BGH · NotSt (Brfg) 3/92 vom 02.08.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Celle - Senat für Notarsachen -hat die Notarin eines Dienstvergehens wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung schuldig gesprochen und ihr zur Ahndung einen Verweis erteilt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Notarin nicht angegriffen; sie hält lediglich deren Ergänzung durch die Verwertung“%es weiteren Inhalts eines Schreibens für geboten. Nach entsprechenden Verhandlungen, die der Ehemann der Notarin geführt hatte, einigten sich die Sparkasse und das Finanzamt dahin, daß die Grundstücke an die KV-GmbH zur Erzielung eines möglichst hohen Erlöses freihändig verkauft werden sollten. Unmittelbar vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags hatte sich die Notarin auf Veranlassung der Sparkasse schriftlich an das Finanzamt Bremen-Mitte mit der Bitte gewandt, ihr ein Schreiben über die Aufhebung der Zwangsversteigerung zu treuen Händen mit der Auflage zu überlassen, daß die Erklärung nur dann an das Zwangsversteigerungsgericht weitergeleitet werden solle, wenn sichergestellt sei, daß das Finanzamt aus dem Verkaufserlös im Rahmen des § 10 ZVG befriedigt werde. Darin heißt es unter Bezugnahme auf die beigefügte Erklärung über die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags: "Das anliegende Schreiben darf erst dann verwendet werden, wenn die Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von 153.714,88 DM gesichert ist." In welcher Weise die Zahlung "gesichert" sein sollte, war in den vorausgegangenen Verhandlungen zwischen dem Finanzamt und der Sparkasse nicht geklärt worden und wurde auch gegenüber der Notarin nicht näher bezeichnet. Nachdem die Sparkasse durch den Ehemann der Notarin moniert hatte, daß die Weiterleitung der Rücknahmeerklärung von der uneingeschränkten "Sicherung" der Zahlung ohne Bezug auf die Rangfolge des § 10 ZVG abhängig gemacht worden war, faßte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. Unmittelbar vor Erhalt dieses Schreibens hatte sich die Notarin erneut schriftlich an das Finanzamt Bremen-Mitte gewandt und u.a. folgendes zugesichert: "Sollte es über die Höhe Ihrer Forderung irgendwelche Unsicherheiten geben, werde ich selbstverständlich den von Ihnen geforderten Betrag aus dem Kaufpreis für Sie zurückhalten. Januar 1987 erneut an sie und teilte ihr unter Aufschlüsselung des ermäßigten Forderungsbetrages u.a. mit: "Hiermit bestätige ich, daß die Erklärung über die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags verwendet werden darf, wenn die Zahlung des Betrages in Hohe von 142.978,74 DM bis zu dem 14.2.1987 gewährleistet ist." November 1986 den der Hauptforderung entsprechenden Betrag in Höhe von 81.872,25 DM an die Landeshauptkasse Bremen zu Gunsten des Finanzamts und teilte diesem schriftlich mit, daß aus dem Kaufpreis gemäß dem Schreiben vom 14. Im März 1987 traf die Notarin mit ihrem Ehemann als Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse jedoch eine Absprache über die Auszahlung des gesamten verbliebenen Kaufpreises zur Ablösung der Grundschuld. August 1987 einen weiteren Betrag in Höhe von 21.796,97 DM, den die Sparkasse als bevorrechtigt anerkannt und ihr zuvor zur Verfügung gestellt hatte, an das Finanzamt aus. Die Notarin reagierte darauf mit dem schriftlichen Hinweis, daß sie sich wegen der Zustimmung zu weiteren Auszahlungen an die Sparkasse, deren Erlösanteil ja durch zusätzliche Zahlungen geschmälert werde, gewandt habe, und kündigte unverzügliche Mitteilung nach Vorliegen entsprechender Äußerung der Sparkasse an. Juli 1988 und dem Hinweis, daß es zwischen Finanzamt und Sparkasse zu einer Absprache gekommen sei, wonach sie - die Notarin - den Erlös entsprechend der Rangfolge des § 10 ZVG auszahlen solle, "also in diesem Verfahren das Verteilungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes hinsichtlich der Befriedigungsreihenfolge der Gläubiger angewandt werden solle" , daß aber eine inhaltliche Auseinandersetzung zwischen dem Finanzamt und der Sparkasse trotz deren Angebots nicht stattgefunden habe. In ihrem gesamten Schriftwechsel mit dem Finanzamt ließ die Notarin unerwähnt, daß sie den Kaufpreisrest unter den geschilderten Bedingungen an die Sparkasse ausbezahlt hatte. Oktober 1988 setzen ließ und zugleich um Aufklärung bat, ob sich der geforderte Betrag noch bei ihr auf Notaranderkonto befinde oder bereits ausbezahlt worden sei, machte die Notarin die Auskunftserteilung von der Vorlage einer Erklärung über "eine Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Beteiligten" abhängig. Erst im Verlauf des Zivilrechtsstreits vor dem Landgerich Verden, den die Freie und Hansestadt Bremen, vertreten durch das Finanzamt Bremen-Mitte, gegen sie wegen Schadensersatzes in Höhe von 59.248,80 DM angestrengt hatte, gab die Notarin am 30. November 1989 dem Gericht gegenüber Aufschluß darüber, daß sie den Kaufpreisrest an die Sparkasse gegen Zusicherung der Rückzahlung des vom Finanzamt verlangten Betrages "auf erstes Anfordern" ausbezahlt hatte. Im Dezember 1988 hinterlegte die Notarin nach vorheriger Ankündigung gegej^ber Sparkasse und Finanzamt einen Betrag in Höhe von 64.249,52 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck, weil sie keine Möglichkeit der