BGH · NotSt (Brfg) 2/96 vom 14.07.1997

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1997 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Günther Bl Istraße Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 14. 1. Auf die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 27. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines einheitlichen fahrlässigen Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer eines Jahres erkannt. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang und zu dem gemäß § 153a Abs. 2 StPO im Jahre 1991 eingestellten anwaltlichen Ehrengerichtsverfahren im wesentlichen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Trotz erkennbaren Aufklärungsund Belehrungsbedarfs, unterließ es der Notar jedenfalls fahrlässig, die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts, insbesondere die Wirksamkeitsproblematik der Übererlösklausel, hinreichend zu belehren; er hätte auch spätestens bei der Beurkundung des Kaufangebots erkennen müssen, daß er bei einer Vertragskonstruktion mitwirkte, mit der der Makler unredliche, eigennützige Zwecke verfolgte. 1. Dezember 1990 unterbreiteten die aus dem Gebiet der ehemaligen DDR zugezogenen, geschäftlich erkennbar unerfahrenen Eheleute Np|p^ zu UR-Nr. 90 hinsichtlich des Grundstücks ein Kaufangebot über 185.000,-- DM; zu UR-Nr. ^J^/90 verpflichteten sie sich zudem gegenüber GfUHB zur Zahlung einer Provision in Höhe von 4 % des Kaufpreises und versprachen ihm für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages "auf ihr Betreiben" hin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises. Dezember 1990 wies der Notar eine überhöhte Gebühr nach dem unzutreffenden Geschäftswert von 92.500,-- DM aus, der maximal 9.250,-- DM hätte betragen können, gemäß § 30 Abs. 2 KostO jedoch nur auf einen Bruchteil nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Anfalls der Vertragsstrafe zu schätzen gewesen wäre. Weiterhin erteilte der Notar zur Urschrift des Vertragsstrafenversprechens eine davon abweichende Abschrift; in diesem Zusammenhang hat er auch entgegen §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 BeurkG die Beteiligten fahrlässig nicht hinreichend bezeichnet. Auch hier unterließ es der Notar fahrlässig, über die rechtliche Tragweite des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts, insbesondere die Zulässigkeit der Übererlösklausel und die zusätzliche zweifache Vertragsstrafenregelung, aufzuklären und zu belehren. Januar 1991 beurkundete der Notar Sc^^HB ein Kaufangebot der Eheleute Sch^H^an die Erbengemeinschaft über 135.000,-- DM für eine Grundstücksteilfläche von 200 qm einschließlich aufstehendem Gebäude. Januar 1991 die Annahme dieses Kaufangebots durch Gfm^^ als Vertreter der Erbengemeinschaft; dabei lag ihm ausweislich des Urkundstextes die Vollmacht vom 21. In gleicher Weise verlief das Schicksal des Kaufs der Teilfläche von 200 qm aus dem Grundstück der Erbengemeinschaft, wobei insoweit das Notariat zunächst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragte, anschließend die Vertragsaufhebung beurkundete und dann den Genehmigungsantrag zurücknahm. Februar 1991 befristete Grundstücksverkaufsvollmacht über wenigstens 130.000,-- DM, verbunden mit einer 10 %igen Vertragsstrafenregelung für den Fall des Widerrufs innerhalb der Frist; an demselben Tage trat sie zu UR-Nr. Auch hier unterließ der Notar jedenfalls fahrlässig die notwendige Aufklärung und Belehrung des Verkäufers über die rechtliche Tragweite des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Mehrerlös- und der Vertragsstrafenklausel. ^^1^90 den Makler mit der Veräußerung eines Grundstücks zu dem Kaufpreis von nicht unter 120.000,-- DM; anschließend traten sie zu UR-Nr. 4IB/90 den über diesem Kaufpreis etwa liegenden Mehrerlös an G^p^ab. ^H?91 für das betreffende Grundstück das Kaufangebot des seinerzeit gerade aus der ehemaligen DDR übergesiedelten und in geschäftlichen Dingen erkennbar völlig unerfahrenen Grubenschlossers Lau über 250.000,-- DM zuzüglich Vermittlungsgebühr von 4 % des Kaufpreises für die Ehefrau GfllHB'* ^es weiteren beurkundete er anschließend zu UR-Nr. ^f/91 ein Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Trotz erkennbaren Aufklä-rungs- und Belehrungsbedarfs auf Verkäufer- wie auf Käuferseite unterließ es der Notar zu demindest fahrlässig, diese Beteiligten über die rechtliche Tragweite des ersichtlich unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts zu belehren, und zwar die Verkäufer besonders hinsichtlich der Übererlösklausel, den "weltfremden" Käufer hinsichtlich der Bedeutung seiner Vertragserklärungen insgesamt - vor allem aber bezüglich der Vertragsstrafe. 115.000,-- DM, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung einer - auf Betreiben des Notars von 10 % auf 4 % reduzierten - Vertragsstrafe für den Fall der Aufhebung von geschlossener Verträge ohne dessen Zustimmung. Wiederum unterließ es der Notar zu demindest fahrlässig, den Verkäufer über die rechtliche Tragweite der Übererlösklausel sowie der Vertragsstrafenregelung des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsge- Des weiteren hat der Notar auch in diesem Falle zu dem Abtretungsvertrag eine falsche Kostenrechnung vom 12. Wie zuvor klärte der Notar die Verkäuferin trotz Belehrungsbedarfs nicht über Zweifel an der Wirksamkeit sowohl der Übererlösklausel als auch des Vertragsstrafenversprechens bei dem erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäft auf.Auch hier erteilte der Notar eine falsche Kostenrechnung, da er hinsichtlich des Abtretungsvertrages von einem Geschäftswert von Auch hier unterließ der Notar die gebotene Aufklärung des Verkäufers über die Zweifel an der Wirksamkeit der Übererlösklausel und des Vertragsstrafenversprechens, die erkennbar unredlichen, den Makler einseitig begünstigenden Zwecken dienten. September 1992 (Tag des Fristablaufs) beurkundete der Notar zu UR-Nr. 92 eine Erklärung, mit der die Eheleute Ol^m^den Angebotspreis gegenüber der AVI laut notarieller Urkunde des Notars ScHBHKvon 130.000,-- DM auf 115.000,-- DM verringerten; dabei nahm der Notar eine - wie er erkannte - gebotene Aufklärung der Gründe für die Ermäßigung des Kaufpreises nicht vor. nach beurkundete der Notar auf Verlangen von Gerjets die Annahme des befristeten Kaufangebots des Michael Je vom 22. Zur inneren Tatseite hat er in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts in allen ihm zur Last gelegten Einzelfällen - d.h. also mit Ausnahme des Falles Nr. 2 / den auch das Erstgericht für nicht vorwerfbar erachtet hat -erhebliche Fahrlässigkeit eingestanden, eine vorsätzliche Begehungsweise jedoch von sich gewiesen. 1. Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - jedenfalls in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3 bis Nr. 9 nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Notar - über die von ihm selbst eingeräumte Fahrlässigkeit hinaus - vorsätzlich gehandelt hat. Die Tatsache, daß er auch seinerzeit schwerpunktmäßig als Rechtsanwalt tätig war, brachte es offenbar mit sich, daß er zu dem Makler mehr und mehr die nötige Distanz und gebotene Neutralität verlor und dessen vorgelegten Formularentwürfen und Beurkundungswünschen von Anfang an nicht kritisch genug entgegengetreten ist. So hat er bereits bei der ersten Beurkundung die von Gerjets verwendete Übererlösklausel - teils aus Unkenntnis der rechtlichen Problematik - nur äußerst oberflächlich gewürdigt und Bedenken gegen eine rechtliche Problematik mit der laienhaften Bewertung gar nicht erst aufkommen lassen, der Makler könne dasselbe Ergebnis auch über einen Eigenerwerb mit anschließender Veräußerung erzielen. Sich aufdrängende Bedenken hinsichtlich einer unredlichen Gewinnerzielung des Maklers auf Kosten einer oder beider an einem Kauf beteiligten Parteien hat der Notar mit der ebenso oberflächlichen Erwägung abgetan, ihn habe die Kaufpreisgestaltung nicht zu interessieren. Diese Einstellung und Verhaltensweise des Notars läßt nach Überzeugung des Senats lediglich den Schluß zu, daß er in bezug auf die objektiv verletzten beruflichen Obliegenheiten in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 9 zwar grob fahrlässig im Sinne der Leichtfertigkeit gehandelt hat, nicht jedoch bedingt vorsätzlich im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des etwa für möglich gehaltenen Erfolges; gegen eine innere Billigung spricht in diesen Fällen, daß der Erfolg dem Notar - nicht ausschließbar - unerwünscht war, jedenfalls keinerlei persönliches Interesse an der erfolgverursachenden Unterlassung bestand. Selbst wenn in diesen krassen Fällen ein Überschreiten der Grenze zu dem Eventualvorsatz hin für den verständigen Betrachter naheliegend erscheinen mag, so kann die Einlassung des Notars zur inneren Tatseite auch insoweit letztlich nicht als widerlegt angesehen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß dieser infolge der - standesrechtlich zu beanstandenden - Aufspaltung einheitlicher Verträge in Einzelbeurkundungen die Übersicht hinsichtlich der Zuordnung der EinzelVorgänge zueinander verloren hat. Der Senat hat weitergehend aufgrund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die diesbezügliche Einlassung des Notars hinsichtlich der inneren Tatseite als Schutzbehauptung anzusehen ist und daß er vorsätzlich sowohl gegen seine Belehrungspflicht aus § 17 Abs. 1, 2 BeurkG gegenüber den Eheleuten O^^H^als auch vorsätzlich gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen hat, indem er nach erkannter Unredlichkeit des als Vertreter der AVI (Veranlassung zur Herabsetzung des Kaufpreises) zu demindest bei der weiteren Vollziehung des letzten Teilakts des Gesamtgeschäfts am 15. Daß gH^B^ bei den früher beurkundeten Vertragsgestaltungen unredliche, eigennützige Geschäfte zu Lasten anderer Vertragsbeteiligter getätigt hatte, war dem Notar nach der Überzeugung des Senats spätestens nach der Aufhebung des Vertrages zwischen der AVI und Denn ein Versuch, die vom Vormundschaftsgericht geforderte Angemessenheit des Kaufpreises nachzuweisen, hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Aufdeckung der Manipulation von GHB» namens der AVI bezüglich des gesamten Kaufvertragsgeschäftes geführt (erheblicher Mehrerlös, Aufteilung des Grundstücks und Erwerb des wesentlichen, unbebauten Teils zu dem Niedrigstpreis von 20.000,-- DM durch die AVI) . Hinzu kommt, daß der Notar auch im Frühsommer des Jahres 1991 bereits durch Rechtsanwalt Lü^^das unseriöse Verhalten von 6^^ bei dem Geschäft vor Augen geführt bekommen hat und daß gleiches Ende Juli 1992 durch das Schreiben der Bausparkasse AG hinsichtlich des Geschäfts geschehen ist. Angesichts dieses Kenntnisstandes hat der Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung der Herabsetzung des Kaufpreisverlangens um 15.000,-- DM gegenüber der AVI oder einem von dieser zur bestimmenden Dritten am letzten Tag der Angebotsfrist erkannt, daß dringender Aufklärungsbedarf bezüglich der Gründe für diese Ermäßigung bestand, zu demal die AVI als konkreter Angebotspartner genannt war, erfahrungsgemäß eine anschließende isolierte Annahmeerklärung durch sie nachfol-gen würde und zudem G^m^bereits im Notariat anwesend war. Wenn nicht schon zuvor, so erkannte der Notar spätestens bei der anschließenden dritten Beurkundung der Annahme des Kaufangebots JaK^füber 165.000,-- DM durch die AVI, daß die Eheleute durch unredliche Machenschaften des GflHUB 0<*er eines sonstigen Vertreters der AVI zu der Kaufpreisminderung und damit Schädigung ihres Vermögens zu dem Vorteil der AVI veranlaßt worden waren. Die von der Verteidigung für den Fall der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes des Notars gegen seine Amtspflichten gestellten Hilfsanträge waren zurückzuweisen. Zu einer Aussetzung mit Rücksicht auf ein (nur) vorläufig eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen eventueller Beteiligung des Notars an einem Betrug des Maklers bestand nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Senats schon deshalb keine Veranlassung, weil wegen der gesicherten Sachaufklärung im hiesigen Verfahren das vorsätzliche Dienstvergehen des Notars im Fall Nr. 10 zweifelsfrei erwiesen ist und insoweit auch eine etwaige strafverfahrensmäßige Aufklärung des anders gelagerten Straftatbestandes des Betruges nicht vorgreif lieh wäre. b) Dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Dr^Et^fund BaH^^war nicht zu entsprechen, weil die behauptete Tatsache einer be ans tandungs freien Notartätigkeit des Angeschuldigten vor und nach dem ihm vorliegend zur Last gelegten Dienstvergehen für die Frage des Vorsatzes im Fall Nr. 10 bedeutungslos ist (§ 74 Abs.3 BDO) ; im Rahmen Die teilweise anders gelagerte rechtliche Einschätzung anderer Behörden ist für die vom Senat aufgrund der Berufungshauptverhandlung gewonnene Überzeugung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes des Notars im Fall Nr. 10 ersichtlich nicht maßgeblich. Um die vom Notar in seiner Schutzschrift - wie auch im weiteren Verfahren - geäußerte Auffassung von der Berechtigung zur Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises ging es bei den Beurkundungsvorgängen vom 15. Nach den Feststellungen hat sich der Notar eines teils vorsätzlichen (Fall Nr. 10) , im übrigen fahrlässigen (Fälle Nr. 1 bis 9) einheitlichen Dienstvergehens gemäß § 95 BNotO schuldig gemacht. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (§ 97 Abs.3 BNotO) . weise anzulasten, vielmehr zeichnen sich auch die Fälle Nr. 3 bis 9 durch den gewichtigen Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, während lediglich der Ausgangsfall (Nr. 1) einen mittleren Fahrlässigkeitsgrad aufweist und Fall Nr. 2 geringfügig ist. Obwohl er zur Zeit der Tatbegehung bereits seit ungefähr zehn Jahren im Amt war, war sein Verhalten von einer deutlichen Oberflächlichkeit gegenüber den von seiner mangelhaften Amtsführung betroffenen Mandanten geprägt; andererseits hat er keine Bedenken getragen, die ihm von dem Makler G^J^^^vorgelegten formularmäßigen Verträge nahezu unbesehen zu beurkunden, ohne auch nur ansatzweise seine oberflächliche, den Betreuungs-bedürfnissen der übrigen Beteiligten in keiner Weise gerecht werdende Amtsführung zu überprüfen. Gleichwohl hält der Senat bei Abwägung der für und gegen den Notar sprechenden Umstände die erkannte zeitliche Entfernung aus dem Amt für disziplinarisch geboten. Diese Maßnahme trifft den Notar nicht unverhältnismäßig, zu demal er - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - in einer Sozietät mit anderen Anwälten, darunter auch weiteren Notaren, verbunden ist und der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Anwaltsberuf liegt.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfq) 2/96 Verkündet am: 14. Juli 1997 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Günther Bl Istraße Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 14. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der BundesanwaltSchaft, Rechtsanwalt Dr. aus als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 1. Auf die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 27. August 1996 wie folgt abgeändert: Der Notar ist eines teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig. Er wird für die Dauer von zwei Jahren aus dem Amt des Notars entfernt. 2. Die weitergehende Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde sowie die Berufung des Notars werden verworfen. 3. Der Notar hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde fallen der Staatskasse zu 1/3 und dem Notar zu 2/3 zur Last. Die Staatskasse hat auch 1/3 der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Notars zu tragen, soweit sie durch die Berufung der Einleitungsbehörde verursacht sind. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines einheitlichen fahrlässigen Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer eines Jahres erkannt. Hiergegen richten sich die Berufungen des Vertreters der Einleitungsbehörde und des Notars. Während die Einleitungsbehörde mit ihrem zu Ungunsten des Notars eingelegten Rechtsmittel eine Verschärfung des Schuldspruchs in eine überwiegend vorsätzliche Begehungsweise des Dienstvergehens und eine Verlängerung der zeitigen Entfernung aus dem Amt für fünf Jahre begehrt, erstrebt der Notar mit seiner - in zulässiger Weise - auf die Anfechtung des Maßnahmeausspruchs beschränkten Berufung eine mildere Sanktion in Form eines Verweises in Verbindung mit einer Geldbuße. Beide Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und auch ausreichend begründet (§ 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO). Die Berufung der Einleitungsbehörde führt zu einer teilsweisen Verschärfung des Schuld- und Maßnahmeausspruchs, während das Rechtsmittel des Notars erfolglos bleibt. 5 II. 1. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang und zu dem gemäß § 153a Abs. 2 StPO im Jahre 1991 eingestellten anwaltlichen Ehrengerichtsverfahren im wesentlichen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die entsprechende Darstellung unter Nr. I. des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. 2. Zu den dem Notar angelasteten Vorgängen hat die Berufungshauptverhandlung - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils -folgendes ergeben: a) Fall Nr. 1 (BHBF'BoflP) Am 1. September 1990 (Samstag) schloß der Bauarbeiter Vertreter einer Erbengemeinschaft zu UR-Nr. ^^p/90 des Notars mit der AVI AG vertreten durch den Kaufmann Gfm^ einen "Verwertungs-vertrag" mit Verkaufsvollmacht über ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von mindestens 50.000,-- DM; ein aus dem Verkauf zu erzielender Mehrerlös sollte - gleich in welcher Höhe - allein der AVI zustehen. Am 2. September 1990 machte die Handelsvertreterin Bc^^^zu UR-Nr. ^j^/90 hinsichtlich dieses Grundstücks ein Kaufangebot über 65.000,-- DM nebst einer der Ehefrau des geschuldeten 4 %igen Vermittlungsprovision. Das Angebot 6 / nahm die Notarsgehilfin R^^Paufgrund ihr erteilter notarieller Vollmacht für die Erbengemeinschaft zu UR-Nr. ^^90 an. Trotz erkennbaren Aufklärungsund Belehrungsbedarfs, unterließ es der Notar jedenfalls fahrlässig, die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts, insbesondere die Wirksamkeitsproblematik der Übererlösklausel, hinreichend zu belehren; er hätte auch spätestens bei der Beurkundung des Kaufangebots erkennen müssen, daß er bei einer Vertragskonstruktion mitwirkte, mit der der Makler unredliche, eigennützige Zwecke verfolgte. Ein wichtiger Grund für die Vornahme der Amtsgeschäfte außerhalb der üblichen Geschäftsstunden lag nicht vor. b) Fall Nr. 2 Ebenfalls am 1. September 1990 beurkundete der Notar ohne ausreichenden Grund außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu UR-Nr. 1^0/90 eine Abtretungserklärung des Industriewerkers M^[|^^ zugunsten der AVI AG vertreten durch wonach M^ppals zukünftiger Grundstücksverkäufer einen erstrangigen Teilbetrag von 18.000,-- DM an die AVI aus einem aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks zu erzielenden Kaufpreis abtrat. Noch am selben Tage beurkundete er zu UR-Nr. ^P^90 ein Vertragsangebot der Käuferin über 123.000,-- DM, welches am 3. September 1990 zu UR-Nr. 221/90 durch M^J|^angenommen wurde. Nicht auszuschließen ist, daß der Notar bezüglich der Teilerlösabtretung und auch im übrigen von unverfänglichen Geschäftsabläufen ausgegangen ist, deren Hintergründe ihn nicht weiter zu interessieren brauchten. c) Fall Nr. 3 (S| Am 4. Oktober 1990 erteilte die Postangestellte dem Makler zu UR-Nr. pH^90 Vollmacht zu dem Verkauf eines Grundstücks für wenigstens 75.000,-- DM; im Anschluß» daran trat sie durch notarielle