenslage, günstiger war. Die Einlassung des Notars, er habe die Erklärungen der Bank für falsch halten können und auch gehalten, ist nicht glaubhaft. Dem amtserfahrenen Notar fiel nach der Überzeugung des Senats bei der Mitteilung des Grundbuchamts auf, daß die Bank, die wenige Tage zuvor eine befristete Pfandfreigabeerklärung zu treuen Händen mit der eindeutigen Anweisung, darüber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 180.000,— DM zu verfügen, übersandt hatte, fast gleichzeitig eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld von 1.000.000,— DM erteilt haben sollte. Anstatt im Rahmen seines Treuhandauftrags die erforderliche Klärung herbeizuführen, entschloß er sich ohne Rücksicht auf voraussehbare nachteilige Folgen für die Bank und die Käufer, den Löschungsantrag des Verkäufers Krämer zu beglaubigen und dem Grundbuchamt einzureichen. Juni 1975 drängte es sich dem Notar auf, daß die Mitteilung des Grundbuchamts vom 12. Der Umstand, daß er nicht über den gesamten, auf das Anderkonto eingezahlten Betrag verfügte, läßt erkennen, daß er nicht an einen Irrtum der Bank glaubte, wie er vorgibt, sondern sich anvertrautes Geld aneignen wollte. Für das Vorgehen des Notars gibt es keine andere Erklärung als die, daß er sich über die nach seinem Einsichtsvermögen und nach seiner Erfahrung unvermeidlichen Zweifel bewußt hinweggesetzt hat. Die Abweichungen zwischen der dem Notar von Frau angesonnenen inhaltlich falschen Bestätigung und der dann tat- Zugleich war ihm bewußt, daß seine Bestätigung deshalb und nur insoweit Bedeutung haben sollte, als sie "amtlich von ihm wahrgenommene Tatsachen" bescheinigte, also für einen Außenstehenden einen Vertrauenstatbestand als Ersatz für eigene Ermittlungen schuf.Es lag auf der Hand, daß der Adressat der Erklärung an einer bloßen Wiedergabe von ungeprüften Behauptungen von Frau B(|^P ebensowenig interessiert war wie an dem für ihn völlig unerheblichen Umstand, daß der Notar einen vorläufigen Auftrag zur Fertigung eines Vertragsentwurfs erhalten hatte. Indem er gleichwohl hierüber Bescheinigungen ausstellte, nahm er vorsätzlich das Entstehen eines falschen Anscheins in Kauf und schuf bewußt einen über die Erklärungen von Frau hinausgehenden Vertrauenstatbestand, der keine Grundlage in eigenen amtlichen Wahrnehmungen, in eigenen Überprüfungen und Ermittlungen hatte. Der Maßnahmeausspruch Der Senat hält es für eine gebotene disziplinarische Maßnahme, dem Notar die Ausübung des Amtes für die Dauer von drei Jahren zu untersagen. Objektiv schwerschwiegend ist das Verhalten des Notars hier aber deshalb, weil er in drei einander ergänzenden notariellen Bescheinigungen über amtlich wahrgenommene Tatsachen die gebotene Rücksicht auf die Bedeutung, die seine Erklärungen nach dem Gewicht seines Amtes für Dritte haben könnten, hat vermissen lassen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist - wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - auch so bemessen, daß sie sich im Ergebnis nicht als endgültige Entfernung aus dem Amt auswirkt.

Zitierte Normen

