BGH · NotSt (Brfg) 3/97 vom 16.03.1998

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Schlagwörter

BeteiligteUR-NrEintragungNotarGrundbuchentsprechendFallUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF c435 io IM NAMEN DES VOLKES NotSt (Brfg) 3/97 URTEIL Verkündet am: 16. März 1998 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Hinrich Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 16. März 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 8. Juli 1997 wird verworfen. Der Notar trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen - einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Hiergegen richtet sich die gern. § 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO zulässige, unbeschränkte Berufung des Notars, mit der dieser eine mildere Sanktion in Form einer Geldbuße erstrebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang und zu den vorausgegangenen disziplinarrechtlichen Ahndungen aus den Jahren 1991 bis 1993 sowie zu dem gegen ihn verhängten Strafbefehl vom 7. Juni 1993 wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die Darstellung unter I. und II. des angefochtenen Urteils wird daher Bezug genommen. III. Zu den dem Notar angelasteten Vorgängen hat die Berufungshauptverhandlung - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils - auf- 5 grund der überwiegend geständnisgleichen Einlassung des Notars, soweit ihr zu folgen war, und aufgrund der verwerteten Urkunden folgendes ergeben: 1. Vorsätzlicher Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BNotO i.V.m. §§ 8, 9, 13 Abs. 1 BeurkG in zwei Fällen, im ersten Fall zusätzlich fahrlässiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. a) Am 7. August 1992 Unterzeichneten Silke H| deren Ehemann Naci HfllB sowie Meike einen von der Deutschen Genossenschaftshypothekenbank AG in m^am 7. Juli 1992 angebotenen Darlehensvertrag über 350.000,— DM, die Eheleute H^BHHI als Darlehensnehmer, Meike dagegen lediglich als dingliche Sicherungs- geberin beschränkt auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hinsichtlich "Sicherungszweckerklärung" und "weiterer Bestimmungen" . Zur Sicherung des Darlehens sollte eine Grundschuld in Höhe von 350.000,— DM auf dem im Miteigentum von Silke und Meike H00K0K0 stehenden Grundstück im Grundbuch von D000000Blatt ^0 eingetragen werden. Überdies sollten die Darlehensnehmer - nicht hingegen die dingliche Sicherungsgeberin - die persönliche Haftung übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Am 7. August 1992 errichtete der Notar unter UR-Nr. 00/92 unter Verwendung eines Formulars der Deutschen Genossenschaftshypothekenbank AG eine Grundschuldbestellungsurkunde, die von Silke, Meike und Naci H^ 0000 unterzeichnet wurde. In der Urkunde waren als vor dem Notar erschienen lediglich aufgeführt: "1. Frau Silke 2. Frau Meike - 6 / $ - nachstehend: Eigentümer - Die Erschienene zu 2 ist Mitverpflichteter. - nachstehend Mitverpflichteter - Die Erschienenen - der Mitverpflichtete nur zu Nr. 4 und 7 - erklärten ..." Mit Schreiben vom 9. September 1992 sandte die Genossenschaftsbank die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 7. August 1992 an den Notar zurück und beanstandete, daß Naci bei der Grundschuldbestellung nicht mit- gewirkt habe; es sei erforderlich, daß auch dieser die persönliche Haftung übernehme und sich in Höhe des Grundschuldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfe. Der Notar änderte daraufhin ohne Nachtragsverhandlung die Urschrift der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 0^/92 vom 7. August 1992 in ihrem Kopf wie folgt: In der Spalte "Erschienene" ließ er maschinenschriftlich einfügen: "3. Herr Naci HdH ferner wurde mit Kugelschreiber geändert: Die Erschienene zu "3" (vorher zu "2") ist Mitverpflichteter. Von der so geänderten Urschrift der Urkunde erteilte er eine neue vollstreckbare Ausfertigung sowie eine beglaubigte Abschrift und übersandte sie der Genossenschaftsbank sowie dem Grundbuchamt IJHB- 7 Wegen dieses Verhaltens erhob die Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Notar den Vorwurf, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht zu haben (§ 267 BGB), und erwirkte einen entsprechenden Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 6. November 1995 über insgesamt 1.200,— DM; den hiergegen zunächst eingelegten Einspruch hat der Notar noch vor der anberaumten Hauptverhandlung am 12. Juni 1996 zurückgenommen. Mittlerweile betreibt er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, weil - wie aktenkundig - Peter HflHBHB (Vater von Silke und Meike H#-am Tage der Einspruchsrücknahme schriftlich bestätigte, daß er dem Notar auf dessen telefonische Nachfrage das Einverständnis von Meike, Silke und Naci mit der beabsichtigten Abänderung der notariellen Urkunde im Sinne einer Mitverpflichtung von Naci HflHM erklärt habe. Der Notar hat sich im vorliegenden Disziplinarverfahren - ebenso wie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - wegen Fehlens einer eigenen aktuellen Erinnerung an die Vorgänge unterschiedlich, zu demeist jedoch geständnisgleich im Sinne des jeweiligen Ermittlungsstandes eingelassen. Dementsprechend räumt er auch den vorstehend festgestellten Sachverhalt ein, sieht auch seine Verantwortung für die berufsspezifischen Verstöße, meint aber, sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben. Indessen ist die Frage, ob das behauptete Einverständnis der Beteiligten eine Strafbarkeit nach § 267 StGB entfallen lassen würde und ein Wiederaufnahmeverfahren gegen den rechtskräftigen Strafbefehl Erfolg hat, für die disziplinarrechtliche Würdigung des im vorliegenden Verfahren gegen 8 den Notar erhobenen Vorwurfs nicht vorgreiflieh. Da im übrigen den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl keine Bindungswirkung im Sinne des § 18 BDO zukommt (BVerwG NJW 1988, 1340) und das dem Notar vorgeworfene einheitliche Dienstvergehen weitergehende Vorwürfe umfaßt, kann der Senat - auch ohne diesbezügliche Beweiserhebung - die jetzige Einlassung des Notars bezüglich der von Peter mitgeteilten Einwilligung der von der Änderung der Urkunde Betroffenen als wahr unterstellen. Auch dann wird der Notar - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - von den hier erhobenen Vorwürfen nicht entlastet. Bereits bei Errichtung der notariellen Urkunde in ihrer ursprünglichen Form hat der Notar zu demindest grob fahrlässig' gegen die Verpflichtung gern. § 17 Abs. 1 BeurkG verstoßen, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Wie der Notar im Ermittlungsverfahren selbst eingeräumt hat, war die zunächst beurkundete Fassung unvollständig und "so nicht brauchbar", sie enthielt nämlich hinsichtlich des Naci Hflimikeine formal gültige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dessen gesamtes Vermögen, weil dieser die Urkunde zwar unterschrieben hat, nicht jedoch als Erschienener aufgeführt war. Ob er sich durch die Unterschrift bindend in diesem Sinne verpflichten wollte, ist zudem nach den eigenen Bekundungen des Notars wegen des turbulenten Verlaufs des Amtsgeschäfts unklar geblieben. Die Urkunde ist aber auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Verpflichtung der Erschienenen zu 2, Meike Höber- 9 mann, unklar und widersprüchlich gewesen, weil diese nicht nur als Eigentümerin, sondern auch als Mitverpflichtete bezeichnet worden ist; dementsprechend sollen zwar die Erschienenen weitergehende Verpflichtungserklärungen abgegeben haben, die Mitverpflichtete indessen nur beschränkt auf die persönliche Haftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen gemäß Nr. 4 der Urkunde. Nach dem Darlehensvertrag sollte indessen Meike lediglich als dingliche Sicherungsgeberin beschränkt auf Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis hinsichtlich der Sicherungszweckerklärung verpflichtet werden, während eine persönliche Unterwerfung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes persönliches Vermögen von der Bank nicht verlangt worden war - wie diese auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Lüneburg mit Schreiben vom 23. August 1995 nochmals eindeutig erklärt hat. Danach hat aufgrund der Gestaltung der ursprünglichen Urkunde durch den Notar Meike H||BV eine weitergehende persönliche Haftung mit ihrem gesamten Privatvermögen übernommen, während die von ihr verlangte Mitwirkung bei der Bestellung der Grundschuld in ihrer Wirksamkeit wegen der widersprüchlichen Formulierung zweifelhaft geblieben ist. Nachdem die Niederschrift abgeschlossen war, durften von der Bank beanstandete Mängel der Niederschrift nicht mehr durch nachträgliche Ergänzungen, Einfügungen oder sonstige Änderungen derselben Urkunde behoben werden, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier zu unterstellen ist - eine Ermächtigung der Betroffenen von dem nicht beteiligten Peter HflBHBP dem Notar gegenüber erklärt worden ist. Da es sich bei den beabsichtigten Änderungen eindeutig nicht um 10 lediglich offensichtliche Schreibfehler handelte (die im übrigen auch allenfalls durch einen vom Notar zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtiggestellt werden dürften (§ 30 Abs. 4 Satz 1 DONot), wäre der Notar gehalten gewesen, die Änderungen bzw. Berichtigungen in eine neue Niederschrift unter Hinzuziehung aller Beteiligten und unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gemäß §§ 8, 9, 13 BeurkG aufzunehmen (sogenannte Nachbeurkundung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 DONot). Der vom Notar gewählte Weg ist mit dem gesetzmäßigen Verhalten eines Notars bei der Erstellung von notariellen Urkunden somit unvereinbar; die vorgenannten Regelungen stehen - wie dem Notar bekannt war - nicht zur Disposition einzelner Urkundsbeteiligter, so daß die rechtswidrige Manipulation an der von ihm erstellten Urkunde eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung darstellt. Darüber hinaus hat der Notar aber durch die in der Urkunde vorgenommenen Änderungen zusätzlich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, weil er die Rechtsstellung des Naci ~ auch wenn die Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung seinem Willen entsprochen haben sollte -teilweise unzutreffend bezeichnet hat: Er hat nämlich Naci HBHIiB als Erschienenen zu 3 so auf geführt, daß dieser unzutreffend auch als Miteigentümer bezeichnet wurde. Durch die weitere Abänderung der Urkunde dahingehend, daß nunmehr nicht mehr die Erschienene zu 2, sondern der Erschienene zu 3 als Mitverpflichteter bezeichnet wurde, hat er den ursprünglichen Inhalt der Erklärung von Meike hHHHI dahin verändert, daß sie nunmehr nicht allein als Mitverpflichtete die persönliche, sondern zudem als Eigentümerin die dingliche Haftung übernahm. Damit war zwar nunmehr die 11 Rechtsposition als dingliche Sicherungsgeberin entsprechend dem Darlehensvertrag vollzogen, zusätzlich jedoch (weiterhin) die persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen gegeben, die die Bank überhaupt nicht verlangt hatte. b) Am 22. April 1993 beurkundete der Notar zu UR-Nr. 85/93 einen Grundstücksübertragungsvertrag nebst Auflassung und Erbverzicht zwischen den Übergebern Christel und Helmut HaJHB den Übernehmern Axel HaflU und Petra SflHP sowie den weichenden Erbberechtigten Marika FflHP und Ulrike Während der Verhandlung verlangten die Urkundsbeteiligten - da andernfalls, die Beteiligte Ulrike die Urkunde nicht unterschreiben wollte - eine Ergänzung des Vertrages dahin, daß die Verpflichtung der Übernehmer zur Hege und Pflege der Übergeber im Grundbuch abzusichern sei. Dem kam der Notar nur insoweit nach, als er den geänderten Text auf Tonträger sprach und erklärte, seine Damen könnten das jetzt so schnell nicht schreiben. Dadurch lag das Blatt der Urkunde mit der Pflegeklausel nicht vor, als die Urkundsbeteiligten die Urkunde noch an demselben Tage unterschrieben; der vollständige, geschriebene Text der Urkunde wurde nachträglich beigefügt, worauf die Urkundsbeteiligte Sudeikat mit einem an die Justizverwaltung gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1995 aufmerksam machte. Der Notar hat zunächst mit Schreiben vom 9. August 1995 gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde eingeräumt, er gehe davon aus, daß die Urkundsbeteiligte SflBHB sich "genauer erinnere", weil sie sich nur an einen Vorgang erinnern müsse, während er zwischenzeitlich eine Vielzahl von Beurkundungen vorgenommen habe. In der Hauptverhandlung erster Instanz hat er demgegenüber geltend gemacht, er habe nachträglich nichts ausgetauscht, die Ergänzung der Urkunde müsse bereits bei der Beurkundung Vorgelegen haben. Diese Einlassung hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend als widerlegt angesehen, weil nicht ersichtlich ist, wieso der Notar den schwerwiegenden Vorwurf einer Urkundenmanipulation ohne weiteres hinnehmen sollte, wenn die Darstellung der Zeugin SfHHHI aus der Luft gegriffen gewesen wäre. Zudem hat der Notar nicht darzulegen vermocht, auf welche konkreten Tatsachen sich sein "Sinneswandel" stützen könnte. Im Berufungsverfahren leugnet der Notar offenbar auch nicht mehr die ihm vorgeworfene, von der Zeugin SflHHMbestä-tigte Pflichtverletzung. Er macht lediglich geltend, sich in einer unvorhersehbaren Konfliktsituation befunden zu haben, weil die Zeugin Sudeikat nicht nur die dingliche Absicherung verlangt, sondern auch darauf bestanden habe, daß es keine Reallast sein dürfe; er habe angesichts des Umstandes, daß dies die erstmalige Beurkundung einer Reallast gewesen sei, "übersehen, darauf zu bestehen", daß auch gegenüber Frau SflBHP nur eine Reallast zu beurkunden war. Diese Einlassung ist jedoch unerheblich, weil sie den Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen die eingangs erwähnten Beurkundungsvorschriften weder entfallen noch entschuldbar erscheinen läßt. Auch hier hätte der Notar den Weg der Nachbeurkundung wählen müssen, wenn die Ergänzung lediglich diktiert und nicht schriftlich abgesetzt bei der Niederschrift vom 22. April 1993 vorlag. 