Abtretungserklärung zu UR-Nr. ^JP/90 den etwaigen Mehrerlös an GpP|p^ ab. Am 1. Dezember 1990 unterbreiteten die aus dem Gebiet der ehemaligen DDR zugezogenen, geschäftlich erkennbar unerfahrenen Eheleute Np|p^ zu UR-Nr. 90 hinsichtlich des Grundstücks ein Kaufangebot über 185.000,-- DM; zu UR-Nr. ^J^/90 verpflichteten sie sich zudem gegenüber GfUHB zur Zahlung einer Provision in Höhe von 4 % des Kaufpreises und versprachen ihm für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages "auf ihr Betreiben" hin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises. Am 25. Januar 1991 nahm G für Frau das Kaufangebot der Eheleute Npp an (UR-Nr91) ; am 16. April 1991 erklärte die Notariatsangestellte fpp für beide Vertragsparteien die Auflassung (UR-Nr. • Die den Kaufpreis finanzierende AG zahlte dem Notar im Treuhandwege einen Betrag von 142.561,57 DM aus, von dem die Verkäuferin 67.561,75 DM und Gppp75.000 , - - DM erhielten. Später wurde wegen des von Anfang an bestehenden finanziellen Unvermögens der Eheleute NflHpdie Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben, wobei dessen Verkehrswert auf 25.500,-- DM festgesetzt wurde. Obwohl sich dem Notar entsprechender Aufklärungsund Beratungsbedarf hätte aufdran gen müssen, klärte dieser weder die Verkäuferin über die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Mehrerlösklausel noch insbesondere die unerfahrenen Käufer über die Bedeu- 8 7 tung ihres Kaufangebots und vor allem des Rechtsinstituts der Vertragsstrafe auf. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seines Amtes hätte ihm selbst unter Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Beurkundung der Vollmacht und des Angebots der unredliche Charakter der Vertragskonstruktion schon angesichts der erheblichen Preisdifferenz aufdrängen müssen. In der das Vertragsstrafenversprechen betreffenden Kostenrechnung vom 4. Dezember 1990 wies der Notar eine überhöhte Gebühr nach dem unzutreffenden Geschäftswert von 92.500,-- DM aus, der maximal 9.250,-- DM hätte betragen können, gemäß § 30 Abs. 2 KostO jedoch nur auf einen Bruchteil nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Anfalls der Vertragsstrafe zu schätzen gewesen wäre. Auch für den Abtretungsvertrag vom 4. Oktober 1990 unterließ es der Notar in der Kostenrechnung vom 8. Oktober 1990, den Geschäftswert nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts zu schätzen und wies ihn stattdessen entsprechend der Kaufpreisvorstellung der Verkäuferin mit 75.000,-- DM aus. Weiterhin erteilte der Notar zur Urschrift des Vertragsstrafenversprechens eine davon abweichende Abschrift; in diesem Zusammenhang hat er auch entgegen §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 BeurkG die Beteiligten fahrlässig nicht hinreichend bezeichnet. d) Fall Nr. 4 (van Am 21. Oktober 1990 (Sonntag) erteilte die Erbengemeinschaft van HgPzu UR-Nr.^^/90 dem Makler eine bis 31. Januar 1991 befristete VerkaufsVollmacht (Abschlußvollmacht) für bestimmten Grundbesitz zu einem Preis von 9 wenigstens 85.000,-- DM, verbunden mit einem Vertragsstrafenversprechen von 10 % des vereinbarten Kaufpreises sowohl für den Fall des vorzeitigen Widerrufs innerhalb der Angebotsfrist als auch für den Fall der Aufhebung von geschlossener Verträge ohne dessen Zustimmung. Anschließend trat die Erbengemeinschaft zu UR-Nr.^®^0 einen 85.000,-- DM etwa übersteigenden Mehrerlös an ab. Auch hier unterließ es der Notar fahrlässig, über die rechtliche Tragweite des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts, insbesondere die Zulässigkeit der Übererlösklausel und die zusätzliche zweifache Vertragsstrafenregelung, aufzuklären und zu belehren. Die Beurkundungen fanden ohne ersichtlichen Anlaß außerhalb der üblichen Geschäftsstunden statt. Im Zusammenhang mit der in der VerkaufsVollmacht erwähnten Notwendigkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung ist hinsichtlich des weiteren Verlaufs dieses Vertragswerks folgendes festzustellen: Am 19. Januar 1991 beurkundete der Notar Sc^^HB ein Kaufangebot der Eheleute Sch^H^an die Erbengemeinschaft über 135.000,-- DM für eine Grundstücksteilfläche von 200 qm einschließlich aufstehendem Gebäude. Der angeschuldigte Notar beurkundete zu UR-Nr.^|^91 am 25. Januar 1991 die Annahme dieses Kaufangebots durch Gfm^^ als Vertreter der Erbengemeinschaft; dabei lag ihm ausweislich des Urkundstextes die Vollmacht vom 21. Oktober 1990 vor. An demselben Tage beurkundete der Notar ein Angebot der AVI, vertreten durch an die Erbengemeinschaft, die restli- che, beinahe doppelt so große Teilfläche (366 qm) für 10 20.000,-- DM zu kaufen (UR-Nr. ^f/91); auch dieses Angebot nahm Gmi^Pam 25 • Januar 1991 als Vertreter der Erbengemeinschaft an (UR-Nr. ^B^91) , wobei auch hier die Verkaufs Vollmacht der Erbengemeinschaft vom 21. Oktober 1990 dem Notar vorlag. Am 9. April 1991 beantragte der Notar die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages zwischen der AVI und der Erbengemeinschaft, wobei er das Kaufangebot, die Annahme und die Vollmacht nicht aber die Mehrerlösabtretung vorlegte. Nachdem das Vormundschaftsgericht u.a. den Nachweis der Angemessenheit des Kaufpreises verlangte, beurkundete der Notar am 22. Mai 1991 zu UR-Nr. ^f^f/91 die Aufhebung des Kaufvertrages vom 25. Januar 1991 zwischen der AVI und der Erbengemeinschaft und nahm unter Vorlage dieser Urkunde am 29. Mai 1991 den Genehmigungsantrag bei Gericht zurück. In gleicher Weise verlief das Schicksal des Kaufs der Teilfläche von 200 qm aus dem Grundstück der Erbengemeinschaft, wobei insoweit das Notariat zunächst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragte, anschließend die Vertragsaufhebung beurkundete und dann den Genehmigungsantrag zurücknahm. e) Fall Nr. 5 Am 17. November 1990 erteilte die Erbengemeinschaft zu UR-Nr. 0/fß9O dem Makler GtKKKP in e^ner von diesem wie üblich vorformulierten Vertragsurkunde eine bis 15. Februar 1991 befristete Grundstücksverkaufsvollmacht über wenigstens 130.000,-- DM, verbunden mit einer 10 %igen Vertragsstrafenregelung für den Fall des Widerrufs innerhalb der Frist; an demselben Tage trat sie zu UR-Nr. ^fl^/90 11 den über den vorgenannten Betrag hinausgehenden etwaigen Mehrerlös an Später wurde die Vollmacht wider- rufen. Auch hier unterließ der Notar jedenfalls fahrlässig die notwendige Aufklärung und Belehrung des Verkäufers über die rechtliche Tragweite des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Mehrerlös- und der Vertragsstrafenklausel. f) Fall Nr. 6 (Wa< Am 1. Dezember 1990 bevollmächtigten die über 70 Jahre