BGH · NotSt (Brfg) 2/92 vom 02.08.1993

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 2. Der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin hat den Notar ifines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen Dienstvergehens schuldig gesprochen und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Mit seiner Berufung greift der Notar das Urteil insoweit an, als der Schuldspruch auf den Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gestützt ist. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang und zu den vorausgegangenen disziplinären Ahndungen als Notar und Rechtsanwalt die gleichen Feststellungen wie das Kammergericht getroffen. Auf die Darstellung unter I der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher mit der Einschränkung Bezug genommen, daß die dort unter I 2 a mitgeteilte straf gerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Tilgungsreife im Bundeszentralregister (§ 51 Abs. 1 BZR) nicht zu dem Nachteil des Notars verwertbar ist (vgl. Ergänzend hat sich in der Berufungshauptverhandlung ergeben, daß der Notar den überwiegenden Teil seiner als geordnet bezeichneten Einkünfte durch seine Notartätigkeit erzielt. 1. Zu den dem Notar zusätzlich zu dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt angelasteten Vorgängen hat die Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars und in Übereinstimmung mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil folgendes erbracht: Januar 1982 erneut eine Zwischenverfügung, mit der er auf seiner Meinung nach fortbestehende Eintragungshindernisse verwies und zu deren Beseitigung sowie zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses eine Frist von zwei Wochen setzte. Von dieser Verfügung, in der die Zurückweisung der Eintragungsanträge nach erfolglosem Fristablauf angekündigt wurde, erhielten die Vertragsparteien durch Übersendung einer Abschrift ebenso Kenntnis wie von einem entsprechenden an den Notar gerichteten Erinnerungsschreiben des Grundbuchamts. Durch ein an die frühere Anschrift von Wolfgang P^HB) gerichtetes Schreiben, von dem dessen geschiedene Ehefrau Abschrift erhielt, versuchte der Notar nunmehr einen Besprechungstermin zur Beseitigung der bestehenden Eintragungshindernisse zu erreichen. November 1988 beim Notar wieder auf.Nachdem dieser Anfang 1989 die nach den Beanstandungen des Grundbuchamts erforderlichen Vertragsergänzungen der Parteien beurkundet und dem Grundbuchamt mit entsprechender Antragstellung vorgelegt hatte, wurden die Übertragung des Miteigentums und die Grundschuld am 23. Durch zwei weitere Verträge verkaufte sie den Grundbesitz zu dem Preis von einer Million DM an die Kaufleute Wolfgang R00f und Frank als Gesellschafter bürgerli- Hinsichtlich der weiteren Vertragsabwicklung, mit der der Notar beauftragt war, war in beiden Veräußerungsverträgen vorgesehen, daß der Notar Auszahlungen von den Notaranderkonten zu Gunsten der I^|^AG erst vornehmen durfte, wenn (neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bzw. Dezember 1989, schloß die AG zwei weitere, von einem anderen Berliner Notar beurkundete Verträge, durch die sie das Anlagevermögen der auf den Grundstücken in der MflHHHi Straße unterhaltenen Betriebsstätte einschließlich des Vorratsvermögens für insgesamt 4.200.000,— DM an die R(JU-Anlagentechnologie GmbH veräußerte (UR-Nr.