13 2. Fahrlässiger Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG in 14 Fällen. Anläßlich einer Geschäftsprüfung vom 24./25. Februar 1993 wurde festgestellt, daß die vom Notar errichteten, Grundschuldbestellungen betreffenden Niederschriften zu UR- Nr. 18/91, 29/91, 33/91, 36/91, 151/92, 156/92, 181-184/92, 189/92, 193/92, 13/93 und 23/93 nicht erkennen ließen, ob der Notar die Beteiligten kannte oder wie er sich Gewißheit über ihre Identität verschafft hatte. Der Notar hat sich dahin eingelassen, die (erneute) Feststellung der Personalien für überflüssig gehalten zu haben, da die Grundschulden regelmäßig in der Folge von Kaufverträgen protokolliert worden seien. Dies läßt indessen die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung in Form der fahrlässigen Nichtbeachtung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG nicht entfallen; denn diese Vorschrift statuiert eine unbedingte Amtspflicht des Notars, das Ergebnis der ihm obliegenden Prüfung der Identität der Beteiligten in der jeweiligen Niederschrift festzuhalten. 3. Fahrlässiger Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG in drei Fällen. Am 29. November 1993 beurkundete der Notar je einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung zwischen den Verkäufern JfHHHHB und VflHP sowie Herrn HflHP (UR-Nr. ^p/93) , Herrn (UR-Nr .^|p/ 93) und Frau (UR-Nr. flHP/93) als Käufer. In den jeweiligen notariellen Kaufverträgen wurde auf eine Teilungserklärung 14 vom 25. November 1993 Bezug genommen, die der Notar zu seiner UR-Nr. fl^/93 errichtet hatte. Hinsichtlich dieser Tei-lungserklärung heißt es in den Verträgen weiter: "Der Notar ... hat insbesondere die Teilungserklärung erörtert und die Anlage zur Teilungserklärung mit den Parteien ausführlich durchgesehen, so daß alle Zweifel ausgeräumt sind. Die Parteien verzichten auf Beifügung der Teilungserklärung zu dieser Urkunde sowie Verlesung (§ 13 a BeurkG)." Während der Verhandlung vom 29. November 1993, bei der alle drei Käufer - gleichzeitig - zugegen waren, lagen zwei Exemplare der Teilungserklärung nebst Anlagen auf dem Tisch; die Käufer blätterten in der Teilungserklärung herum, deren Inhalt angesprochen wurde. Eine ausdrückliche Erklärung dahin, daß ihnen der Inhalt der Teilungserklärung nebst Anlage (Teilungsplan) bekannt sei, gaben die Käufer indessen nicht ab. Der Notar ist der Meinung, die von ihm jeweils gewählte Formulierung ersetze die Bekanntheitserklärung der Beteiligten, es sei reine Förmelei, noch eine solche ausdrückliche Erklärung der Käufer über die Kenntnis zu verlangen. Dies vermag den Notar von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 13 a Abs. 1 BeurkG - mag dieser auch nicht gravierend sein -nicht zu entlasten. § 13 a Abs. 1 BeurkG verlangt eindeutig die Feststellung in der Urkunde über die Erklärung der Beteiligten, ihnen sei der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt. Nach der Erklärung, wie sie der Notar bei Abfassung der Urkunde tatsächlich protokolliert hat, haben die Urkundsbe- 15 teiligten lediglich einen Verlesungsverzicht unter Hinweis auf eine allgemeine Erörterung der Teilungserklärung ausgesprochen; dies steht der Bekanntheitserklärung indessen nicht gleich. 4. Fahrlässiger Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG in drei Fällen. Im Rahmen der Geschäftsprüfung von 1993 wurde ferner festgestellt, daß in der Niederschrift der Grundschuldbestellungsurkunde zu UR-Nr. ^®/93 nicht dokumentiert war, ob die Urkunde vorgelesen worden war. Die Niederschrift zu UR-Nr.^®/91 ließ nicht erkennen, ob die Verlesung in Gegenwart des Notars erfolgt war. Die Niederschrift zu UR-Nr. ^P^92 bezog sich auf einen als Anlage beigefügten Lageplan, ohne festzuhalten, ob dieser den Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt worden war. Der Notar, der die jeweils fehlende Dokumentation nicht abstreitet, wird durch die Einlassung, die zugrunde liegenden Vorgänge hätten jedenfalls stattgefunden, nicht entlastet. § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG verlangt die Feststellung in der Niederschrift, daß die in Satz 1 der Vorschrift genannten Vorgänge stattgefunden haben; an solcher gebotenen urkundlichen Dokumentation fehlt es. 5. Fahrlässiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht gern. § 17 Abs. 1 BeurkG in zwei Fällen. a) Im Rahmen eines zu UR-Nr. 89/91 beurkundeten Grundstückskaufvertrags war u.a. die Löschung der einzutragenden Auflassungsvormerkung bei Umschreibung vorgesehen. Insoweit nahm der Notar die entsprechende Löschungsbewilligung der Käufer sowie den Löschungsantrag bezüglich der Auflassungsvormerkung ohne jeden Vorbehalt (etwa dahin, daß keine Zwischeneintragungen ohne Zustimmung der Käufer erfolgt oder beantragt worden waren) in den Vertragstext auf, ohne die Beteiligten über die Gefahren einer solchen Regelung belehrt zu haben. Der Notar bestreitet die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung, weil er die Durchführung des Vertrages allein in Händen habe und das Sicherungsinteresse der Parteien für den Fall unliebsamer Zwischeneintragungen Dritter wahre. Die Bereitschaft des Notars, im nachhinein "für den Fall der Fälle" diä Sache genauer im Auge zu behalten, läßt seine Belehrungspflicht nicht entfallen. Den Beteiligten muß nämlich das gleichwohl bestehende Risiko deutlich gemacht werden, damit sie frei entscheiden können, ob sie nicht auf einer entsprechenden Fassung von Bewilligung und Antrag bei der Löschung bestehen sollen, durch die der Gefahr von vertragswidrigen Zwischeneintragungen von vornherein entgegengewirkt wird.. b) Als während der Protokollierung des Grundstücksübertragungsvertrages vom 22. April 1993 - UR-Nr. ^P/93 -(vgl. vorstehend zu Nr. l.b) der Wunsch der Urkundsbeteiligten nach einer grundbuchrechtlichen Absicherung der Pflegeklausel auftrat, wählte der Notar folgende Formulierung: 17 "Es verpflichten sich die Erschienenen zu 3 und zu 6 auch noch, den Erschienenen zu 1 und 2 Hilfe in alten und kranken Tagen für alle Fälle der ambulanten und stationären Pflegebedürftigkeit zu gewähren. Diese Verpflichtung soll im Grundbuch eingetragen werden." Dabei beachtete der Notar aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit nicht, daß eine grundbuchrechtliche Absicherung der Pflegeklausel nur in Form einer Reallast zur Gesamtberechtigung der Reallastgläubiger möglich war. Er versäumte es deshalb, die Urkundsbeteiligten entsprechend zu beraten und die zur Eintragung in das Grundbuch erforderliche Bewilligung und Beantragung einer den Berechtigten zur gesamten Hand zustehenden Reallast in die Urkunde aufzunehmen. Das hatte u.a. zur Folge, daß der Antrag des Notars vom 25. Juli 1994 an das Grundbuchamt, die Pflegeklausel einzutragen, abgelehnt wurde. Der Notar räumt das Versehen ein, beruft sich jedoch auf damalige mangelhafte Rechtskenntnisse hinsichtlich der Gestaltung einer Reallast. Dadurch wird indessen die zu demindest leicht fahrlässig begangene Verletzung der Belehrungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 1 BeurkG nicht beseitigt. 6. Fahrlässiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG (unklare und unzweideutige Wiedergabe der Erklärungen) in vier Fällen. a) Am 14. April 1989 beurkundete der Notar zu UR-Nr. ^/89 einen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentumsrecht. Darin heißt es u.a.: 18 "Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt. DM 75.000,— ... sind fällig nach Eintragung der Auflassung ..." Ferner heißt es in der Urkunde: "Die Übergabe des gemeinschaftlichen Eigentums sowie des Sondereigentums erfolgt am 11. Juni 1989 ..." Der Notar meint, der Sinn der Regelungen - Auflas-sungsVormerkung, Besitzverschaffung - sei aus dem Zusammenhang hinreichend deutlich. Gleichwohl liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen die Verpflichtung vor, in den Urkundsniederschriften präzise zu formulieren und unklare oder zu demindest laienhafte Formulierungen zu vermeiden. b)- Am 8. Dezember 1994 beurkundete der Notar zu UR-Nr. (HF/94 zwischen Robert HeH^ctls Verkäufer und Helga He(sowie Gabriele GflMkals Käufern einen Grundstückskaufvertrag u.a. mit folgendem Wortlaut: § 1 Abs. 3: "Die Verkäufer verkaufen hiermit den vorgenannten Grundbesitz an die Erschienenen zu 2 und 3 zu je 1/3". § 6 a: "Die Kosten des Vertrages trägt die kaufende Vertragspartei zu je 1/2". § 7: Alle durch die Beurkundung und Durchführung entstehenden Kosten einschließlich eventuellen entstandenen Notaranderkontokosten trägt die verkaufende Vertragspartei ." 19 Als der Notar unter dem 20. Februar 1995 unter Vorlage des Vertrages die Eintragung der vorgesehenen Auflassungsvormerkung bei dem zuständigen Grundbuchamt beantragte, verlangte dieses unter dem 5. April 1995 eine Mitteilung über den Verbleib des letzten Drittels des betroffenen Grundbesitzes sowie eine Klärung der widersprüchlichen Kostenregelung. Darauf antwortete der Notar am 9. Mai 1995 nach Rückfrage bei den Vertragsparteien, daß der letzte ideelle Miteigentumsanteil von einem Drittel "bei der Verkäufern" (gemeint: bei dem Verkäufer) bleiben solle, und überreichte unter dem 16. Mai 1995 die am selben Tage zu UR-Nr. (p/95 beurkundete Nachtragsverhandlung, die vorsah, daß die Kosten des Vertrages die kaufende Vertragspartei zu je H trägt. Die Auflassungsvormerkung wurde am 18. Juli 1995 eingetragen. Der Notar räumt den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hinsichtlich der widersprüchlichen Kostenregelung ein, meint aber, die Regelung bezüglich der Anteilsübertragung sei eindeutig. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Die gewählte Formulierung ist - abgesehen davon, daß nur ein Verkäufer vorhanden war - mindestens mißverständlich, so daß die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5. April 1995 auch insoweit berechtigt war. Diese Beanstandung hätte der Notar in vollem Umfang durch sorgfältige, eindeutige Formulierung des Vertragstextes vermeiden können und müssen. c) Am 29. Januar 1996 beurkundete der Notar zu UR-Nr. 16/96 einen "Übergabevertrag nebst Auflassung" zwi- sehen Christel dem es u.a. heißt: m - 20 und deren Tochter Carmen "§ 1: Die Erschienene zu 1 überträgt hiermit unentgeltlich und mit dinglicher Wirkung ihren Grundbesitz in ... auf die Erschienene zu 2. § 3 Abs. 3: Wegen der Unentgeltlichkeit der Übertragung verzichten die Parteien auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. § 4 Abs. 4: Die Erschienene zu 2 räumt der Erschienenen zu 1 ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an der im ersten Obergeschoß des Vertragsgegenstandes liegenden Einliegerwohnung, ... ein. § 4 Abs. 6: Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintra-gung des vorstehenden Wohnungsrechts im Grundbuch zugunsten der Erschienen zu 1. § 6 Abs. 1: Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Übertragung entgeltlich erfolgt. Die Entgeltlichkeit besteht darin, daß die Übernehmerin monatlich 400 DM solange zahlt, solange die Übergeberin lebt. § 6 Abs. 3 und 4: Die Erschienene zu 2 verpflichtet sich, der Erschienenen zu 1 - und zwar schuldrechtlich - Hilfe und Pflege in kranken Tagen zuteil werden zu lassen, soweit die Erschienene zu 2 diese Pflege erbringen kann. Für diese Zeit entfällt die Zahlung von 400 DM monatlich. Die Verpflichtung zur Hilfe und Pflege endet mit der ständigen Hilfe und Pflegebedürftigkeit und bei Siechtum.” 