alten Eheleute Wa£|^ zu UR-Nr. ^^1^90 den Makler mit der Veräußerung eines Grundstücks zu dem Kaufpreis von nicht unter 120.000,-- DM; anschließend traten sie zu UR-Nr. 4IB/90 den über diesem Kaufpreis etwa liegenden Mehrerlös an G^p^ab. Am 9. Januar 1991 beurkundete der Notar abends in seiner Wohnung zu UR-Nr. ^H?91 für das betreffende Grundstück das Kaufangebot des seinerzeit gerade aus der ehemaligen DDR übergesiedelten und in geschäftlichen Dingen erkennbar völlig unerfahrenen Grubenschlossers Lau über 250.000,-- DM zuzüglich Vermittlungsgebühr von 4 % des Kaufpreises für die Ehefrau GfllHB'* ^es weiteren beurkundete er anschließend zu UR-Nr. ^f/91 ein Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Höhe von 10 % des Kaufpreises. ^dHHPer~ klärte am 25. Januar 1991 zu UR-Nr. 34/91 die Vertragsannahme für die Eheleute Wa^^^. Trotz erkennbaren Aufklä-rungs- und Belehrungsbedarfs auf Verkäufer- wie auf Käuferseite unterließ es der Notar zu demindest fahrlässig, diese Beteiligten über die rechtliche Tragweite des ersichtlich 12 unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäfts zu belehren, und zwar die Verkäufer besonders hinsichtlich der Übererlösklausel, den "weltfremden" Käufer hinsichtlich der Bedeutung seiner Vertragserklärungen insgesamt - vor allem aber bezüglich der Vertragsstrafe. Darüber hinaus wies der Notar die Kostenrechnung vom 5. Februar 1991 hinsichtlich der Vertragsstrafe unzutreffend nach einem Geschäftswert von 25.000,-- DM anstatt nach dem gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzenden Bruchteil aus. Auch die Kostenrechnung vom 1. Dezember 1990 bezüglich des Abtretungsvertrages richtete er fälschlich an einem Geschäftswert von 120.000,-- DM aus, anstatt die bedingte Mehrerlösforderung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts zu schätzen. g) Fall Nr. 7 Am 11. Februar 1991 beurkundete der Notar zu UR-Nr.^^^91 die Vollmacht des Betonbauers Jj/KD an ^en Makler G^|HPzu dem Verkauf eines Grundstücks für mindestens 115.000,-- DM, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung einer - auf Betreiben des Notars von 10 % auf 4 % reduzierten - Vertragsstrafe für den Fall der Aufhebung von geschlossener Verträge ohne dessen Zustimmung. Anschließend trat zu UR-Nr. 91 einen etwa über den festgeleg- ten Mindestverkaufspreis hinausgehenden Mehrerlös aus dem Grundstücksverkauf an die AVI l^m|^AG, vertreten durch Gak>. Wiederum unterließ es der Notar zu demindest fahrlässig, den Verkäufer über die rechtliche Tragweite der Übererlösklausel sowie der Vertragsstrafenregelung des erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsge- 13 Schafts aufzuklären. Des weiteren hat der Notar auch in diesem Falle zu dem Abtretungsvertrag eine falsche Kostenrechnung vom 12. Februar 1991 nach einem Geschäftswert von 115.000,-- DM anstatt nach dem gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzenden wahrscheinlichen Übererlös ausgestellt. Am 20. Februar 1991 boten die Eheleute Fr^^pfür das Grundstück 170.000,-- DM zu UR-Nr. 0^91 des Notars zuzüglich einer Vermittlungsprovision von 4 % zugunsten G^m^p; das Kaufangebot wurde angenommen. h) Fall Nr. 8 (St^B Am 12. Februar 1991 erteilte die Hausfrau St^^zu UR-Nr. ^B/91 dem Makler G|^^|eine Verkaufsvollmacht für ein Grundstück zu dem Preise von nicht unter 80.000,-- DM; außerdem verpflichtete sich Frau Stp|Pzur Zahlung einer Vertragsstrafe entsprechend dem von Gfl^HIBstets gewählten Muster. Anschließend trat sie zu UR-Nr. ^^^91 den 80.000, -- DM etwa übersteigenden Teil des Kaufpreises an G^mpab. Wie zuvor klärte der Notar die Verkäuferin trotz Belehrungsbedarfs nicht über Zweifel an der Wirksamkeit sowohl der Übererlösklausel als auch des Vertragsstrafenversprechens bei dem erkennbar unredlichen Zwecken des Maklers dienenden Rechtsgeschäft auf. Auch hier erteilte der Notar eine falsche Kostenrechnung, da er hinsichtlich des Abtretungsvertrages von einem Geschäftswert von 80.000, -- DM anstatt von dem nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts der Forderung geschätzten Wert ausging. - 14 i) Fall Nr. 9 (Staj^tt Am 1. März 1991 erteilte der Steinsetzer Sta^^P zu UR-Nr. 00/91 dem Makler G0H|^ eine Vollmacht zu dem Verkauf eines Grundstücks zu einem Mindestverkaufspreis von 125.000,-- DM, verbunden mit dem "üblichen" Vertragsstrafenversprechen; zu UR-Nr. 85/91 trat St a00 anschließend einen über 125.000,-- DM etwa hinausgehenden Mehrerlös an G00|0ab. Auch hier unterließ der Notar die gebotene Aufklärung des Verkäufers über die Zweifel an der Wirksamkeit der Übererlösklausel und des Vertragsstrafenversprechens, die erkennbar unredlichen, den Makler einseitig begünstigenden Zwecken dienten. Der Notar erstellte wiederum bezüglich der Abtretung eine falsche Kostenrechnung auf der Grundlage eines zu Unrecht auf 125.000,-- DM festgesetzten, anstatt nach § 30 Abs. 1 KostO geschätzten Geschäftswerts. Am 12. März 1991 bot eine Frau Fe^0 dem Verkäufer den Abschluß eines Vertrages zu dem Kaufpreis von 150.000,-- DM zu UR-Nr. 40/91 des Notars Sc^00^0an; das angenommene Kaufangebot wurde später gegen Zahlung einer Provision von 8.500,-- DM seitens der Frau Fe^flpan aufgehoben. j) Fall Nr. 10 (Je Am 18. April 1992 boten die Eheleute O100|0 mit Urkunde des Notars Sc00||0 ihr Grundstück in MflHI^0 befristet bis zu dem 15. September 1992 der AVI oder einem von dieser zu bestimmenden Dritten zu dem Preise von 130.000,-- DM an. Am 22. Juli 1992 beurkundete der angeschuldigte Notar ein ebenfalls bis zu dem 15. September 1992 befristetes Kaufangebot des VW-Arbeiters Michael JaflH|0an die AVI über 15 den Ankauf des Grundstücks in MflHIHP für 165.000, -- DM (UR-Nr. 92) . Nachdem der Notar bereits im Mai und Juni 1991 durch Rechtsanwalt LüHJ^schriftsätzlich darauf hingewiesen worden war, daß das von ketriekene Ge- schäft Wa^l^/L^^ unseriös und sein eigenes Verhalten standeswidrig gewesen sei, meldete die Bausparkasse AG mit Schreiben vom 30. Juli 1992 bei ihm Schadensersatzansprüche mit der Begründung an, er habe seine Amtspflichten im Falle verletzt, da offenbar beide Ver- tragsteile bei Abschluß des Kaufvertrages durch G^m|^betrogen worden seien. Am 15. September 1992 (Tag des Fristablaufs) beurkundete der Notar zu UR-Nr. 92 eine Erklärung, mit der die Eheleute Ol^m^den Angebotspreis gegenüber der AVI laut notarieller Urkunde des Notars ScHBHKvon 130.000,-- DM auf 115.000,-- DM verringerten; dabei nahm der Notar eine - wie er erkannte - gebotene Aufklärung der Gründe für die Ermäßigung des Kaufpreises nicht vor. Anschließend beurkundete er zu