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GrundstückNotarBestätigungErklärungKäuferVerkäuferBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2025 IM NAMEN DES VOLKES NotSt (Brfg) 4/82 URTEIL in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Heinz Straße - Verteidiger Rechtsanwalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandes 3 - gerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1982 wird verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Der am 1918 geborene Notar ist seit 1953 Rechtsanwalt in Offenbach; 1962 wurde er dort zu dem Notar bestellt. Nach langjähriger unbeanstandeter Amtsführung erteilte ihm im Januar 1974 der Landgerichtspräsident einen Verweis, da der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages im August 1972 eine offensichtlich nichtige Klausel aufgenommen, seine Prü-fungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Erwerber verletzt und schließlich die nichtige Vertragsbestimmung von sich aus in der Urkunde gestrichen hatte, ohne eine Nachtragsbeurkundung vorzunehmen. Im Jahre 1975 wurde dem Notar wegen folgender Pflichtwidrigkeit erneut ein Verweis erteilt und zusätzlich gegen ihn eine Geldbuße von 500,— DM verhängt. Bei der Beurkundung einer zur Kreditsicherung bestimmten Grundschuld hatte der Notar im wenn 4 - September 1972 vom Darlehensgeber 50.000,— DM in bar -auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses - erhalten, diesen Betrag dann aber schon am folgenden Tag an den Kreditnehmer ausgezahlt, obwohl ein Antrag auf Eintragung der Grundschuld (oder einer entsprechenden Vormerkung) beim Grundbuchamt noch nicht gestellt war; das auf Veranlassung des Darlehensnehmers erst nach etwa zwei Jahren eingetragene Grundpfandrecht erhielt später einen derart schlechten Rang, daß der i Gläubiger in einer Zwangsversteigerung mit seiner Forderung ausfiel. Dem Notar wurde vorgeworfen, daß er den Willen des Kreditgebers nicht ausreichend erforscht und ihn über die rechtliche Tragweite des Geschäfts - insbesondere über die naheliegende Möglichkeit eines Treuhandauftrags - nicht unterrichtet hatte. Ferner hatte der Notar bei Beurkundung und Abwicklung eines Grundstückskaufs im August 1974 die Beteiligten nicht über die mit der sofortigen Beurkundung des Geschäfts (ohne ausreichende Grundbucheinsicht) verbundenen Gefahren l unterrichtet und 20.000,— DM unter Verstoß gegen einen ihm erteilten Treuhandauftrag vorzeitig an den Verkäufer ausgezahlt; aus eigenen Mitteln mußte er deshalb 20.000,— DM zur Pfandfreimachung des Grundstücks leisten. Aufgrund der Beschuldigungen, die Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sind, hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Notar die ihm obliegenden Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, und hat deswegen gegen ihn auf Entfernung / 5 - aus dem Amt auf die Dauer von drei Jahren erkannt. Dagegen richtet sich die Berufung des Notars, der seinen Freispruch erstrebt. Der Vertreter des Generalbundesanwalts beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Notars hat keinen Erfolg. II. Der Schuldspruch 1. Der Notar hat sich eines Dienstvergehens durch die Vorfälle schuldig gemacht, wegen derer er im ersten Rechtszug verurteilt worden ist. a) Der Senat hat zu dem äußeren Tatgeschehen, das dem Schuldspruch zugrunde liegt, auf Grund des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der Hauptverhandlung dieselben Feststellungen getroffen wie das Oberlandesgericht. Insoweit wird auch auf Abschnitt II - Seiten 3 bis 9 - des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach fällt dem Notar folgendes zur Last: 6 aa) Am 22. November 1974 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag über zwei Grundstücke zwischen dem Heizungsbauer Karl Heinz K^||^^als Verkäufer und dem Ehepaar als Käufern. Den Kaufpreis von 180.000,— DM empfing der Notar vertragsgemäß vor dem li\ Januar 1975 auf Anderkonto. Nach Ziffer I 7 c des Vertrages hatte er mit diesem Geld die auf den Grundstücken in Abteilung III des Grundbuchs ruhenden