BGH · NotSt (Brfg) 3/76 vom 21.03.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Der Notar wird auf seinen Antrag dagegen in den vorigen Stand wiedereingesetzt, daß er die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. 1• Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der von dem Notar zu seinem Verteidiger bestellte Rechtsanwalt zwar innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung eine Berufungsschrift eingereicht. Der Verteidiger hat dann namens seines Mandanten die Berufung nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet und» nachdem er vom Gericht auf die Bedeutung des § 82 BDO hingewiesen war» Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2* a) Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Notar eine Geldbuße von 8*000 DM verhängt* Der Notar allein hat Berufung eingelegt. Wegen des auch im Disziplinarverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO in Verb, m* § 109 Satz 1 BNotO und § 23 Satz 1 BDO) kommt eine schärfere Maßnahme nicht mehr in Betracht. § 96 Rz. 5; Arndt BNotO § 109 Anm.II 2) Nach § 4 Abs. 1 BDO ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig» wenn seit dem Dienstvergehen» Ndas höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte"» mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Es genügen vielmehr auch polizeiliche Handlungen, die wegen der bestimmten Handlung gegen den bestimmten Beschuldigten vorgenommen worden sind; diese Handlungen müssen aber, um die "Einleitung" des Strafverfahrens eindeutig hervortreten zu lassen, aktenkundig gemacht worden sein (Claussen/Janzen BDO 2. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, das zunächst unter dem Aktenzeichen 36 Js 1610/65 und dann 1 Js 58, 59/66 betrieben wurde, richtete sich zuerst nur gegen zwei andere Beschuldigte, vor allem wegen Betrugs. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 15* Dezember 1972 wurden mehrere der Mitangeklagten, darunter der Notar Jm wegen verschiedener bis zu dem 21 • Juni 1965 begangener Falschbeurkundungen, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nachdem dieses Urteil, soweit es den Notar Jaeger betraf, auf dessen Revision vom Bundesgerichtshof im Strafausspruch (unter Bestätigung des Schuldspruchs) aufgehoben worden war, erkannte schließlich das Landgericht München I mit Urteil vom 27. Oktober 1973 verwarf dann der Bundesgerichtshof die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Jaeger. Seit dem finde des Dienstvergehens des Notars Jaeger (21* Juni 1963) bis zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn (10.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotSt (Brfg) 5/76 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren gegen den Notar Helmar J 9 traße '9 7 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 21. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dittmar beschlossen: 1. Der Notar wird auf seinen Antrag dagegen in den vorigen Stand wiedereingesetzt, daß er die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1976 nicht wirksam eingelegt hat. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Notars werden der Landeskasse auferlegt. Gründe : 1• Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der von dem Notar zu seinem Verteidiger bestellte Rechtsanwalt zwar innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung eine Berufungsschrift eingereicht. Die Berufung war jedoch unzulässig, weil der Berufungsführer seine Anträge nicht entsprechend dem § 82 Halbsatz 2 BDO begründet hatte (Senatsentscheidungen vom 27. Oktober 1975 - NotSt (Brfg) 1/75 -DNotZ 1976, 424 und vom 17. Mai 1976 - NotSt (B) 1/76 -). Der Verteidiger hat dann namens seines Mandanten die Berufung nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet und» nachdem er vom Gericht auf die Bedeutung des § 82 BDO hingewiesen war» Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Senat hält, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt» den Wiedereinsetzungsantrag für begründet* Die Berufung ist hiernach als zulässig und wirksam zu behandeln* ’ 4 2* a) Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Notar eine Geldbuße von 8*000 DM verhängt* Der Notar allein hat Berufung eingelegt. Wegen des auch im Disziplinarverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO in Verb, m* § 109 Satz 1 BNotO und § 23 Satz 1 BDO) kommt eine schärfere Maßnahme nicht mehr in Betracht. b) Das Oberlandesgericht hat gemeint» Art. 3 BayDO nicht anwenden zu können. Ob das zutrifft» kann auf sich beruhen. Denn der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat g nicht die Bayerische