^Bfc/89) (UR-Nr 89) wurde als Wille der Vertragsparteien festgehalten, daß die an diesem Tag unter ihrer Beteiligung abgeschlossenen und vom Notar, dem Berufungsführer, und seinem Die mit der Finanzierung des Erwerbs des Anlagevermögens der L^BIag und des Erbbaurechts durch die RHM^-An-lagentechnologie GmbH beauftragte Industriekreditbank stellte auf den dafür eingerichteten Anderkonten des Notars insgesamt 10.171.914,03 DM bereit, wies ihn aber mit Schreiben vom 29. Dezember 1989 darauf hin, daß er über diesen Betrag erst verfügen dürfe, wenn unter anderem die Eintragung einer vollstreckbaren Gesamtgrundschuld in Höhe von einer Million DM und einer weiteren Gesamtgrundschuld von 6.300.000,— DM auf den Grundstücken gewährleistet sei. Februar 1990 beim Grundbuchamt die Eintragung des Erbbaurechts und der Vormerkungen für die Rechtsübertragungen sowie der erwähnten Grundschulden beantragt hatte und der Kontostand der Notaranderkonten um eine weitere Million DM angestiegen war, forderte er die Industriekreditbank mit Schreiben vom 9. Nachdem auch Wochen später der Kostenvorschuß immer noch nicht erbracht war und die verbliebenen Eintragungshindernisse nicht beseitigt waren, setzte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 eingerichteten Notaranderkonten, auf welche die Zahlungen nach den Einzelverträgen zu leisten waren, nahm der Notar weder im Verwahrungs- noch im Massenbuch vor. Vorhanden waren lediglich Schreiben der Industriekreditbank, mit denen Kontenveränderungen mitgeteilt wurden; Tagesauszüge, Überweisungsträger und ähnliches übersandte die in der Führung von Notaranderkonten unerfahrene Bank nicht. 2. Durch das unter 1 a) bis c) festgestellte Verhalten hat sich der Notar eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) schuldig gemacht. a) Wie im angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt ist, hat der Notar durch die über Jahre hin säumige Behandlung der von ihm im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO übernommenen Abwicklung des Grundstücksgeschäfts seiner aus § 14 Abs. 1 BNotO folgenden Pflicht, seine Dienstgeschäfte unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern zu erledigen und den Vollzug des beurkundeten Geschäfts auch zu überwachen (vgl. Daß die Beurkundungsbeteiligten selbst hinsichtlich ihrer Mitwirkung zur Beseitigung von Eintragungshindernissen nachlässig handelten, mindert zwar das Gewicht des Pflichtenverstoßes, hebt ihn jedoch nicht auf.Der Notar hätte sich unter nachdrücklicheren Hinweisen auf die Folgen intensiver um ihre Mitwirkung bemühen müssen. Entsprechend den für (echte) Unterlassungsdelikte im Strafrecht geltenden Grundsätzen begann die Verjährungsfrist so lange nicht, wie der Notar noch nicht alles zur Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug des Grundstücksveräußerungsgeschäfts obliegenden Pflichten getan hatte (vgl. b) Im Fall der Angelegenheit L^^^AG hat sich der Notar, wie das Kammergericht mit zutreffenden, vom Berufungsführer nicht angegriffenen Ausführungen dargelegt hat, eines zu demindest grob fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandpflichten gemäß §§ 23, 24 BNotO schuldig gemacht. Angesichts der Tatsache, daß der Notar durch gleichartige Beanstandungen in der Vergangenheit wiederholt und nachdrücklich auf seine Amtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden hingewiesen worden war, hat das Kammergericht hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen vorsätzliches Verschulden zu Recht bejaht. In der Anschuldigungsschrift wird dem Notar darüber hinaus zur Last gelegt, er habe sich dadurch einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und damit zugleich eines besonders schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht, daß er an einem nicht näher festzulegenden Tag nach dem 19. Juni 1990 und vor Dezember 1990 unter Benutzung der bereits für eine Vollmachtsbeurkundung verwendeten Urkundenrollen-Nummer (UR-Nr .