Belastungen abzulösen und 1 den Rest an den Verkäufer auszuzahlen, sobald eine Auflassungs- ^ Vormerkung zugunsten der Käufer im Grundbuch gewahrt war. Auf den Grundstücken lasteten damals - ebenso wie auf anderem vom ! Verkäufer veräußerten Grundbesitz - zwei Gesamtgrundschulden zugunsten der Hessischen Landesbank in Höhe von 400.000,— DM und 1.000.000,— DM. | ! Am 30. Januar 1975 beantragte der Notar die Umschreibung I des Eigentums im Grundbuch. Am 10. Januar 1975 hatte die Bank für die Grundstücke wegen der Grundschuld von 400.000,— DM eine Löschungsbewilligung erteilt, die sie - ohne den Notar zu informieren - unmittelbar an das Grundbuchamt übersandt hatte. Am 7. März 1975 übersandte die Bank dann dem Notar eine Pfandfreigabe auch hinsichtlich der Buchgrundschuld über 1.000.000,— DM. Im Begleitschreiben war hervorgehoben, daß von der Urkunde nur Gebrauch gemacht werden dürfe Zug um Zug gegen Überweisung des Ablösungsbetrages von 180.000,— DM auf ein bei der Bank geführtes Konto. Der Treuhandauftrag wurde bis 9 7 - zu dem 30. April 1975 befristet; die Bank behielt sich vor, nach Ablauf dieser Frist den Betrag neu festzusetzen oder die Pfand-freigabe zurückzufordern. Mit Verfügung vom 12. März 1975 teilte das Grundbuchamt dem Notar mit, daß der beantragten Rechtsänderung im Grundbuch folgendes entgegenstehe: ".... Die Grundstücke sind zur Zeit noch belastet (1,4 Mill, für HLB). Löschungsbewilligung liegt vor. Löschungsantrag des Herrn ist von Ihnen bereits angekündigt und wird erwartet ..." Der Rechtspfleger ging bei dieser Mitteilung versehentlich davon aus, daß ihm auch für die Grundschuld von 1.000.000,— DM eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin bereits vorliege. Der Notar reichte einen Löschungsantrag des Verkäufers für beide Grundschulden beim Grundbuchamt ein. Der Rechtspfleger führte daraufhin am 22. April 1975 die Umschreibung des Eigentums auf die Eheleute fBB durch und löschte dabei die beiden Grundschulden, indem er sie nicht auf das neu angelegte Grundbuchblatt übertrug. Der Notar erhielt einen entsprechenden Grundbuchauszug. 8 Der zuständige Sachbearbeiter der Bank fragte am 5. Juni 1975 den Notar telefonisch, wie es zur Löschung der Grundschuld über 1.000.000,— DM habe kommen können, und schrieb am folgenden Tag an ihn: "Mit Schreiben vom 7.3.1975 erteilten wir Ihnen Treuhandauftrag, von der Ihnen übersandten Pfandfreigabeerklärung nur Gebrauch zu machen nach Überweisung eines Betrages von 180.000,— DM auf das oben genannte Konto bis zu dem 30.4.1975. Den Eingang des Geldes konnten wir bis heute nicht feststellen. Auf unsere telefonische Anfrage vom 5.6.1975 teilten Sie uns mit, daß das zu unseren Gunsten eingetragene Grundpfandrecht gelöscht, die Ihnen zu treuen Händen übersandte Urkunde jedoch noch in Ihrem Besitz sei. Wir bitten um Rückgabe der Urkunde sowie um Übersendung einer Fotokopie der Grundbuchnachricht, aus welcher die Löschung unseres Rechtes ersichtlich ist." Der Notar verfügte am 9. und 12. Juni 1975 über Teilbeträge aus dem Notaranderkonto auf dem noch 145.869,75 DM verblieben. Insbesondere entnahm der Notar daraus y 9 für sich und seinen Sozius Rechtsanwalt N Beträge in Höhe von 24.663,02 DM zu dem Ausgleich von Kostenforderungen gegen den Verkäufer. