BGH · NotSt (Brfg) 3/91 vom 13.07.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Manfred Straße Bl Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die"-''Dauer von zwei Jahren erkannt. der verwirkten Disziplinarmaßnahme, und erstrebt eine mildere Maßnahme als Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit. Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die Erklärung beschränkt, daß mildere Disziplinarmaßnahmen ausreichten, die Amtspflichtverletzungen zu ahnden, sondern hat in groben Zügen Umrissen, inwiefern er sich durch die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils beschwert fühlt und welche Umstände seiner Ansicht nach eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Die Feststellungen zu den dem Notar zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen und die vorgenommene rechtliche Würdigung als (einheitliches) Dienstvergehen werden von ihm nicht in Frage gestellt und bilden eine ausreichende Grundlage für die auf die Berufung hin zu treffende Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme. Juni 1987 vorgenommene Beurkundung des Angebots zu dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrags erhob der Notar entsprechend einer zuvor getroffenen Vereinbarung eine geringere Gebühr als rechtlich angefallen (vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot von Gebührenvereinbarungen, §S 13 Abs.1, 14 Abs. 1 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) -III 2 der Urteilsgründe, UA S. Oktober 1990 überreichte er Kopie seiner Versicherungspolice über eine Haftpflichtversicherung bei der Allianz-Versicherungs-AG (bewußter Verstoß gegen die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen an die Aufsichtsbehörde, SS 13 Abs.1, 14 Abs.1, 93 BNotO) - III 3 der Urteiisgründe, UA S. Ein Schaden ist den Käufern, die der Aufforderung alle nachkamen, indes nicht entstanden (fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten aus §§ 13 Abs.1, Das Oberlandesgericht folgte der Darstellung des Notars, daß der Treuhandauftrag entsprechend seinem Vorgehen abgeändert worden war, legte ihm aber zur Last, gegen seine Verpflichtung, Änderungen von Treuhandaufträgen schriftlich niederzulegen (§ 11 Abs. 2 DONot), fahrlässig zuwidergehandelt zu haben - III 5 der Urteilsgründe, UA S. ff) Im September 1987 nahm der Notar im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags Unterschriftsbeglaubigungen außerhalb seiner Geschäftsstelle vor, unterließ es aber, die dafür angefallene Zusatzgebühr zu erheben, und nahm auch später trotz entsprechenden Hinweises des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg keine Nachberechnung vor (Verstoß gegen S 140 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 KostO) - III 6 der Urteilsgründe, UA S. Juli 1985 darauf aufmerksam gemacht worden war, daß gemäß § 21 Abs. 2 DONot für jedes Verwahrgeschäft eine gesonderte Blattsammlung zu führen ist, hielt sich der Notar daran in der folgenden Zeit bis zur nächsten Geschäftsprüfung im September 1987 nicht - III 8 a der Urteilsgründe, UA S. - Entgegen früherem Hinweis nahm der Notar in vier von ihm in der Zeit von März 1986 bis März 1987 beurkundeten Grundstückskaufverträgen nur unvollständige Anweisungen darüber auf, was mit dem Kaufpreis zu geschehen habe (fahrlässiger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DONot) - III 8 b, UA S. - In insgesamt sechs vom Notar in den Jahren 1986/1987 aufgenommenen Urkunden wurden Wörter oder Text stellen - trotz vorausgegangenen Hinweises auf die Unzulässigkeit - unleserlich gemacht (fahrlässiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot) - III 8 c, UA - Bei der Beurkundung von drei Grundstückskaufverträgen in den Jahren 1985 und 1987 kam der Notar der Belehrungspflicht gemäß § 18 BeurkG im Zusammenhang mit der Notwendigkeit behördlicher Genehmigungen nur unzureichend nach; die Kaufverträge enthielten dazu unvollständige oder nichtssagende Klauseln, deren Verwendung zuvor beanstandet worden war - III 8 d, UA S. 230 DM) bezahlte der Notar erst nach Erlaß eines Vollstreckungsbescheids (Verstoß gegen seine aus SS 13 Abs.1, 14 Abs. 1 BNotO folgenden Amtspflicht zur zügigen Abwicklung seiner Dienstgeschäfte und zur alsbaldigen Ersetzung des entstandenen Schadens) Der Zusage gegenüber dem Untersuchungsführer im Januar 1990, die Sache zu Ende zu führen, kam er nicht nach (teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Verstoß gegen die aus SS 13 Abs.1, 14 Abs.1, 74 BNotO folgenden Amtspflichten zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und gegen die Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Notarkaramer) - III 11 der Urteilsgründe, UA S. Februar 1986, durch den ein Unternehmen aus steuerrechtlichen Gründen in eine GmbH umgewandelt werden sollte, meldete der Notar den Vorgang auftragsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister an, unternahm jedoch nichts zur Abhilfe der vom Amtsgericht - Registergericht-Lüneburg - erhobenen Beanstandungen, so