21 Am 4. März 1996 beantragte der Notar unter Vorlage des Vertrages die Umschreibung des Grundbesitzes auf die Übernehmerin. Am 19. März 1996 beanstandete das Grundbuchamt den Antrag in bezug auf das Wohnungsrecht dahin, daß insoweit entgegen § 4 des Vertrages keine Eintragung im Grundbuch beantragt sei und daß noch definiert werden müsse, ob es sich um ein Recht gern. § 1090 BGB oder § 1093 BGB handele; außerdem sei zu klären, ob die Übergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen solle. Daraufhin beurkundete der Notar am 4. April 1996 zu UR-Nr.^B/96 eine Nachtragsverhandlung, in der klargestellt wurde, daß die Übertragung entgeltlich erfolgen solle und der Übergeberin ein lebenslanges Wohnungsrecht gern. § 1090 bestellt werde. Diese Urkunde legte der Notar am 3. Mai 1996 unter gleichzeitiger Ergänzung seiner Anträge dem Grundbuchamt vor. Auch hier ist dem Notar, der den Sachverhalt einräumt, vorzuwerfen, hinsichtlich der Kosten widersprüchlich und bezüglich des Wohnrechts nicht präzise genug beurkundet zu haben. d) Am 22. November 1995 beurkundete der Notar zu UR-Nr. JBI/95 u.a. folgende Erklärung der Erbbauberechtig- der Eigentümer in der Belastungszustimmung die Eintragung einer Löschungsvormerkung zur Bedingung. Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Löschungsvormerkung im Erbbaugrundbuch. Weiter beantragen wir die Eintragung der Grundschuld der Sparkasse ten G vv In der Grundbuchsache von Bai Blatt macht Auf den Antrag des Notars auf Eintragung der Löschungsvormerkung beanstandete das Grundbuchamt die Unklarheit und Unvollständigkeit der Löschungsvormerkung, weil daraus weder die Berechtigten noch die Rechte hervorgingen, bei denen die Vormerkung eingetragen werden solle. Den Beanstandungen trug der Notar durch eine Nachtragsverhandlung vom 11. Januar 1996 (UR-Nr. •/ 96) Rechnung. Auch hier ist dem geständigen Notar vorzuwerfen, den Willen der Urkundsbeteiligten ersichtlich unzureichend gefaßt zu haben. 7. Fahrlässiger Verstoß gegen erbschaftsteuerrechtliche Mitteilungsund Belehrungspflichten in fünf Fällen (§§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz i.V.m. § 13 Abs. 2, Abs. 5 Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung sowie § 17 Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 5 Erbschaf tsteuerdurchführungsverordnung) . Bei der Geschäftsprüfung vom 24./25. Februar 1993 wurde festgestellt, daß der Notar bei der Beurkundung von fünf unentgeltlichen Übertragungsverträgen (vorweggenommene Erbfolge) - wie schon früher - derartige Verträge nicht dem zuständigen Finanzamt wegen einer etwa fällig werdenden Erbschaftsteuer einreichte und daß er die Beteiligten in solchen Fällen auch nicht über die Möglichkeit des Anfalls von Erbschaft-/Schenkungsteuer belehrt hatte (UR-Nrn. 0/91, #0/92, 0/92, 0P/92, 92) . 23 Der Notar, der das Versehen einräumt, hat damit zu demindest fahrlässig gegen die entsprechenden steuerlichen Mitteilungspflichten und seine Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG verstoßen. 8. Fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Amtsausübung (§§ 14 Abs. 1, 3, 13 Abs. 1 BNotO) in vier Fällen. a) Karl Friedrich mHB war Erbbauberechtigter der im Erbbaugrundbuch von B^HHHi Blatt 000 und^HBP eingetragenen Erbbaurechte und zugleich Eigentümer des mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücks. Die Erbbaurechte waren Anfang 1993 in Abteilung III mit den unter laufender Nr. 1-6 eingetragenen Rechten belastet. Am 29. Juni 1993 legte Herr MflHidem Notar die Löschungsbewilligung der Sparkasse L00000vom 10* Januar 1994 betreffend die in Abteilung III, laufende Nr. 1 eingetragene Gesamtgrundschuld von 31.700,— DM sowie die Löschungsbewilligung derselben Sparkasse vom 3. Juni 1993 betreffend die unter laufender Nr. 2, 3 eingetragenen Briefhypotheken über 45.300,— DM und 12.900,— DM vor. Der Notar beglaubigte zu UR-Nrn. 00 und 000/93 die Unterschrift des Herrn MflHV unter den auf den Löschungsbewilligungs-Formularen der Sparkasse mit enthaltenen Löschungsanträgen, und zwar zu UR-Nr. 0^(93 die Unterschrift unter folgende unbearbeitete Formularerklärung: "Ich/Wir, die - Grundstückseigentümer - beantrage(n) die Löschung des/der oben bezeichneten Grundpfand-recht (e) unter Übersendung des/der Grundpfandrechtsbriefe (s). Auf Nachricht wird - nicht - verzichtet". 24 -'tf Außerdem beurkundete der Notar UR-Nr. 00/93 am 29. Juni 1993 die Bestellung einer neuen Gesamtgrundschuld über 50.000,— DM zugunsten der Sparkasse LflHMdurch Herrn Die Grundschuldbestellungsurkunde enthielt u.a. folgende Formulierung: "Es wird bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen: die vorstehend bestellte Grundschuld mit Zinsen . . . " . Noch am 29. Juni 1993 forderte der Notar im Zusammenhang mit der Übersendung einer Abschrift der Grundschuldbestellung (UR-Nr. 00/93) Herrn MflIBPauf, bei ihm alsbald zu erscheinen, da nöch etwas ergänzt werden müsse. Am 1. Juli 1993 ließ der Notar zu UR-Nr. 00/93 Herrn die vorbereitete Erklärung unterschreiben und beglaubigte dessen Unterschrift: "Bewilligung: In meiner Eigenschaft als Erbbauberechtigter des Grundbuchs BflBHBi Blatt 400 und 000 beantrage und bewillige ich die Eintragung der Buchgrundschuld, UR-Nr. 00/93 des beurkundenden Notars Hinrich Rj zugunsten der Sparkasse 10/0001 in einer Höhe von 50.000,— DM." Außerdem ließ der Notar am selben Tage zu UR-Nr. 00/93 Herrn MflHV in Ergänzung der UR-Nr. 0/0/93 folgende "Erklärung" unterschreiben und beglaubigte dessen Unterschrift: 25 "Hiermit bewillige ich die Löschung des Rechtes, Erbbaugrundbuch von Band 0 Blatt flHPimd 0^0 Abteilung III laufende Nr. 1 in Höhe von 31.700,— DM zugunsten der Kreissparkasse LJHHH* Ich gebe diese Bewilligung in meiner Eigenschaft als Erbbauberechtigter ab". Für die Beglaubigung der beiden Ergänzungserklärungen erhob der Notar Gebühren von 97,98 DM und 86,48 DM. Auf Beschwerde des Herrn l^BHl bewertete die Notarkammer die Erklärung zu UR-Nr. ^0 und 00/93 als überflüssig sowie falsch und empfahl dem Notar, die betreffenden Gebühren an Herrn M000 zurückzuzahlen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Der Notar räumt ein, daß die Erklärung zu UR-Nr. ^0^93 überflüssig war, weil eine Erklärung desselben Inhalts bereits auf Seite 2 der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten war. Die Erklärung zu UR-Nr. ^p^93 macht die Urkunde vom 29. Juni 1993 insoweit undeutlich, als in ihr die "Bewilligung" als Erbbauberechtigter erklärt und beantragt wurde, obwohl die Löschungsbewilligung nur von der Gläubigerin, der Sparkasse, erklärt werden konnte und auch erklärt worden ist, nicht jedoch vom Erbbauberechtigten, dem hingegen das Antragsrecht auf Löschung im Grundbuch zusteht. Der Notar hätte schon am 29. Juni 1993 darauf achten müssen, daß der Formulartext der "Löschungsbewilligung und -antrag" ordnungsgemäß angepaßt wurde. Bei sachgerechtem Vorgehen wären diese Gebühren für die Beglaubigungen der Unterschriften unter die ergänzende Erklärung von vornherein nicht angefallen. Damit hat der Notar^gegen die Verpflichtung verstoßen 26 Dienste der Rechtsuchenden auszuüben und diese bei der Urkundstätigkeit ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. b) Zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern Thorsten, Detlef und Inge StHIB beurkundete der Notar am 3. Dezember 1992 zu UR-Nr. den Antrag der Brüder StflHPauf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zugunsten der drei Geschwister nach ihrem am 27. November 1992 verstorbenen Vater. Obwohl der Notar in den Antrag aufnahm, daß der Vater zuletzt als Witwer seiner am 4. Januar 1989 vorverstorbenen Ehefrau, der Mutter der Geschwister, gelebt habe, unterließ er es, die Brüder darauf hinzuweisen, daß zur Auseinander- setzung über das zur Erbschaft gehörende Grundstück und zur Umschreibung des Grundbesitzes auch die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach der vorverstorbenen Mutter erforderlich sei. Während der gemeinschaftliche Erbschein nach dem Vater der Geschwister St^m^bereits am 12. Mai 1993 erteilt wurde, nahm der Notar unter dem 7. Februar 1994 Eintragungsanträge, die die Klärung der Erbfolge voraussetzten, formunwirksam zurück und ließ mehrere Mahnungen des Grundbuchamts unbeachtet, so daß dieses mit Beschluß vom 18. Oktober 1994 den Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung bezüglich des Miteigentumsanteils der Mutter zurückwies. Erst unter dem 19. Juli 1994 beurkundete der Notar zu UR-Nr .^|P/94 den Erbscheinsantrag der Geschwister nach ihrer Mutter. In Vollziehung der Erbscheinsauseinandersetzung wurden deshalb die Brüder Stm^erst am 4. März 1996 als alleinige Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. 27 Auch hier hat der geständige Notar gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften und sorgfältigen Amtsausübung im Dienste der Rechtsuchenden fahrlässig verstoßen, indem er bezüglich des Nachlasses der Mutter nicht zugleich mit dem entsprechendem Antrag für den Vater einen Erbscheinsantrag gestellt hat, um die Erbauseinandersetzung effektiv zu fördern. c) In der vorstehend erwähnten Nachlaßangelegenheit StmiHV beurkundete der Notar am 13. September 1993 zu UR-Nr. einen "Erbverzichts- und Pflichtteilsver- zichtsvertrag" zwischen den Geschwistern Stf^HV'* Ziel war es, den beiden Brüdern gegen Zahlung von 35.000,— DM an die Schwestern das Eigentum an dem zu dem Nachlaß der Eltern gehörenden Grundstück im Grundbuch von Blatt ^|0zu je 1/2 zu verschaffen. Der Notar nahm allerdings in den Vertrag keinerlei zu dem grundbuchrechtlichen Vollzug geeignete Erklärungen der Beteiligten auf, weil er der Ansicht war, daß sich allein durch Vorlage dieses Vertrages in Verbindung mit dem Erbschein nach dem Vater der Geschwister im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung der Brüder als Alleineigentümer des gesamten Grundstücks erreichen lasse. Obwohl der Notar bereits mit Schreiben des Grundbuchamts vom 11. Februar 1994 darauf hingewiesen wurde, daß der gewünschte grundbuchliche Vollzug so nicht zu erreichen sei, holte der Notar nach zwischenzeitlicher formunwirksamer Antragsrücknahme die erforderliche Auflassungserklärung erst mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1995 nach. 28 / > i/ 'mt</ Der geständige Notar beruft sich auf Rechtsunkenntnis, da es sich um den ersten Erbauseinandersetzungsvertrag in seiner dienstlichen Laufbahn gehandelt habe. Dadurch wird er freilich nicht von dem Pflichtenverstoß entlastet, weil er sich gerade bei fehlender Praxis hätte sachkundig machen müssen. d) Am 26. November 1993 beurkundete der Notar zu UR-Nr. 0/ßf93 einen Grundstückskaufvertrag über den im Grundbuch von H^B Blatt eingetragenen Grundbesitz zwischen Meike HjHBHpals Verkäuferin und den Eheleuten NflHHftals Käufern. In § 3 heißt es: "Der Kaufpreis beträgt 30.000,— DM. Es ist fällig und zahlbar nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, spätestens jedoch am 01.04.1994." Der Vertrag enthielt jedoch keine Regelungen in bezug auf diese Auflassungsvormerkung, insbesondere keine Eintragungsbewilligung der Verkäuferin. Gleichwohl beantragte der Notar am 16. September 1994 unter Vorlage des Vertrages die Eintragung der Vormerkung, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Verkäuferin HflHHHBihrerseits noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Daraufhin teilte ihm das Grundbuchamt am 24. Oktober 1994 mit, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da eine entsprechende Bewilligung des Verkäufers im Kaufvertrag fehle; der Antrag könne im übrigen erst nach Eigentumsumschreibung auf Frau H0H|^erledigt werden, da es ansonsten an der Voreintragung des Betroffenen gemäß § 39 GBO fehle. In der Folgezeit legte der Notar zwei von ihm notariell beurkunde- 29 te Vertragsänderungen des Grundstückskaufvertrages HMH|-HHf/NflBBlvor (UR-Nr. 240/94 v. 6. Dezember 1994 sowie UR-Nr. 12/95 v. 25. Januar 1995), in denen jedoch nicht auf die AuflassungsVormerkung eingegangen