Einigung zwischen Finanzamt und Sparkasse über den streitigen Betrag mehr sah. Als Grund für die Hinterlegung gab die Notarin an: "Ungewißheit über die Gläubigereigenschaft, da sich die Sparkasse in Bremen und die Freie und Hansestadt Bremen, vertreten durch das Finanzamt Bremen-Mitte, darüber streiten, wem der hinterlegte Betrag auf der Grundlage des § 10 ZVG zusteht." Sie hat bei der Abwicklung des ihr seitens der Freien und Hansestadt Bremen erteilten Treuhandauftrags zur "Sicherung" von deren Erlösanteil aus dem Verkauf der Gewerbe-grundstücke der Firma Wilhelm & Sohn Betonsteinwerke GmbH & Co. KG gegen das Gebot unparteilicher Amtsführung (§ 13 Abs.1, § 14 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. Unparteilichkeit in der Amtsführung ist vor allem gefordert, wenn von dem Notargeschäft Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen betroffen sind und der Notar einem davon nahe steht, ohne daß er deswegen aber schon ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 1 BNotO, § 3 BeurkG) oder sich der Amtsausübung wegen Befangenheit (§ 16 Abs. 2 BNotO) enthält (vgl. Dabei sollte und wollte sie zwar keine schiedsgerichtlichen Funktionen ausüben, wie ihre wiederholten Hinweise darauf zeigen, daß eine Einigung zwischen Finanzamt und Sparkasse über die Auszahlung notwendig sei. Die unterschiedlichen Interessen und der Umstand, daß Verhandlungsvertreter der materiell beteiligten Sparkasse ihr Ehemann war, hätte sie jedoch dazu veranlassen müssen, der Einhaltung des Neutralitätsgebots erhöhte Beachtung zu schenken. Selbst bei Anlegung eines strengen MaßStabes mag es entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts zwar noch keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bedeutet haben, daß die Notarin sich zu dem Zwecke der Klärung, ob durch das Schreiben des Finanzamts vom 14. Unter diesen Umständen erscheint es für sich betrachtet verständlich, daß sie die weitere Klärung der durch eine Änderung der Treuhandauflage betroffenen Seite, der Sparkasse und damit ihrem Mann als deren Verhandlungsführer, überlassen wollte. Bedenklich unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Neutralitätsgebots ist jedenfalls im weiteren, daß sich die Notarin auf die bloße Mitteilung ihres Mannes über die von ihm erzielte Klärung verließ und die in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung des Finanzamts nicht abwartete, bevor sie die Rücknahmeerklärung an das Zwangsversteigerungsgericht weiterleitete. Offensichtlich überschritten wurden dann die zur Wahrung der Unparteilichkeit gesetzten Grenzen, als die Notarin die Art und Weise, wie der streitige Erlösanteil der Stadt Bremen "gesichert" werden sollte, mit ihrem Mann als Vertreter der Sparkasse aushandelte, ohne - was entscheidend ist - das Finanzamt daran zu beteiligen oder auch nur darüber zu informieren. Daß die Stadt Bremen als Berechtigte des Treuhandauftrags zur Verfügung über ihre Rücknahmeerklärung und zur Sicherung des streitigen Erlösanteils ein legitimes Interesse hatte, bei Verhandlungen über die Art der Sicherung beteiligt oder zu demindest darüber informiert zu werden, versteht sich von selbst. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man berücksichtigt, daß eine Treuhandweisung auf Verwahrung auf einem Notaranderkonto vom Finanzamt nicht erteilt worden war, und wenn man davon ausgeht, daß die von der Notarin gewählte Art der Sicherung des streitigen Erlösanteils keine geringere Sicherheit bot als die Bereitstellung des Geldes auf einem Notaranderkonto. Allein schon aus dem Umstand, daß die Notarin überhaupt zur Sicherung des Erlösanteils eingeschaltet worden war, ergibt sich, daß eine Auszahlung des streitigen Betrages an die Sparkasse aus der Sicht des Finanzamts gerade vermieden werden sollte. Wenn die Notarin, die diese Vorstellung auf Seiten der Behörde zu demindest hätte erkennen können, gleichwohl eine andere Art der Sicherung wählen wollte, hätte sie dies auf Grund ihrer Pflichten aus dem Treuhandauftrag nicht tun dürfen, ohne zuvor den unmittelbar Beteiligten, das Finanzamt, davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu möglichen Einwänden zu geben. Der Umstand, daß das Finanzamt hinsichtlich des Notaranderkontos, auf dem der Kaufpreis gutgebracht worden war, nicht Treugeber war, schließt die Wertung des Un- Darauf, daß der Notarin selbst ihr Vorgehen zu demindest nachträglich nicht unbedenklich erschien, deuten ihre späteren schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Finanzamt hin, in denen sie es bis zu dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Verden geflissentlich vermied, die Tatache offen zu legen, daß der streitige Erlösanteil an die Sparkasse, wenn auch unter der Zusicherung der Rückzahlung auf erstes Anfordern, ausgekehrt worden war. der Rücknahmeerklärung an das Zwangsversteigerungsgericht noch durch die Auszahlung des streitigen Erlösanteils an die Sparkasse die ihr aus dem Treuhandauftrag erwachsene Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt hat und daß für die Stadt Bremen auch kein Schaden sowie keine schadensgleiche Vermögensgefahrdung entstanden sind. 2. Durch die gerichtliche Hinterlegung einer dem streitigen Erlösanteil entsprechenden Summe hat sich die Notarin unter den besonderen Umständen