BGH · NotSt (Brfg) 3/99 vom 17.11.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz beschlossen: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, nachdem die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde zurückgenommen worden ist (§§ 109 BDO, 114 Abs. 1 S.

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RechtsanwaltRinne17NotarBDOBESCHLUSSKurzwelly

Volltext der Entscheidung

n BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Notst (Brfg) 3/99 vom 17. November 1999 in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Hans-Heino Im Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz beschlossen: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, nachdem die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde zurückgenommen worden ist (§§ 109 BDO, 114 Abs. 1 S. 2, 115 Abs. 3 S. 1 BDO). Rinne Seiffert Kurzwelly Schierholt Grantz