BGH · NotSt (Brfg) 3/94 vom 08.05.1995

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

März 1994 dahin abgeändert, daß der Notar eines (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig ist, der Teilfreispruch entfällt und der Notar die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu tragen hat. 2. Auf die Berufung des Notars wird das genannte Urteil im Maßnahmenausspruch dahin abgeändert, daß gegen ihn wegen des Dienstvergehens auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM erkannt wird. 1. Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar "unter Freisprechung im übrigen" wegen zweier Dienstvergehen auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Es hat eine Amtspflichtverletzung jedoch aus Rechtsgründen verneint, weil es nach seiner Meinung vor Einführung des § 10 a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Der Notar wendet sich mit seiner Berufung gegen die zeitlich befristete Entfernung aus dem Amt. 2. Zwar wird mit dem Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde das Urteil hinsichtlich der Schuldfrage lediglich in dem vom Teilfreispruch betroffenen Anschuldigungspunkt angefochten; wegen des Grundsatzes der einheitlichen Würdigung mehrerer Pflichtverletzungen als ein einziges Dienstvergehen ist eine getrennte Überprüfung des einzelnen Anschuldigungspunkts jedoch nicht möglich. Aus der Begründung des Antrags geht jedoch hervor, daß der Notar sich auch gegen einzelne, den Schuldspruch tragende Feststellungen wendet. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, zu dessen beruflichem Werdegang sowie zu den strafgerichtlichen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. 2. Zu dem dem Notar zur Last gelegten Verhalten hat die Berufungshauptverhandlung im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils folgendes ergeben: Weitere Beanstandungen wegen sogenannter Auswärtsbeurkundungen ergaben sich dabei für den Prüfungszeitraum zwar nicht; jedoch waren bereits bei einer vorausgegangenen Dienstprüfung im Jahr 1985 Beurkundungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks festgestellt und beanstandet worden. April 1985 bis Ende August 1989 in zahlreichen Einzelfällen nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 DONot. Im einzelnen geht es um folgende in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil festgestellte Eintragungen: Die UR-Nr. 321/86 ist zweimal vergeben, und zwar für Beurkundungen mit verschiedenen Beteiligten; einer dieser Vorgänge, der vom 29. In § 5 Abs. 4 des Vertrags wurde der Satz aufgenommen: "Nach seinem Ableben werden die Geschäftsführer vom Beirat bestellt und abgerufen." An die Stelle der Regelung in § 18 des Vertragsentwurfs: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen." Sämtliche Streichungen, Abänderungen und Ergänzungen nahm der Notar auf dem von ihm benutzten Vertragsexemplar handschriftlich mit Bleistift vor. Die Urschrift des Gesellschaftsvertrags (mit den Ergänzungen und Änderungen in Bleistiftschrift) wurde als Anlage zu dem Protokoll vom 15. Deswegen zur Rede gestellt, räumte die Notargehilfin ein, daß sie die mit Bleistiftschrift festgehaltenen Streichungen und Änderungen in der Vertragsurkunde ausradiert und für die Herstellung der Ausfertigung einen früheren, auf Grund der Verhandlungen am 15. Dabei nahm er zu demindest billigend in Kauf, daß der wiederhergestellte Text und damit auch die Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrags mit der Urschrift nicht wörtlich übereinstimmten. In § 5 Abs. 4 des Vertrages fehlte der Zusatz: "Nach seinem Ableben werden die Geschäftsführer vom Beirat bestellt und abgerufen." Dezember 1986 eine Regelung über die Kosten- und Steuerlast enthielt, gab der Notar die ursprüngliche Fassung, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sein sollten, wenn sie schriftlich erfolgten. Nach diesem von ihm "wiederhergestellten" Vertragstext ließ er in seiner Kanzlei eine erste Ausfertigung hersteilen, die er unter dem Datum des 17. Dezember 1986 mit folgendem von ihm Unterzeichneten Ausfertigungsvermerk versah: "Vorstehend unter Nr. 410 der Urkundenrolle für 1986 eingetragene Verhandlung wird zu dem ersten Mal ausgefertigt und diese Ausfertigung hiermit der Firma AjHHBHB^Gesellschaf t mbH in K^J^erteilt. Dezember 1986 mit der Handelsregisteranmeldung beim Registergericht des Amtsgerichts Kassel und unter dem 19. Dezember 1986 eine weitere gleichlautende Ausfertigung mit Handelsregisteranmeldung bei dem für den Sitz der Firma A^^HI^-Verwaltungsgesellschaft mbH zuständigen Registergericht des Amtsgerichts Offenburg ein. Soweit er auch in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat bestritten hat, in bezug auf die Unrichtigkeit des von ihm "wiederhergestellten" Vertragstextes zu demindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben, ist sein Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite zu begründen und die gemäß den §§ 87 Abs.1, 18 Abs. 1 BDO Die disziplinarrechtliche Würdigung der unter II 2 a bis c festgestelten Sachverhalte ergibt, daß sich der Notar eines einheitlichen, überwiegend vorsätzlich begangenen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) schuldig gemacht hat. Werden einzelne der zu dem Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen nicht festgestellt, ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens für einen Teilfreispruch in der Urteilsformel kein Raum (vgl. Bereits vor Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. 