BGH · NotSt (Brfg) 3/07 vom 23.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl und die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer als beisitzende Richter am 23. September 2007 - 711 Js 17802/01 - 2 Kl Ns 38/05) und weil seine Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 2006 - NotSt (B) 4/05), wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§109 BNotO i.V. m.

Schlagwörter

NotarMärzCelleDisziplinarverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotSt (Brfa) 3/07 BESCHLUSS vom 23. März 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl und die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer als beisitzende Richter am 23. März 2009 beschlossen: Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 16. September 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt (§ 109 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO). Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, weil eine Dienstpflichtverletzung durch seine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht erwiesen ist (LG Lübeck, Urteil vom 25. September 2007 - 711 Js 17802/01 - 2 Kl Ns 38/05) und weil seine Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2007 verworfen worden -3- wäre (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05), wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§109 BNotO i.V.m. §113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BDO). Schlick Ebner Kessal-Wulf Bauer Appl Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2007 - Not 7/03 -