daß der Eintragungsantrag im Oktober 1986 abgelehnt wurde. Eine der Gesellschafterinnen machte gegenüber dem Notar Schäden wegen entgangener Steuervorteile und wegen unnötigen Kostenaufwands geltend und erstritt darüber ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lüneburg (2 O 149/90), durch das der Notar zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 29.575 DM verurteilt wurde. Für Dienstvergehen, die eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amts recht-fertigen, sieht § 95 a BNotO eine zeitliche Begrenzung der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht vor. c) Eine Ahndung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Pflichtverstöße steht schließlich auch nicht entgegen, daß einzelne davon vor der letzten Disziplinarver-fügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom III 4, 5, 7 a), aa), bb), 8 b), aa), cc), dd) der Urteilsgründe), durch die gegen den Notar wegen Verletzung seiner Amtspflichten ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM verhängt worden sind. Die Anwendung des im Disziplinär recht entsprechend geltenden Grundsatzes "ne bis in idem" hängt vielmehr davon ab, ob eine Identität des Sachverhalts in dem Sinne gegeben ist, daß die bereits geahndeten Pflichtverstöße und die nunmehr zu ahndenden zu dem selben LebensSachverhalt als einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehören (vgl. BDH 7, 36, 37; Claussen/Janzen aaO Einleitung B 8 und Behnke aaO Rdn. 36 jeweils mit weiteren Nachweisen; offen gelassen von BGH, Urteil vom 22. April 1987 - 10 R 219 BH IX -sprach der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzungen Verweise aus und verhängte gegen ihn Geldbußen in Höhe von 2.000 DM, 5.000 DM und 18.000 DM. Den Disziplinarmaßnahmen lag unter anderem zugrunde, daß der Notar fallbezogene Anfragen von Mandanten, der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde trotz wiederholter Mahnungen bis hin zur Ankündigung, seine Entfernung aus dem Dienst anzuregen, unbeachtet gelassen oder nur unzureichend und nicht innerhalb angemesser Frist beantwortet (Verfügungen vom 21. Darüber hinaus waren die disziplinarrechtlichen Ahndungen notwendig, weil der Notar gegen seine Pflicht, Fremdgelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten (§ 12 Abs. 2 DONot) verstoßen (Verfü^Sng vom 15. August 1983 war dem Notar angedroht worden, ihn bei künftigen Verstößen gegen die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Mitwirkung bei der Ausübung der Dienstaufsicht vorläufig seines Amtes zu entheben. a) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (§ 97 Abs.3 BNotO). Bestimmend für diese Wertung ist insbesondere die verzögerliche und unerträglich nachlässige Erledigung der Dienstgeschäfte in den Fällen III 11 und 12 der Gründe des angefochtenen Urteils. Dies gilt um so mehr, als der Notar im Fall III 11 der Urteilsgründe wie auch schon in der Vergangenheit durch das nachdrückliche Tätigwerden der Notarkammer und selbst unter der Einwirkung des Disziplinarverfahrens nicht zu dem ordnungsgemäßen Abschluß des Dienstgeschäfts veranlaßt werden konnte. Von erheblichem Gewicht ist auch das Fehlverhalten des Notars in den Fällen III 4 und 5 der Urteilsgründe. In ihrer Häufung machen jedoch auch sie die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers in der Erfüllung seiner Aufgaben als Notar und zu dem Teil auch die bereits in der Vergangenheit wiederholt hervorgetretene und nicht mehr hinnehmbare ünwilligkeit deutlich, beanstandenden Hinweisen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten (Fall III 8 der Urteilsgründe). Die Verfehlungen mögen zwar für sich die Beurteilung, daß der Notar derzeit zur Weiterführung seines Amts nicht geeignet ist, nicht ohne weiteres tragen. Im Zusammenhang mit den Pflichtverstößen gesehen, die zu den vorausgegangenen, offensichtlich erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen führten, lassen sie jedoch keine andere Bewertung als die eines zur Zeit bestehenden tiefgreifenden Eignungsmangels zu, der aus Gründen des Schutzes der Rechtsuchenden und des Ansehens des Notarstandes nicht mehr hingenommen werden kann. Ein die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt rechtfertigendes Gewicht kann sich auch aus einer Vielzahl an sich nicht besonders schwerwiegender Verfehlungen jedenfalls dann ergeben, wenn der Notar wegen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht mehr beeinflußbar erscheint (BGH, Urteil vom 19. chen Verfehlungen haben ebenso wie die bereits in der Vergangenheit begangenen eine gemeinsame Wurzel in einer verfestigten , bisher nicht beeindruckbaren Gleichgültigkeit des Notars gegenüber den Anforderungen ordnungsgemäßer Amtsführung. Der Eindruck hat sich vielmehr verfestigt, daß er sich auch jetzt noch nicht den Anforderungen bewußt ist, die an das ihm verliehene öffentliche Amt zu stellen sind. Aus dem Zeitablauf seit den Verfehlungen und aus dem Umstand, daß der Notar unter dem aktuellen Druck des vorliegenden