BGH · NotSt (Brfg) 3/82
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Leitsatz / Zusammenfassung
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarssehen, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Prof* Br. kindisch und Br. Gribbohm, sowie der Notare Dittmer und Dr. Lamers em 26* September 19ö3 beschlossent Der Notar hat die Kosten des förmlichen Verfahrens zu tragen* Vor der Hauptverhandlung Uber die von ihm eingelegte Berufung ist der Notar auf seinen Antrag vom Hessischen Minister der Justiz mit dem Ablauf des 11* Juni 1933 aus seinem Amt entlassen worden. Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung (§ 48 BRotG) erloschen ist (§ 47 Nr. 2 BRotO), 1st das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen (§§63 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs.3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Verb, mit § 109 BUotO).