^^90) eine auf den 11. April 1990 zurückdatierte Urkunde über ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis der Deutsch-Holländischen Grunderwerbsgesellschaft mbH zu Gunsten von Sylvia über einen Betrag in Höhe von 1.000.000,— DM erstellt habe; gleichzeitig habe er die ursprünglich unter UR-Nr. f^/90 protokollierte Vollmacht für einen Grundstücksverkauf unter Verwendung der bereits für eine andere Vollmachtsurkunde benutzten UR-Nr. ff/90 und unter Zurückdatierung auf den 11. April 1990 erstellte der Notar unter Beteiligung des damals in BpH lebenden Diplomkaufmanns Reinhart W®-insgesamt mehr als 20 Urkunden, eine für den sonst üblichen Umfang seiner täglichen Beurkundungstätigkeit außergewöhnliche Zahl, und nahm außerdem noch drei Unterschriftsbeglaubigungen vor (UR-Nr. pp bis PP90) . Jene Verkaufsverhandlungen waren bereits soweit gediehen gewesen, daß ein Termin zur Beurkundung des Kaufvertrags durch Notar Ko^^in für den 19. Juni 1990 vereinbart und der Zeuge La^^ von der Käuferin mit dem Entwurf des Kaufvertrags beauftragt war. Ungeklärt geblieben ist, ob dem Zeugen La^pin dem Notartermin eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist und ob er anhand dieser Ausfertigung die im Vertragsentwurf enthaltenen Angaben über die Vollmacht auf ihre Richtigkeit überprüft hat. 1991 wandten sich Anwälte von Dr. Renatus Rü^^ mit dem Ziel, ein dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Notar zu erreichen, an den Präsidenten des Landgerichts Berlin. Sie verwiesen darauf, daß der Zeuge La^^ im Zusammenhang mit den später gescheiterten Kaufvertragsverhandlungen über das Grundstück in HflHIB, vm^weg 2 und 3/Ecke ^m^straße 8 die Urkundenrollen-Nummer ff/90 für die Vollmacht von Rechtsanwalt festgestellt habe, und äu- Die auf diesen Urkunden vermerkten Nummern entsprachen den handschriftlichen, von der Zeugin G0^~ stammenden Eintragungen in der Urkundenrolle für das Jahr 1990. Auffällig war jedoch, daß die Zeugin G^^-B^mm^unter der laufenden Nummer 65 die in der Spalte 4 (Gegenstand des Geschäfts) ursprünglich enthaltene Bezeichnung "Vollmacht" gestrichen, sie durch den Vermerk "Schuldurkunde mit" ersetzt und in der darunter befindlichen, bisher freien Zeile die Wörter "ZV-Unterwerfung" hinzugefügt hatte. ge einer Sammelüberweisung u.a. ein Betrag in Höhe von 934,80 DM auf das Konto des Notars Nr. 0IHB9 bei der ^HP|Bank in B^gpp entrichtet und durch entsprechenden Vermerk in der Kanzlei des Notars der UR-Nr. Die auf der Vollmachtsurkunde zu UR-Nr. 90 berechneten Kosten von insgesamt 159,60 DM waren ebenfalls auf das Konto des Notars überwiesen und auf der Bankmitteilung vom 5. Des weiteren fand sich in einer in der Kanzlei des Notars verwahrten Blattsamlung "Erledigte Gebühren Wj^fp, UR-Nr. bis 40Y9O" eine Kostenrechnung zu dem Beurkundungsvorgang UR-Nr. die der Gesamtsumme in Höhe von 1.852,50 DM abschloß. Wegen des den vermerkten Zahlungseingang von 934.80 DM übersteigenden Mehrbetrags war bis zu dem Zeitpunkt der Dienstnachschau keine Mahnung erfolgte Zur Person von Reinhart Wi^^p ergab sich noch folgendes : In den Gründen jenes Urteils ist festgestellt, daß sich Reinhart Wi^p^ als Geschäftsführer der B^pp^p SfliHHBHIHI GmbH im Zusammenwirken mit Dr. Renatus Rü^p der ein "Imperium" von rund 45 im Immobilienhandel und in der Immobilienverwaltung tätigen Gesellschaften beherrsche (sog. an die dem maßgebenden Einfluß von Dr. Rüpp unterliegende HippPHP AG in Zürich, obwohl er wußte, daß die Bpppbr Firmen Up^H^ GmbH und Hans Pa^^p