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1980 - 12 U 74/79 - ist der Notar verurteilt worden, an das Land Hessen als Schadensersatz 34.130,25 DM zu bb) Im Herbst 1979 stellte dem Notar die ihm bekannte Frau Aussicht, daß sie bei ihm einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über ein ihr gehöriges, in Bayern gelegenes und ca. 1800 qm großes Stück Bauland protokollieren lassen werde; als vorgesehenen Käufer nannte sie einen Arzt Dr. Kr solches Grundstück nicht. Im Zusammenwirken mit einem ungetreuen Angestellten der Bayrischen Vereinsbank war sie damit befaßt, von dieser Bank ein ungesichertes Darlehen über mehrere 100.000,— DM zu erlangen? sie bat den Notar um die notarielle Bestätigung folgenden Textes: leisten - Witwe eines Arztes, Oberstudienrätin im Ruhestand - in Tatsächlich gehörte Frau B wie der Notar verkannte - ein n Frau Margarete geb. S hat an Herrn Dr. med. Wilhelm Kr und College ein bau- fähiges Gelände verkauft? es sind 1800 qm. Der Vertrag ist zwischen den Partnern abgeschlossen und 10 =t wird notariell bei mir erledigt. Der Betrag ..... des verkauften Baulandes wird auf mein Notar-Konto überwiesen und steht Frau B^^dann zur Verfügung." Der Notar schwächte diese Formulierungen ab. Er erteilte am 9. Oktober 1979 folgende von ihm unterschriebene und gesiegelte "Bestätigung für den, den es angeht: Frau Margarete Bf^^geb. wohnhaft S^Br hat mich in meiner Stellung als Notar damit beauftragt, den Verkauf und die Auflassung eines ihr gehörigen baufähigen Geländes von ca. 1800 qm zu protokollieren. Der Kaufpreis soll auf mein Notaranderkonto gelangen und steht Frau B^^, wenn im übrigen die Bedingungen erfüllt sind, zur Verfügung." Auf Wunsch von Frau ergänzte der Notar am 22. Okto- ber 1979 seine erste Erklärung durch eine weitere "Bestätigung für den, den es angeht", in der er angab, der Grundstückspreis solle pro Quadratmeter 370,— DM betragen. Am 10. April 1980 schließlich stellte der Notar eine weitere Bestätigung folgenden Wortlauts aus: "Ich nehme auf meine Bestätigung vom 9.10.1979 Bezug und erkläre, daß das in dieser Bestätigung Gesagte auch heute noch seine volle Gültigkeit hat. Die Übertragung ist, wie mir erklärt worden ist, dadurch verzögert worden, daß ein unerwarteter Todesfall eingetreten ist, der die Angelegenheit verzögert hat. Die Protokollierung soll aber nunmehr in aller Kürze erfolgen.” b) Der Notar hat bei beiden Vorfällen schuldhaft gehandelt. Er ist den Anforderungen an Sorgfalt und Strenge, auf denen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit jedes Notars beruht, nicht gerecht geworden. aa) Der Notar räumt im Falle ein, daß er den Widerspruch zwischen den Erklärungen der Hessischen Landesbank und des Grundbuchamts vor der Verfügung über das Notar-Anderkonto wahrgenommen habe. Dem Widerspruch konnte ein Irrtum der Bank oder ein Irrtum des Amtes zugrunde liegen. Dem Notar ist der Vorwurf zu machen, daß er sich über die eine der beiden denkbaren Grundlagen des Widerspruchs bewußt hinweggesetzt hat und den Irrtum unterstellt hat, der für ihn, insbesondere für seine Vermögenslage, günstiger war. Die Einlassung des Notars, er habe die Erklärungen der Bank für falsch halten können und auch gehalten, ist nicht glaubhaft. 12 Dem amtserfahrenen Notar fiel nach der Überzeugung des Senats bei der Mitteilung des Grundbuchamts auf, daß die Bank, die wenige Tage zuvor eine befristete Pfandfreigabeerklärung zu treuen Händen mit der eindeutigen Anweisung, darüber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 180.000,— DM zu verfügen, übersandt hatte, fast gleichzeitig eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld von 1.000.000,— DM erteilt haben sollte. Anstatt im Rahmen seines Treuhandauftrags die erforderliche Klärung herbeizuführen, entschloß er sich ohne Rücksicht auf voraussehbare nachteilige Folgen für