150) eingeführten § 10 a Abs. 1 und 2 BNotO war die Urkundstätigkeit eines Notars für den Regelfall auf den Diese zunächst zur Rechtfertigung von Sozietätsverboten für Notare angewandten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Frage der Beschränkung der Amtstätigkeit des Notars auf einen engeren räumlichen Amtsbereich erstreckt und die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstpflicht im wesentlichen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Zuweisung eines Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), an dem die Geschäftsstelle zu halten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO), und aus dem Verbot ungenehmigter auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs.4 BNotO) abgeleitet (vgl. Damit ist die seit langem in ständiger Rechtsprechung zu dem alten Rechtszustand vertretene Auffassung des Senats, daß eine nicht durch besondere Umstände zugelassene Urkundstätigkeit des Notars außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes auch dann disziplinarisch geahndet werden konnte, wenn er sich dabei an die Grenzen des Amtsbezirks im Sinne von § 11 Abs. 1 BNotO gehalten hatte, im Er- OLG Celle DNotZ 1966, 632; OLG Köln DNotZ 1988, 649), hält der Senat für die "Altfälle" vor dem Inkrafttreten des § 10 a BNotO mit der vom Bundesverfassungsgericht (DNotZ 1993, 748, 749) gegebenen Begründung auch nach Würdigung der vom Oberlandesgericht dagegen geltend gemachten Gründe fest. § 9 Abs. 1 DONot, nach der die Eintragungen in ununterbrochener Reihenfolge zu bewirken und für jedes Kalenderjahr mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind, bedeutet lediglich eine Konkretisierung der nach dem Gesamtzusammenhang von Vorschriften der Bundesnotarordnung vorausgesetzten und damit gesetzlich begründeten Verpflichtung des Notars zur ordnungsgemäßen Führung seiner Akten, Verzeichnisse und Bücher (vgl. sich der Notar nicht nur der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB und damit zugleich einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, sondern er hat damit im Zusammenhang weitere Dienstpflichten verletzt. Durch die § 26 DONot widersprechende Benutzung eines Bleistifts bei den handschriftlichen Abänderungen und Ergänzungen auf der Urschrift des Vertragstextes hat er schuldhaft die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß diese Urschrift durch die mit der Sache befaßte Notargehilfin verfälscht wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus § 46 BeurkG, daß die der Sache nach beabsichtigte "Ersetzung der Urschrift" mangels vorhandener Ausfertigungen oder beglaubigter Abschriften unabhängig davon unzulässig und damit dienstpflichtwidrig war, ob der Notar die Vorstellungen hatte, die Urschrift zutreffend rekonstruieren zu können, oder nicht (vgl. § 96 BNotO wird nicht ausgeschlossen, auf die verbundenen Maßnahmen der Geldbuße und des Verweises zu erkennen. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht ein, so daß nicht lediglich die Alternative zwischen dauernder oder zeitlich begrenzter Entfernung aus dem Notaramt und der Verfahrenseinstellung nach den §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs.3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 7 entspr. § 11 a Satz 1 HDO steht der Verhängung der mit einem Verweis verbundenen Geldbuße schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei diesen verbundenen Maßnahmen, die in § 97 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausdrücklich vorgesehen, nach allgemeinem Disziplinarrecht jedoch in dieser Verbindung grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 180 zur Anwendung von § 4 BDO vor Einführung des § 95 a BNotO; ferner BGHSt 17, 149, 155). b) Einer Ahndung mit Maßnahmen unterhalb der Schwelle zur dauernden oder zeitlich begrenzten Entfernung aus dem Amt steht schließlich auch nicht § 95 a BNotO entgegen. Die fünfjährige Verjährungsfrist für das sich über die Jahre von 1985 bis 1989 erstreckende, auch im Rahmen des § 95 a BNotO einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ist bei Berücksichtigung der Unterbrechungswirkung der Einleitungsverfügung vom 25. 2. Trotz der Erweiterung des Schuldumfangs hält der Senat eine zeitweilige Entfernung des Notars aus dem Amt nicht für geboten. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Verfehlung handelt, die einer strengen Ahndung bedarf.In aller Regel sind derartige vorsätzliche Falschbeurkundungen, jedenfalls wenn sie wiederholt begangen worden sind, von solchem Gewicht, daß die Annahme dauernder oder doch zeitlich begrenzter Ungeeignetheit für das Notaramt gerechtfertigt und deswegen die Entfernung des Notars aus seinem Amt auf Dauer oder wenigstens auf Zeit geboten ist (vgl. Bereits dieser zeitliche Abstand ist ein Gesichtspunkt, der sich bei der Auswahl und Bemessung der Maßnahmen mit besonderem Gewicht zu Gunsten des Notars auswirken muß. Danach hat sich der Notar jedoch - wenn auch unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung und des Disziplinarverfahrens - nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch die unmittelbaren Auswirkungen des Strafverfahrens, von denen der Notar nach seiner glaubhaften Darstellung einschneidend getroffen wurde, sind zu seinen Gunsten mit zu bedenken.