des Falles hingegen keiner vorwerfbaren Verletzung von Dienstpflichten schuldig gemacht. Grundsätzlich gilt allerdings, daß sich ein Notar den Pflichten aus der treuhänderischen Verwahrung von Geld nicht dadurch entziehen kann, daß er im Falle der Unsicherheit, an welchen Beteiligten er Auszahlung leisten soll, die Summe bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt (vgl. liegenden Falle hatte die Notarin jedoch bereits ausbezahlt, wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung auf erstes Anfordern, so daß ein Verwahrverhältnis im strengen Sinne nicht mehr bestand. Des weiteren ist auch nicht festzustellen, daß die Notarin auf Grund des Treuhandverhältnisses verpflichtet war, die Meinungsverschiedenheiten über die Bevorrechtigung der gesamten von der Stadt Bremen geltend gemachten Forderung beizulegen. Aus ihren Schreiben, denen von den Beteiligten insoweit nicht widersprochen worden ist, ergeben sich wiederholte Hinweise darauf, daß die erforderliche Klärung durch die Beteiligten selbst erfolgen sollte.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2024 068 23 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfg) 3/92 vom 2. August 1993 in dem Disziplinarverfahren gegen die Notarin Claudia - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. 23 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 2. August 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thode, Dr. Blauth und die Notare Dr. Becker-Flügel, Dr. Grantz als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. aus als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 Die Berufung der Notarin gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 1992 wird verworfen. Die Notarin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Oberlandesgericht Celle - Senat für Notarsachen -hat die Notarin eines Dienstvergehens wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung schuldig gesprochen und ihr zur Ahndung einen Verweis erteilt. Mit der dagegen gerichteten Berufung erstrebt sie ihren Freispruch. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Notarin nicht angegriffen; sie hält lediglich deren Ergänzung durch die Verwertung“%es weiteren Inhalts eines Schreibens für geboten. Sie erachtet jedoch die Wertung des festgestellten Verhaltens als mehrfachen Verstoß gegen Amtspflichten für rechtlich fehlerhaft. Die nach § 105 BNotO in Verbindung mit § 80 BDO statthafte Berufung ist formund fristgerecht eingelegt und auch im übrigen formell nicht zu beanstanden. Daß die - mögliche - Erteilung eines Verweises durch Disziplinarverfügung (§ 98 bs. 1 BNotO) in ihrer rechtlichen Überprüfung auf eine Instanz beschränkt und die entsprechende Entscheidung des 4 Oberlandesgerichts nicht anfechtbar ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 180), schließt die Statthaftigkeit der Berufung in vorliegender Sache nicht aus. Gegen Urteile des Oberlandesgerichts in förmlichen Disziplinarverfahren ist grundsätzlich die Möglichkeit der Berufung gegeben (§§ 96, 105 BNotO, § 80 Abs. 1 BDO). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall hängt u.a. von der Beschwer ab. Diese ist jedoch auch bei bloßer Erteilung eines Verweises zu bejahen. Die Berufung führt neben einer Änderung in der rechtlichen Bewertung zur Beschränkung des Schuldumfangs, dringt aber im übrigen nicht durch. II. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen und zu dem beruflichen Werdegang der Notarin sowie zu dem Strafverfahren und dem Zivilrechtsstreit wegen des Sachverhalts, der auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat der Senat in den für die Entscheidung wesentlichen Umständen die gleichen Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter I 1 und 2 der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher Bezug genommen. 2. Auf Grund der glaubhaften Angaben der Notarin und der gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 109 BNotO verwerteten Beweise hat der Senat zu dem der Notar in zur Last gelegten Verhalten folgendes festgestellt: Die Notarin war beauftragt, den Vertrag über den Verkauf zweier Gewerbegrundstücke der Firma Wilhelm HfP Sohn Betonsteinwerke GmbH & Co. KG in die TR |- und V0HHIHBHHIII^P?ese^lschaft mbH (im folgenden: KV-GmbH), eine Tochtergesellschaft der Sparkasse in 1^», zu beurkunden und bei dessen Abwicklung tätig zu werden. Über die beiden Grundstücke war bereits seit 1984 das Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal anhängig. Antragstellerin war bezüglich eines der Grundstücke die Freie und Hansestadt Bremen Vertreten durch die Zentrale Vollstreckungsstelle des Finanzamts Bremen-Mitte (im folgenden: Finanzamt) betrieb sie die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Erschließungsbeiträge in Höhe von 81.872,25 DM, Zinsen in Höhe von zunächst 35.174 DM sowie wegen Vollstreckungskosten als öffentliche Grundstückslasten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Grundstücke waren mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 1.500.000 DM zu Gunsten der Sparkasse in Bremen (im folgenden: Sparkasse) belastet, die als Grundschuldgläubigerin dem von der Freien und Hansestadt Bremen betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten war und hinsichtlich des zweiten Grundstücks die Zwangsversteigerung