BUNDESGERICHTSHOF 2°?4 o43
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 4/76 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Karl-Heinz
aus R
wegen Dienstvergehens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Notar Dr. Kaiser Notar Dittmar,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt flHHHIHl
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Notardisziplinarsenats bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 13. September 1976 dahin geändert, daß die Geldbuße auf 2.000 DM ermäßigt wird.
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Notar hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 3.000 DM und zu einem Verweis verurteilt. Die Berufung des Notars, der die Aufhebung seiner Verurteilung in vollem Umfang erstrebt, bleibt bis auf eine Ermäßigung der Geldbuße erfolglos.
Die HauptVerhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat folgendes ergeben:
A.
Der im Jahre 1931 geborene Beschwerdeführer hat im Juli 1959 die erste und im August 1963 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Februar 1965 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Landgericht Kiel zugelassen. Nach dem Tode des Notars Dr.
(8. August 1969), dessen Praxis er später übernommen hat, wurde er 1969 zu dem Notariatsverweser und am 17. Februar 1970 zu dem Notar mit dem Amtssitz in Rendsburg bestellt. Für die bis dahin noch nicht erledigten Sachen wurde im Jahre 1975 ein anderer Notariatsverweser bestellt.
Der Notar beschäftigt in seinem Büro einen Bürovorsteher und zwei Lehrlinge. Er hat etwa 300 Notariatsnummern jährlich. Das Notariat macht etwa ein Drittel seiner Praxis aus.
Disziplinarmaßnahmen sind bisher gegen ihn nicht verhängt worden.
B.
Der Verurteilung wegen Dienstvergehens liegen zwölf Fälle zu Grunde; in einem weiteren Fall (6) ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden.
Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht:
Die Einleitungsverfügung des Justizministeriums vom 12. Juni 1973 betrifft zwar nur die Fälle 1 bis 4, 7, 8 und 10 (SH 1 Bl. 22 ff); Jedoch sind der Fall 5 (vgl.
SH 1 Bl. 47, 56, 58), der Fall 6 (vgl. SH 1 Bl. 67, 70) '
sowie die Fälle 9 und 11 bis 13 (vgl. SH 1 Bl. 36 ff, 43,
46 a) gemäß § 49 Abs. 2 LDO nachträglich vom Untersuchungsführer ordnungsmäßig einbezogen worden.
C.
Im einzelnen ergibt sich folgendes:
I. Die Beanstandungen der Notariatsprüfungen (Fälle 1 bis 5).
Am 22. September 1972 wurde der Notar durch den Notar- ^ prüfer des Landgerichts Kiel überprüft. Hierbei ergab sich:
1. Entgegen § 7 Abs. 1 DONot war kein Verwahrungsbuch angelegt, trotz daraufhin ergangener Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, dieser Beanstandung abzuhelfen, auch noch nicht bei der erneuten Notarprüfung am 24. Februar 1973.
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2. Das in Form einer Kartei geführte Massenbuch entsprach entgegen §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 2 DONot nicht dem Muster 6, weil nur vordrucklose Karteikarten in der Form DIN A 6 verwendet worden waren. Zudem waren die Eintragungen unvollständig. Auch dieser Mangel war trotz entsprechender Aufforderung des Landgerichtspräsidenten bei der erneuten Notarprüfung am 22. Februar 1973 noch nicht behoben.
3. Die Urkundenrolle war entgegen § 19 Abs. 1 DONot nicht fortlaufend geführt und außerdem unvollständig.
Auch bei der erneuten Prüfung am 22. Februar 1973 fehlten noch Eintragungen aus den Jahren 1970, 1971 und 1972.
4. Die Urkundensammlung (§19 Abs. 1 DONot) war unvollständig, auch nach der erneuten Prüfung fehlten noch einige Urkunden.
5. Der Notar hat dem Landgerichtspräsidenten bis zu dem 1. März 1973 entgegen § 24 Abs, 1 DONot die Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte des abgelaufenen Jahres nicht vorgelegt, auch nicht nach Mahnung und Fristsetzung
am 30. Mai 1973.
Der Notar hat den äußeren Sachverhalt nicht bestritten. Seine Einlassung im Fall 4, daß nachträglich der größte Teil der fehlenden Urkunden in den noch nicht erledigten Sachakten aufgefunden worden sei, ist ebenso unbeachtlich wie sein Einwand im Fall 5, daß er im Jahre 1972 keine Verwahrungsgeschäfte getätigt habe; er hätte dann nach § 24 Abs. 5 DONot Fehlanzeige erstatten müssen.