Volltext der Entscheidung

2053 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfq) 3/94 vom 8. Mai 1995 in der Disziplinarsache gegen den Notar Herbert si aus Straße 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 8. Mai 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Wiechers sowie die Notarin Dr. Doyä und der Notar Dr. Toussaint als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 1. Auf die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Senat für Notarsachen - vom 17. März 1994 dahin abgeändert, daß der Notar eines (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig ist, der Teilfreispruch entfällt und der Notar die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu tragen hat. Die weitergehende Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde wird verworfen. 2. Auf die Berufung des Notars wird das genannte Urteil im Maßnahmenausspruch dahin abgeändert, daß gegen ihn wegen des Dienstvergehens auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM erkannt wird. 3. Die Kosten der Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde fallen der Staatskasse und dem Notar je zur Hälfte zur Last. Die Kosten der Berufung des Notars und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Notars sowie 1/2 der auf Grund der Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde entstandenen notwendigen Auslagen des Notars trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: I. 1. Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar "unter Freisprechung im übrigen" wegen zweier Dienstvergehen auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Der Teilfreispruch betrifft den weiteren in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwurf, der Notar habe seine Amtspflichten (auch) dadurch verletzt, daß er am 6. Februar 1987 in Frankfurt am Main - und damit außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes in Kassel - einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit einem Gebührenwert von 72.600.000 DM protokolliert habe. Das Oberlandesgericht hat zwar insoweit Feststellungen getroffen, die mit der Anschuldigung übereinstimmen. Es hat eine Amtspflichtverletzung jedoch aus Rechtsgründen verneint, weil es nach seiner Meinung vor Einführung des § 10 a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage in einem formellen Gesetz oder in vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht dafür fehlte, dem Notar eine amtliche Tätigkeit außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes auch dann zu untersa-. gen, wenn er sich dabei an die Grenzen seines mit dem Ober-landesgerichtsbezirk übereinstimmenden Amtsbezirks nach § 11 Abs. 2 BNotO hielt. 5 Der Vertreter der Einleitungsbehörde greift das Urteil im Teilfreispruch und im Maßnahmenausspruch mit der Berufung an. Er erstrebt die Entfernung des Notars aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren. Der Notar wendet sich mit seiner Berufung gegen die zeitlich befristete Entfernung aus dem Amt. 2. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Sie sind fristgemäß eingelegt und werden auch den inhaltlichen Zulässigkeitsanforderungen nach § 82 BDO i.V.m. § 109 BNotO gerecht. Auf Grund der Berufungen unterliegt das angefochtene Urteil in vollem Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung. Zwar wird mit dem Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde das Urteil hinsichtlich der Schuldfrage lediglich in dem vom Teilfreispruch betroffenen Anschuldigungspunkt angefochten; wegen des Grundsatzes der einheitlichen Würdigung mehrerer Pflichtverletzungen als ein einziges Dienstvergehen ist eine getrennte Überprüfung des einzelnen Anschuldigungspunkts jedoch nicht möglich. Die Anfechtung zu dem Nachteil des Notars erstreckt sich daher auf alle gegen ihn erhobenen Anschuldigungen. Gemessen am förmlichen, mit der Berufung des Notars verfolgten Antrag erfaßt sein Rechtsmittel nur den Maßnahmenausspruch. Aus der Begründung des Antrags geht jedoch hervor, daß der Notar sich auch gegen einzelne, den Schuldspruch tragende Feststellungen wendet. Damit ist der Schuldspruch ebenfalls angefochten, und zwar wegen des im Diszi-plinarrecht geltenden Einheitsprinzips in seiner Gesamtheit. 6 Die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde hat insofern einen Teilerfolg, als sie zur angestrebten Erweiterung des Schuldspruchs unter Wegfall des Teilfreispruchs führt. Das Rechtsmittel des Notars ist im wesentlichen begründet . II. 1. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, zu dessen beruflichem Werdegang sowie zu den strafgerichtlichen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die Darstellung unter I der Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. 