Verfahrens keine neuen Pflichtverletzungen begangen hat, ergeben sich bei dieser Sachlage keine ausreichenden Gründe für eine deutlich nachsichtigere Beurteilung. Mildere Maßnahmen reichen als Reaktion auf das festgestellte Verhaltdlf des Notars eindeutig nicht mehr aus und bieten, wie,die Erfahrung in der Vergangenheit gelehrt hat, keine genügende Gewähr für eine pflichtgemäße Amtsführung in der Zukunft. Die bisher verhängten Disziplinarmaßnahmen, durch die der damals zur Verfügung stehende Rahmen unterhalb der Grenze zur zeitweiligen Entfernung aus dem Amt annähernd ausgeschöpft wurde, vermochten ebensowenig wie die Androhung weitergehender Ahndung, den Notar von der gleichgültigen Einstellung abzubringen, die Ursache seiner Pflichtverletzungen ist. Auch der Hinweis auf die für ihn einschneidenden wirtschaftlichen Folgen einer Entfernung aus dem Notaramt auf Zeit vermag eine ihm b) Auch in ihrer Dauer von noch zwei Jahren hält der Senat die angeordnete Maßnahme der Entfernung aus dem Amt für unbedingt erforderlich, um bei der deutlich gewordenen Verfestigung der gleichgültigen Einstellung des Notars eine einigermaßen realistische Chance für eine Wendung zu dem Besseren zu eröffnen.

Schlagwörter

DisziplinarmaßnahmeNotarZeitUrteilsgründeBNotOAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF S9 IM NAMEN DES VOLKES NotSt (Brfa\ 3/91 URTEIL in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Manfred Straße Bl Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Juli 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth Tropf sowie die Notare Dr. Becker-Flügel Dr. Schierholt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 1991 wird verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die"-''Dauer von zwei Jahren erkannt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Notars. 1. Das Rechtsmittel ist nach S 105 BNotO in Verbindung mit den SS 80 ff BDO zulässig. Es ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen formell nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insbesondere ausreichend begründet worden. Der Notar hat sie ausdrücklich auf das "Strafmaß" beschränkt, d.h. im förmlichen Disziplinarverfahren auf Auswahl und Maß 4 der verwirkten Disziplinarmaßnahme, und erstrebt eine mildere Maßnahme als Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit. Die dazu abgegebene Begründung wird den Anforderungen des S 82 BDO insgesamt gesehen gerecht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - NotSt (Brfg) 5/85, Beschluß vom 17. Mai 1976 - NotSt (Brfg) 1/76; Lindgen Handbuch des Disziplinarrechts Bd. II S HO IV D 4; Claussen/Janzen BDO 6. Aufl. § 82 Rdn. 4 a; Behnke BDO 2. Aufl. § 82 Rdn. 6). Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die Erklärung beschränkt, daß mildere Disziplinarmaßnahmen ausreichten, die Amtspflichtverletzungen zu ahnden, sondern hat in groben Zügen Umrissen, inwiefern er sich durch die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils beschwert fühlt und welche Umstände seiner Ansicht nach eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - NotSt (Brfg) 5/85; BVerwGE 63, 274, 275 f.; BVerwG NJW 1970, 74, 75). 2. a) Die Beschränkung der Berufung auf die Anfechtung des Maßnahmenausspruchs ist nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wirksam (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80, vom 29. Oktober 1973 - NotSt (Brfg) 2/73 und vom 6. Juli 1970 - NotSt (Brfg) 2/70). Die Feststellungen zu den dem Notar zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen und die vorgenommene rechtliche Würdigung als (einheitliches) Dienstvergehen werden von ihm nicht in Frage gestellt und bilden eine ausreichende Grundlage für die auf die Berufung hin zu treffende Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme. Im Schuldspruch ist das Urteil des Oberlandesgerichts daher rechtskräftig geworden. b) Der Senat nimmt demgemäß auf die Feststellungen im Abschnitt III des angefochtenen Urteils über die Verfehlungen des Notars sowie die rechtliche Beurteilung der einzelnen Amtspflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen Bezug. Der Notar hat sich demnach folgender zusammenfassend dargestellter dienstlicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht: aa) Der Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg, nach vorausgegangener Geschäftsprüfung zu dem Bericht des richterlichen Prüfers vom 25. September 1987 unter Herausgabe der betroffenen Handakten schriftlich Stellung zu nehmen, kam er erst nach Androhung einer Mißbilligung und nach Einleitung eines disziplinarrechtlichen Vorverfahrens mit Schreiben vom 22. März 1988 nach (vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Prüfung der Amtsführung und zur Herausgabe von Handakten an die Aufsichtsbehörde^ §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 BNotO) - III 1 der Urteilsgründe, UA S. 6/7. bb) Für eine am 8. Juni 1987 vorgenommene Beurkundung des Angebots zu dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrags erhob der Notar entsprechend einer zuvor getroffenen Vereinbarung eine geringere Gebühr als rechtlich angefallen (vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot von Gebührenvereinbarungen, §S 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) -III 2 der Urteilsgründe, UA S. 7/8. cc) Der bereits im Februar 1988 aus konkretem Anlaß ergangenen und mehrfach wiederholten Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg, Nachweise über das Bestehen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes vorzulegen und ergänzende Auskünfte dazu zu erteilen, kam der Notar nur unvollständig nach. Erst im Untersuchungstermin vom 15. Oktober 1990 überreichte er Kopie seiner Versicherungspolice über eine Haftpflichtversicherung bei der Allianz-Versicherungs-AG (bewußter Verstoß gegen die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen an die Aufsichtsbehörde, SS 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 93 BNotO) - III 3 der Urteiisgründe, UA S. 8 bis 11. dd) Im Vollzug von insgesamt acht im Jahre 1986 von ihm beurkundeten Grundstückskaufverträgen forderte der Notar die Käufer mit Schreiben vom 25. Juni 1986 jeweils auf, den Kaufpreis auf ein bestimmt bezeichnetes Konto des Verkäufers zu überweisen, obwohl in sämtlichen Verträgen die Zahlung des Kaufpreises auf ein vom Notar zu errichtendes Anderkonto vereinbart worden war. Ein Schaden ist den Käufern, die der Aufforderung alle nachkamen, indes nicht entstanden (fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNotO durch Zuwiderhandlung gegen ihm zugunsten der Käufer erteilten Treuhandauflagen) - III 4 der Urteilsgründe, UA S. 11-16. ee) In einer Umschuldungssache reichte der Notar Grundpfandrechte betreffende Löschungsbewilligungen, die ihm von einer Kreissparkasse zu treuen Händen mit der Abrede überlassen worden waren, davon erst nach Ablösung sämtlicher zugrunde liegender Darlehen Gebrauch zu machen, im April 1988 - 7 SV an das Grundbuchamt weiter, obwohl eines der Darlehen noch nicht getilgt worden war. Das Oberlandesgericht folgte der Darstellung des Notars, daß der Treuhandauftrag entsprechend seinem Vorgehen abgeändert worden war, legte ihm aber zur Last, gegen seine Verpflichtung, Änderungen von Treuhandaufträgen schriftlich niederzulegen (§ 11 Abs. 2 DONot), fahrlässig zuwidergehandelt zu haben - III 5 der Urteilsgründe, UA S. 16 bis 18. I ff) Im September 1987 nahm der Notar im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags Unterschriftsbeglaubigungen außerhalb seiner Geschäftsstelle vor, unterließ es aber, die dafür angefallene Zusatzgebühr zu erheben, und nahm auch später trotz entsprechenden Hinweises des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg keine Nachberechnung vor (Verstoß gegen S 140 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 KostO) - III 6 der Urteilsgründe, UA S. 18/19. gg) Bei der Beurkundung von vier Verträgen in der Zeit von August 1985ffeis August 1987 zog der Notar sogenannte | Erkennungszeugen zu, die wegen ihrer Beteiligung an dem jeweils zubeurkundenden Vertrag ungeeignet waren (fahrlässiger Verstoß gegen § 25 Abs. 1 DONot) - III 7, UA S. 19/20. hh) In mehreren Fällen ließ der Notar Hinweise in den Berichten über vorausgegangene Geschäftsprüfungen in den Jahren 1982 und 1985 über die nicht ordnungsgemäße Erledigung von Dienstgeschäften unbeachtet und setzte das beanstandete Verhalten fort s 8 - Obwohl er im Geschäftsbericht vom 26. Juli 1985 darauf aufmerksam gemacht worden war, daß gemäß § 21 Abs. 2 DONot für jedes Verwahrgeschäft eine gesonderte Blattsammlung zu führen ist, hielt sich der Notar daran in der folgenden Zeit bis zur nächsten Geschäftsprüfung im September 1987 nicht - III 8 a der Urteilsgründe, UA S. 21. - Entgegen früherem Hinweis nahm der Notar in vier von ihm in der Zeit von März 1986 bis März 1987 beurkundeten Grundstückskaufverträgen nur unvollständige Anweisungen darüber auf, was mit dem Kaufpreis zu geschehen habe (fahrlässiger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DONot) - III 8 b, UA S. 21 bis 23. - In insgesamt sechs vom Notar in den Jahren 1986/1987 aufgenommenen Urkunden wurden Wörter oder Text stellen - trotz vorausgegangenen Hinweises auf die Unzulässigkeit - unleserlich gemacht (fahrlässiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot) - III 8 c, UA S. 23/24. - Bei der Beurkundung von drei Grundstückskaufverträgen in den Jahren 1985 und 1987 kam der Notar der Belehrungspflicht gemäß § 18 BeurkG im Zusammenhang mit der Notwendigkeit behördlicher Genehmigungen nur unzureichend nach; die Kaufverträge enthielten dazu unvollständige oder nichtssagende Klauseln, deren Verwendung zuvor beanstandet worden war - III 8 d, UA S. 24 bis 26. ii) Der Notar beurkundete am 4. April 1987 drei Grundstückskaufverträge bei rechtlich ungeklärter Eigentümerstellung des Verkäufers, ohne den jeweiligen Käufer über die SV daraus folgenden Vertragsrisiken genügend aufzuklären; außerdem nahm er die Beurkundung ohne