wurde. Das Grundbuchamt wies daher mit Schreiben vom 7. Februar 1995 darauf hin, daß die Beanstandung aus der Verfügung vom 24. Oktober 1994 bislang nicht behoben sei, und fragte an, ob der Antrag auf Eintragung der Vormerkung überhaupt noch aufrechterhalten werde. Daraufhin nahm der Notar am 23. Februar 1995 den Antrag auf Eintragung der Vormerkung mit der Begründung zurück, es sei "fertiggestellt" worden, daß störende Zwischenanträge anderer Beteiligter nicht vorlägen. Bis zur Eintragung der Eheleute NfHIB als Miteigentümer am 4. Juli 1995 wurde auch keine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Notar macht geltend, er habe wegen des damals noch bestehenden Eigentums der Firma ClfP^^ceine Möglichkeit gesehen, dem Willen der Urkundsbeteiligten gerecht zu werden. Dieser Hinweis auf das Dritteigentum entlastet ihn indessen nicht von dem Vorwurf, sich nicht in die Lage versetzt zu haben, dem Wunsch der Urkundsbeteiligten entsprechend eine Auflassungsvormerkung zu beurkunden sowie die Durchführung des Grundstücksgeschäftes so zu betreiben, daß dieser Wunsch verwirklicht werden konnte. Der Notar war offensichtlich nicht in der Lage, den Sachverhalt für das Vertragswerk zu erfassen, zu klären und den Vertrag zu formulieren. Die unbrauchbare Regelung der Kaufpreiszahlung enthält erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Gefahren für die Beteiligten, worauf der Notar nicht hingewiesen hat. 30 9. Fahrlässiger Verstoß in zehn Fällen gegen die Pflicht des Notars zur sorgfältigen und zügigen Ausführung übernommener Vollzugs- und Treuhandtätigkeiten (§§ 14 Abs. 1, 23 BNotO). a) Am 4. Juni 1989 beurkundete der Notar zu UR-Nr. 54/89 in Abänderung des Vertrages zu UR-Nr. ®^89 u.a. folgende Regelung (§ 6): "Der Notar wird beauftragt, ein Notaranderkonto einzurichten. Die erste Kaufpreisrate von 75.000,— DM soll auf das Notaranderkonto ... eingezahlt werden. Sie soll bei ranggerechter Eintragung der Grundschuld der Neugläubigerin, der Stadtsparkasse in Höhe von 82.000,— DM an die Altgläubigerin, die H|K Sparkasse, ausgekehrt werden. ... Mit der zweiten Kaufpreisrate soll der Notar dann den Restbetrag der Darlehensvaluta der Altschuld der HSparkasse, durch Zahlung vom Notaranderkonto tilgen. ... Der Notar wird weiter beauftragt, die Löschung des Rechtes der Altgläubigerin in Abteilung III zu bewirken und dann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorzunehmen .". Die I^|BHI^Par^asse machte mit geändertem Treuhandauftrag vom 24. Juni 1989 die Verfügung des Notars über die ihm treuhänderisch überlassene Vorrangeinräumungserklärung zugunsten der Stadtsparkasse LfHHHpüber 82.000, — DM von der Überweisung eines Betrages in Höhe von 75.000, — DM abhängig. Unter Verstoß gegen die Vertragsregelung und die geänderten Treuhandauflagen kehrte der Notar die erste Kaufpreisrate von 75.000,— DM am 13. September 1989 vom Notaranderkonto an die Verkäuferin aus; die Rangrücktrittserklärung hatte er bereits mit Schreiben vom 31 1. August 1989 bei dem Grundbuchamt eingereicht. Außerdem stellte der Notar mit Schreiben vom 28. Januar 1991 den Antrag auf Eigentumsumschreibung, obwohl zu dem Zeitpunkt der Antragstellung die Altbelastung nicht gelöscht war. Diese war inzwischen - aufgrund anderweitiger Einigung der Beteiligten außerhalb des notariellen Vertrages - an die Neugläubigerin abgetreten worden. Der Notar hat gemeint, bei der Abwicklung dieses Vertrages sei "die Sache dann jedoch etwas anders gelaufen", kann sich allerdings an konkrete Einzelheiten nicht mehr erinnern. Danach ist ihm anzulasten, wiederholt pflichtwidrig in die Abwicklung des Vertrages eingegriffen und sich zugleich einer Treuhandverletzung zu dem Nachteil der Iparkasse schuldig gemacht zu haben. b) Am 18. Oktober 1991 beurkundete der Notar zu UR-Nr. 0091 einen Grundstückskaufvertrag, der in § 6 fakultativ die Abwicklung über Notaranderkonto vorsah. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bestätigte der Notar der Kreissparkasse durch "Notarbe- stätigung" vom 21. Juli 1992, daß der Eigentumsumschreibung zugunsten der Eheleute KaflHHHV keine Hindernisse entgegenstünden und daß die zugunsten der Kreissparkasse unter dem 9. Juli 1992 bestellte Grundschuld über 375.000,— DM ohne Vorlasten in Abteilung II und III eingetragen werde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Notar indessen noch keine Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Altlasten vorliegen; überdies stand der Eigentumsumschreibung außer dem fehlenden Eintragungsantrag u.a. entgegen, daß die Flurstücksbezeichnungen im Notarvertrag nicht zutrafen und dem Notar nur unvoll- t.* das Negativattest der Gemeinde D( ständig vorlag. Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 erhielt der Notar diverse, von ihm akzeptierte Treuhandauflagen der Kreissparkasse betreffend einen durch diese auf sein Anderkonto gezahlten Betrag von 14.800,— DM. Danach durfte er hierüber durch Auszahlung von dem Anderkonto nur verfügen, sofern der Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts über 375.500,— DM gestellt und im übrigen festgestellt war, daß der Eintragung des Grundpfandrechts an bedungener Rangstelle keine Hindernisse entgegenstanden; außerdem mußte zuvor der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden sein. Der dem Anderkonto am 29. Juli 1992 gutgeschriebene Betrag von 14.800,— DM wurde aufgrund eines Überweisungsauftrags des Notars am 19. August 1992 wieder abgebucht. Zu diesem Zeitpunkt waren indessen Beanstandungen des Grundbuchamts Winsen aus einer bei ihm am 18. August 1992 eingegangenen Zwischenverfügung, mit der unter näherer Spezifizierung "um Vorlage der vollständigen Eintragungsunterlagen gebeten” worden war, noch nicht erledigt. Auch nach Auskehrung der 14.800,— DM gelang es dem Notar zunächst nicht, die Beanstandungen zu beheben. Nachdem das Amtsgericht im weiteren Verlauf unter dem 14. September 1992 eine der überreichten Urkunden dem Notar zur Ergänzung zurückgesandt hatte, mußte es noch mit weiterer Zwischenverfügung vom 11. Oktober 1992 an eine vollständige Erledigung der Verfügung aus August 1992 erinnern. Der Notar hat sich dahin eingelassen, daß er bei der Notarbestätigung vom 21. Juli 1992, die seine erste derar- 33 tige Bestätigung überhaupt gewesen sei, über den notwendigen Inhalt unsicher gewesen sei; er habe nur die langfristige Erreichbarkeit der Eintragung von Grundschuld und Eigentumsumschreibung bestätigen wollen. Bezüglich des Anderkontos hätten im Zeitpunkt der Verfügung die Eintragungsanträge bereits bei dem Grundbuchamt Vorgelegen. Diese Einlassungen vermögen den Notar von dem Vorwurf mindestens fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Abwicklung von Treuhandaufträgen nicht zu entlasten. Die Notarbestätigung ist zweifellos inhaltlich unzutreffend, weil sie sich aus der Sicht des Empfängers auf den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand bezieht, nicht hingegen auf künftige Erwartungen; die konkreten grundbuchrechtlichen Gegebenheiten wurden indessen - wie auch der Notar einräumen muß - unrichtig bescheinigt. In gleicher Weise ist die Nichteinhaltung der Treuhandauflagen erwiesen, weil der Notar unzweifelhaft treuwidrig zu früh über den ihm zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 14.800,— DM verfügt hat. Die Auszahlung sollte erst dann möglich sein, wenn die Anträge auf Eintragung des Grundpfandrechts sowie auf Eigentumsumschreibung gestellt worden waren und darüber hinaus festgestellt worden war, daß "der Eintragung des Grundpfandrechts an bedungener Rangstelle keine Hindernisse entgegenstanden". Ob danach die Anträge des Notars schon am 19. August 1992 bei dem Grundbuchamt Vorlagen, ist im Ergebnis hier unerheblich. Denn jedenfalls konnte im Zeitpunkt der Auszahlung die Feststellung, daß weitere Eintragungshindernisse, von deren 34 Nichtbestehen die Altgläubigerin die Auszahlung auch abhängig gemacht hatte, nicht Vorlagen, noch nicht getroffen werden - wie die verschiedenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts von August, September und Oktober 1992 belegen. c) Bei der Abwicklung des Kaufvertrages vom 15. März 1993 (UR-Nr. fl®/93) teilte der Notar den Käufern (Eheleuten • d:i-e das Grundstück drin- gend bebauen wollten, durch Schreiben vom 25. Mai 1993 mit, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Unterlagen vorhanden seien, obwohl die Auflassung noch nicht erklärt war und die Pfandhaftentlassungserklärung noch nicht vorlag. Letztere wurde dem Notar erst mit Schreiben der Altgläubigerin vom 7. Juli 1993 übersandt, zudem mit einer falschen Flurstücksbezeichnung. Der Notar sandte deshalb die Pfandhaftentlassungserklärung - allerdings erst am 2. September 1993 - an die Gläubigerin mit der Bitte um Berichtigung zurück. Nachdem diese der Bitte entsprochen hatte, stellte der Notar mit Schreiben vom 9. September 1993 bei dem zuständigen Grundbuchamt den Umschreibungsantrag, obwohl die Auflassung noch immer nicht erklärt war. Er teilte ferner bei Antragstellung mit, er überreiche auch die Teilungsgenehmigung des Landkreises LflHHV obwohl eine solche Genehmigung dem Antrag nicht beigefügt war. Dies veranlaßte das Grundbuchamt zu einer Zwischenverfügung vom 11. Oktober/12. November 1993 und dann noch zu einer darauf gerichteten Mahnung vom 16. Dezember 1993, weil es aufgrund des Schreibens des Notars davon ausging, daß dieser im Besitz der Teilungsgenehmigung sei, während sie in Wirklichkeit in anderem Zusammenhang bereits zu den Grundakten ge- 35 langt war. Hierauf beurkundete der Notar erst am 21. Dezember 1993 die bis dahin fehlende Auflassung. Nachdem der ümschreibungsantrag am 26. Januar 1994 gleichwohl wegen Nichtvorliegens der Teilungsgenehmigung zurückgewiesen worden war, stellte der Notar - die Teilungsgenehmigung war zwischenzeitlich gefunden worden - erst am 21. Februar 1994 einen neuen ümschreibungsantrag, zu dem die bis dahin ebenfalls noch nicht vorgelegte Pfandhaftentlassungserklärung der Altgläubigerin erst mit Schreiben vom 23. Februar 1994 nachgereicht wurde - allerdings zu einer anderen Grundstücksangelegenheit, was das Grundbuchamt einen Tag später bemerkte. Die Umschreibung erfolgte schließlich am 8. März 1994. Der Notar räumt ein, daß der Inhalt seines Schreibens an die Käufer vom 25. Mai 1993 unzutreffend war. Die eingetretene Vollzugsverzögerung führt er im wesentlichen auf die fehlende Teilungsgenehmigung zurück, da ohne sie dem Antrag ohnehin nicht hätte stattgegeben werden können, so daß sich die übrigen Verzögerungen nicht entscheidend ausgewirkt hätten. Damit übersieht der Notar allerdings, daß er durch den Inhalt seines ümschreibungsantrags den Eindruck erweckt hat, er sei im Besitz der Teilungsgenehmigung. Zudem hätte die Zwischenverfügung ihm Anlaß geben müssen, selbst bei den Grundakten nach der Teilungsgenehmigung zu forschen. Der Notar hat sich - zudem mit reichlicher Verzögerung -auf die für ihn typische Verhaltensweise des bloßen "Rea-gierens” gegenüber dem Grundbuchamt beschränkt. Damit hat er die ihm anvertraute Vertragsabwicklung jedenfalls grob 36 unsorgfältig behandelt, wenn man bedenkt, daß er am 25. Mai 1993 unzutreffende Auskünfte erteilte und einen Umschreibungsantrag gestellt hat, ohne daß die Auflassung überhaupt beurkundet worden war. d) Obwohl der Notar bei Errichtung des Grundstücksübertragungsvertrages HflIB vom 22. April 1993 (UR-Nr. ^pj/93) in die notarielle Verhandlung auf genommen hatte, daß die Pflegeklausel im Grundbuch eingetragen werden solle (vgl. hierzu oben Nr. 1 b), beantragte er mit seinem Schreiben an das Grundbuchamt vom 7. Dezember 1993 lediglich die Umschreibung des Eigentums und die Eintragung des Wohnrechts der Veräußerer. Nachdem am 17. März 1994 das Wohnrecht eingetragen worden war, nicht aber ein Recht in bezug auf die Pflegeklausel, beantragte der Notar erst mit Schreiben vom 18. Juli 1994 gegenüber dem Grundbuchamt in bezug auf "die Verpflichtung zur Hege und Pflege ..., diese Verpflichtung noch nachträglich mit ins Grundbuch einzutragen" . Diesen Antrag lehnte das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 25. Juli 1994 mit dem Hinweis ab, daß weder die Bezeichnung des Rechtes noch Bewilligung noch Anträge der Beteiligten erkennbar seien. Daraufhin unternahm der Notar zunächst nichts. Erst nachdem die Urkundsbeteiligte Ulrike Sudeikat mit Schreiben vom 25. November 1994 sich über die Behandlung der Urkundsangelegenheit durch den Notar beschwert hatte, beurkundete