Im übrigen entschuldigt der Notar sein Verhalten damit, daß er bei der Verwahrung von Fremdgeldern (Fälle 1 und 2) genauso verfahren sei, wie der verstorbene Rechtsanwalt und Notar Dr. HflUBund daß er - und das gilt auch für die Vorwürfe aus den §§ 74, 93 BNotO - nach dem Tode von Dr. HflHPmit umfangreichen unerledigten Akten, die in die Hunderte gingen, befaßt worden sei, daß jeder Vorgang absolut neu für ihn gewesen und es ihm eben nicht gelungen sei, alles Notwendige aus dem Wust der Akten heraus zufinden.
Dazu ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil folgendes zu sagen:
Durch die Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 und 5 DONot hat der Notar seine Amtspflicht verletzt. Die Dienstordnung für Notare ist eine bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der einzelnen Bundesländer vereinbarte und erlassene Verwaltungsvorschrift, die in den Amtsblättern der Länder in der vorgeschriebenen Weise verkündet worden ist, und zwar für den Notar mit dem Amtssitz in Rendsburg nach der bundeseinheitlichen Neufassung der DONot im Schleswig-Holsteinischen Anzeiger 1970 S. 173. Da die Notare Träger eines öffentlichen Amts sind (§1 BNotO) und hinsichtlich ihrer Amtsprüfung der Aufsicht der Justiz Verwaltungen ihres Landes unterstehen (§§ 92, 93 Abs. 1 BNotO), durften die LandesjustizVerwaltungen über die Amtsführung ihrer Notare, soweit sie nicht bereits durch Gesetz (besonders die BNotO) geregelt ist, die für geboten gehaltenen und mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verwaltungsvorschriften erlassen. Für die Amtsführung der
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Notare ist die DONot neben dem Gesetz (besonders der BNotO) die wichtigste grundlegende Vorschrift. Die genaue und vollständige Beachtung der Dienstvorschriften ist Amtspflicht des Notars (BGH DNotZ 1972, 551, 552/553; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 -in DNotZ 1967, 448 nicht abgedruckt; BGH DNotZ 1970, 755; BGH DNotZ 1973, 174, 175; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. Vorbemerkung 3 zur DONot S. 776; Arndt BNotO 1974 § 14 Anm. II A 4 a.E.).
Diese Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft.
Jeder Notar ist verpflichtet, die DONot zu kennen und genau und vollständig zu beachten. Der Beschwerdeführer hätte spätestens bei seiner Bestellung zu dem Notar (17*
Februar 1970) die DONot aufmerksam durchsehen müssen (BGH DNotZ 1972, 551, 553). Er kann sich deshalb nicht damit entschuldigen, daß sein Vorgänger hinsichtlich der Verwahrung von Fremdgeldern genauso verfahren sei. Bei ordnungsmäßiger Durchsicht der DONot und entsprechendem Studium der einschlägigen Kommentare hätte ihm, da der klare Wortlaut und der eindeutige Sinn der hier verletzten Bestimmungen nicht mißzuverstehen war, das Fehlverhalten seines Vorgängers sofort auffallen müssen. Auch die Vielzahl der hinterlassenen unerledigten Akten und die Schwierigkeiten des Einarbeitens in eine neue Materie entschuldigen ihn nicht. Immerhin waren bis zur ersten Notarprüfung mehr als zwei Jahre vergangen.Wenn er die Rückstände trotz ordnungsmäßigen Arbeitseinsatzes gleichwohl allein nicht schaffte oder aufarbeiten konnte, hätte er sich um Hilfe bemühen oder die Aufsichtsbehörde einschalten müssen. Die Vorschriften über die Führung der Akten und Register und die Behandlung der Urkunden sind nicht nur reine Formvorschriften, sondern sie dienen der
für den Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 DNotO) zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten notwendigen peinlichen Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Amtsführung, Dem Notar ist besonders vorzuwerfen, daß er sich über die Bestimmungen auch dann noch hinweggesetzt hat, nachdem er durch die Amtsprüfung auf die Notwendigkeit, diese Vorschriften genau zu beachten, besonders hingewiesen worden war (BGH DNotZ 1970, 755).