2. Zu dem dem Notar zur Last gelegten Verhalten hat die Berufungshauptverhandlung im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils folgendes ergeben: a) Vorwurf der unzulässigen Auswärtsbeurkundung. Am 6. Februar 1987 beurkundete der Notar in Frankfurt am Main unter der UR-Nr. 43/87 einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit einem Gebührenwert von 72.600.000 DM. Die sechs Beurkundungsbeteiligten waren dem Notar zuvor persönlich nicht bekannt gewesen und hatten ihren Wohnsitz sämtlich in Bayern. Der Kontakt zu dem Notar war über Rechtsanwalt 7 Maximilian Stfll^p, einen der Beurkundungsbeteiligten, hergestellt worden. Rechtsanwalt StJ([|^J gehörte einer Anwaltssozietät in MlHI^toan, zu deren "Senior" der Notar in den vergangenen Jahren beruflich wiederholt Verbindung gehabt hatte. Die Beurkundungstätigkeit außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts am Amtssitz des Notars wurde bei einer im Jahr 1989 durchgeführten Dienstprüfung festgestellt. Weitere Beanstandungen wegen sogenannter Auswärtsbeurkundungen ergaben sich dabei für den Prüfungszeitraum zwar nicht; jedoch waren bereits bei einer vorausgegangenen Dienstprüfung im Jahr 1985 Beurkundungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks festgestellt und beanstandet worden. b) Vorwurf des Pflichtenverstoßes bei der Führung der Urkundenrolle. Bei jener Dienstprüfung im Jahr 1985 war die Amtsführung des Notars darüber hinaus insofern gerügt worden, als er in der Zeit von 1982 bis 1984 wiederholt gegen die Verpflichtung, die Beurkundungsvorgänge in ununterbrochener Reihenfolge in die Urkundenrolle einzutragen (§ 9 Abs. 1 DONot) verstoßen hatte. Gleichwohl stellte der Notar nicht durch organisatorische Maßnahmen und entsprechende Überwachung sicher, daß vom Gebot fortlaufender Numerierung nicht abgewichen wurde. Wie bei erneuter Dienstprüfung im Jahr 1989 ermittelt wurde, entsprachen die Eintragungen in der Urkundenrolle im Zeitraum vom 19. April 1985 bis Ende August 1989 in zahlreichen Einzelfällen nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 DONot. Im einzelnen geht es um folgende in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil festgestellte Eintragungen: 8 Der Beurkundungsvorgang UR-Nr. 202 a/85 vom 19. April 1985 ist vor dem um einen Tag früheren mit der UR-Nr. 202/85 eingetragen. Von den zusätzlich aufgenommenen Nummern 368 a/85 und 413 a/85 datiert die letztgenannte Eintragung vom 17. Oktober 1985, sie ist aber nach der Nummer 415/85 vom 18. Oktober 1985 aufgeführt. Nach der UR-Nr. 46/86 sind in dieser ungeordneten Reihenfolge die Beurkundungsvorgänge UR-Nr. 49/86, 48/86, 50 bis 54/86, 47/86 und 55/86 eingetragen. Die UR-Nr. 56 a/86 vom 13. Februar 1986 ist nach der UR-NR. 57/86 vom nachfolgenden Tage vermerkt. Zusätzlich in die Urkundenrolle aufgenommen sind die Nummern 105 a/86, 147 a/86 und 260 a/86. Die UR-Nr. 321/86 ist zweimal vergeben, und zwar für Beurkundungen mit verschiedenen Beteiligten; einer dieser Vorgänge, der vom 29. September 1986 datiert, ist nach der UR-Nr. 330/86 vom 11. September 1986 eingetragen. Die UR-Nr. 14/87 ist vor der UR-Nr. 13/87 aufgeführt. Zusätzlich eingetragen sind die Nummern 164 a/87 und 505 a/87. Der Vorgang UR-Nr. 104/88 ist vor der UR-Nr. 101/88 aufgeführt; die Reihenfolge der UR-Nr. 149/88 und 150/88 ist vertauscht. Die zusätzliche UR-Nr. 131 a/89 vom 8. Juli 1989 ist zwischen den Nummern 153/89 vom 23. August 1989 und 154/89 vom 30. August 1989 eingetragen. 9 c) Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt und der Urkundenfälschung. H i Bereits seit dem Jahr 1970 beriet der Notar die Firma Autokühler in Rechtsfragen. Zur Vorbereitung der Gründung einer Verwaltungsgesellschaft für diese Firma überarbeitete er im Spätherbst 1986 mehrere ihm übergebene Vertragsentwürfe. Am 15. Dezember 1986 fand die Abschlußbesprechung des Notars mit den beiden Gründern der Verwaltungsgesellschaft, den Eheleuten Dirk und Christiane statt. Auf ih- ren Wunsch nahm der Notar nachfolgende weitere Ergänzungen und Abänderungen an dem maschinenschriftlich vorliegenden Vertragstext vor: In § 5 Abs. 4 des Vertrags wurde der Satz aufgenommen: "Nach seinem Ableben werden die Geschäftsführer vom Beirat bestellt und abgerufen." In § 11 wurde der Vertragstext "Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Reingewinns." durch den Zusatz "unter Berücksichtigung des Art. 11 § 7 des BiRiLiG" ergänzt. In § 13 des Vertragsentwurfs wurde als Absatz 3 angefügt: "Die Anordnung eines Testamentsvollstreckers für Gesellschaftsanteile ist zulässig. Der oder die Testamentsvollstrecker sind bei entsprechender Anordnung des Erblassers auch berechtigt, als Bevollmächtigte oder als Treuhänder der Erben oder Vermächtnisnehmer sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsanteil auszuüben." In § 16 des Vertragsentwurfs wurden die Absätze 4 und 5 ersatzlos gestrichen; damit entfielen folgende Regelungen: "Kündigen mehrere Gesellschafter zu dem gleichen Stichtag, so verlängert sich die in Absatz 3 genannte fünfjährige Auszahlungsfrist entsprechend der Zahl der ausscheidenden Gesellschafter. Jeder einzelne ausscheidende Gesellschafter hat dann Anspruch auf die jährliche Auszahlung eines entsprechenden Teilbetrages. Kündigen Gesellschafter