dieser durch Nachtragsverhandlung vom 20. Dezember 1994 (UR-Nr. |^0/94) die Bewilligung einer Reallast. Dabei beachtete er indessen nicht, daß gemäß § 47 GBO Angaben zur Gesamtberechtigung der Reallastgläubiger erforderlich waren. Nach entsprechender Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 11. Januar 1995 führte 37 der Notar die weitere erforderliche Nachtragsbeurkundung am 1. Februar 1995 durch. Die Reallast wurde schließlich am 28. Februar 1995 im Grundbuch eingetragen. Durch diese Versäumnisse verzögerte sich die Eintragung der Reallast insgesamt von Dezember 1993 bis Februar 1995; dies hatte zur Folge, daß der Rang der Reallast vorübergehend gefährdet war, ohne daß es allerdings im Ergebnis zu einer tatsächlichen Schädigung der Grundstücksübergeber kam. Der Notar macht lediglich geltend, es sei schwierig gewesen, "die Dinge auf die Reihe zu bekommen", was vor allem an dem Verhalten der LJrkundsbeteiligten Sudeikat gelegen habe. Damit lassen sich indessen nicht die durch Zwischenverfügungen des Grundbuchamts und Nachtragsbeurkundungen gekennzeichneten Verzögerungen und Mängel bei der Abwicklungstätigkeit entschuldigen. Bei gehöriger Sorgfalt wäre dies von vornherein zu vermeiden gewesen; denn dann wäre weder am 20. Dezember 1994 noch am 1. Februar 1995 eine Nachtragsbeurkundung hinsichtlich der zu bewilligenden Reallast nötig gewesen. Die nachträglichen Ergänzungen unterstreichen einmal mehr, daß dem Notar die notwendige Sachkunde fehlte, die er sich bereits bei erstmaliger Befassung mit der Sache hätte verschaffen können und müssen. Eine sachunkundige Hilflosigkeit, die sich auch in diesem Fall darauf beschränkt, lediglich auf Beanstandungen des Grundbuchamts - zudem mit zeitlichen Verzögerungen - zu reagieren, entlastet von dem Vorwurf grob sorgfaltswidriger und verzögerlicher Vertragsabwicklung nicht. e) Die für den Erbbauberechtigten Karl Friedrich M(H~ am 29. Juni 1993 beurkundeten Löschungsanträge betref- 38 sf3 fend die Grundpfandrechte in Abteilung III, laufende Nr. 1-3 im Erbbaugrundbuch von BflHHB Blatt und sowie die ebenfalls am 29. Juni 1993 beurkundete Bestellung einer neuen Gesamtgrundschuld (UR-Nr. vgl. oben Nr. 8 a) reichte der Notar - nebst Ergänzungsurkunden zu ÜR-Nr. und 4(^93 - erst mit zwei Schreiben vom 9. März 1995 bei Gericht ein, verbunden mit den Löschungs- bzw. Eintragungsanträgen gemäß § 15 GBO. Obwohl die neue Gesamtgrundschuld ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde in Abteilung III nach den Rechten in Nr. 1-6 eingetragen werden sollte, Löschungsbewilligungen sowie Löschungsanträge nur für die Grundpfandrechte gemäß Abteilung III laufende Nr. 1-3 Vorlagen, endete das Schreiben des Notars an das Grundbuchamt - bezogen auf die neue Grundschuld - wie folgt: "... und bitte, die Grundschuld an erster Rangstelle einzutragen. Diese Anträge stelle ich gemäß § 15 GBO nur als Notar". Aber auch die in der Grundschuldbestellung vorgesehene Eintragung der Grundschuld im Rang nach dem Recht gemäß Abteilung III, laufende Nr. 6 war inzwischen nicht mehr möglich, weil am 26. Juli 1994 eine am 18. April 1994 zugunsten der Sparkasse L^^HI bewilligte Gesamtgrundschuld über 655.000,— DM nebst Zinsen in Abteilung III unter der laufenden Nr. 7 eingetragen worden war. Das Grundbuchamt beanstandete deshalb mit Verfügung vom 6. April 1995 gegenüber dem Notar in bezug auf die Gesamtgrundschuld über 50.000,— DM, daß der von ihm beantragte Rang nicht mit dem Antrag in der Urkunde Nr. t^/93 übereinstimme und daß ne- 39 ben klaren Rangänderungsanträgen auch entsprechende Rangrücktrittserklärungen der vorgehenden Rechte vorgelegt werden müßten. Daraufhin ließ Herr MpHB am 21. Juni 1995 zu UR-Nr. ^p/95 des Notars Wfü) seine Unter- schrift unter eine "Zustimmungserklärung" beglaubigen, mit der er sich einverstanden erklärte, daß die zu UR-Nr. 00^93 des Notars Rj^^bestellte Grundschuld über 50.000,— DM zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werde. Durch diese Beglaubigung des Notars HU entstanden dem Urkundsbeteiligten MHD Kosten in Höhe von 97,75 DM. Nachdem die Sparkasse Lm^ptnit Schreiben vom 6. Juli 1995 einer Eintragung der Grundschuld über 50.000,— DM im Grundbuch im Rang nach dem Recht in Abteilung III Nr. 7 und nach einer am 24. Mai 1995 unter laufender Nr. 8 eingetragenen weiteren Grundschuld über 300.000,— DM zugestimmt hatte, konnte die am 29. Juni 1993 beurkundete Grundschuld schließlich am 12. Juli 1995 unter laufender Nr. 9 im Grundbuch eingetragen werden. Ein weiterer Schaden entstand dem Urkundsbeteiligten MHBP- abgesehen von den zusätzlichen Notarkosten von 97,75 DM - nur deshalb nicht, weil Gläubigerin sämtlicher eingetragener Grundschulden die Sparkasse Der Notar, der sich noch im Notaraufsichtsverfahren gegenüber der zuständigen Notarkammer dahin eingelassen hat, die überlange Bearbeitungszeit habe sich aus einer außerordentlich hohen Auslastung seines Büros ergeben, bringt nunmehr vor, die Nebenakten seien in dieser Angelegenheit "einige Zeit außer Kontrolle" geraten; im übrigen habe sich der Urkundsbeteiligte ^4HH)auch nicht bei ihm gemeldet. 40 Diese Einlassung entlastet den Notar freilich nicht von dem Vorwurf, die Angelegenheit unsorgfältig und grob verzögerlich abgewickelt zu haben. Es fehlt schon an einer plausiblen Erklärung für die Verzögerung in der Zeit zwischen der Urkundstätigkeit im Juni 1993 und der Einreichung der Anträge im März 1995. Der substanzlose Hinweis, die Sache sei- einige Zeit außer Kontrolle geraten, ist angesichts der Erklärungen des Notars noch im Notaraufsichtsverfahren schon nicht glaubhaft. Im übrigen hätte der Notar seine Auslastung büroorganisatorisch steuern können und müssen. Zudem hätte er nach einer so langen Verzögerungszeit vor Einreichung der Anträge eine weitere Entwicklung im Grundbuch von vornherein in Rechnung stellen und abklären müssen, so daß die Verzögerungen zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.. f) In der Grundstücksangelegenheit der Urkundsbeteiligten ” UR-Nr. 000^93, vgl. oben Nr. 8 d - beurkundete der Notar am 25. Oktober 1994 zu UR-Nr. 4IP/94 eine Teilungserklärung der Meike Höbermann, verbunden mit der Bildung von Wohnungseigentum für diese einerseits und die Eheleute andererseits. Diesen Vertrag legte der Notar mit Schreiben vom 3. November 1994 dem Grundbuchamt vor und beantragte die Aufteilung des Eigentums sowie die Anlegung von Wohnungsgrundbüchern. Mit Verfügung vom 7. November 1994 wies das Gericht darauf hin, daß die vorgelegte Urkunde keine Anträge enthalte; im übrigen müßten zunächst einmal die Erwerbsvorgänge der Firma Cl^f^'Meike Eheleute NfliHfe (UR-Nr. 00^93 und ^^0/93 des Notars) geklärt und vollzogen werden. Hierzu lag dem Notar - wie bereits anderweitig festgestellt - eine 41 noch nicht erledigte Zwischenverfügung vom 24. Oktober 1994 (ihm zugestellt am 28. Oktober 1994) vor, mit der das Grundbuchamt in bezug auf den Erwerbsvorgang H trag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erst nach gen worden waren, legte der Notar mit Schreiben vom 16. November 1995 eine am 27. September 1995 zu seiner zwei weitere Unterlagen vor und beantragte die Anlegung von zwei Wohnungsgrundbüchern, die Umschreibung einer Grundschuld sowie die Ersteintragung einer Grundschuld zugunsten Verfügung vom 18. Dezember 1995 zahlreiche Beanstandungen. Der Notar läßt sich ein, zwischen den Urkundsbeteiligten hätten sich zunehmend Differenzen ergeben, die neben der verzögerten Vorlage einer Pfandhaftentlassungserklärung durch einen Grundpfandrechtsgläubiger ursächlich für die Verzögerungen gewesen seien. Diese Einlassung läßt indessen die gegen den Notar erhobenen Vorwürfe, zu demindest bis Ende 1995 die Urkundsangelegenheit unsorgfältig und verzögerlich behandelt zu haben, unberührt. Der Notar ist zunächst unsorgfältig dadurch verfahren, daß er Teilung und Bildung von Wohnungseigentum in der Urkundsangelegenheit H(HB^N|HBbetrieben hat, obwohl vorrangig die Erwerbsvorgänge zu erledigen waren, was ihm aufgrund der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom NI (UR-Nr. 93) u.a. beanstandet hatte, daß ein An- Eigentumsumschreibung auf Frau erledigt werden könne (§ 39 GBO). Nachdem Frau und die Eheleute N(HHMm 4. Juli 1995 schließlich als Eigentümer eingetra- UR-Nr. 795 beurkundete geänderte Teilungserklärung sowie der Sparkasse . Hierzu erhob das Grundbuchamt mit J3 24. Oktober 1994 bekannt war. Ob er eine Verzögerung schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er erst im Juli 1995 die Eigentumsumschreibung auf Frau und die Ehe- leute NflB erreichen konnte, hat sich zwar nicht sicher aufklären lassen. Gleichwohl hat der Notar die Abwicklung dadurch vorher verzögert, daß er erst mit Schreiben vom 16. November 1995 die bereits am 27. September 1995 beurkundete Teilungserklärung der Urkundsbeteiligten mit den ihm zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht hat. Daß diese nahezu zweimonatige Verzögerung der Erledigung etwa auf Differenzen zwischen den Urkundsbeteiligten zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich. g) Schließlich beurkundete der Notar am 5. April 1995 zu UR-Nr. ßß und 0/95 zwei Grundschuldbestellungen der Erbbauberechtigten Eheleute Gj000 zugunsten der N^IBB Lebensversicherungs AG über 110.000,— DM und 90.000,— DM betreffend den im Grundbuch von 00000ß Blatt 0/0 eingetragenen Grundbesitz. Überdies beurkundete der Vertreter des Notars zu UR-Nr. 0095 am 13. Juli 1995 noch die Bestellung einer weiteren Grundschuld über 40.000,— DM, allerdings zugunsten der Sparkasse LflHHIlVi Durch Nachtragsverhandlung vom 12. September 1995 (UR-Nr. 00/95) ließ der Notar klarstellen, daß die Grundschulden nicht auf dem Grundbuch von B0IB Blatt ^00, sondern richtigerweise in dem Erbbaugrundbuch von ^000/0 Blatt einzutragen seien. Unter Vorlage dieser Nachtragsbeurkundung wiederholte der Notar die betreffenden Eintragungsanträge. Dabei übersah er zu dem einen, daß die Zustimmungserklärung des Hannoverschen Klosterfonds als Eigentümer sich nicht auf die 43 zugunsten der Sparkasse Lüneburg bestellte Grundschuld bezog und nur auf eine der beiden Grundschulden zugunsten der Lebensversicherung. Zum anderen hatte der Eigentümer seine Zustimmung von der Eintragung einer Löschungsvormerkung zu seinen Gunsten abhängig gemacht, deren Bewilligung bis dahin nicht beurkundet war. Es fehlte ferner eine klare Rangbestimmung bezüglich der drei Grundschulden. Auf diese Mängel wurde der Notar mit Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 14. September 1995 hingewiesen. Wegen der dann zu UR-Nr. des Notars nachgeholten Bewilligung der Löschungsvormerkung vom 22. November 1995 war wiederum eine Nachtragsbeurkundung erforderlich, zu der es am 11. Januar 1996 kam. Den Anforderungen entsprechende Zustimmungserklärungen des Grundeigentümers vom 22. November 1995 legte der Notar mit Schreiben vom 24. November 1995 vor. Die Grundschulden wurden wegen dieser Komplikationen erst am 6. Februar 1996 im Grundbuch eingetragen. Nach diesen vom Notar eingeräumten Feststellungen hat sich der Angeschuldigte bei dieser Urkundsangelegenheit einer unsorgfältigen und verzögerlichen Erledigung, wie die wiederholten Nachtragsbeurkundungen erkennen lassen, schuldig gemacht. 