die Bank und die Käufer, den Löschungsantrag des Verkäufers Krämer zu beglaubigen und dem Grundbuchamt einzureichen. Damit schuf er eine Voraussetzung für den Eintritt der die Bank und die Käufer schädigenden Folgen. Nach dem Telefongespräch mit der Bank am 5. Juni 1975 drängte es sich dem Notar auf, daß die Mitteilung des Grundbuchamts vom 12. März 1975 unrichtig war. Daher verletzte er mit der gleichwohl erfolgten Verfügung über einen Teilbetrag auf dem Anderkonto zu eigenen Gunsten und zu dem Vorteil des mit ihm in Bürogemeinschaft praktizierenden Rechtsanwalts vorsätz- lich seine Treuhänderpflichten gegenüber der Bank und seine Pflicht gegenüber den Käufern. Der Umstand, daß er nicht über den gesamten, auf das Anderkonto eingezahlten Betrag verfügte, läßt erkennen, daß er nicht an einen Irrtum der Bank glaubte, wie er vorgibt, sondern sich anvertrautes Geld aneignen wollte. f Für das Vorgehen des Notars gibt es keine andere Erklärung als die, daß er sich über die nach seinem Einsichtsvermögen und nach seiner Erfahrung unvermeidlichen Zweifel bewußt hinweggesetzt hat. Die Art seines Handelns, die - wie erörtert - eine hiervon unabhängige Eigenmächtigkeit erkennen läßt, erlaubt zusätzlich einen Rückschluß auf die Intensität seines Willens, sein Ziel unter Inkaufnahme von Nachteilen anderer zu erreichen. Auch das nachfolgende Verhalten unterstreicht dies: Er hat nach der Aufklärung des Sachverhalts und der Eintragung des Amtswiderspruchs das nach dem Treuhandvertrag eindeutig vorrangig zur Ablösung des Grundpfandrechts bestimmte Geld nicht, wie nach seiner Einlassung zu erwarten wäre, auf das Anderkonto zurücküberwiesen. bb) Die Einlassung des Notars im Falle mit der Mög- lichkeit einer Verwendung der Bescheinigungen im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme könne er nicht gerechnet haben, weil jede nähere Angabe zur Lage des Grundstücks gefehlt habe, hält der Senat nicht für glaubhaft und daher für widerlegt. Es mag sein, daß die Verwendungsmöglichkeiten der für Frau aus- gestellten Bescheinigungen wegen ihres Mangels an Bestimmtheit sehr vielfältig waren; dazu gehörte aber auch und gerade die Verwendbarkeit im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme. Die Abweichungen zwischen der dem Notar von Frau angesonnenen inhaltlich falschen Bestätigung und der dann tat- 14 sächlich ausgestellten Erklärung vom 9. Oktober 1979 belegen deutlich, daß der Notar seine Formulierungen mit Sorgfalt gewählt hat und unnötige Festlegungen - zur Person des Käufers, zunächst auch zur Höhe des Kaufpreises - vermeiden oder - zur Grundstücksgröße - abschwächen wollte. Dies spricht dafür, daß der Notar genau wußte, wie seine Erklärungen wirken würden. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung rechnete er damit, daß = Frau f4|^die erbetene Bescheinigung gegenüber dem Gläubiger einer schon bestehenden oder noch zu begründenden Forderung zu dem Nachweis ihrer Bonität verwenden wolle; nichts anderes bedeutete die Angabe über den Kaufpreis, der auf Notar-Anderkonto gezahlt werden, dabei aber Frau B^^ voll zur Verfügung stehen sollte. Zugleich war ihm bewußt, daß seine Bestätigung deshalb und nur insoweit Bedeutung haben sollte, als sie "amtlich von ihm wahrgenommene Tatsachen" bescheinigte, also für einen Außenstehenden einen Vertrauenstatbestand als Ersatz für eigene Ermittlungen schuf. Es lag auf der Hand, daß der Adressat der Erklärung an einer bloßen Wiedergabe von ungeprüften Behauptungen von Frau B(|^P ebensowenig interessiert war wie an dem für ihn völlig unerheblichen