nacheinander, das heißt, jeweils zu einem 10 anderen Stichtag, so kann der später kündigende Gesellschafter die Auszahlung des Auseinandersetzungsbetrages nach Maßgabe des Absatzes 2 erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem die Auszahlungsbeträge für den bzw. für die zu früheren Terminen ausgeschiedenen Gesellschafter voll erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen." An die Stelle der Regelung in § 18 des Vertragsentwurfs: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen." trat die Bestimmung: "Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung (Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie anfallende Steuern trägt die Gesellschaft. " Sämtliche Streichungen, Abänderungen und Ergänzungen nahm der Notar auf dem von ihm benutzten Vertragsexemplar handschriftlich mit Bleistift vor. Anschließend beurkundete er nach Verlesen des geänderten Textes den Gesellschaftsvertrag in der Weise, daß er folgende Niederschrift aufnahm: Die Erschienenen baten den Notar übereinstimmend, folgendes zu beurkunden: Sie übertragen dem Notar eine als "Gesellschaftsvertrag der ASiHHIM-Gesellschaft mbH" bezeichnete Urkunde, erklärten den Inhalt dieser Urkunde als den Ausdruck ihres übereinstimmenden zu dem Gegenstand und Inhalt dieser Urkunde gemachten Willens und baten den Notar, die genannte Urkunde zu dem Protokoll zu nehmen. Das Protokoll und die Anlage wurden anschließend in Gegenwart des Notars und der Beteiligten genehmigt. Das Protokoll wurde nunmehr von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Die Urschrift des Gesellschaftsvertrags (mit den Ergänzungen und Änderungen in Bleistiftschrift) wurde als Anlage zu dem Protokoll vom 15. Dezember 1986 genommen. Am 17. Dezember 1986 legte die mit den entsprechenden Vorbereitungen be- 11 auftragte Notargehilfin dem Notar eine zur Einreichung beim Registergericht bestimmte erste Ausfertigung des Gesellschafterversammlungsprotokolls mit dem Gesellschaftsvertrag vor. Bei der Durchsicht bemerkte er, daß die handschriftlich vorgenommenen Vertragsänderungen nicht berücksichtigt worden waren. Deswegen zur Rede gestellt, räumte die Notargehilfin ein, daß sie die mit Bleistiftschrift festgehaltenen Streichungen und Änderungen in der Vertragsurkunde ausradiert und für die Herstellung der Ausfertigung einen früheren, auf Grund der Verhandlungen am 15. Dezember 1986 überholten Vertragsentwurf benutzt hatte. Der Notar befürchtete nun, die Eheleute PlHHIHl und die Firma AfHBHHfc als Mandanten zu verlieren, falls sie von dem von ihm so bezeichne ten Büroversehen erfahren würden. Er getraute sich daher nicht, sie zu informieren und zu klären, ob anhand ihrer Aufzeichnungen eine zuverlässige Wiederherstellung des Vertragstextes möglich war. Vielmehr entschloß er sich, den abgeänderten Vertragstext vom 15. Dezember 1986 ausschließlich nach seiner Erinnerung und den vorliegenden Vertragsentwürfen zu rekonstruieren. Dabei nahm er zu demindest billigend in Kauf, daß der wiederhergestellte Text und damit auch die Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrags mit der Urschrift nicht wörtlich übereinstimmten. Auf Grund der von ihm vorgenommenen Rekonstruktion kam es im wesentlichen zu folgenden Abweichungen : In § 5 Abs. 4 des Vertrages fehlte der Zusatz: "Nach seinem Ableben werden die Geschäftsführer vom Beirat bestellt und abgerufen." In § 11 des Vertrages ließ der Notar den Zusatz "unter Berücksichtigung des Artikel 11 § 7 BiRiLiG" weg. 12 In § 13 fehlte der bei der Verhandlung am 15. Dezember 1986 hinzugefügte Absatz 3. Hingegen waren in § 16 des Gesellschaftsvertrags weiterhin die am 15. Dezember 1986 gestrichenen Absätze 4 und 5 enthalten. § 18, der auf Grund der Änderungen vom 15. Dezember 1986 eine Regelung über die Kosten- und Steuerlast enthielt, gab der Notar die ursprüngliche Fassung, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sein sollten, wenn sie schriftlich erfolgten. Nach diesem von ihm "wiederhergestellten" Vertragstext ließ er in seiner Kanzlei eine erste Ausfertigung hersteilen, die er unter dem Datum des 17. Dezember 1986 mit folgendem von ihm Unterzeichneten Ausfertigungsvermerk versah: "Vorstehend unter Nr. 410 der Urkundenrolle für 1986 eingetragene Verhandlung wird zu dem ersten Mal ausgefertigt und diese Ausfertigung hiermit der Firma AjHHBHB^Gesellschaf t mbH in K^J^erteilt. Gleichzeitig wird bestätigt, daß vorstehende Ausfertigung mit der Urschrift wörtlich übereinst immt. " Der Notar reichte diese erste Ausfertigung unter dem Datum des 18. Dezember 1986 mit der Handelsregisteranmeldung beim Registergericht des Amtsgerichts Kassel und unter dem 19. Dezember 1986 eine weitere gleichlautende Ausfertigung mit Handelsregisteranmeldung bei dem für den Sitz der Firma A^^HI^-Verwaltungsgesellschaft mbH zuständigen Registergericht des Amtsgerichts Offenburg ein. Nach späteren inhaltlichen Beanstandungen der den Registeranmeldungen beigefügten Vertragsausfertigungen durch die Eheleute PMBHHHpänderte der Notar den Vertragstext nach 13 den mit der Urschrift übereinstimmenden Wünschen der Beurkundungsbeteiligten; diese Änderungen wurden durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß der beiden Gründer der Gesellschaft vom 11. Februar 1987 genehmigt. Auf Grund dieser Vorgänge verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Kassel den Notar am 4. Oktober 1988 wegen "fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, setzte aber deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Dieses Strafurteil ist nach Rücknahme der Berufung des Notars seit 7. Juni 1989 rechtskräftig. Die Strafe wurde nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit erlassen. 