selbst beantragt hatte. Auf deren Antrag wat außerdem die Zwangsverwaltung über beide Grundstücke angeordnet worden. Als Zwangsverwalter war der Ehemann der Notarin in seiner damaligen Eigenschaft als Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse bestellt worden. Im Interesse günstigster Verwertung der Grundstücke war die Sparkasse als Hauptgläubigerin der Eigentümerin bemüht, einen freihändigen Verkauf zu erreichen. Nach entsprechenden Verhandlungen, die der Ehemann der Notarin geführt hatte, einigten sich die Sparkasse und das Finanzamt dahin, daß die Grundstücke an die KV-GmbH zur Erzielung eines möglichst hohen Erlöses freihändig verkauft werden sollten. Dem Finanz- 6 amt ging es dabei vor allem darum, daß die von ihm geltend gemachten Forderungen im Falle des Verzichts auf Zwangsversteigerung abgesichert waren. Unterschiedliche Auffassungen bestanden allerdings darüber, ob die Forderungen der Stadt Bremen insgesamt (einschließlich der Säumniszuschläge und Zinsen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt waren. Finanzamt und Sparkasse kamen jedoch überein, daß diese Meinungsverschiedenheiten zunächst zurückgestellt und später unter Berücksichtigung der Grundsätze des Verteilungsverfahrens nach dem Zwangsversteigerungsgesetz, notfalls im Rahmen eines Rechtsstreits vor Gericht, ausgetragen werden sollten. Am 25. November 1986 beurkundete die Notarin den Kaufvertrag über die beiden Gewerbegrundstücke zwischen der Eigentümerin und der KV-GmbH. Danach sollte der Kaufpreis in Höhe von 2.685.000 DM unter Beachtung weiterer Voraussetzungen binnen zweier Wochen auf ein Anderkonto der Notarin eingezahlt und davon Zahlung an Dritte nach Weisung der Verkäuferin geleistet werden. Gemäß ausdrücklicher vertraglicher Regelung war vorgesehen, die öffentlichen Lasten auf den Grundstücken (im Sinne von Grundsteuer und Erschließungsbeiträgen) aus dem Kaufvertrag abzulösen. Unmittelbar vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags hatte sich die Notarin auf Veranlassung der Sparkasse schriftlich an das Finanzamt Bremen-Mitte mit der Bitte gewandt, ihr ein Schreiben über die Aufhebung der Zwangsversteigerung zu treuen Händen mit der Auflage zu überlassen, daß die Erklärung nur dann an das Zwangsversteigerungsgericht weitergeleitet werden solle, wenn sichergestellt sei, daß das Finanzamt aus dem Verkaufserlös im Rahmen des § 10 ZVG befriedigt werde. Dieser Bitte entsprach das Finanzamt, das über die Einzelheiten des Kauf- Vertrags nicht informiert worden war, mit Schreiben vom 2. Dezember 1986. Darin heißt es unter Bezugnahme auf die beigefügte Erklärung über die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags: "Das anliegende Schreiben darf erst dann verwendet werden, wenn die Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von 153.714,88 DM gesichert ist." In welcher Weise die Zahlung "gesichert" sein sollte, war in den vorausgegangenen Verhandlungen zwischen dem Finanzamt und der Sparkasse nicht geklärt worden und wurde auch gegenüber der Notarin nicht näher bezeichnet. Nachdem die Sparkasse durch den Ehemann der Notarin moniert hatte, daß die Weiterleitung der Rücknahmeerklärung von der uneingeschränkten "Sicherung" der Zahlung ohne Bezug auf die Rangfolge des § 10 ZVG abhängig gemacht worden war, faßte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. Dezember 1986 die Treuhandauflage neu. In dem erst am 17. Dezember 1986 bei der Notarin eingegangenen Schreiben ist u.a. ausgeführt: "In der Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Erklärung ... zu treuen Händen mit der Auflage, daß Sie nur dann über diese Erklärung verfügen dürfen, wenn die Entrichtung d<|T' auf den Grundstücken lastenden öffentlichen Grundstückslasten ... aus dem Verkaufserlös unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 10 ZVG sichergestellt ist." Beigefügt war eine Forderungsberechnung, die mit dem zuvor schon genannten Gesamtbetrag abschloß und die noch offenen Grundbesitzabgaben bezeichnete. Unmittelbar vor Erhalt dieses Schreibens hatte sich die Notarin erneut schriftlich an das Finanzamt Bremen-Mitte gewandt und u.a. folgendes zugesichert: "Sollte es über die Höhe Ihrer Forderung irgendwelche Unsicherheiten geben, werde ich selbstverständlich den von Ihnen geforderten Betrag aus dem Kaufpreis für Sie zurückhalten. Über die tatsächliche Höhe Ihres Anspruchs kann 8 dann in Ruhe mit den sonstigen Berechtigten (das ist meines Erachtens nur die Sparkasse Bremen) gesprochen werden.” Zugleich bat sie, ihr den Betrag der rückständigen Grundbesitzabgaben mitzuteilen. Auf die Bitte der Notarin um schriftliche Bestätigung einer Anfang Januar 1987 telefonisch übermittelten Berichtigung der Gesamtforderung schrieb der zuständige Sachbearbeier des Finanzamts am 14. Januar 1987 erneut an sie und teilte ihr unter Aufschlüsselung des ermäßigten Forderungsbetrages u.a. mit: "Hiermit bestätige ich, daß die Erklärung über die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags verwendet werden darf, wenn die Zahlung des Betrages in Hohe von 142.978,74 DM bis zu dem 14.2.1987 gewährleistet ist." Damit sollte aus Sicht des Finanzamts die Treuhandauflage nicht geändert werden; die Datumsangabe vom 14. Februar 1987 hatte lediglich Bedeutung für die Berechnung des bis dahin