ausreichenden Grund außerhalb seiner Geschäftsstelle vor (fahrlässiger Verstoß gegen seine Amtspflichten aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG und gegen § 5 Abs. 2 DONot) - III 9 der Urteilsgründe, UA S. 26 bis 28. jj) Im Vollzug eines von ihm am 24. Juli 1988 beurkundeten Grundstückskaufvertrags übersah der Notar, daß die Bewilligung zur (vertraglich vereinbarten) Löschung eines Grundpfandrechts einen zu geringen Betrag auswies. Unter anderem deswegen kam es zu einer erheblichen Verzögerung der Eigentumsumschreibung. Den vom Käufer deswegen geltend gemachten Zinsschaden (ca. 230 DM) bezahlte der Notar erst nach Erlaß eines Vollstreckungsbescheids (Verstoß gegen seine aus SS 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNotO folgenden Amtspflicht zur zügigen Abwicklung seiner Dienstgeschäfte und zur alsbaldigen Ersetzung des entstandenen Schadens) - III 10, UA S. 28 bis 30. kk) Einen am 12. Juni 1987 beurkundeten Grundstücks-kaufvertiräg wickelte der Notar trotz mehrfacher Mahnung der Auftraggeber nicht ab. Wiederholte Aufforderungen der zuständigen Notarkammer in der Zeit von Juni bis August 1989, zur Angelegenheit Stellung zu nehmen, ließ er unbeachtet. Der Zusage gegenüber dem Untersuchungsführer im Januar 1990, die Sache zu Ende zu führen, kam er nicht nach (teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Verstoß gegen die aus SS 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 74 BNotO folgenden Amtspflichten zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und gegen die Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Notarkaramer) - III 11 der Urteilsgründe, UA S. 30/31. 10 11) Nach Abschluß eines Gesellschaftsvertrags am 17. Februar 1986, durch den ein Unternehmen aus steuerrechtlichen Gründen in eine GmbH umgewandelt werden sollte, meldete der Notar den Vorgang auftragsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister an, unternahm jedoch nichts zur Abhilfe der vom Amtsgericht - Registergericht-Lüneburg - erhobenen Beanstandungen, so daß der Eintragungsantrag im Oktober 1986 abgelehnt wurde. Auf Sachstandsanfragen durch die Auftraggeber in reagierte er nicht. Nach Wiederholung des Eintragungsantrags auf Grund eines am 13. August 1987 abgeschlossenen, fast inhaltsgleichen Gesellschaftsvertrags blieb der Notar auf eine BeanstandungsVerfügung des Registergerichts wiederum untätig, so daß auch dieser Eintragungsantrag im Dezember 1987 abgelehnt wurde- Nachdem der Notar im Februar 1988 eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 13. August 1987 beurkundet und beim Registergericht eingereicht hatte, wurde er erst Anfang 1989 auf die wiederholte Mahnung des Steuerberaters der Auftraggeber in tätig, reichte eine fehlende Genehmigungsurkunde ein und erklärte, daß der Antrag auf Eintragung der GmbH erneut gestellt werde. Auch dieser neuerliche Antrag wurde indes im April 1989 abgelehnt. Erst nachdem die Gründungsgesellschafter einen anderen Notar beauftragt hatten, wurde die Gesellschaft schließlich im November 1990 eingetragen. Eine der Gesellschafterinnen machte gegenüber dem Notar Schäden wegen entgangener Steuervorteile und wegen unnötigen Kostenaufwands geltend und erstritt darüber ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lüneburg (2 O 149/90), durch das der Notar zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 29.575 DM verurteilt wurde. Er leistete in dieser Höhe Zahlung, macht aber nunmehr geltend, daß er in der Berufungsinstanz wegen der Mehrforderung ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlangt habe. III 12 der Urteilsgründe, UA S. 32 bis 35. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. a) Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ordnungs-mäßigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, die auch noch in der Berufungsinstanz nach wirksamer Rechtsmittelbeschränkung zu beachten wären (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1983 - NotSt (Brfg) 1/82 - und vom 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80), bestehen nicht. Die Einleitungsverfügung betrifft zwar nur einen Teil der der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle; jedoch sind die übrigen nachträglich vom Untersftchungsführer ordnungsgemäß einbezogen worden. Besondere Förmlichkeiten waren dabei nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1983 - NotSt (Brfg) 1/82). b) Auch aus dem Zeitablauf ist ein Verfolgungshindernis nicht herzuleiten. Für Dienstvergehen, die eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amts recht-fertigen, sieht § 95 a BNotO eine zeitliche Begrenzung der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht vor. c) Eine Ahndung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Pflichtverstöße steht schließlich auch nicht entgegen, daß einzelne davon vor der letzten Disziplinarver-fügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 12 15. April 1987 - 10 R 219 BH IX - begangen sind (vgl. III 4, 5, 7 a), aa), bb), 8 b), aa), cc), dd) der