Umstand, daß der Notar einen vorläufigen Auftrag zur Fertigung eines Vertragsentwurfs erhalten hatte. Von Informationswert für den Leser waren - wie dem Notar bewußt war -allein die Angaben zu Größe, Bebaubarkeit und Lastenfreiheit des Grundstücks, zur Eigentümerstellung von Frau B^^ und zur Höhe des in abschlußreifen Verhandlungen ausgehandelten Kaufpreises. Eigene "amtliche Wahrnehmungen" über diese Umstände hatte der 15 Notar, der das Grundbuch nicht eingesehen, einen Vertragsentwurf nicht ausgearbeitet und Kontakt zu dem angeblichen Erwerber nicht aufgenommen hatte, nicht getroffen. Indem er gleichwohl hierüber Bescheinigungen ausstellte, nahm er vorsätzlich das Entstehen eines falschen Anscheins in Kauf und schuf bewußt einen über die Erklärungen von Frau hinausgehenden Vertrauenstatbestand, der keine Grundlage in eigenen amtlichen Wahrnehmungen, in eigenen Überprüfungen und Ermittlungen hatte. Der Notar hat hierdurch, auf das seinem Amt entgegengebrachte Vertrauen bauend, eine eindeutige Vorstellung hervor-rufen wollen und geweckt. Darin liegt eine mißbräuchliche Ausnutzung seiner Stellung. III. Der Maßnahmeausspruch Der Senat hält es für eine gebotene disziplinarische Maßnahme, dem Notar die Ausübung des Amtes für die Dauer von drei Jahren zu untersagen. In der Pflichtwidrigkeit, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, und in den seit 1972 bekannt gewordenen und beanstandeten Vorfällen zeigt sich ein erheblicher Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstandes an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssen. 16 Das Dienstvergehen fordert die ausgesprochene Diszipli-narmaßnahme, weil seine Bedeutung und sein Gewicht geeignet sind, die Vorstellungen von einem funktions- und leistungsfähigen Notariat zu enttäuschen, insbesondere entgegengebrachtes Vertrauen zu gefährden. 1 Derzeit ist der Notar zur Weiterführung seines Amtes nicht = geeignet; mildere Maßnahmen - wie Verweis und Geldbuße - reichen® als Reaktion auf sein festgestelltes Verhalten nicht aus und bieten auch keine genügende Sicherung gegen künftige Pflichtver“ Stöße. Wegen unbedacht vorzeitiger Auszahlung ihm anvertrauter Gelder ohne ausreichende Sicherung oder ohne genügende Belehrung | der Betroffenen sind schon die beiden früheren Disziplinarmaß- nahmen gegen ihn ergangen? beide waren bereits bestandskräftig, als er die zur Täuschung geeigneten Bestätigungen im Fall der Frau ausstellte. In beiden festgestellten Tatkomplexen hat der Notar vorsätzlich gehandelt. Im Falle K^^/FfBP kommt erschwerend hinzu, daß der Notar über anvertrautes Geld pflichtwidrig zu dem eigenen Vorteil verfügt hat. Er hat ohne Bedenken einen Fehler anderer durch eigene Handlungen für sich ausgenutzt, anstatt zur Klärung beizutragen, und bewußt im Unklaren gelassen, wo er zur Klärung verpflichtet war. Im Falle B^|^ ist dem Notar keine einseitige Bevorzugung 17 von Eigeninteressen vorzuwerfen. Objektiv schwerschwiegend ist das Verhalten des Notars hier aber deshalb, weil er in drei einander ergänzenden notariellen Bescheinigungen über amtlich wahrgenommene Tatsachen die gebotene Rücksicht auf die Bedeutung, die seine Erklärungen nach dem Gewicht seines Amtes für Dritte haben könnten, hat vermissen lassen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist - wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - auch so bemessen, daß sie sich im Ergebnis nicht als endgültige Entfernung aus dem Amt auswirkt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 114 Abs. 1 BDO. Groth Kaiser Krohn Windisch Jähnke