bestehenden Forderungsbetrags. Wegen der mißverständlichen Formulierung hielt die Notarin indes eine Änderung der Treuhandauflage vom 4. Dezember 1986 für möglich. Um eine Klärung zu erreichen, wandte sie sich an ihren Ehemann. Dieser setzte sich daraufhin mit dem Finanzamt in Verbindung und ließ der Notarin anschließend eine handschriftliche Notiz zukommen, in der es sinngemäß heißt, das Finanzamt habe auf Anfrage klargestellt, daß mit dem Schreiben vom 14. Januar 1987 keine Änderung der Treuhandauflage, sondern lediglich die Mitteilung des ermäßigten Forderungsbetrags gewollt gewesen sei. Die zugleich angekündigte schriftliche Klarstellung durch das Finanzamt unterblieb. Gleichwohl leitete die Notarin die Erklärung des Finanzamts vom 4. Dezember 1986 über die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags mit Schreiben vom 25. Februar 1987 an das Zwangsversteigerungsgericht weiter. Zugleich überwies sie 23 von dem auf ihrem Anderkonto zur Verfügung stehenden Erlös aus dem Kaufvertrag vom 25. November 1986 den der Hauptforderung entsprechenden Betrag in Höhe von 81.872,25 DM an die Landeshauptkasse Bremen zu Gunsten des Finanzamts und teilte diesem schriftlich mit, daß aus dem Kaufpreis gemäß dem Schreiben vom 14. Januar 1987 der Betrag von 142.978,74 DM "reserviert" sei, im Hinblick auf ein Schreiben der Sparkasse vom 13. Januar 1987 zunächst jedoch nur der Betrag von 81.872,25 DM (Hauptforderung, Erschließungskosten) überwiesen werde. Sie wies darauf hin, daß sie davon ausgehe, daß auch hinsichtlich des Restbetrages "kurzfristig Einvernehmen" erzielt werde und weitere Auszahlung erfolgen könne. Im März 1987 traf die Notarin mit ihrem Ehemann als Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse jedoch eine Absprache über die Auszahlung des gesamten verbliebenen Kaufpreises zur Ablösung der Grundschuld. Diese Vereinbarung wurde ihr mit Schreiben der Sparkasse vom 24. März 1987 wie folgt bestätigt: "... bestätigen wir Ihnen die getroffene Abrede, wonach Sie jetzt noch auf Ihrem Notaranderkonto befindliche Guthaben zur Ablösung unserer Grundpfandrechte an uns überweisen. Wir sind uns darüber im klaren, daß eventuell noch Beträge aus dem oben bezeichneten Guthaben der Landeshauptkasse Bremen zustehen, und zwar hinsichtlich der Erschließungskosten und der Grundsteuer. Ob und in welcher Höhe Beträge der Landeshauptkasse zustehen, verhandeln wir zur Zeit mit der Landeshauptkasse direkt. Wir verpflichten uns hiermit Ihnen gegenüber unwiderruflich, an Sie unverzüglich auf erstes Anfordern denjenigen Betrag zurückzuzahlen, der nach dem notariellen Kaufvertrag eventuell der Landeshaupt- 10 kasse noch zu entrichten ist." Ohne vorherige Rücksprache mit dem Finanzamt überwies die Notarin am 26. März 1987 vom Notaranderkonto 2.615.086,77 DM an die Sparkasse. Nachdem das Finanzamt mit Schreiben vom 3. April 1987 auf der geltend gemachten Mehrforderung beharrt hatte, kehrte die Notarin am 19. August 1987 einen weiteren Betrag in Höhe von 21.796,97 DM, den die Sparkasse als bevorrechtigt anerkannt und ihr zuvor zur Verfügung gestellt hatte, an das Finanzamt aus. Die Behörde bestand jedoch in weiteren Schreiben, zuletzt am 14. März 1988 sogar unter Ankündigung der Einschaltung anwaltlichen Beistandes, auf der Zahlung von weiteren 51.859,90 DM. Die Notarin reagierte darauf mit dem schriftlichen Hinweis, daß sie sich wegen der Zustimmung zu weiteren Auszahlungen an die Sparkasse, deren Erlösanteil ja durch zusätzliche Zahlungen geschmälert werde, gewandt habe, und kündigte unverzügliche Mitteilung nach Vorliegen entsprechender Äußerung der Sparkasse an. Nachdem eine klärende Stellungnahme der Sparkasse jedoch bis Juli 1988 aus-geblieben war, forderte das Finanzamt nachdrücklich Zahlung bis 15. August 1988. Die Notarin erwiderte mit Schreiben vom 28. Juli 1988 und dem Hinweis, daß es zwischen Finanzamt und Sparkasse zu einer Absprache gekommen sei, wonach sie - die Notarin - den Erlös entsprechend der Rangfolge des § 10 ZVG auszahlen solle, "also in diesem Verfahren das Verteilungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes hinsichtlich der Befriedigungsreihenfolge der Gläubiger angewandt werden solle" , daß aber eine inhaltliche Auseinandersetzung zwischen dem Finanzamt und der Sparkasse trotz deren Angebots nicht stattgefunden habe. 23 In ihrem gesamten Schriftwechsel mit dem Finanzamt ließ die Notarin unerwähnt, daß sie den Kaufpreisrest unter den geschilderten Bedingungen an die Sparkasse ausbezahlt hatte. Als das Finanzamt ihr durch Anwaltsschreiben vom 22. September 1988 unter Klagandrohung Frist zur Zahlung bis 10. Oktober 1988 setzen ließ und zugleich um Aufklärung bat, ob sich der geforderte Betrag noch bei ihr auf Notaranderkonto befinde oder bereits ausbezahlt worden sei, machte die Notarin die Auskunftserteilung von der Vorlage einer Erklärung über "eine Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Beteiligten" abhängig. Erst im Verlauf des Zivilrechtsstreits vor dem Landgerich Verden, den die Freie und Hansestadt Bremen, vertreten durch das Finanzamt Bremen-Mitte, gegen sie wegen Schadensersatzes in Höhe von 59.248,80 DM angestrengt hatte, gab die Notarin am 30. November 1989 dem Gericht gegenüber Aufschluß darüber, daß sie den Kaufpreisrest an die Sparkasse