Urteilsgründe), durch die gegen den Notar wegen Verletzung seiner Amtspflichten ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM verhängt worden sind. Aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens folgt nicht, daß in Fällen der rechtskräftigen Ahndung von Amtspflichtverstößen durch gerichtliche Entscheidung oder Disziplinarverfügung eine dem Strafklageverbrauch vergleichbare Wirkung notwendig für alle davor begangenen Dienstpflichtverletzungen eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1963 - NotSt (Brfg) 2/62; Arndt BNotO 2. Aufl. § 96 Anm. II 3.3; vgl. auch Claussen/ Janzen BDO 6. Aufl. vor § 15 Rdn. 2 ff.; Behnke BDO 2. Aufl. § 32 Rdn. 30 ff.). Die Anwendung des im Disziplinär recht entsprechend geltenden Grundsatzes "ne bis in idem" hängt vielmehr davon ab, ob eine Identität des Sachverhalts in dem Sinne gegeben ist, daß die bereits geahndeten Pflichtverstöße und die nunmehr zu ahndenden zu dem selben LebensSachverhalt als einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehören (vgl. Claussen/Janzen aaO Rdn. 5 a und b; Behnke aaO Rdn. 31). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit das Oberlandesgericht Pflichtverstöße festgestellt hat, die vor der Disziplinarverfügung vom 15. April 1987 begangen sind, betreffen sie andere LebensSachverhalte als diejenigen, die der rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme zugrunde liegen. Auch nach den Grundsätzen der sogenannten fortgesetzten Handlung, deren entsprechende Geltung im Disziplinarrecht weitgehend anerkannt, jedoch nicht unbestritten ist (vgl. BDH 7, 36, 37; Claussen/Janzen aaO Einleitung B 8 und Behnke aaO Rdn. 36 jeweils mit weiteren Nachweisen; offen gelassen von BGH, Urteil vom 22. Juli 1963 - NotSt (Brfg) 2/62), er- SV gibt sich nicht, daß die vor dem 15. April 1987 begangenen Dienstpflichtverstöße von jener Disziplinarverfügung erfaßt wären. Die Annahme von Fort set zungs Zusammenhang mit den damals geahndeten Pflichtverletzungen scheidet jedenfalls daran, daß es an einem entsprechenden Gesamtvorsatz fehlt. 2. Zu den persönlichen Verhältnissen und zu dem beruflichen Werdegang des Notars hat die Berufungshauptverhandlung folgendes ergeben: Der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 50 Jahre alte Notar ist kinderlos verheiratet. Er bewohnt in Bleckede ein eigenes Haus, das er als "normal belastet" bezeichnet. Sonstige Verbindlichkeiten erheblicheren Umfangs bestehen nach Angaben des Notars nicht. Im Dezember 1969 bestand der Beschwerdeführer das erste juristische Staatsexamen in Heidelberg; im April 1973 unterzog er sich in Hannover mit Erfolg der zweiten juristischen Staatsprüfung^ Am 2. August 1973 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Neustadt a. Rbge.und bei dem Landgericht Hannover zugelassen. Am 1. Oktober 1976 bestellte ihn der niedersächsische Justizminister zu dem Notar mit Amtssitz in Garbsen. Nachdem er im Jahre 1979 vorübergehend als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Offenbach und beim Landgericht tDarmstadt zugelassen gewesen war und sich sein Plan, eine Anwaltspraxis in Heusenstamm zu übernehmen, zerschlagen hatte, kehrte er nach Niedersachsen zurück und übernahm eine Rechtsanwaltsund Notarpraxis in Bleckede. Am 16. Oktober 1979 wurde er beim Amts- und Landgericht Lüneburg als Rechtsanwalt zugelassen und am 5. Sep- 14 tember 1980 zu dem Notar mit dem Amtssitz in Bleckede bestellt. Seine Anwaltskanzlei und seine Geschäftsstelle als Notar, in denen er neben seiner Ehefrau noch eine Bürovorsteherin und eine Auszubildende sowie eine stundenweise tätige Aushilfskraft beschäftigt, betreibt er im eigenen Hause. Der mit etwa 250.000 DM angegebene Jahresumsatz aus Anwalts- und Notartätigkeit entfällt nach seiner Darstellung zu dem weit überwiegenden Teil auf das Notariat. Diese Tendenz hat sich noch, wie er angibt, verstärkt: Während die Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit 1989 noch annähernd 40.000 DM betrugen, erreichten sie 1990 nur noch 19.500 DM. Die Notartätigkeit hat sich ausgeweitet, weil auch zahlreiche Rechtsuchende aus benachbarten Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern seine Dienste in Anspruch genommen haben. Den Arbeitsanfall in seiner Praxis schildert der Notar als so beträchtlich, daß er ihn zeitweise nicht bewältigen könne; die Einstellung eines juristischen Mitarbeiters sei wirtschaftlich jedoch nicht tragbar. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit in disziplinarrechtlicher Hinsicht wiederholt nachteilig aufgefallen. Wegen Pflichtverletzungen als Notar sprach der Präsident des Landgerichs Lüneburg durch - rechtskräftige - Verfügung vom 6. Juli 1982 - 2 R 36 SH 1 - eine Mißbilligung aus. Der Notar hatte gegen Betreuungspflichten (§ 24 BNotO) und gegen seine Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (S 93 BNotO) dadurch verstoßen, daß er die notwendige Beurkundung einer Vertragsergänzung nicht unverzüglich vorgenommen und Anfragen der Aufsichtsbehörde nicht alsbald und umfassend beantwortet hatte. 