3. Die Feststellungen zur Auswärtsbeurkundung (II 2 a der Urteilsgründe) sowie zur Führung der Urkundenrolle (II 2 b der Urteilsgründe) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Notars und den verwerteten Urkunden. Den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt (II 2 c der Urteilsgründe) hat der Senat gemäß den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom 4. Oktober 1988 festgestellt. Der Notar hat den äußeren Geschehensablauf eingeräumt. Soweit er auch in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat bestritten hat, in bezug auf die Unrichtigkeit des von ihm "wiederhergestellten" Vertragstextes zu demindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben, ist sein Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite zu begründen und die gemäß den §§ 87 Abs. 1, 18 Abs. 1 BDO i.V.m. § 109 BNotO bestehende Bindung aufzuheben. III. Die disziplinarrechtliche Würdigung der unter II 2 a bis c festgestelten Sachverhalte ergibt, daß sich der Notar eines einheitlichen, überwiegend vorsätzlich begangenen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) schuldig gemacht hat. 1. Der Teilfreispruch muß entfallen. Er hätte selbst vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts aus nicht ergehen dürfen. Werden einzelne der zu dem Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen nicht festgestellt, ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens für einen Teilfreispruch in der Urteilsformel kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1993 - NotSt (Brfg) 2/92 - UA S. 25; Köh-ler/Ratz BDO 2. Aufl. § 76 Rdn. 1; Claussen/Janzen BDO 7. Aufl. § 76 Rdn. 1). Der Teilfreispruch ist aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Entgegen der eingehend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts liegt auch im Falle der sogenannten Auswärtsbeurkundung (II 2 a der Urteilsgründe) eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung vor. Bereits vor Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) eingeführten § 10 a Abs. 1 und 2 BNotO war die Urkundstätigkeit eines Notars für den Regelfall auf den 15 Bezirk des Amtsgerichts seines Amtssitzes (sogenannter engerer Amtsbereich) beschränkt. Die daraus folgende Dienstpflicht des Notars, diese Beschränkung zu beachten, hatte schon zu der hier maßgebenden Tatzeit eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Berufsrecht der Notare war und ist anerkannt, daß selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dem Gebot des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG im Bereich des Notarwesens Genüge getan ist, wenn sich die gesetzgeberische Entscheidung über Umfang und Grenzen des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit aus den einschlägigen Vorschriften und ihrem GesamtZusammenhang ergeben (BVerfGE 54, 237, 247 und 80, 269, 279). Diese zunächst zur Rechtfertigung von Sozietätsverboten für Notare angewandten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Frage der Beschränkung der Amtstätigkeit des Notars auf einen engeren räumlichen Amtsbereich erstreckt und die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstpflicht im wesentlichen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Zuweisung eines Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), an dem die Geschäftsstelle zu halten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO), und aus dem Verbot ungenehmigter auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO) abgeleitet (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 748, 749; vgl. auch schon BVerfG DNotZ 1988, 648). Damit ist die seit langem in ständiger Rechtsprechung zu dem alten Rechtszustand vertretene Auffassung des Senats, daß eine nicht durch besondere Umstände zugelassene Urkundstätigkeit des Notars außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes auch dann disziplinarisch geahndet werden konnte, wenn er sich dabei an die Grenzen des Amtsbezirks im Sinne von § 11 Abs. 1 BNotO gehalten hatte, im Er- 16 gebnis verfassungsgerichtlich gebilligt worden (vgl. BGH DNotZ 1966, 409, 413 f.; 1967, 448, 449 ff.; 1973, 174, 176; BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 10/75). An dieser Rechtsprechung, der andere Oberlandesgerichte im Ergebnis gefolgt sind (vgl. OLG Celle DNotZ 1966, 