gegen Zusicherung der Rückzahlung des vom Finanzamt verlangten Betrages "auf erstes Anfordern" ausbezahlt hatte. Im Dezember 1988 hinterlegte die Notarin nach vorheriger Ankündigung gegej^ber Sparkasse und Finanzamt einen Betrag in Höhe von 64.249,52 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck, weil sie keine Möglichkeit der Einigung zwischen Finanzamt und Sparkasse über den streitigen Betrag mehr sah. Die Summe wurde auf ihre Anforderung von der Sparkasse beim Amtsgericht einbezahlt. Als Grund für die Hinterlegung gab die Notarin an: "Ungewißheit über die Gläubigereigenschaft, da sich die Sparkasse in Bremen und die Freie und Hansestadt Bremen, vertreten durch das Finanzamt Bremen-Mitte, darüber streiten, wem der hinterlegte Betrag auf der Grundlage des § 10 ZVG zusteht." 12 III. Nach den unter II. 2 getroffenen Feststellungen hat sich die Notarin eines fahrlässigen Dienstvergehens gemäß § 95 BNotO schuldig gemacht. 1. Sie hat bei der Abwicklung des ihr seitens der Freien und Hansestadt Bremen erteilten Treuhandauftrags zur "Sicherung" von deren Erlösanteil aus dem Verkauf der Gewerbe-grundstücke der Firma Wilhelm & Sohn Betonsteinwerke GmbH & Co. KG gegen das Gebot unparteilicher Amtsführung (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. auch § 1 Abs. 2 RLNot) verstoßen. Die Verpflichtung, bei der Amtsausübung, niemanden zu bevorzugen und zu benachteiligen, ist von grundlegender Bedeutung und nimmt unter den Amtspflichten eines Notars einen hohen Rang ein. Sie kennzeichnet seine Stellung als eines über den Interessen der Beteiligten stehenden Mittlers, der hilft, einen gerechten Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen zu finden (vgl. BGHZ 106, 212, 217; BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1 und 2; Seybold/Hornig BNotO 5. Auf1. § 14 Rdn. 36, 37; Arndt BNotO 2. Aufl. § 17 Anm. II B 2. 3.). Von der Wahrung der Unparteilichkeit hängt das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Amtsführung der Notare ab. Dieses Vertrauen wiederum ist unentbehrlich für eine geordnete vorsorgende Rechtspflege. Unparteilichkeit in der Amtsführung ist vor allem gefordert, wenn von dem Notargeschäft Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen betroffen sind und der Notar einem davon nahe steht, ohne daß er deswegen aber schon ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 1 BNotO, § 3 BeurkG) oder sich der Amtsausübung wegen Befangenheit (§ 16 Abs. 2 BNotO) enthält (vgl. Haug, Die 3 Amtshaftung des Notars, 1989, Rdn. 430). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Stadt Bremen, vertreten durch das Finanzamt Bremen-Mitte, und die Sparkasse in Bremen verfolgten hinsichtlich der Verwertung der Gewerbegrundstücke insoweit unterschiedliche Interessen, als es um die Frage ging, in welchem Umfang die Forderung der Stadt Bremen den Rechten der Sparkasse vorging. Um die Möglichkeit zu schaffen, diese Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen oder - wenn nötig - streitig auszutragen, gleichzeitig aber die Gelegenheit eines günstigen freihändigen Verkaufs der zu verwertenden Grundstücke wahrzunehmen, sollte die Notarin treuhänderisch zur "Sicherung" des Erlösanteils der Stadt tätig werden. Dabei sollte und wollte sie zwar keine schiedsgerichtlichen Funktionen ausüben, wie ihre wiederholten Hinweise darauf zeigen, daß eine Einigung zwischen Finanzamt und Sparkasse über die Auszahlung notwendig sei. Die unterschiedlichen Interessen und der Umstand, daß Verhandlungsvertreter der materiell beteiligten Sparkasse ihr Ehemann war, hätte sie jedoch dazu veranlassen müssen, der Einhaltung des Neutralitätsgebots erhöhte Beachtung zu schenken. Dies hat die Notarin nicht getan. Bei der Wertung ihres Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Unparteilichkeit der Amtsführung dürfen die in der Anschuldigungsschrift bezeich-neten Vorgänge allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang gesehen und beurteilt werden. Selbst bei Anlegung eines strengen MaßStabes mag es entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts zwar noch keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bedeutet haben, daß die Notarin sich zu dem Zwecke der Klärung, ob durch das Schreiben des Finanzamts vom 14. Januar 1987 eine Änderung der Treu- 14 handauflage herbeigeführt werden sollte, an ihren Mann als den Verhandlungsführer der Sparkasse wandte. Denn das Finanzamt hatte zuvor schon den Weg über ihren Mann gewählt, um ihr Informationen zukommen zu lassen. Zudem war es nach der erkennbaren Vorstellung der Notarin Sache der materiell Beteiligten, der Stadt Bremen und der Sparkasse, eine Einigung über die Erlösverteilung und deren Modalitäten zu erzielen. Unter diesen Umständen erscheint es für sich betrachtet verständlich, daß sie die weitere Klärung der durch eine Änderung der Treuhandauflage betroffenen Seite, der Sparkasse und damit ihrem Mann als deren Verhandlungsführer, überlassen wollte. Im Zusammenhang mit dem späteren Verhalten der Notarin gesehen erscheint aber bereits dieser Vorgang in einem anderen Licht. Bedenklich unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Neutralitätsgebots ist jedenfalls im weiteren, daß sich die Notarin auf die bloße Mitteilung ihres Mannes über die von ihm erzielte Klärung verließ und die in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung des Finanzamts nicht abwartete, bevor sie die Rücknahmeerklärung an das Zwangsversteigerungsgericht weiterleitete. Offensichtlich überschritten wurden dann die zur Wahrung der Unparteilichkeit gesetzten Grenzen, als die Notarin die Art und Weise, wie der streitige Erlösanteil der Stadt Bremen "gesichert" werden sollte, mit ihrem Mann als Vertreter der Sparkasse aushandelte, ohne - was entscheidend ist - das Finanzamt daran zu beteiligen oder auch nur darüber zu informieren. Damit hat sich die Notarin eindeutig auf die Seite der Sparkasse gestellt. 