UR-Nr. ^^P/92 die Annahme dieses Verkaufsangebots der Eheleute durch die - von Gmi|HP vertre- tene - AVI "in der Form der Abänderung vom 15.09.1992 (UR .../92 des Notars Günther K^^^in " . Unmittelbar da- nach beurkundete der Notar auf Verlangen von Gerjets die Annahme des befristeten Kaufangebots des Michael Je vom 22. Juli 1992 über 165.000,-- DM durch die - von vertretene - AVI zu UR-Nr. 350/92; er erkannte spätestens während des letztgenannten Beurkundungsvorgangs die Unlauterkeit der von G^m^durch die Aufspaltung in Einzelgeschäfte gewählten gesamten Vertragskonstruktion sowie die Tatsache, daß G^^^^^psoeben auf unredliche Weise die 16 Eheleute 01 zu der Reduzierung des von ihnen gefor derten Kaufpreises um 15.000,-- DM veranlaßt hatte. In Kenntnis der unlauteren Benachteiligung der Eheleute zug des gesamten Geschäfts mit, indem er Ausfertigungen der notariellen Urkunden erteilte. Diese Feststellungen beruhen auf der im wesentlichen geständnisgleichen Einlassung des Notars, soweit ihr zu folgen war, und im übrigen auf den verwerteten Urkunden. Der Notar hat den festgestellten Sachverhalt zur äußeren Tatseite eingeräumt. Zur inneren Tatseite hat er in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts in allen ihm zur Last gelegten Einzelfällen - d.h. also mit Ausnahme des Falles Nr. 2 / den auch das Erstgericht für nicht vorwerfbar erachtet hat -erhebliche Fahrlässigkeit eingestanden, eine vorsätzliche Begehungsweise jedoch von sich gewiesen. 1. Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - jedenfalls in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3 bis Nr. 9 nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Notar - über die von ihm selbst eingeräumte Fahrlässigkeit hinaus - vorsätzlich gehandelt hat. Der Senat hat aufgrund der Einlassung des No- 01 durch ^wirkte der Notar beim weiteren Voll- III. 17 tars den Eindruck gewonnen, daß sein Fehlverhalten in den ihm angelasteten Einzelfällen auf einem deutlichen und nachhaltigen Mangel an juristischem Sachverstand als Notar und insbesondere auf einem damals unvollkommenen Verständnis für die Aufgaben und Notwendigkeiten seines Amtes beruhte. Die Tatsache, daß er auch seinerzeit schwerpunktmäßig als Rechtsanwalt tätig war, brachte es offenbar mit sich, daß er zu dem Makler mehr und mehr die nötige Distanz und gebotene Neutralität verlor und dessen vorgelegten Formularentwürfen und Beurkundungswünschen von Anfang an nicht kritisch genug entgegengetreten ist. So hat er bereits bei der ersten Beurkundung die von Gerjets verwendete Übererlösklausel - teils aus Unkenntnis der rechtlichen Problematik - nur äußerst oberflächlich gewürdigt und Bedenken gegen eine rechtliche Problematik mit der laienhaften Bewertung gar nicht erst aufkommen lassen, der Makler könne dasselbe Ergebnis auch über einen Eigenerwerb mit anschließender Veräußerung erzielen. Sich aufdrängende Bedenken hinsichtlich einer unredlichen Gewinnerzielung des Maklers auf Kosten einer oder beider an einem Kauf beteiligten Parteien hat der Notar mit der ebenso oberflächlichen Erwägung abgetan, ihn habe die Kaufpreisgestaltung nicht zu interessieren. Gleiches gilt für Art und Höhe der verschiedenen Vertragsstrafenklauseln, die der Makler in seinen Vertragsentwürfen in Variationen oder auch kumulativ verwendet hat; hier hat sich der Notar mit der Überlegung begnügt. Geldverdienen sei nicht verboten, ein Makler müsse sich auch absichern können. Derselbe Mangel an fachlicher Qualifikation und dieselbe oberflächliche Einstellung gegenüber seinen Berufspflichten zeigt sich bei der verschiedentlich unrichtigen Aufstellung von Rechnungen sowie hin- 18 sichtlich der Verstöße gegen die Beurkundung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und außerhalb der Kanzlei: Auch insoweit hielt er aufgrund mangelhafter Beschäftigung mit der einschlägigen Vorschrift es für ausreichend, daß der Makler "es mal wieder eilig gehabt" habe. Exemplarisch wird die damalige Einstellung des Notars zu seinem Amte daran deutlich, daß er anläßlich einer der Beurkundungen vom 15. September 1992 eine in Bezug genommene UR-Nr. einfach offen ließ, weil er "zu faul gewesen sei, die einschlägige Nummer in seinem Sekretariat zu erfragen". Diese Einstellung und Verhaltensweise des Notars läßt nach Überzeugung des Senats lediglich den Schluß zu, daß er in bezug auf die objektiv verletzten beruflichen Obliegenheiten in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 9 zwar grob fahrlässig im Sinne der Leichtfertigkeit gehandelt hat, nicht jedoch bedingt vorsätzlich im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des etwa für möglich gehaltenen Erfolges; gegen eine innere Billigung spricht in diesen Fällen, daß der Erfolg dem Notar - nicht ausschließbar - unerwünscht war, jedenfalls keinerlei persönliches Interesse an der erfolgverursachenden Unterlassung bestand. Daß etwa mit der steigenden Zahl der Beurkundungsvorgänge, an denen G^pbetei-ligt war, das kritische Bewußtsein des Notars geschärft worden wäre, schließt der Senat aus; angesichts der aufgezeigten damaligen Persönlichkeitsstruktur muß das Gegenteil als wahrscheinlich gelten, da der Notar - nachdem er einmal zu Anfang die Vertragsmuster oberflächlich überprüft hatte - in der Folgezeit entgegen seiner Berufspflicht keine weitergehenden Gedanken daran verschwendete. Diese Verhal- 19 tensweise begründete zwar ein steigendes Maß an vorwerfba-rer Leichtfertigkeit, läßt es aber zugleich als zu demindest gedanklich nachvollziehbar erscheinen, wieso der Notar die Vertragskonstellationen mit den gravierenden Preisabweichungen in den Fällen Nr. 3 (und Nr. 6 unbeanstandet beurkundete. Selbst wenn in diesen krassen Fällen ein Überschreiten der Grenze zu dem Eventualvorsatz hin für den verständigen Betrachter naheliegend erscheinen mag, so kann die Einlassung des Notars zur inneren Tatseite auch insoweit letztlich nicht als widerlegt angesehen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß dieser infolge der - standesrechtlich zu beanstandenden - Aufspaltung einheitlicher Verträge in Einzelbeurkundungen die Übersicht hinsichtlich der Zuordnung der EinzelVorgänge zueinander verloren hat. Aus diesen Gründen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich des Falles Nr. 9 (Beurkundung am 1. März 1991) lediglich grobe Fahrlässigkeit des Notars hinsichtlich der ihm angelasteten Pflichtverletzungen festzustellen. 