15 s? Durch - rechtskräftige - Disziplinarverfügungen vom 21. April 1983 - 10 R 219 BH IV, vom 29. August 1983 - 10 R 219 BH VI - und vom 15. April 1987 - 10 R 219 BH IX -sprach der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzungen Verweise aus und verhängte gegen ihn Geldbußen in Höhe von 2.000 DM, 5.000 DM und 18.000 DM. Den Disziplinarmaßnahmen lag unter anderem zugrunde, daß der Notar fallbezogene Anfragen von Mandanten, der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde trotz wiederholter Mahnungen bis hin zur Ankündigung, seine Entfernung aus dem Dienst anzuregen, unbeachtet gelassen oder nur unzureichend und nicht innerhalb angemesser Frist beantwortet (Verfügungen vom 21. April 1983, vom 29. August 1983 und 15. April 1987) und pflichtwidrig trotz wiederholter Mahnungen und Erinnerungen ihm übertragene Sachen verzögerlich bearbeitet hatte (Verfügung vom 15. April 1987). Darüber hinaus waren die disziplinarrechtlichen Ahndungen notwendig, weil der Notar gegen seine Pflicht, Fremdgelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten (§ 12 Abs. 2 DONot) verstoßen (Verfü^Sng vom 15. April 1987), unzulässigerweise Erklärungen seiner Ehefrau als vollmachtlose Vertreterin von Urkundsbeteiligten beurkundet, auswärtige Sprechtage ohne Genehmigung abgehalten hatte (Verfügung vom 21. April 1983) und es ohne triftigen Grund mehrfach zu Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hatte kommen lassen (Verfügung vom 15. April 1987). Bereits in der Verfügung vom 29. August 1983 war dem Notar angedroht worden, ihn bei künftigen Verstößen gegen die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Mitwirkung bei der Ausübung der Dienstaufsicht vorläufig seines Amtes zu entheben. Einen vergleichbaren Hinweis enthielt die Disziplinarverfügung vom 15. April 1987: Dem Notar wurde die Entfernung aus dem Amt 16 für den Fall in Aussicht gestellt, daß es zu weiteren dienstlichen Verfehlungen komme. Auch soweit es seine Tätigkeit als Rechtsanwalt angeht, mußten Verstöße gegen seine Berufspflichten standesrechtlich geahndet werden. Durch Urteile des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 15. August 1983 (EG I 6/83), vom 14. Oktober 1985 (EG II 28/85) und vom 29. Juni 1987 (EG I 12/87) wurden gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Verweise und Geldbußen in Höhe von 1.500 DM, 6.000 DM und 2.000 DM ausgesprochen. Gegenstand sämtlicher Verurteilungen war insbesondere, daß der Beschwerdeführer fallbezogene Aufforderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme trotz wiederholter Erinnerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie der Erteilung von Rügen nicht nachgekommen war und Anfragen von Mandanten und Rechtsanwaltskollegen nicht beantwortet hatte. III. Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Notars. IV. a) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (§ 97 Abs. 3 BNotO). Das Dienstvergehen des Notars wiegt wegen der Vielzahl der zugrundeliegenden Amtspf liehtver let Zungen, vor allem aber wegen der darin offenbar werdenden Unbeeindruckbarkeit des Notars gegenüber vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen besonders schwer. Bestimmend für diese Wertung ist insbesondere die verzögerliche und unerträglich nachlässige Erledigung der Dienstgeschäfte in den Fällen III 11 und 12 der Gründe des angefochtenen Urteils. In diesen Vorfällen wird eine so ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Mandanten sichtbar, daß das Fehlverhalten durch Arbeitsüberlastung nicht zu erklären ist. Dies gilt um so mehr, als der Notar im Fall III 11 der Urteilsgründe wie auch schon in der Vergangenheit durch das nachdrückliche Tätigwerden der Notarkammer und selbst unter der Einwirkung des Disziplinarverfahrens nicht zu dem ordnungsgemäßen Abschluß des Dienstgeschäfts veranlaßt werden konnte. Dabei können Art und Höhe verursachter Schäden der Mandanten dahinstehen; eine sich aufdrängende Gefährdung ihrer vermögensrechtlichen Interessen ist in jedem Falle eingetreten. ♦ Von erheblichem Gewicht ist auch das Fehlverhalten des Notars in den Fällen III 4 und 5 der Urteilsgründe. Peinliche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen ist für einen Notar eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten kommt daher Verstößen gegen solche Pflichten grundsätzlich große Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1986 - NotSt (Brfg) 2/86 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch die unzureichende Belehrung bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags trotz ungeklärter Eigentumslage im Falle III 9 der Urteilsgründe barg für die Käufer beträchtliche Risiken. 