632; OLG Köln DNotZ 1988, 649), hält der Senat für die "Altfälle" vor dem Inkrafttreten des § 10 a BNotO mit der vom Bundesverfassungsgericht (DNotZ 1993, 748, 749) gegebenen Begründung auch nach Würdigung der vom Oberlandesgericht dagegen geltend gemachten Gründe fest. Gegen die Pflicht, außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes grundsätzlich keine Urkundstätigkeit auszuüben, hat der Notar vorsätzlich verstoßen. Besondere berechtigte Interessen der Beurkundungsbeteiligten von dem Gewicht, daß sie eine solche Tätigkeit ausnahmsweise hätten zulässig erscheinen lassen können, lagen nicht vor. Angesichts der in der Rechtsprechung zu diesen Fragen herrschenden Meinung und der damit übereinstimmenden Regelung in § 8 Abs. 1 der von der Bundesnotarkämmer aufgestellten Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare kann der Senat ausschließen, daß der Notar derartige Auswärtsbeurkundungen für grundsätzlich zulässig erachtet und seine Verpflichtung, die Urkundstätigkeit auf den sogenannten engeren Amtsbereich zu beschränken, verkannt hat. Soweit er infolge unzutreffender rechtlicher Wertung der Interessenlage im Einzelfall sein Verhalten für ausnahmsweise zulässig gehalten hat, liegt lediglich ein unschwer zu vermeidender Verbotsirrtum vor (vgl. BGHR BNotO § 95 Dienstvergehen 1), der 17 der Annahme eines vorsätzlichen Pflichtenverstoßes nicht entgegensteht und das Gewicht des Verschuldens im konkreten Fall nicht wesentlich mindert. 2. In der disziplinarrechtlichen Würdigung der Sachverhalte, die zu den übrigen beiden Anschuldigungspunkten festgestellt wurden, stimmt der Senat hingegen mit dem Oberlan-desgericht überein. a) Obwohl der Notar auf Grund entsprechender Beanstan-düngen bei der Dienstprüfung im Jahr 1985 zu besonderer Sorgfalt bei der Führung der Urkundenrolle hätte angehalten sein müssen, hat er es unterlassen, durch entsprechende Belehrung und Überwachung seines Personals für eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 9 Abs. 1 DONot entsprechende Führung der Urkundenrolle Sorge zu tragen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 DONot, nach der die Eintragungen in ununterbrochener Reihenfolge zu bewirken und für jedes Kalenderjahr mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind, bedeutet lediglich eine Konkretisierung der nach dem Gesamtzusammenhang von Vorschriften der Bundesnotarordnung vorausgesetzten und damit gesetzlich begründeten Verpflichtung des Notars zur ordnungsgemäßen Führung seiner Akten, Verzeichnisse und Bücher (vgl. §§ 45, 51, 55, 93 Abs. 2 BNotO). Angesichts bereits früher erhobener Beanstandung ist gegen den Notar insoweit zu demindest der Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung begründet. b) Durch die Herstellung der inhaltlich unrichtigen Ausfertigungen der Niederschrift über die Verhandlungen zur Gründung der "A^HIMf®~Verwaltungsgesellschaft mbH" hat 18 °0 sich der Notar nicht nur der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB und damit zugleich einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, sondern er hat damit im Zusammenhang weitere Dienstpflichten verletzt. Durch die § 26 DONot widersprechende Benutzung eines Bleistifts bei den handschriftlichen Abänderungen und Ergänzungen auf der Urschrift des Vertragstextes hat er schuldhaft die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß diese Urschrift durch die mit der Sache befaßte Notargehilfin verfälscht wurde. Für ihn bestand auf Grund der dienstpflichtwidrigen Benutzung eines Bleistifts zur Anbringung der Änderungen und Ergänzungen im Text aller Anlaß, durch entsprechende Hinweise an seine Notargehilfin einem möglichen Mißverständnis vorzubeugen, die handschriftlichen Abänderungen seien gerade wegen der Benutzung eines Bleistifts unverbindlich. Darüber hinaus ergibt sich aus § 46 BeurkG, daß die der Sache nach beabsichtigte "Ersetzung der Urschrift" mangels vorhandener Ausfertigungen oder beglaubigter Abschriften unabhängig davon unzulässig und damit dienstpflichtwidrig war, ob der Notar die Vorstellungen hatte, die Urschrift zutreffend rekonstruieren zu können, oder nicht (vgl. Mek-ke/Lerch BeurkG 2. Aufl. § 46 Rdn. 8; Huhn/v. Schuckmann BeurkG 2. Aufl. § 46 Rdn. 10). IV. 1. a) Die Möglichkeiten zur Ahndung des einheitlichen Dienstvergehens sind entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht wegen der vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung auf die besonders einschneidenden Maßnahmen der 19 zeitlich begrenzten oder dauernden Entfernung aus dem Notaramt beschränkt. Durch § 11 a Satz 1 HDO i.V.m. § 96 BNotO wird nicht ausgeschlossen, auf die verbundenen Maßnahmen der Geldbuße und des Verweises zu erkennen. Nach dieser Regelung darf zwar dann, wenn durch ein Gericht (oder eine Behörde) eine Strafe (oder eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eine sonstige Ordnungsmaßnahme) verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht ein, so daß nicht lediglich die Alternative