10. Fahrlässiger Verstoß gegen §§ 14, 93 BNotO in zwei Fällen. a) In der Notarkostensache zur Urkundsangelegenheit UR-Nr. ^0/37 des Notars ermäßigte das Landgericht Lüneburg durch Beschluß vom 7. April 1992 die durch den Notar zuvor erteilte Kostenrechnung über 264,48 DM auf 150,48 DM, so 44 ✓ daß die Differenz vom Notar zurückzuzahlen war. Auf Anfrage der Dienstaufsichtsbehörde vom 7. Mai 1992 teilte der Notar durch Schreiben vom 19. Juni 1992 mit, er habe den Betrag an Herrn Be^HPzurückgezahlt. Diese Auskunft war indessen unzutreffend, wie die Prüfung der Verwahrungsgeschäfte und Kostenberechnungen vom 24./25. Februar 1993 ergab. Danach nahm der Notar die Rückzahlung erst im Anschluß an den Erhalt des dazu mitergangenen Prüfungsberichtes vor. Der Notar, dem eine konkrete Erinnerung an den Vorgang fehlt, macht geltend, wahrscheinlich sei eine gleichzeitig mit dem Bericht in Auftrag gegebene Überweisung nicht ausgeführt worden. Dies läßt die Berechtigung des gegen den Notar in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs allerdings unberührt. Dieser hätte sich, um korrekte Angaben gegenüber der Aufsichtsbehörde machen zu können, pflichtgemäß vor Beantwortung der Frage darüber vergewissern müssen, ob ein von ihm etwa erteilter Rückzahlungsauftrag auch tatsächlich erledigt worden war. b) Nachdem der Notar zu den Prüfberichten anläßlich der Geschäftsprüfungen am-24./25. Februar 1993 mit Schreiben vom 19. April, 15. Mai und 18. Juni 1993 nach und nach Stellung genommen hatte, wurde ihm durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 1993 aufgegeben, u.a. die Handakten und die besondere Blattsammlung zur Masse 1/90 vorzulegen sowie zu den Beanstandungen hinsichtlich der Masse 3/92 ergänzend Stellung zu nehmen. Diesen Auflagen kam der Notar im Schreiben vom 9. August 1993 hinsichtlich der Masse 1/90 gar nicht und hinsichtlich der Masse 3/92 nur unvollständig nach, was die Dienstaufsichts- -45- behörde mit Schreiben vom 8. September 1993 unter Aufforderung zu abschließender Stellungnahme innerhalb von drei Wochen beanstandete. Auch mit Schreiben vom 20. September 1993 wurde der Kontoauszug Nr. 14 zur Masse 1/90 und die erbetene Hinterlegungsanweisung der Beteiligten zur Masse 3/92 nicht vorgelegt. Die anschließende Fristsetzung zu dem 5. November 1993 ließ der Notar verstreichen und suchte erst mit Schreiben vom 11. November 1993 um Fristverlängerung nach. Auch mit seinem Schreiben vom 18. November 1993 legte der Notar weder den Kontoauszug Nr. 14 zur Masse 1/90 noch die Hinterlegungsanweisung der Beteiligten zur Masse 3/92 vor und hatte auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erhobenen Beanstandungen der zu diesen Massen erteilten Kostenberechnung erledigt. Auf eine erneute Fristsetzung vom 19. Januar 1994 reagierte der Notar erst mit Schreiben vom 7. Februar 1994, ohne die fehlenden Unterlagen zu den genannten Massen beizufügen; auch die Beanstandungen gegenüber den Kostenberechnungen waren immer noch nicht erledigt. Erst mit Schreiben vom 21. März 1994 überreichte der Notar schließlich den Kontoauszug Nr. 14 zur Masse 1/90, ohne die übrigen Punkte erledigt zu haben. Der Notar läßt sich dahin ein, die Auffindung der angeforderten Unterlagen habe Schwierigkeiten bereitet; er sei seinerzeit durch die aus der Praxis angefallenen Beurkundungsvorgänge sehr stark belastet gewesen, es habe ihm damals an Erfahrung im Umgang mit solchen Belastungen gefehlt. Dennoch besteht der auch in diesem Zusammenhang gegen den Notar erhobene Vorwurf (§§ 14, 93 BNotO) zu Recht. Der 46 / Notar hat nämlich die allgemeinen Anordnungen und die für den Einzelfall ergehenden Weisungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich und gewissenhaft zu befolgen, unbeschadet etwa seines Rechts, Gegenvorstellung zu erheben oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Er hat zudem im Verkehr mit den Aufsichtsbehörden Zuschriften, auf die nach ihrem Inhalt die Äußerung des Notars erwartet wird, unverzüglich und sorgfältig zu erledigen. Daran hat sich der Notar nachhaltig nicht gehalten. Es ist nicht ersichtlich, daß er etwa starke Belastungen zu dem Anlaß genommen hätte, unter Hinweis hierauf bei der Aufsichtsbehörde rechtzeitig um Fristverlängerung nachzusuchen. 11. Fahrlässiger Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 DONot. Die Prüfung der Verwahrungsgeschäfte am 24./25. Februar 1993 führte u.a. zu der Feststellung, daß das Namensverzeichnis zu dem Massenbuch hinsichtlich der Massen 8/89, 1-3/90 und 2/92 Lücken aufwies. Damit hat der Notar, der dies einräumt, gegen seine Pflicht zur korrekten Führung eines fortlaufenden Namensverzeichnisses (§ 7 Abs. 3 Satz 1 DONot) verstoßen. Ihn trifft jedenfalls der Vorwurf, seine entsprechend eingesetzten Mitarbeiter nicht ausreichend beaufsichtigt oder überwacht zu haben; nach Maßgabe einer vorangegangenen Geschäftsprüfung (1984) liegt Insoweit ein Wiederholungsfall vor. 12. Fahrlässiger Verstoß gegen § 8 DONot. Der Notar ließ zu UR-Nr. 47 F/92 in Spalte 4 der Urkun- denrolle eintragen: "Beurkundung einer Abänderung der UR-Nr. ^P/92", obwohl es sich hierbei lediglich um eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf handelte. Damit hat der insoweit geständige Notar gegen § 8 Satz 2 DONot verstoßen, weil ihn zu demindest ein Überwachungsverschulden trifft (Wiederholungsfall, Geschäftsprüfung 1984). 13. Fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 DONot (Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Urkundenrolle) in fünf Fällen. Bei den Urkundsangelegenheiten zu UR-Nrn. ®0/94, (0/92 sowie 0-f0/93 ließ der Notar auch den jeweiligen Vertreter in Spalte 3 der Urkundenrolle eintragen oder duldete zu demindest die entsprechende Eintragung, obwohl gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DONot im Falle einer Vertretung als Beteiligter nur der Vertretene einzutragen war. Den Notar trifft auch insoweit zu demindest ein Überwachungsverschulden. Nach den Geschäftsprüfungen aus 1984 und 1988 ist er entsprechend vorbelastet. 14. Fahrlässiger Verstoß gegen die Verpflichtung zur korrekten Führung der Urkundenrolle (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DONot) in sechs Fällen. In Spalte 5 ("Bemerkungen") der Urkundenrolle fehlten, wie die Geschäftsprüfung im Februar 1993 ergab, zu den Geschäften zu UR-Nrn. ^0/92 und ^0/92, ^01/92 und 92, 249/92 und 10/93, ^/92 und 93, (0/92 und (0/93 sowie ^0/92 und(^p/93 die wechselseitigen Verweise (wie etwa Be- ichtigung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung), bei den uletzt genannten drei Urkunden allerdings nur jeweils bei er älteren Urkundenrollen-Nummer. Den Notar trifft auch in .iesem Zusammenhang mindestens ein Überwachungsverschulden, ienn er hat - wie schon anläßlich der Vorprüfungen in den ähren 1984 und 1988 festgestellt - nicht dafür Sorge ge-ragen, daß gern. § 9 Abs. 3 Satz 2 DONot in Spalte 5 der irkundenrolle die wechselseitigen Verweisungen zu den besagten Urkundennummern eingetragen wurden. 15. Fahrlässiger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DONot in irei Fällen. a) Die Vertragsurkunde des Notars zu UR-Nr.^^/89 ent-nielt keine Regelung über die Zinsen, die auf dem einzurichtenden Notaranderkonto anwachsen konnten; außerdem war in diesem Vertrag geregelt, daß der Notar vom hinterlegten Kaufgeld die eingetragenen Grundpfandrechte abzulösen und "nur den Restbetrag auszukehren" habe, ohne daß bestimmt tfar, unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe des verbleibenden Restkaufpreises an den Verkäufer zu erfolgen latte. Damit hat sich der Notar jedenfalls eines Verstoßes jegen § 11 Abs. 1 DONot schuldig gemacht. Denn er darf Geller zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte :§ 23 BNotO) nur entgegennehmen, wenn der Hinterleger u.a. lie zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung sowie die Voraussetzungen für die Herausgabe der Rückerstattung des Verwahrungsgutes einschließlich seiner Erträge .n einer Hinterlegungsanweisung genau und umfassend be- 49 stimmt. Das war zu demindest hinsichtlich des Restkaufpreises nicht der Fall. Darüber hinaus waren im Rahmen von § 11 Abs. 1 DONot entgegen der Ansicht des Notars auch die Zinsen regelungsbedürftig. b) Aufgrund eines Treuhandauftrages der Kreissparkasse P^B^vom 28. April 1992 nahm der Notar bei der Abwicklung des Kaufvertrages zu UR-Nr. BB90 einen Betrag in Höhe von 62.100,— DM auf Anderkonto (Masse 1/92), ohne daß die Kaufvertragsurkunde die Zahlung des Kaufpreises über Anderkonto vorgesehen hätte. Der Notar gibt an, er habe auf Anweisung von Altgläubigerin und Käufer gehandelt, räumt aber ein, daß eine schriftliche Hinterlegungsanweisung notwendig gewesen wäre. Damit steht ein dem Notar vorwerfbarer Verstoß gegen § 11 Abs. .2 DONot außer Zweifel. c) Bei der Abwicklung des notariellen Kaufvertrages HVHHHBKaflüHHB (UR-Nr. ^^91) zahlte der Notar den von der Kreissparkasse BlBH|^|^auf Anderkonto eingezahlten Betrag von 14.800,— DM am 19. August 1992 vorzeitig aus, und zwar auf ein anderes eigenes Notaranderkonto • Von dort überwies er einen Teilbetrag in Höhe von 11.050,— DM an die Kreissparkasse HflIP (für Rechnung eines Verkäufers EBB ' die Kreissparkasse H^B hatte dem Notar nämlich unter dem 31. März 1992 eine Pfandentlassungserklärung zu treuen Händen übergeben mit der Maßgabe, hierüber nur zu verfügen gegen Zahlung von 11.050,— DM. Derartiges sah indessen die Vertragsurkunde UR-Nr. ^J/91, wonach der Kaufpreis eine Woche nach Abschluß 50 ler amtlichen Vermessung auf ein noch von der Verkäuferin inzugebendes Konto einzuzahlen war, gar nicht vor; es fehlen auch jegliche Regelungen über den Differenzbetrag in lohe von 3.750,— DM zwischen dem Kaufpreis von L4.800,— DM aus der Vertragssache und iem Kaufpreis in Höhe von 11.050,— DM aus der Vertragssa-:he der auch auf das Anderkonto gelangt war. Dieses vom Notar eingeräumte Vorgenen entspricht nicht den in § 11 DONot vorgegebenen Regelungen für die Behandlung von hinterlegten Geldbeträgen; der Notar ist diesbezüglich aufgrund einer vorangegangenen Geschäftsprüfung (1988) vorbelastet. 16. Fahrlässiger Verstoß gegen § 11 Abs. 5 DONot. Bei Prüfung der Verwahrungsgeschäfte am 24./25. Februar 1993 wurde ferner festgestellt, daß das Verzeichnis der Anderkonten, das als Anlage zu dem Massenbuch zu nehmen ist, nur bis 1990 geführt worden war. Den Notar :rifft in diesem Zusammenhang zu demindest ein Überwachungs-Verschulden, weil er entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 DONot licht dafür gesorgt hat, daß ein Verzeichnis (Anderkonten-.iste) der Kreditinstitute ordnungsgemäß geführt wurde, lach der Geschäftsprüfung aus dem Jahre 1988 ist der Notar iuch insoweit vorbelastet. 17. Fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur unver-;üglichen Auszahlung von Verwahrungsgeldern nach Bedin-ungseintritt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 DONot i.V.m. § 23 BNotO). 51 Nachdem der Notar am 24. September 1992 vom Anderkonto BfH/HHHHH|einen Betrag in Höhe von 1.543,20 DM auf ein Konto der Else hHHH^ überwiesen hatte, verblieben auf dem Anderkonto noch 17,80 DM. Dieser Betrag "ruhte" seit dem 25. September 1992 auf dem Konto und wurde später noch reduziert um die Kosten der Kontenabrechnung für 1992 in Höhe von 3,— DM sowie am 5. Oktober 1993 um die Kosten für "Anfertigung von Fotokopie", wobei der Anlaß dieser letzten Belastung ungeklärt blieb. Irgendwelche Bemühungen des Notars, die Auskehrung des Restbetrages zu erreichen, waren bis zu dem 7. Februar 1994 nicht zu erkennen. Der Notar macht geltend, der Betrag von 17,80 DM sei nicht hoch; die Mandantschaft HflBHHPhabe hei ihm derart hohe Verpflichtungen aus Anwaltsmandaten gehabt, daß 17,80 DM mühelos hätten verrechnet werden können. Das vermag dpn Notar indessen nicht zu entlasten. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 DONot darf der Notar über Beträge des Anderkontos nur verfügen, um sie unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Das Gebot der ünverzüglichkeit erstreckt sich auf Geldbeträge jedweder Höhe. Dem Notar kommt nicht die Befugnis zu, je nach Höhe und Geringfügigkeit von Restbeträgen unterschiedliche Anforderungen an das Kriterium der ünverzüglichkeit zu stellen; er hat bei der Abwicklung ungeachtet der Höhe von Restbeträgen peinlich genau, konsequent und korrekt vorzugehen. Saldenmäßige Betrachtungen, die Forderungen des Anwaltsnotars aus seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einbeziehen, sind danach unzulässig. 19. Fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Führung von Massen- und Verwahrungsbuch (§ 13 DONot). Nachdem die Kostenprüferin bei der Prüfung der Verwahrungsgeschäfte am 24./25. Februar 1993 zunächst eine Differenz von 19,88 DM zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verwahrungsbuches für 1991 festgestellt hatte und der Notar um Prüfung gebeten worden war, ermittelte das vom Notar mit der Kontrolle beauftragte Wirtschaftsprüfer- und Buchprüferbüro Didl^und Partner unter dem 13. August 1993 eine Differenz in Höhe von 22,18 DM. Schließlich wurde die endgültige Differenz mit 23,18 DM ermittelt. Der Notar sieht die Ursache für das Fehlverhalten in seiner schlechten Handschrift. Damit entfällt der gegen ihn erhobene Vorwurf allerdings nicht. Die Führung von Massen-und Verwahrungsbuch soll eine Kontrolle darüber gewährleisten, daß der Notar die ihm anvertrauten Gelder etc. ordnungsgemäß verwaltet. Die festgestellten Saldodifferenzen sprechen dafür, daß der Notar entweder selbst unsorgfältig gearbeitet hat oder entsprechenden Überprüfungsverpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern nicht nachgekommen ist. Zumindest hätte er selbst in Kenntnis der "Qualität" seiner Handschrift an der Aufklärung des Differenzbetrages unverzüglich mithelfen müssen. 