2. Beim Fall Nr. 2 ist hinsichtlich der Abtretung eines erstrangigen Teilbetrags von 18.000,-- DM aus einem noch zu erzielenden Kaufpreis nicht auszuschließen, daß der Notar von unverfänglichen Geschäftsabläufen ausgegangen ist, deren Hintergründe ihn, wie er meinte, nicht weiter zu interessieren brauchten. Ohne besonderen Anlaß war er aber nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, sondern durfte die tatsächlichen Angaben als richtig zugrunde legen (vgl. Sen., Urt. v. 7. No- 20 // vember 1957, DNotZ 1958, 99). Von daher scheidet eine nachweisbare fahrlässige oder gar vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs. 1, 2 BeurkG bzw. § 14 Abs. 2 BNotO aus. Übrig bleibt bei diesem Fall lediglich - vom Oberlandesgericht übersehen - ein fahrlässiger Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 DONot. 3. Anders verhält es sich hingegen im letzten Einzelfall (Nr. 10, OlfliH• Hierzu hat bereits das Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser Fall derart kraß liege, daß es Schwierigkeiten habe, dem Notar abzunehmen, daß er lediglich fahrlässig die Zusammenhänge nicht durchschaut habe. Der Senat hat weitergehend aufgrund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die diesbezügliche Einlassung des Notars hinsichtlich der inneren Tatseite als Schutzbehauptung anzusehen ist und daß er vorsätzlich sowohl gegen seine Belehrungspflicht aus § 17 Abs. 1, 2 BeurkG gegenüber den Eheleuten O^^H^als auch vorsätzlich gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen hat, indem er nach erkannter Unredlichkeit des als Vertreter der AVI (Veranlassung zur Herabsetzung des Kaufpreises) zu demindest bei der weiteren Vollziehung des letzten Teilakts des Gesamtgeschäfts am 15. September 1992 (Annahme des Angebots durch die AVl/GflBl mitgewirkt hat. Daß gH^B^ bei den früher beurkundeten Vertragsgestaltungen unredliche, eigennützige Geschäfte zu Lasten anderer Vertragsbeteiligter getätigt hatte, war dem Notar nach der Überzeugung des Senats spätestens nach der Aufhebung des Vertrages zwischen der AVI und 21 der Erbengemeinschaft van Hoorn vom 25. Januar 1991 und der anschließenden Rücknahme des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 29. Mai 1991 bekannt. Denn ein Versuch, die vom Vormundschaftsgericht geforderte Angemessenheit des Kaufpreises nachzuweisen, hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Aufdeckung der Manipulation von GHB» namens der AVI bezüglich des gesamten Kaufvertragsgeschäftes geführt (erheblicher Mehrerlös, Aufteilung des Grundstücks und Erwerb des wesentlichen, unbebauten Teils zu dem Niedrigstpreis von 20.000,-- DM durch die AVI) . Hinzu kommt, daß der Notar auch im Frühsommer des Jahres 1991 bereits durch Rechtsanwalt Lü^^das unseriöse Verhalten von 6^^ bei dem Geschäft vor Augen geführt bekommen hat und daß gleiches Ende Juli 1992 durch das Schreiben der Bausparkasse AG hinsichtlich des Geschäfts geschehen ist. Schließlich war die von im Falle Nr. 10 gewählte Variante der Ver- tragsgestaltung insofern nicht neu, als der Notar eine ähnliche Gesamtvertragskonstruktion nur kurz zuvor am 9. September 1992 im Fall Nr. 2 der Nachtragsanschuldigungs-schrift (Krd^/Wa^|^/beurkundet hatte. Angesichts dieses Kenntnisstandes hat der Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung der Herabsetzung des Kaufpreisverlangens um 15.000,-- DM gegenüber der AVI oder einem von dieser zur bestimmenden Dritten am letzten Tag der Angebotsfrist erkannt, daß dringender Aufklärungsbedarf bezüglich der Gründe für diese Ermäßigung bestand, zu demal die AVI als konkreter Angebotspartner genannt war, erfahrungsgemäß eine anschließende isolierte Annahmeerklärung durch sie nachfol-gen würde und zudem G^m^bereits im Notariat anwesend war. Zumindest nahm der Notar zu diesem Zeitpunkt billigend 22 in Kauf, daß es - wie die genannten früheren Fälle gezeigt hatten - ohne die Aufklärung und Belehrung der Eheleute OlUHHB zu einer Schädigung ihrer Vermögensinteressen (zu dem Vorteil der AVI oder Gerjets) kam. Im Zuge der nachfolgenden Beurkundung der Annahme dieses Angebots durch die AVI, vertreten durch GflHB/ wurde dem Notar zweifellos bewußt, daß nur die AVI Nutznießer in der soeben erfolgten Kaufpreisermäßigung wurde. Wenn nicht schon zuvor, so erkannte der Notar spätestens bei der anschließenden dritten Beurkundung der Annahme des Kaufangebots JaK^füber 165.000,-- DM durch die AVI, daß die Eheleute durch unredliche Machenschaften des GflHUB 0<*er eines sonstigen Vertreters der AVI zu der Kaufpreisminderung und damit Schädigung ihres Vermögens zu dem Vorteil der AVI veranlaßt worden waren. Gleichwohl wirkte er vorsätzlich unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO an diesem weiteren Teilakt des Gesamtgeschäftes zugunsten der AVI mit. Gleiches geschah bei der späteren Erteilung von Ausfertigungen der notariellen Urkunden (vgl. hierzu Sen., Urt. v. 16. Februar 1987, NotSt (Brfg) 1/86, DNotZ 1987, 558, 559 m.w.N.). Die Einlassung des Notars, er habe die Erkenntnis, daß die Eheleute OimH^ durch betrogen worden seien, erst anläßlich der Erteilung der Kostenrechnung bzw. der Ausfertigungen bemerkt, sieht der Senat als widerlegte Schutzbehauptung an. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern erst anläßlich beiläufiger Routinehandlungen wie der Ausstellung der Kostenrechnung bzw. Erteilung von Ausfertigungen dem Notar die Erkenntnis hätte kommen sollen, während anläßlich der aktuellen konkreten Beurkundungen ihm die Manipulation 23 spätestens beim dritten Beurkundungsakt geradezu "ins Auge springen" mußte - wie dies nach der Überzeugung des Senats auch tatsächlich geschehen ist. 4. Die von der Verteidigung für den Fall der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes des Notars gegen seine Amtspflichten gestellten Hilfsanträge waren zurückzuweisen. a) Die Voraussetzungen für eine zwingende Verfahrens- aussetzung gemäß § 17 Abs. 1 BDO liegen ersichtlich nicht vor, weil gegen den Notar die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren nicht erhoben ist. Zu einer Aussetzung mit Rücksicht auf ein (nur) vorläufig eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen eventueller Beteiligung des Notars an einem Betrug des Maklers bestand nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Senats schon deshalb keine Veranlassung, weil wegen der gesicherten Sachaufklärung im hiesigen Verfahren das vorsätzliche Dienstvergehen des Notars im Fall Nr. 10 zweifelsfrei erwiesen ist und insoweit auch eine etwaige strafverfahrensmäßige Aufklärung des anders gelagerten Straftatbestandes des Betruges nicht vorgreif lieh wäre. b) Dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Dr^Et^fund BaH^^war nicht zu