23 Daß die Stadt Bremen als Berechtigte des Treuhandauftrags zur Verfügung über ihre Rücknahmeerklärung und zur Sicherung des streitigen Erlösanteils ein legitimes Interesse hatte, bei Verhandlungen über die Art der Sicherung beteiligt oder zu demindest darüber informiert zu werden, versteht sich von selbst. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man berücksichtigt, daß eine Treuhandweisung auf Verwahrung auf einem Notaranderkonto vom Finanzamt nicht erteilt worden war, und wenn man davon ausgeht, daß die von der Notarin gewählte Art der Sicherung des streitigen Erlösanteils keine geringere Sicherheit bot als die Bereitstellung des Geldes auf einem Notaranderkonto. Allein schon aus dem Umstand, daß die Notarin überhaupt zur Sicherung des Erlösanteils eingeschaltet worden war, ergibt sich, daß eine Auszahlung des streitigen Betrages an die Sparkasse aus der Sicht des Finanzamts gerade vermieden werden sollte. Die Behörde ging denn auch zunächst ersichtlich davon aus, daß der entsprechende Betrag auf einem Anderkonto der Notarin bereitgehalten würde. Diese Vorstellung war zudem gerade durch zu demindest mehrdeutige Formulierungen in Schreiben der Notarin selbst hervorgerufen worden, so etwa durch die Zusicherung, die streitige Summe "zurückzuhalten" oder zu "reservieren". Wenn die Notarin, die diese Vorstellung auf Seiten der Behörde zu demindest hätte erkennen können, gleichwohl eine andere Art der Sicherung wählen wollte, hätte sie dies auf Grund ihrer Pflichten aus dem Treuhandauftrag nicht tun dürfen, ohne zuvor den unmittelbar Beteiligten, das Finanzamt, davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu möglichen Einwänden zu geben. Der Umstand, daß das Finanzamt hinsichtlich des Notaranderkontos, auf dem der Kaufpreis gutgebracht worden war, nicht Treugeber war, schließt die Wertung des Un- 16 terlassens vorheriger Unterrichtung als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht aus. Denn es ging nicht darum, der Behörde Kenntnis von Einzelheiten der Abwicklung dieses Notaranderkontos zu geben, sondern darum, das Finanzamt darüber ins Bild zu setzen, welche Art der Sicherstellung des streitigen Erlösanteils die Notarin wählen wollte. Insoweit war die Behörde auf Grund der nachwirkenden Pflichten aus der treuhänderischen Überlassung der Rücknahmeerklärung unmittelbar beteiligt. Darauf, daß der Notarin selbst ihr Vorgehen zu demindest nachträglich nicht unbedenklich erschien, deuten ihre späteren schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Finanzamt hin, in denen sie es bis zu dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Verden geflissentlich vermied, die Tatache offen zu legen, daß der streitige Erlösanteil an die Sparkasse, wenn auch unter der Zusicherung der Rückzahlung auf erstes Anfordern, ausgekehrt worden war. Mit diesem Verhalten hat sie den vorausgegangenen Verstoß gegen das Gebot unparteilicher Amtsführung nur noch verstärkt. Gerade die Weiterungen, zu denen es mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Untreue und mit dem Schadensersatzprozeß gekommen ist, machen deutlich, daß durch das Unterlassen entsprechender Information der Anschein noch sehr viel weitergehender Verstöße gegen das Unparteilichkeitsgebot zurechenbar hervorgerufen worden ist. Auf ihre Verschwiegenheitspflicht auf Grund ihrer Amtsstellung (§ 18 BNotO) beruft sich die Notarin insoweit vergebens. Zwar können die Pflicht zu unparteilicher Amtsfüh- 23 rung und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter besonderen Umständen in Widerstreit geraten, und einem Notar muß dann ein gewisser Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die widerstreitenden Pflichten zugestanden werden. Ein solcher Konfliktsfall lag jedoch nicht vor. Die gegenüber den Beteiligten der Grundstücksveräußerung bestehende Pflicht zur Verschwiegenheit wäre durch die Offenlegung der vorgesehenen Art der Sicherstellung des streitigen Erlösanteils nicht berührt worden. Zur Verdeckung von Abreden, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots mit einem unmittelbar Beteiligten getroffen werden, dient die Verschwiegenheitspflicht nicht. Die Verletzung der Pflicht aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 3 BNotO ist der Notarin im Sinne fahrlässigen Verschuldens auch vorwerfbar. Daß sie mit dem gekennzeichneten Verhalten gegen das Gebot unparteilicher Amtsführung verstieß, hätte sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können. Der Hinweis auf die ihr auf Anfrage vom Landgerichtspapsidenten in Verden als Dienstaufsichtsbehörde erteilte Auskunft über die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht geht