zwischen dauernder oder zeitlich begrenzter Entfernung aus dem Notaramt und der Verfahrenseinstellung nach den §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 7 entspr. BDO i.V.m. § 109 BNotO besteht. § 11 a Satz 1 HDO steht der Verhängung der mit einem Verweis verbundenen Geldbuße schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei diesen verbundenen Maßnahmen, die in § 97 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausdrücklich vorgesehen, nach allgemeinem Disziplinarrecht jedoch in dieser Verbindung grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Auf1. Bd. I § 5 DONW Rdn. 12; Lindgen, Handbuch des Dis-ziplinarrechts Bd. I, 1966, S. 135 f.), im Vergleich zu der jeweils isolierten Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße um ein eigenständiges und schwerwiegenderes Ahndungsmittel handelt, das von § 11 a Satz 1 HDO nicht erfaßt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 180 zur Anwendung von § 4 BDO vor Einführung des § 95 a BNotO; ferner BGHSt 17, 149, 155). b) Einer Ahndung mit Maßnahmen unterhalb der Schwelle zur dauernden oder zeitlich begrenzten Entfernung aus dem Amt steht schließlich auch nicht § 95 a BNotO entgegen. Die fünfjährige Verjährungsfrist für das sich über die Jahre von 1985 bis 1989 erstreckende, auch im Rahmen des § 95 a BNotO einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ist bei Berücksichtigung der Unterbrechungswirkung der Einleitungsverfügung vom 25. März 1991 und der Verjährungshemmung während des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 95 a Abs. 1 Satz 2 BNotO) nicht verstrichen. 2. Trotz der Erweiterung des Schuldumfangs hält der Senat eine zeitweilige Entfernung des Notars aus dem Amt nicht für geboten. Allerdings betreffen die mit der Falschbeurkundung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen den "Kernbereich der Notartätigkeit"; der Notar hat sich dadurch auch strafbar gemacht. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Verfehlung handelt, die einer strengen Ahndung bedarf. In aller Regel sind derartige vorsätzliche Falschbeurkundungen, jedenfalls wenn sie wiederholt begangen worden sind, von solchem Gewicht, daß die Annahme dauernder oder doch zeitlich begrenzter Ungeeignetheit für das Notaramt gerechtfertigt und deswegen die Entfernung des Notars aus seinem Amt auf Dauer oder wenigstens auf Zeit geboten ist (vgl. BGHSt 19, 90; BGH, Urteile vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93, UA S. 8; vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 - und vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76). Erschwerend kommt außer den weiteren Pflichtverletzungen (II 21 2 a und b der Urteilsgründe) noch hinzu, daß der Notar erst verhältnismäßig kurze Zeit vor der Begehung der Falschbeurkundung wegen Gebührenüberhöhung im Zusammenhang mit seiner Anwaltstätigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und somit besonderen Anlaß hatte, sich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Anwaltsnotar straffrei zu halten. Es sprechen aber doch auch gewichtige Umstände dafür, von besonders schwerwiegenden Maßnahmen abzusehen. Seit der Begehung der Falschbeurkundung sind etwa acht Jahre vergangen. Bereits dieser zeitliche Abstand ist ein Gesichtspunkt, der sich bei der Auswahl und Bemessung der Maßnahmen mit besonderem Gewicht zu Gunsten des Notars auswirken muß. In der strafgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein längerer Zeitraum zwischen der Tatbegehung und der Aburteilung ein gegenüber der Verfahrensdauer selbständiger und bestimmender Strafmilderungsgrund sein kann (vgl. BGH NStZ 1992, 229, 239; 1986, 217, 218). Im Dis-ziplinarrecht gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76 - UA S. 8). Die weiteren Pflichtverletzungen reichen zwar bis in das Jahr 1989 hinein. Danach hat sich der Notar jedoch - wenn auch unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung und des Disziplinarverfahrens - nichts mehr zuschulden kommen lassen. Beanstandungen seiner Amtstätigkeit, die hätten erheblich sein können, sind nicht bekannt geworden. Auch die unmittelbaren Auswirkungen des Strafverfahrens, von denen der Notar nach seiner glaubhaften Darstellung einschneidend getroffen wurde, sind zu seinen Gunsten mit zu bedenken. Der Notar ist 22 mittlerweile 63 Jahre alt geworden und damit vom Ende seines Berufslebens nicht mehr weit entfernt. Die vorübergehende Entfernung aus dem Amt würde ihn voraussichtlich besonders hart treffen; sie käme in ihren Auswirkungen einer endgültigen Amtsenthebung nahe. Unter diesen Umständen erscheint es zur Erreichung der Ahndungszwecke ausreichend, wenn gegen den Notar eine erhebliche Geldbuße mit Verweis verhängt wird. Mit Rücksicht auf das Gewicht der Verfehlungen in ihrer Gesamtheit und die Verhältnisse des Notars hält es der Senat zur Wahrung des Ansehens des Notarstandes und zur Einwirkung auf den Notar für geboten, die Geldbuße auf 20.000 DM zu bemessen. Rinne Doyd Blauth Toussaint Wiechers