BGH · NotSt (Brfg) 3/82

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarssehen, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Prof* Br. kindisch und Br. Gribbohm, sowie der Notare Dittmer und Dr. Lamers em 26* September 19ö3 beschlossent Der Notar hat die Kosten des förmlichen Verfahrens zu tragen* Vor der Hauptverhandlung Uber die von ihm eingelegte Berufung ist der Notar auf seinen Antrag vom Hessischen Minister der Justiz mit dem Ablauf des 11* Juni 1933 aus seinem Amt entlassen worden. Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung (§ 48 BRotG) erloschen ist (§ 47 Nr. 2 BRotO), 1st das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen (§§63 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs.3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Verb, mit § 109 BUotO).

Schlagwörter

NotarBDOKrohnGribbohmAmtförmlich

Volltext der Entscheidung

Abschrift w- * BUNDESGERICHTSHOF KotSt (Brfft) 3/6? BESCHLUSS ln dea förmlichen Di er iplinerverf ehren gegen den früheren Notar Georg Graf L geboren es Kanzleiansbhrlft t straße y£" hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarssehen, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Prof* Br. kindisch und Br. Gribbohm, sowie der Notare Dittmer und Dr. Lamers em 26* September 19ö3 beschlossent 1« Das Verfahren wird eingestellt* 2. Der Notar hat die Kosten des förmlichen Verfahrens zu tragen* t» 1* Der Senet für Notarsachen beim Oberlendesgericht Frankfurt em Mein hat durch Urteil vom 17. Mai 1932 den Notar wegen eines Dienstvergehens (§95 BHotO) aus dem Amt entfernt (§97 Abs. 1 S. 1 BNotO). Vor der Hauptverhandlung Uber die von ihm eingelegte Berufung ist der Notar auf seinen Antrag vom Hessischen Minister der Justiz mit dem Ablauf des 11* Juni 1933 aus seinem Amt entlassen worden. Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung (§ 48 BRotG) erloschen ist (§ 47 Nr. 2 BRotO), 1st das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen (§§63 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Verb, mit § 109 BUotO). yjr 2. Die Kosten des förmlichen Verfahrens sind des» Köter gern. § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO in Verb, mit § 109 BNotG eufzuerlegen» weil nach dem Ermittlungsergebnis im Zeitpunkt der Einstellung (vgl. Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 113 Rdn. 3) ein Dienstvergehen des Notars erwiesen 1st. Krohn Kindisch Gribbohm Dittmer Lamers