20. Fahrlässiger Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 4 DONot in drei Fällen. 53 Bei Prüfung der Verwahrungsgeschäfte am 24./25. Februar 1993 wurde ferner festgestellt, daß die im Verwahrungsbuch für die Jahre 1990, 1991 und 1992 errechneten Jahresabschlüsse nicht mit Ort, Daten und Unterschriften des Notars versehen waren. Der Notar hat demgemäß mindestens fahrlässig seiner Verpflichtung aus § 13 Abs. 2 Satz 4 DONot zuwider gehandelt, wonach er die entsprechenden Eintragungen in das Verwahrungsbuch vorzunehmen und zu unterschreiben hatte; entsprechende Fehlverhaltensweisen des Notars wurden schon früher für die Geschäftsjahre 1983 und 1985 bis 1987 festgestellt. 21. Fahrlässiger Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 DONot. Bei der erwähnten Geschäftsprüfung aus 1993 wurde ferner festgestellt, daß im Massenbuch den Massennummern 2 und 3/92, 4/90, 1-3/90, 8/89, 7/89 und 4/89 nicht die Nummer der Urkundenrolle des jeweils dazugehörigen Urkundsgeschäftes vorangestellt war. Damit hat der Notar - den insoweit ein Überwachungsverschulden trifft - gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 DONot verstoßen, wonach den Eintragungen, die die gleichen Verwahrungsmassen betreffen, die Bezeichnung der Masse nebst der laufenden Nummer und der Nummer der Urkundenrolle voranzustellen ist; er ist ausweislich der Geschäftsprüfungen der Jahre 1984 und 1988 vorbelastet. 22. Fahrlässiger Verstoß gegen §§ 13 Abs. 4, 21 Abs. 2 DONot. 54 Bei der vorgenannten Geschäftsprüfung 1993 wurde ferner festgestellt, daß a) zur Masse 1/89 (BaflHi/B^|^^ UR-Nr. ^p/89) die gesonderte Blattsammlung völlig fehlte. b) zur Masse 5/90 (Kaufvertragssache Tr| W|mHB, ÜR-Nr .flt/89) lediglich die Kontobelege vorhanden waren, die an das letzte Blatt der Handakten zu dem Urkundsgeschäft geheftet waren. und c) zur Masse 3/90 (ClfliM/ftflill^P) sämtliche Belege für ' das Anderkonto fehlten. Damit hat der insoweit geständige Notar gegen die Pflicht aus § 13 Abs. 4 DONot i.V.m. § 21 Abs. 2 DONot verstoßen, wonach der Notar zu den Verwahrungsgeschäften und zu den Urkunden, soweit dies zur Vorbereitung und Abwicklung des Geschäfts geboten ist, Blattsammlungen zu führen und hierzu auch Belege über die Ausgaben zu nehmen hat; auch insoweit ist der Notar vorbelastet (1988). 23. Fahrlässiger Verstoß gegen § 13 Abs. 4 Satz 3 DONot. Bei der Überprüfung der Verwahrungsgeschäfte wurde ferner festgestellt, daß sich bei den Belegen zu den Massen 1-3/92, 7/89 und 1/90 Überweisungsaufträge befanden, die nicht mit einer Ausführungsbestätigung des beauftragten 55 Kreditinstitutes versehen waren. Der Notar macht geltend, ein Teil der Banken habe diese Ausführungsbestätigungen unterlassen, womit er nicht gerechnet habe. Dies vermag den Notar indessen nicht zu entlasten. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 DONot ist bei Ausgaben mittels Überweisung von einem Notaranderkonto grundsätzlich die schriftliche Bestätigung des beauftragten Kreditinstitutes, daß es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat, erforderlich. Diese Mitwirkung der Bank hat der Notar zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Bank sich an diese Vorgaben hält. Auch hier ist der Notar (Geschäftsprüf ungen 1984 und 1988) vorbelastet. 24. Fahrlässiger Verstoß gegen § 26 Abs. 3 DONot in zwei Fällen. Bei der Herstellung der Urschriften für die Urkunden Nr. ^P/92 und 92 (jeweils letzte Seite) verwendete der Notar Kopien, die auf einem Kopiergerät gefertigt worden waren, das nicht zur Herstellung der Urschrift von Notariatsurkunden freigegeben war und für das es demgemäß auch kein entsprechendes Prüfungszeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung in QflHB gab- Der Notar macht geltend, er habe sich darauf verlassen, daß ein nach erster Beanstandung vom Hersteller geliefertes anderes Kopiergerät den Anforderungen entsprochen habe. Dadurch wird der Notar indessen nicht entlastet. Gern. § 26 Abs. 3 Satz 2 DONot dürfen elektrofotografische Ablichtungen zur Herstellung der Urschriften von Urkunden verwendet werden, sofern die Anlage nach einem Prüfungs- 56 / / Zeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zu deren Herstellung geeignet ist. Diesen Anforderungen genügte schon das im Zuge der ersten Beanstandung vom Notar angeschaffte Kopiergerät nicht. Um sicherzugehen, daß das von ihm angeschaffte Ersatzgerät den Vorgaben der Dienstordnung genügte, konnte und mußte sich der Notar ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorlegen lassen und durfte sich nicht auf etwaige mündliche Angaben des Lieferanten verlassen. 25. Fahrlässiger Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot in vier Fällen. Im Rahmen der Geschäftsprüfung von 1993 wurde ferner folgendes festgestellt: a) Bei der UR-Nr. ^^/92 hatte der Notar auf Seite 3 die Worte "Kreissparkasse LHB~d1HBHHV durchgeixt und durch die Worte "Volksbank ersetzt. b) In der UR-Nr. ff^/92 waren auf Seite 3 die Worte "Teilungsgenehmigung des Landkreises L^m^' durchgeixt und durch die Worte "Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes" ersetzt. c) In der UR-Nr. 0/^/92 hatte der Notar auf Seite 4 das Wort "lebenslängliches" durchgeixt und durch die Worte "bis zur Bettlägerigkeit" ersetzt. d) In der UR-Nr. f^/93 war auf Seite 3 versucht worden, das Wort "voll" mit Hilfe eines Löschbandes zu entfernen, was nur unzureichend gelungen ist. 57 Der Notar hält seine Vorgehensweise zu a) bis c) nicht für fehlerhaft; im Fall d) habe es sich um einen Fehler seiner Mitarbeiter gehandelt. Die Vorgehensweise des Notars ist indessen mit den Vorgaben für Veränderungen an und in Urkunden durch die Dienstordnung nicht vereinbar. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot darf nichts ausgeschabt oder sonst unleserlich gemacht werden. Dies schließt das Durchixen von Teilen der Urkunde ein. Eine Ausnahme davon liegt lediglich dann vor, wenn aus der Textfolge der Urkunde zweifelsfrei erkennbar bleibt, daß eine Fälschung ausgeschlossen ist und das Durchstreichen nur deshalb geschieht, um formularmäßig vorgedruckte, im Einzelfall nicht zutreffende Worte auszuschließen. Gleiches kann indessen dann nicht mehr gelten, wenn die Änderungen/Streichungen geeignet sind, Zweifel an der Herkunft aufkommen zu lassen. So liegen die Dinge aber bei den vorliegenden Fällen zu a) bis c). In sämtlichen Fällen hat der Notar, wie ein Vergleich zwischen ursprünglichem und geändertem Text erkennen läßt, inhaltlich durchaus gravierende Änderungen vorgenommen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht weiter darauf an, ob der ursprüngliche - aber veränderte - Text nach den Manipulationen noch erkennbar oder lesbar geblieben ist. Sinn der Vorschrift ist es vielmehr, bereits einer Minderung der Beweiskraft von Urkunden vorzubeugen. Die entsprechende Gefahr besteht jedoch schon dann, wenn der Notar mit Hilfe des Durchixens inhaltlich den Urkunden eine andere Aussagerichtung gibt. In den angeführten Fällen hätte er vielmehr, um die Gefahr einer Minderung der Beweiskraft auszuschlie- ßen, seine Änderungen in der Urkunde gemäß § 30 Abs. 3 DONot mit einem entsprechenden Randvermerk versehen können und müssen. Hinsichtlich der Manipulation mit Hilfe des Löschbandes, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot unzulässig war, trifft den Notar ein Verschulden, weil er seine Mitarbeiter nicht davon abgehalten hat, die Urkunde entsprechend zu bearbeiten, wenn ihm nicht schon der Vorwurf zu machen ist, daß er beim Vorlesen der Urkunde dies hätte erkennen und abstellen müssen. 26. Fahrlässiger Verstoß gegen § 30 Abs. 4 DONot in zwei Fällen. a) In dem Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum vom 8. Februar 1993 (UR-Nr. ^^/93) regelte der Notar unter Ziffer I die Aufteilung. Den ursprünglich unter A) vorgesehenen Miteigentumsbruchteil von 203,79/1000 der Beteiligten Frau Karin WfEtt korrigierte der Notar am 10. Februar 1993, mithin zwei Tage nach der Beurkundung, mit dem Vermerk "zweimal Schreibfehler berichtigt" dahin, daß ein Miteigentumsbruchteil von 219,80/1000 der Beteiligten Frau Hilde ReflH gehörte. Andererseits korrigierte der Notar unter Ziffer I. e) die ursprünglich vorhandene Regelung, daß der Miteigentumsbruchteil von 219,80/1000 der Beteiligten Hilde ReflHIV • • • gehört unter Anbringung desselben Randvermerks am 10. Februar 1993 dahin, daß der Miteigentumsbruchteil von 203,79/1000 der Beteiligten Karin K^Hfc ••• gehörte. 59 Der Notar läßt sich ein, in der Sache sei zwischen allen Beteiligten von vornherein klar gewesen, daß so, wie später berichtigt, die Urkunde aufgenommen werden sollte. Beim Verlesen sei dann die anderweitige Fassung niemandem aufgefallen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Schreibfehler gehandelt habe. Allerdings sei richtig, daß sich diese Unrichtigkeit nicht aus dem Inhalt der Urkunde selbst entnehmen lasse; es handle sich aber im Ergebnis doch nur jeweils um Schreibfehler. Dem kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist vielmehr davon, daß gern. § 30 Abs. 4 Satz 1 DONot der Notar nur offensichtliche Schreibfehler - nach Abschluß der Niederschrift - durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen kann. Als solcher ist nur derjenige aufzufassen, der aus dem Zusammenhang der Urkunde und den Umständen ihrer Errichtung ohne weiteres als solcher zu erkennen ist. Aus dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Urkunde läßt sich jedoch vorliegend auch nicht ansatzweise entnehmen, daß die Verhältnisse der Miteigentumsbruchteile zufällig "vertauscht" worden waren. Angesichts der Tragweite der protokollierten Erklärungen hätte sich dem-Notar hier eine Nachtragsbeurkundung gern. § 30 Abs. 4 Satz 2 DONot aufdrängen müssen. b) In der Auflassungsverhandlung vom 8. Januar 1991 zu UR-Nr. ^^91 änderte der Notar am 16. Januar 1991 mit dem Vermerk "dreimal Schreibfehler berichtigt" bei der Bewilligung und Beantragung der Eigentumsumschreibung die genaue Bezeichnung des Erbbaugrundbuches von AÜÜV Blatt in Blatt und von Flurstück 2/180 in 21/181 sowie die 60 yß katasteramtliche Größe von 707 qm in 703 qm nachträglich. Auf derselben Urkunde findet sich im nächsten Absatz eine weitere nachträgliche Berichtigung, indem bei dem Löschungsantrag der Erwerbsvormerkung gleichfalls die Erbbau-grundbuchbezeichnung von AflHHV Blatt 0/^0 in Blatt geändert worden war. Insoweit befindet sich unter diesem Absatz der vom Notar unterschriebene Vermerk "Schreibfehler berichtigt vom 30. April 1991". Entgegen der Auffassung des Notars war auch in diesem Fall die gebotene Korrektur nicht mehr unter Heranziehung von Nachtragsvermerken zu bewerkstelligen. In der Gesamt-schau hat der Notar die Angaben über das Grundbuchblatt, das Flurstück und die Grundstücksgröße "geändert". Ob etwa eine falsche Parzellenbezeichnung als offensichtlicher Schreibfehler im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 DONot im Ein-zelfall gelten kann, kann dahinstehen. Maßgebend für die Handlungsalternativen des Notars in § 30 Abs. 4 DONot sind nämlich die gesamten Umstände des Falles. Diese zeichnen sich vorliegend durch die Besonderheit aus, daß der Notar nahezu alle den Vertragsgegenstand kennzeichnenden Kriterien ändern mußte, so daß gemäß seiner ursprünglichen und von den Urkundsbeteiligten Unterzeichneten Fassung der Urkunde aufgrund der vielen Korrekturen die Nämlichkeit des Grundstückes, das Beurkundungsgegenstand sein sollte, nicht mehr ohne weiteres festgestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund mußten die weitreichenden Änderungen auch unter Berücksichtigung der Handlungsalternative für den Notar in § 30 Abs. 4 Satz 2 DONot für eine Korrektur "offensichtlicher" Fehler ausscheiden. Zu dieser Einschätzung hätte der Notar bei gehöriger Prüfung kommen können und müssen. IV. Die festgestellten, teilweise vorsätzlich, teilweise fahrlässig von dem Notar begangenen Dienstpflichtverletzungen sind als einheitliches Dienstvergehen zu ahnden (§§ 95, 97 BNotO). 1. Der Ahndung der vorstehend festgestellten Verfehlungen steht - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Umstand entgegen, daß einzelne Verhaltensweisen bereits vor dem rechtskräftigen Abschluß des gegen den Notar durchgeführten Disziplinarverfahrens Not 2/93 OLG Celle (erstinstanzliches Urteil v. 16. August 1993; Berufungsentscheidung des Senats v. 