Disziplinarordnung» sondern die Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden (§109 BNotO)» also auch deren § 4 (vgl. dazu Seybold/ Hornig BNotO 5. Aufl. § 96 Rz. 5; Arndt BNotO § 109 Anm.II 2) Nach § 4 Abs. 1 BDO ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig» wenn seit dem Dienstvergehen» Ndas höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte"» mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das ist hier der Fall; denn in der Skala der Disziplinarmaßnahmen für den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kam nach 7 der Auffassung des Oberlandesgerichts wie auch des Senats hier, nur eine Geldbuße in Betracht, deren Höchstbetrag zur Zeit der Begehung der Verfehlung - und damit auch der Aburteilung - 10.000 DM betrug (§97 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 BNotO aF). c) Allerdings ist dann, wenn wegen des Sachverhalts, aus dem der Vorwurf des Dienstvergehens hergeleitet wird, vor Ablauf der im § 4 Abs. 1 BDO gesetzten Frist ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, die Frist fUr die Dauer des Strafverfahrens gehemmt (Abs. 3 aaO). Dagegen tritt nicht eine Unterbrechung des Fristablaufs ein, welche dazu führen würde, daß nach dem Abschluß des Strafverfahrens die Frist in ganzer Länge neu zu laufen begänne. Es kommt vielmehr bei der Hemmung nur darauf an, ob die beiden Fristabschnitte, die einerseits von dem Ende der Verfehlungen bis zur "Einleitung" des Strafverfahrens verstrichen sind und andererseits von dem Abschluß des Strafverfahrens an weiter gelaufen sind, zusammengenommen zwei Jahre überschritten haben. Zur "Einleitung" eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 3 BDO ist nicht die Erhebung einer Anklage oder gar die Vornahme einer Handlung eines Gerichts (etwa Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses) notwendig. Es genügen vielmehr auch polizeiliche Handlungen, die wegen der bestimmten Handlung gegen den bestimmten Beschuldigten vorgenommen worden sind; diese Handlungen müssen aber, um die "Einleitung" des Strafverfahrens eindeutig hervortreten zu lassen, aktenkundig gemacht worden sein (Claussen/Janzen BDO 2. Aufl. § 4 Rz. 3 a; Schütz, Dis-ziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3* Aufl. § 4 Rz. 12). d) In der vorliegenden Sache liegt dem Notar zur Last, in der Zeit bis 21. Juni 1965 in mehreren Fällen Falschbeurkundungen vorgenommen zu haben. Dem Disziplinarverfahren ist ein Strafverfahren vorausgegangen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, das zunächst unter dem Aktenzeichen 36 Js 1610/65 und dann 1 Js 58, 59/66 betrieben wurde, richtete sich zuerst nur gegen zwei andere Beschuldigte, vor allem wegen Betrugs. Erst vom 10. Februar 1967 an wurden die Ermittlungen des Bayer. Landeskriminalamtes auch gegen den Notar JflHB betrieben. An diesem Tag teilte das Bayer. Landeskriminalamt dem Notar schriftlich mit, daß er u.a. der Beihilfe zu dem Betrug verdächtig sei. Dieses dann von der Staatsanwaltschaft München I unter dem Aktenzeichen 1 Js 154/67 geführte Ermittlungsverfahren wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft mit dem Verfahren 1 Js 58 , 59/66 verbunden. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 15* Dezember 1972 wurden mehrere der Mitangeklagten, darunter der Notar Jm wegen verschiedener bis zu dem 21 • Juni 1965 begangener Falschbeurkundungen, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nachdem dieses Urteil, soweit es den Notar Jaeger betraf, auf dessen Revision vom Bundesgerichtshof im Strafausspruch (unter Bestätigung des Schuldspruchs) aufgehoben worden war, erkannte schließlich das Landgericht München I mit Urteil vom 27. Juni 1975 gegen auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1973 verwarf dann der Bundesgerichtshof die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Jaeger. Hierauf nahm die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision am 2. Dezember 1975 zurück. Damit wurde das Strafverfahren gegen JflHBF abgeschlossen. Seit dem finde des Dienstvergehens des Notars Jaeger (21* Juni 1963) bis zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn (10. Februar 1967) sind also mehr als 1 Jahr und 7 Monate vergangen. Seit dem Abschluß des Strafverfahrens (2. Dezember 1973) bis heute sind mehr als 1 Jahr und 3 Monate abgelaufen. e) Gemäß § 4 Abs. 1 und 3 BDO ist nach allem die disziplinargerichtliche Verfolgung nicht mehr zulässig”• Das Verfahren ist daher gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO in Verb. m. § 109 Satz 1 BNotO durch Beschluß einzustellen. Vogt Börtzler Girisch Becker Dittmar