Der Notar hat hierdurch fortgesetzt ein Dienstvergehen (§95 BNotO) begangen. Zwar bildet nicht schon je-de mit geringer Schuld begangene Verletzung irgendeiner minder wichtigen Amtspflicht derart ein Dienstvergehen, daß sie mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden könnte (BGH Urteil vom 5.12.1966 - NotSt (Brfg) 5/66 -in DNotZ 1967, 448 nicht abgedruckt; BGH DNotZ 1972,
551, 555; vgl, auch Seybold/Homig aaO § 95 Rdn. 5 und 4) Um einen solchen Fall von Verletzung nur unbedeutender Pflichten mit geringer Schuld handelt es sich hier jedoch nicht. Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, hat der Notar nicht nur gegen eine Vielzahl von Vorschriften verstoßen, sondern trotz der Beanstandungen im Zusammenhang mit der Amtsprüfung in einer vernünftigen Frist nicht für Abhilfe gesorgt (vgl. auch BGH DNotZ 1970 755; 1973, 174, 175).
II. Die Verletzung des § 74 BNotO (Fälle 7 bis 12).
In allen diesen Fällen, in denen Beschwerde über die Verhaltensweise des Notars geführt worden war, hat der Notar die zu dem Teil wiederholten, zu dem Teil mit der
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Androhung oder sogar mit der Festsetzung von Zwangsgeld verbundenen Aufforderungen der Notarkammer zur Stellungnahme nicht beantwortet. Im einzelnen hat der Senat hierzu dieselben Feststellungen getroffen wie das Oberlandesgericht. Auf dessen Urteil (UA Bl. 7 - 12 oben) wird deshalb Bezug genommen.
Der Notar hat diesen Sachverhalt nicht bestritten.
Er bringt, wie bereits unter I näher dargelegt, zu seiner Entlastung vor, daß es ihm einfach nicht möglich gewesen sei, in die umfangreichen, für ihn völlig neuen Akten einzusteigen und dementsprechend auf die Aufforderungen hin Stellung zu nehmen, daß er seine Angestellten mit der Suche nach den einschlägigen Akten vergeblich beauftragt habe und daß die Aufforderungsschreiben auf diese Weise unbeantwortet geblieben seien.
Das entschuldigt sein Verhalten nicht.
Die Notarkammer kann nach § 74 Abs. 1 BNotO Min Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren ... Auskünfte ..• verlangen" und nach Abs. 2 "zur Erzwingung der den Notaren ... nach Abs. 1 obliegenden Pflichten zur Auskunft ... nach vorheriger schriftlicher Anordnung Zwangsgeld ... festsetzen". Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO hat die Notarkammer u.a. "über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, ... und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung zu sorgen". Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Notar hier fortgesetzt seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt und damit ein disziplinarisch zu ahnendes Dienstvergehen begangen hat (vgl. auch
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Seybold/Hornig aaO § 14 Rn. 57). Eine formale Stellungnahme wäre jedenfalls als Bitte um Fristverlängerung unter Angabe der Hinderungsgründe für eine Stellungnahme in der Sache möglich gewesen,
III. Verletzung des § 93 BNotO (Fall 13)
Die erste Dienstaufsichtsbeschwerde einer Frau Heflin hatte der Landgerichtspräsident zurückgewiesen. Auf deren erneute Dienstaufsichtsbeschwerde forderte er den Notar am 10. Mai 1973 zur Stellungnahme auf. Der Notar ^
antwortete nicht.
Der Notar hat diesen Vorwurf nicht bestritten, sondern sich nur in ähnlicher Weise wie zu II eingelassen.
Das kann ihn indessen ebensowenig wie dort entlasten.
Nach § 93 Abs. 1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden (hier dem Landgerichtspräsidenten vgl. § 92 Nr. 1 BNotO) die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare.
Aus dieser im Gesetz vorgesehenen staatlichen Aufsicht und der Amtsstellung eines Notars folgt, daß es auch zu den Amtspflichten des Notars gehört, den Aufsichtsbehörden bei Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und (auch über § 93 BNotO hinaus) die erforderlichen Auskünfte zu geben (BGH DNotZ 1973, 174, 175/176; vgl. auch Arndt aaO § 14 Anm. II B 5). Auch hier hat der Notar vorsätzlich gehandelt.
IV. Im Fall 11 hat das Oberlandesgericht außerdem ein Dienstvergehen des Notars nach § 14 BNotO wegen säumiger oder sonst fehlerhafter Behandlung der Dienst-
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geschäfte angenommen. In den Fällen 7 - 10, 12 und 13 hat es einen solchen Vorwurf aus tatsächlichen Gründen mit Recht verneint (vgl, UA Bl0 16 - 18).