schon deshalb ins Leere, weil dieser damals über die wahren Hintergründe des Notargeschäfts nicht umfassend genug informiert war. Die Wertung des Verhaltens der Notarin als fahrlässige Verletzung des Neutralitätsgebots widerspricht nicht der Sperrwirkung des freisprechenden Urteils des Landgerichts Verden vom 16. April 1991 (§ 17 Abs. 5 BDO, § 17 Abs. 5 NDO). Danach steht zwar auch für das Disziplinarverfahren bindend fest, daß die Notarin weder durch die Weiterleitung 18 der Rücknahmeerklärung an das Zwangsversteigerungsgericht noch durch die Auszahlung des streitigen Erlösanteils an die Sparkasse die ihr aus dem Treuhandauftrag erwachsene Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt hat und daß für die Stadt Bremen auch kein Schaden sowie keine schadensgleiche Vermögensgefahrdung entstanden sind. Dies schließt jedoch die Feststellung des in diesem Verhalten liegenden Verstoßes gegen das Unparteilichkeitsgebot im Sinne eines sogenannten disziplinären Überhangs nicht aus. Darauf, ob die Verletzung des Gebots unparteilicher Amtsführung zugleich als rechtlich selbständiger, als solcher von der Anschuldigungsschrift erfaßter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu werten ist, kommt es nicht an. Denn bereits die Würdigung des Verhaltens der Notarin als Zuwiderhandlung gegen das Neutralitätsgebot rechtfertigt, wie sich im folgenden erweisen wird, die verhängte Maßnahme. 2. Durch die gerichtliche Hinterlegung einer dem streitigen Erlösanteil entsprechenden Summe hat sich die Notarin unter den besonderen Umständen des Falles hingegen keiner vorwerfbaren Verletzung von Dienstpflichten schuldig gemacht. Grundsätzlich gilt allerdings, daß sich ein Notar den Pflichten aus der treuhänderischen Verwahrung von Geld nicht dadurch entziehen kann, daß er im Falle der Unsicherheit, an welchen Beteiligten er Auszahlung leisten soll, die Summe bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 23 Rdn. 25; Haug aaO Rdn. 717 bis 721; Weingärtner, Dienstordnung für Notare, 5. Aufl. § 12 Rdn. 181; Rinsch, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 4. Aufl. Rdn. II 336 bis 340). Im vor- 23 liegenden Falle hatte die Notarin jedoch bereits ausbezahlt, wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung auf erstes Anfordern, so daß ein Verwahrverhältnis im strengen Sinne nicht mehr bestand. Des weiteren ist auch nicht festzustellen, daß die Notarin auf Grund des Treuhandverhältnisses verpflichtet war, die Meinungsverschiedenheiten über die Bevorrechtigung der gesamten von der Stadt Bremen geltend gemachten Forderung beizulegen. Aus ihren Schreiben, denen von den Beteiligten insoweit nicht widersprochen worden ist, ergeben sich wiederholte Hinweise darauf, daß die erforderliche Klärung durch die Beteiligten selbst erfolgen sollte. Unter diesen besonderen Umständen bedeutet es keine im Sinne des Disziplinarrechts vorwerfbare Dienstpflichtverletzung, daß die Notarin - zu demal nach Androhung einer Schadenersatzklage - die Hinterlegung der streitigen Summe veranlaßte (vgl. dazu BGH DNotZ 1960, 265; OLG Hamm DNotZ 1963, 635, 636; OLG Frankfurt DNotZ 1969, 513, 514). Damit steht in Einklang, daß in dem freisprechenden Strafurteil des Landgerichts Verden eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht aus dem Treu^ndverhältnis durch die Hinterlegung verneint worden ist. Wegen der Einheitlichkeit der Beurteilung eines Dienstvergehens hat die Beschränkung des Schuldumfangs allerdings nicht einen Teilfreispruch zur Folge. IV. Im Vergleich zu dem erstinstanzlichen Urteil haben sich - wie der Notarin als Möglichkeit in der Berufungshauptverhandlung verdeutlicht worden ist - Art und Umfang des Dienstvergehens verändert. Gleichwohl hält der Senat eine Ahndung mit einem Verweis für geboten (§ 97 Abs. 1 BNotO). 20 Die Pflicht zu unparteilicher Amtsführung ist von hoher Bedeutung für die Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Ihrer Verletzung kommt daher grundsätzlich besonderes Gewicht zu. Das fahrlässige Verschulden der Notarin ist bei der Eindeutigkeit des Verstoßes erheblich. Nicht gänzlich unberücksichtigt kann auch bleiben, daß das dienstliche Verhalten der Notarin bereits einmal Anlaß zu mißbilligender Beanstandung gab. Zu ihren Gunsten spricht dagegen, daß der Pflichtenverstoß, der das Dienstvergehen ausmacht, schon länger zurückliegt. Die Notarin war zudem wegen des gleichen Sachverhalts einem Strafprozeß und einem Zivilrechtsstreit ausgesetzt. Trotz des für sie günstigen Ausgangs brachten beide Verfahren besondere Belastungen für sie mit sich. Dies muß zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden, auch wenn dadurch die Notwendigkeit disziplinärer Ahndung nicht aufgehoben ist. Insgesamt erscheint der erteilte Verweis zur Erreichung der Ahndungszwecke notwendig, aber auch ausreichend. 23 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 und 2 BDO in Verbindung mit § 109 BNotO. Da sich die Beschränkung des Schuldumfangs im Ergebnis nicht auf die verhängte Diszi-plinarmaßnahme ausgewirkt hat, hält es der Senat nicht für unbillig, die Notarin mit den gesamten Verfahrenskosten und den notwendigen Auslagen der Berufungsinstanz zu belasten. Krohn Richter Dr.Thode hat Urlaub Blauth und kann daher nicht unterschreiben Krohn Becker-Flügel Grantz