18 Die übrigen Pflichtverstöße sind zwar demgegenüber von minderem bis geringem Gewicht. In ihrer Häufung machen jedoch auch sie die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers in der Erfüllung seiner Aufgaben als Notar und zu dem Teil auch die bereits in der Vergangenheit wiederholt hervorgetretene und nicht mehr hinnehmbare ünwilligkeit deutlich, beanstandenden Hinweisen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten (Fall III 8 der Urteilsgründe). In ihrer Gesamtheit zeigen die Pflichtwidrigkeiten, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, einen schwerwiegenden Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstandes an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssen. Die Verfehlungen mögen zwar für sich die Beurteilung, daß der Notar derzeit zur Weiterführung seines Amts nicht geeignet ist, nicht ohne weiteres tragen. Im Zusammenhang mit den Pflichtverstößen gesehen, die zu den vorausgegangenen, offensichtlich erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen führten, lassen sie jedoch keine andere Bewertung als die eines zur Zeit bestehenden tiefgreifenden Eignungsmangels zu, der aus Gründen des Schutzes der Rechtsuchenden und des Ansehens des Notarstandes nicht mehr hingenommen werden kann. Ein die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt rechtfertigendes Gewicht kann sich auch aus einer Vielzahl an sich nicht besonders schwerwiegender Verfehlungen jedenfalls dann ergeben, wenn der Notar wegen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht mehr beeinflußbar erscheint (BGH, Urteil vom 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80; vgl. auch zur entsprechenden Frage im anwaltlichen Standesrecht BGHR (St) BRAO § 114 I Ausschluß 1, mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Die neuerli- chen Verfehlungen haben ebenso wie die bereits in der Vergangenheit begangenen eine gemeinsame Wurzel in einer verfestigten , bisher nicht beeindruckbaren Gleichgültigkeit des Notars gegenüber den Anforderungen ordnungsgemäßer Amtsführung. Eine zeitweilige Arbeitsüberlastung mag zwar zu ihnen beigetragen haben; ausreichend erklärt werden sie dadurch jedoch nicht. Auch in der Berufungshauptverhandlung hat sich der Notar außer Stande gesehen, eine "rationale Erklärung" für sein pflichtwidriges Verhalten zu geben. Der Eindruck hat sich vielmehr verfestigt, daß er sich auch jetzt noch nicht den Anforderungen bewußt ist, die an das ihm verliehene öffentliche Amt zu stellen sind. Aus dem Zeitablauf seit den Verfehlungen und aus dem Umstand, daß der Notar unter dem aktuellen Druck des vorliegenden Verfahrens keine neuen Pflichtverletzungen begangen hat, ergeben sich bei dieser Sachlage keine ausreichenden Gründe für eine deutlich nachsichtigere Beurteilung. Mildere Maßnahmen reichen als Reaktion auf das festgestellte Verhaltdlf des Notars eindeutig nicht mehr aus und bieten, wie,die Erfahrung in der Vergangenheit gelehrt hat, keine genügende Gewähr für eine pflichtgemäße Amtsführung in der Zukunft. Die bisher verhängten Disziplinarmaßnahmen, durch die der damals zur Verfügung stehende Rahmen unterhalb der Grenze zur zeitweiligen Entfernung aus dem Amt annähernd ausgeschöpft wurde, vermochten ebensowenig wie die Androhung weitergehender Ahndung, den Notar von der gleichgültigen Einstellung abzubringen, die Ursache seiner Pflichtverletzungen ist. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Verfahren zwar in dem Sinne einsichtig gezeigt, daß er die ihm zur Last gelegten Verfehlungen weitgehend unumwunden eingeräumt 20 hat. Ein vergleichbares Verhalten hat er jedoch auch schon in der Vergangenheit gezeigt, ohne daß dies seine Amtsführung nachhaltig zu dem Besseren beeinflußt hätte. Auch der Hinweis auf die für ihn einschneidenden wirtschaftlichen Folgen einer Entfernung aus dem Notaramt auf Zeit vermag eine ihm \ günstigere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Auswirkungen waren für ihn absehbar, ja drängten sich nach der entsprechenden Androhung in den vorausgegangenen Diszipli-narverfügungen geradezu auf, ohne daß diese Aussicht ihn von weiteren Pflichtwidrigkeiten abgehalten hat. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Notariats liegt und daraus der weit überwiegende Teil der Einnahmen herrührt, können mildere Maßnahmen nicht mehr vertreten werden. Der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung vor den aus der unzuverlässigen Amtsführung des Notars erwachsenden Gefahren geht vor. b) Auch in ihrer Dauer von noch zwei Jahren hält der Senat die angeordnete Maßnahme der Entfernung aus dem Amt für unbedingt erforderlich, um bei der deutlich gewordenen Verfestigung der gleichgültigen Einstellung des Notars eine einigermaßen realistische Chance für eine Wendung zu dem Besseren zu eröffnen. Dem Notar ist in dieser Zeit Gelegenheit gegeben, von der bisherigen Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit Abstand zu gewinnen und zu einem bei seinem Alter noch möglichen neuen Anfang und insbesondere zu einem neuen Verhältnis zu seinen Amts- und Dienstpflichten zu finden. 21 v. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 BNotO, 114 Abs. 1 BDO. Krohn RiBGH Tropf hat Urlaub Blauth und kann daher nicht unters chreiben Krohn Becker-Flügel Schierholt