entsprechen, weil die behauptete Tatsache einer be ans tandungs freien Notartätigkeit des Angeschuldigten vor und nach dem ihm vorliegend zur Last gelegten Dienstvergehen für die Frage des Vorsatzes im Fall Nr. 10 bedeutungslos ist (§ 74 Abs. 3 BDO) ; im Rahmen 24 der Rechtsfolgenentscheidung hat der Senat im übrigen dieses Vor- und Nachtatverhalten zugunsten des Notars berücksichtigt (siehe unter IV.). c) Auch der weitere Eventualbeweisantrag auf Verlesung verschiedener Urkunden (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Schreiben des Landgerichtspräsidenten, Schutzschrift des Notars) - deren Inhalt im übrigen gerichtsbekannt ist - ist wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen zurückzuweisen (§ 74 Abs. 3 BDO). Die teilweise anders gelagerte rechtliche Einschätzung anderer Behörden ist für die vom Senat aufgrund der Berufungshauptverhandlung gewonnene Überzeugung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes des Notars im Fall Nr. 10 ersichtlich nicht maßgeblich. Um die vom Notar in seiner Schutzschrift - wie auch im weiteren Verfahren - geäußerte Auffassung von der Berechtigung zur Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises ging es bei den Beurkundungsvorgängen vom 15. September 1992 im Fall nicht. IV. Nach den Feststellungen hat sich der Notar eines teils vorsätzlichen (Fall Nr. 10) , im übrigen fahrlässigen (Fälle Nr. 1 bis 9) einheitlichen Dienstvergehens gemäß § 95 BNotO schuldig gemacht. 25 Im Fall Nr. 10 hat er vorsätzlich gegen § 14 Abs. 2 BNotO und § 17 Abs. 1, 2 BeurkG verstoßen, in allen übrigen ihm anzu lastenden Fällen hat er diese Vorschriften fahrlässig verletzt Des weiteren liegen fahrlässige Verstöße gegen folgende Vorschriften vor: § 5 Abs. 1 Satz 2 DONot (Fälle Nr. 1, 2, 4, 6) ; §§ 9 Nr. 1, 10 BeurkG (Fall Nr. 3) ; kostenrechtliche Best immun gen, wie §§ 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 2, 140 KostO (Fälle Nr. 3, 6, 7, 8, 9) . Insoweit wird auf die ausführliche rechtliche Wür digung im Urteil des Oberlandesgerichts ergänzend Bezug genommen, soweit nicht die vorsätzliche Begehungsweise im Fall Nr. 10 betroffen ist. V. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (§ 97 Abs. 3 BNotO) . Die von der Entscheidung des Oberlandesgerichts teilweise abweichenden Schuldfeststellungen des Senats - Vorsatz anstelle von grober Fahrlässigkeit im besonders schwerwiegenden Fall Nr. 10 - rechtfertigen eine härtere Ahndung des Dienstvergehens, die mit einer maßvollen Erhöhung auf zwei Jahre angemessen erscheint. Die vom Notar mit seinem Rechtsmittel erstrebte Milderung der bereits vom Oberlandesgericht verhängten Maßnahme in einen Verweis, verbunden mit einer hohen Geldbuße, kam daher nicht i] Betracht. Das Dienstvergehen des Notars wiegt wegen der Vielzahl der zugrundeliegenden Amtspflichtverletzungen schwer: Nicht nur ist dem Notar im Fall Nr. 10 vorsätzliche Begehungs- 26 weise anzulasten, vielmehr zeichnen sich auch die Fälle Nr. 3 bis 9 durch den gewichtigen Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, während lediglich der Ausgangsfall (Nr. 1) einen mittleren Fahrlässigkeitsgrad aufweist und Fall Nr. 2 geringfügig ist. Die Mitwirkung des Notars bei der Verfolgung unredlicher Zwecke - sei es grob fahrlässig, sei es sogar vorsätzlich - ist nicht lediglich ein "formaler Rechtsverstoß", sondern ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Durch ein solches Verhalten wird der Kernbereich des Notaramtes betroffen, der wegen der Bedeutung für die vorsorgende Rechtspflege das uneingeschränkte Vertrauen in die Korrektheit der Ausführung braucht und die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert. Gleiches gilt für die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG als der wichtigsten Amtspflicht des Notars (vgl. Seybold-Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 19 Rdn. 23; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 17 BeurkG Rdn. 1). Es handelt sich nicht um ein einmaliges Versagen des Notars in einer besonderen Situation. Vielmehr ist sein wiederholtes Fehlverhalten - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auf einen deutlichen und nachhaltigen Mangel an Verständnis für die Aufgaben und Notwendigkeiten seines Amtes gekennzeichnet. Obwohl er zur Zeit der Tatbegehung bereits seit ungefähr zehn Jahren im Amt war, war sein Verhalten von einer deutlichen Oberflächlichkeit gegenüber den von seiner mangelhaften Amtsführung betroffenen Mandanten geprägt; andererseits hat er keine Bedenken getragen, die ihm von dem Makler G^J^^^vorgelegten formularmäßigen Verträge nahezu unbesehen zu beurkunden, ohne auch nur ansatzweise seine oberflächliche, den Betreuungs-bedürfnissen der übrigen Beteiligten in keiner Weise gerecht werdende Amtsführung zu überprüfen. Der Notar, der keineswegs von Rechtsblindheit geschlagen war, hat sich praktisch zu dem 27 Werkzeug des unredlich handelnden Maklers machen lassen, indem er willfährig dessen Beurkundungsansinnen entsprochen hat, und zwar auch noch gerade zu einer Zeit, als er dessen unlautere Machenschaften positiv erkannt hatte. Auf der anderen Seite hat der Senat zugunsten des Notars nicht unberücksichtigt gelassen, daß er im Verlaufe der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung sich einsichtig gezeigt und an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, ja im wesentlichen geständig war. Zu seinen Gunsten spricht auch, daß er disziplinarrechtlich bislang als Notar nicht in Erscheinung getreten ist und daß er auch nach Begehung der Tat nunmehr schon seit längerer Zeit wieder unbeanstandet sein Amt - wenn auch unter dem Druck dieses Disziplinarverfahrens - ausgeübt hat. Es mag auch positiv zu Buche schlagen, daß der Notar im Zusammenhang mit seinen Sozien durch Besprechungstermine und sonstige Einholung von fachkundigem Rat bemüht ist, denkbaren Dienstpflichtverletzungen vorzubeugen. Gleichwohl hält der Senat bei Abwägung der für und gegen den Notar sprechenden Umstände die erkannte zeitliche Entfernung aus dem Amt für disziplinarisch geboten. Diese Maßnahme trifft den Notar nicht unverhältnismäßig, zu demal er - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - in einer Sozietät mit anderen Anwälten, darunter auch weiteren Notaren, verbunden ist und der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Anwaltsberuf liegt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 114 Abs. 1, 2, 115 Abs. 3, 5 BDO. Rinne Tropf Die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt sind im Urlaub und können daher nicht unterschreiben Kurzwelly Rinne