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof kann der Vorwurf säumiger Behandlung eines Dienstgeschäftes auch im Fall 11 nicht aufrechterhalten werden. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann beim Erlöschen des Amtes eines Anwaltsnotars (hier durch den Tod des Notars Dr. H^Hpam 8. August 1969; § 47 Nr. 1 BNotO) ein Notariatsverweser (nur) bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer frühestens erst im Dezember 1970 von der Gemeinde Schacht-Audorf um Vollziehung der bereits vor Dr. geschlossenen Grundstückstauschverträge gebeten worden.
Der Senat hat nicht mit Sicherheit klären können, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch als Notariatsverweser zur Dienstleistung verpflichtet war. Eine Übernahme als eigene Sache hat der bereits am 17. Februar 1970 zu dem Notar bestellte Beschwerdeführer unwiderlegbar verneint. Eine Verurteilung wegen eines Dienstvergehens nach § 14 BNotO scheidet daher aus.
V. Den Fall 6, der eine Auswärtsbeurkundung des Notars am 23. März 1972 in Hamburg zu dem Gegenstand hat, hat das Oberlandesgericht als verjährt behandelt. Dagegen bestehen auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens (vgl. dazu BGH DNotZ 1966, 409, 410; BGHSt 16, 237) keine Bedenken. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA Bl. 14/15) wird Bezug genommen.
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D.
Die festgestellten Verstöße gegen §§ 7 Abs« 1, 14 Abs. 2, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 5 DONot in Verbindung mit § 95 BNotO (Fälle 1 - 5), § 74 Abs. 1 (Fälle 7 - 12) und § 93 Abs. 1 BNotO (Fall 13), die als ein einheitliches Dienstvergehen zu behandeln sind, sind angemessen mit einer Geldbuße und einem Verweis disziplinarisch zu ahnden. Auch insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung im angefochtenen Urteil (UA Bl. 18, 19) an. Lediglich der Umstand, daß eine säumige Behandlung von $
Dienstgeschäften im Fall 11 nicht nachgewiesen werden konnte, hat den Senat veranlaßt, die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Geldbuße von 3*000 DM auf 2.000 DM als angemessen herabzusetzen.
Insbesondere hat der Senat folgendes erwogen:
Mildernd:
Gegen den Notar sind bisher Disziplinarmaßnahmen noch nicht verhängt worden. Umfang und Unübersichtlichkeit der von Dr. MB hinterlassenen Akten sind dem
>ä
Notar als Anfänger möglicherweise über den Kopf gewachsen. ■■ Sein Verhalten hat sich für die Recht suchenden nicht nachteilig ausgewirkt. Er beachtet nunmehr die Vorschriften.
Er lebt in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen.
Seine erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof aufgestellte Behauptung, daß ihm von den eingenommenen Gebühren und Auslagen im Jahre 1976 nach Abzug der Unkosten nur etwas mehr als 3*000 DM übrig geblieben seien, glaubt der Senat Jedoch nicht. Diese Be-
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hauptung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Der Notar hat dementsprechend auch keinerlei Belege für die vergangenen Jahre vorgelegt und es tunlichst vermieden, die Fragen des Senats, die eine Klärung insoweit hätten herbeiführen können, zu beantworten. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Notar jedenfalls in ausreichenden, wenn auch bescheidenen Verhältnissen lebt.
Schärfend:
Der Notar hat eine Vielzahl von Dienstvorschriften nicht beachtet und nicht einmal dann für Abhilfe gesorgt, als er durch die Notarprüfungen auf sein Fehl verhalten hingewiesen und ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu einem ordnungsmäßigen dienstlichen Verhalten selbst als Anfänger geboten worden war. Die Art seines Auftretens vor dem Bundesgerichtshof läßt befürchten, daß er nicht einmal heute von der Notwendigkeit überzeugt ist, daß die Vorschriften über die Führung von Akten und Registern und die Behandlung der Urkunden im Interesse der Rechtssuchenden gewissenhaft eingehalten werden müssen, wenn Unzuträglichkeiten vermieden werden sollen. Die vorsätzliche Nichtbeantwortung von Anfragen der Notarkammer und des Landgerichtspräsidenten liegt auf der gleichen Ebene. Dadurch hat der Notar außerdem dem Ansehen seines Berufsstandes geschadet.
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E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO,
§114 Abs, 1 Satz 1 BDO. Da der Notar keinen wesentlichen Erfolg mit der Berufung gehabt hat, sieht der Senat zu einer Verteilung der Kosten keinen Anlaß,
Vogt Börtzler Hürxthal
Kaiser Dittmar