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93) lagen. Zwar gebietet es der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im allgemeinen, daß der Dienstvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde über alle bekannten Verfehlungen eines Notars gleichzeitig entscheidet; eine bereits bekannte Verfehlung darf nur dann gesondert von anderen Verfehlungen verfolgt werden, wenn die Entscheidung hierüber auf pflichtgemäßem Ermessen beruht (vgl. BVerwGE 63, 123; BVerwG Beschl. v. 9. Juni 1983 - 1 D 44.83, DÖD 1983, 219 m.w.N.). Nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts liegen hier jedoch Ermessensfehler der Einleitungsbehörde nicht vor, weil sachliche Gründe dazu Anlaß gaben, einzelne Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu verfolgen und zu ahnden. Sie bestehen im wesentlichen darin, daß sich Verdachtsmomente für weitere Dienstpflichtverletzungen durch den Notar erst im Zuge der turnusmäßigen Geschäftsprüfung im Februar 1993 er- gaben und die weiteren Ermittlungen dann im Oktober 1994 zur Einleitung eines weiteren förmlichen Disziplinarverfahrens führten. Anhaltspunkte dafür, daß die Aufsichtsbehörde die Ermittlungen verzögerlich geführt hätte, sind nicht erkennbar. Zudem handelt es sich bei den Vorwürfen, die dem vorangegangenen Verfahren Not 2/93 OLG Celle zugrunde lagen, im wesentlichen um einen thematisch und zeitlich begrenzten Komplex von unzulässigen Auswärtsbeurkundungen und deren beurkundungsrechtliche Konsequenzen aufgrund einer Sondergeschäftsprüfung. Angesichts der auch durch die Strafverfolgungsbehörden bejahten Relevanz dieser Vorgänge, die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 7. Juni 1993 ihren ersten Niederschlag gefunden hatten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Einleitungsbehörde auf einem Abschluß jenes bereits anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens trotz zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter einzelner weiterer Dienstpflichtverletzungen des Notars bestand. 2. Das hier zu beurteilende Dienstvergehen des Notars wiegt wegen der Vielzahl der zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzungen schwer; sie verlangen eine strenge Ahndung. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht für geboten, den Notar für die bestimmte Zeit von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Amt zu entfernen (§ 97 Abs. 3 BNotO). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. Juli 1994 ausgesprochen, daß die dem Notar in jenem Verfahren angelasteten Pflichtverletzungen in Form unrichtiger Beurkundungen, die zugleich den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfüllten, nur deswegen nicht die - grundsätzlich gebotene - Entfernung aus dem 63 Amt rechtfertigten, weil sie als atypische Fälle der Falschbeurkundung (unrichtige Angabe des Verhandlungsortes) ein geringeres Gewicht hatten und deshalb ausnahmsweise die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße von 10.000,— DM noch ausreichend war. Solche Maßnahmen scheiden hier als unzureichend aus, weil die jetzt festgestellten persönlichen Mängel des Notars in seiner Amtsausübung ungleich gravierender sind als bisher angenommen. Gegenstand der Beurteilung ist dabei nicht die einzelne Tat, sondern die Persönlichkeit des Be-rufsangehörigen, orientiert an der Frage, ob und inwieweit er für seinen Beruf noch tragbar ist. Die solchermaßen aus dem Gesamtverhalten abzuleitenden persönlichen Mängel überschreiten die Grenze, die die Justizverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe, eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten (§ 4 BNotO), hinnehmen kann, so daß eine - wenn auch vorübergehende - Entfernung des Notars aus seinem Tätigkeitsbereich notwendig erscheint. Die Dienstpflichtverletzungen des Notars sind dadurch gekennzeichnet, daß das gesamte berufsspezifische Tätigkeitsfeld mehr oder minder nachhaltig zu beanstanden war. So reichen die Pflichtverletzungen von Verstößen gegen Ordnungsvorschriften verschiedenster Art, die durch entsprechende Vorbelastungen im Zuge vorangegangener Geschäftsprüfungen die Oberflächlichkeit des Notars im Umgang mit der Dienstordnung unterstreichen, über Organisation- und Überwachungsmängel, Mißachtung von Beurkundungsvorschriften, unzureichende Behandlung von Vollzugs- und Treuhandaufträgen bis hin zu unmittelbarer Manipulation an von ihm selbst erstellten Urkunden. Durch die vorsätzlichen Verstöße gegen die Pflicht zur wahren Be- urkundung in den Fällen Höbermann (Nr. Ill, 1 a) und HaflHl (Nr. Ill, 1 b) - wobei im Falle noch der Verstoß gegen § 17 BeurkG hinzukommt - wird der Kernbereich des Notaramtes betroffen, der wegen der Bedeutung für die vorsorgende Rechtspflege das uneingeschränkte Vertrauen in die Korrektheit der Amtsführung braucht und die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert. Das nicht nur einmalige Fehlverhalten des Notars in diesem Bereich ist - wobei die etwaige strafrechtliche Relevanz des Vorgangs H(HHB außer Betracht bleibt -durch einen deutlichen und nachhaltigen Mangel an Verständnis für die Aufgaben und Notwendigkeiten des Amtes gekennzeichnet. Wenn der Notar nicht nur "unwahr" beurkundet, sondern auch nachträglich Urkunden "inhaltlich verändert" und diesen eine andere Zielrichtung gibt, setzt er die Funktion der Beurkundung praktisch außer Kraft. Dabei kann auch das Verhalten des Notars nicht deshalb in einem wesentlich milderen Licht erscheinen, weil er - nach seiner Darstellung - im Einzelfall das "nachgebessert" hat, was die Beteiligten eigentlich gewollt hatten, er aber aufgrund seiner eigenen Unzulänglichkeit nicht in die Urkunde zuvor aufgenommen hatte. Denn die Beurkundungsvorschriften und deren Beachtung liegen über die subjektive Betroffenheit einzelner Urkundsbeteiligter hinaus im öffentlichen Interesse. Die Vorgehensweise des Notars war geeignet, - sowohl gegenüber den Urkundsbeteiligten als auch gegenüber der Allgemeinheit - dem berechtigten Vertrauen auf Bestand und Tragweite von öffentlichen Urkunden hinsichtlich ihrer Dokumentations- und Beweisfunktion den Boden zu entziehen. Dies gilt im Falle HflHHV auch deshalb, weil der Notar, ohne sich persönlich hinreichend von dem Willen der Mei- 65 ke Höbermann überzeugt zu haben, deren Haftungsübernahme durch die Art der Änderung hinsichtlich des Naci Höbermann einen völlig anderen Inhalt gab. Selbst die Art und Weise, wie er sich des vermeintlichen Einverständnisses der Beteiligten hinsichtlich der beabsichtigten Änderung versicherte, macht die Oberflächlichkeit und Gedankenlosigkeit, mit der er seine Geschäfte handhabte, besonders deutlich: Er vertraute den telefonischen Angaben des Vaters/ Schwiegervaters der Beteiligten, ohne die Erkenntnis gewinnen zu können, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser seinerseits die Beteiligten informiert hat; dabei war durchaus ins Kalkül zu ziehen, daß Peter Hflflp-als "Familienoberhaupt" eigene Interessen verfolgte, die überhaupt nicht mit denen seiner Kinder bzw. seines Schwiegersohns übereinzustimmen brauchten; Naci HMHft hat dementsprechend im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekundet, daß es zwischen ihm und seinem Schwiegervater gerade auch mit Bezug auf die Frage der persönlichen Haftungsübernahme erhebliche Differenzen gegeben habe. Zudem hat der Notar den Inhalt des Gesprächs mit Peter H(BH offenbar nicht einmal in seinen Handakten dokumentiert, so daß er keine eigenständige Erinnerung an den Vorfall hat, sondern einfach das als zutreffend unterstellt, was Peter HflHHIBP nunmehr dazu behauptet. Auch insoweit hat der Notar das Vertrauen in die Integrität seiner Amtsführung aufs Spiel gesetzt. Nicht minder schwere Defizite offenbart der Notar bei seiner Befassung mit Vollzugs- und Treuhandaufträgen, die nicht allein Gegenstand der Disziplinarvorgänge aus dem Jahre 1991 waren, sondern vorliegend erneut einen Schwerpunkt der ihm anzulastenden berufsrechtlichen Verstöße bilden. Neben der eigentlichen 56 Urkundstätigkeit und der Behandlung von Urkunden stellt auch diese Tätigkeit einen Teil des Kernbereichs notarieller Aufgaben dar und prägt das Bild des Notars entsprechend in der Öffentlichkeit. Gerade seine Stellung als Treuhänder macht es notwendig, daß der Notar, gestützt auf ein ausreichend fundiertes Sachwissen, die ihm anvertrauten Aufträge auch in diesem Bereich "peinlich genau" und unverzüglich erledigt. Diesen Anforderungen hat der Notar wiederholt nicht genügt, was - wenn auch nicht zu unmittelbarem Schaden - vielfach zu langwierigen Verzögerungen und vermeidbaren Gefährdungen von Rechtspositionen verschiedener Urkundsbeteiligter geführt hat. Die Unzulänglichkeit der Amtsführung auf diesem Tätigkeitsfeld beruht - abgesehen von der in zeitlicher Hinsicht zögerlichen Handlungsweise -in erster Linie auf der grob mangelhaften Sachkunde des Notars. Die diesbezüglichen erheblichen Defizite hätte er zu demindest nach zehnjähriger Amtsausübung abbauen können und müssen, gegebenenfalls durch Fortbildungsmaßnahmen oder durch entsprechende Konsultationen. Der Versuch des Notars, sich mit seiner "sachunkundigen Hilflosigkeit" der "Aufsicht" des jeweiligen Grundbuchamtes anzuvertrauen, läßt nur auf einen deutlichen und nachhaltigen Mangel an Verständnis für die Aufgaben und Notwendigkeiten seines Amtes schließen; es ist für das rechtsuchende Publikum unzu demutbar, wenn der Notar deren Willen unzureichend erforscht bzw. unzulänglich formuliert, so daß ständig Korrekturen aufgrund von Beanstandungsverfügungen des Amtsgerichts notwendig werden, die zu kostspieligen Nachbeurkundungen und vermeidbarem Zeitverlust führen; abgesehen davon ist eine solche Handhabung in hohem Maße schadensträchtig. 67 Auf der anderen Seite hat der Senat zugunsten des Notars nicht unberücksichtigt gelassen, daß er im Verlaufe der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung sich einsichtig gezeigt und an der Aufklärung des Sachverhalts - soweit ihm dies möglich war - mitgewirkt hat, ja im wesentlichen geständig war. Wenn er mit den jeweiligen Gesetzes- und Ordnungsverstößen konfrontiert wird, zeigt er sich durchaus einsichtig und bereit, sich in der Zukunft auf die gesetzlichen Vorgaben und Verwaltungsvorschriften einzustellen. Hinreichende weitergehende Schritte, die - angesichts der Vorbelastungen - bereits jetzt eine positive Prognose ermöglichen würden und eine zeitliche Entfernung aus dem Amt entbehrlich machen könnten, sind indessen für den Senat nicht ersichtlich. Zwar hat er auch schon früher Bemühungen angedeutet, durch Teilnahme etwa an Fortbildungskursen seine Sachkunde zu erhöhen. Indessen hat er in der Vergangenheit die sich aufdrängende Notwendigkeit, durch entsprechende Berufsfortbildungsmaßnahmen die Qualität seiner Amtsführung zu verbessern, entweder nicht gesehen oder nicht genutzt. Dies wird dadurch deutlich, daß auch trotz der zuletzt gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme danach noch verschiedene weitere Verstöße gegen die Amtspflichten vorgekommen sind. Der Senat geht daher - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - davon aus, daß die nunmehr festgestellten und gegenüber den im Verfahren Not 2/93 OLG Celle festgestellten Verstößen noch schwerer wiegenden persönlichen Mängel fortbestehen. Bei Abwägung der für und gegen den Notar sprechenden Umstände hält der Senat die aufgezeigten Mängel im Sinne einer erheblich geminderten Tauglichkeit des Betroffenen 68 für seinen Beruf für so gravierend, daß auch mit einer vergleichsweise hohen Geldbuße nicht mehr auszukommen ist, um zukünftig im Amtsbereich des Notars die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen und hinreichend verläßlichen notariellen Leistungen sicherzustellen; vielmehr ist die zeitliche Entfernung aus dem Amt disziplinarisch geboten. Dabei hat der Senat die Zeitdauer so bemessen, daß eine Wiederbestellung des Betroffenen zu dem Notar für ihn noch als sinnvoll gelten kann und unter Berücksichtigung der gesamten Belange nicht praktisch im Ergebnis einer dauernden Entfernung aus dem Amt gleich- oder nahekommt. Dementsprechend erscheint - auch unter Berücksichtigung der bereits im Verfahren Not 2/93 OLG Celle gegen ihn verhängten empfindlichen Geldbuße - die Zeitdauer der Entfernung mit zwei Jahren und sechs Monaten angemessen. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 114, 115 BDO. Grantz Schierholt Rinne Seiffert Kurzweily