Grundstücksgesellschaft mbH das Grundstück kaufen wollten und Dr. Rü^P| in Geheimverhandlungen mit den Kauf Interessenten bereits eine Einigung über einen Kaufpreis in Höhe von Der Notar wird zwar durch die Bekundungen des Zeugen Lapp eindeutig belastet, weil nach dessen Darstellung die Vollmachtsurkunde zu dem Verkauf des Grundstücks in Hflpppl wie von ihm im Notartermin vom 19. Gleiches gilt für die Person des Zeugen der den Notar durch seine Bekundungen entlastet hat. Die Verbindung des Zeugen Lapp^zu Dr. Rüpp ergibt sich - entsprechend der Behauptung des Notars und des Zeugen V(^p - schon daraus, daß er Dr. Rüpp über seine - angeblichen - Feststellungen im Notartermin vom 19. sem Zusammenhang auffällig, daß der Zeuge La^p bei den Kauf Verhandlungen im Juni 1990 für Gesellschaften tätig geworden ist, die auch in dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgeurteilten Untreuefall als Grundstückskäufer auftraten, nachdem sie zuvor in "Geheimverhandlungen" mit Dr. Rü^H^ gestanden hatten. Dies gilt in erhöhtem Maße auch für die Person von Reinhart Er hat sich einer Vernehmung als Zeuge im Untersuchungsverfahren entzogen, obwohl ihn die Zeugenladung über seine Frau erreicht haben muß. Auf die Angaben des Zeugen La^p hätten Feststellungen zu dem Nachteil des Notars nur gestützt werden können, wenn sie eine ausreichende Bestätigung in objektiven Beweismitteln und Indizien gefunden hätten. Sie haben jedoch durch die Bekundungen der Zeugin den, daß ihre belastende Bedeutung in Frage gestellt ist. April 1990 eine außergewöhnlich große Zahl von Urkundenentwürfen vom Arbeitserleichterung habe sie - so die Zeugin - schon vor dem Beurkundungstermin damit begonnen, die handschriftlichen Eintragungen in der Urkundenrolle vorzunehmen und die Kostenrechnungen zu erstellen. Erst als sie erfahren habe, daß doch nicht alle übersandten Entwürfe beurkundet werden sollten, habe sie mit den vorbereitenden Eintragungen und Kostenberechnungen auf gehört.- Vor diesem Hintergrund ist es möglich und auch durch weitere Ermittlungen nicht auszuschließen, daß die Änderungen in der Urkundenrolle und die Auffälligkeiten bei der kostenrechtlichen Behandlung das Ergebnis eines - schwerwiegenden - Sorgfaltsmangels im Geschäftsablauf und nicht Anzeichen für nachträgliche Beurkundungsmanipulationen sind. Überzeugende Gründe, weshalb sich die bisher unbescholtene Zeugin an einer - wenn sie denn geschehen ist - dilletantisch ausgeführten und mit dem hohen Risiko der Entdeckung behafteten Falschbeurkundung beteiligt haben sollte, sind jedoch nicht erkennbar geworden. Schließlich darf bei der Würdigung der Angaben der Zeugin auch nicht außer Betracht bleiben, daß trotz gegebener Gelegenheit weder von dem Notar noch von ihr selbst Versuche zur Vertuschung unternommen worden sind. Vielmehr hat sich der Notar bei der Dienstnachschau kooperativ verhalten, hat auf die kostenrechtlichen Unterlagen als Möglichkeit zur Überprüfung hingewiesen und dadurch letztlich selbst den gegen ihn entstandenen Verdacht verstärkt, somit ein Verhalten gezeigt, das auf Gutgläubigkeit und nicht auf Täterschaft hindeutet. Wegen des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens kommt im Hinblick auf die im übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein Teilfreispruch von dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt nicht in Betracht (vgl. Die nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung verbliebenen, unter III im einzelnen dargestellten und gewürdigten Dienstpflichtverletzungen des Notars verlangen, weniger wegen ihres objektiven Eigengewichts als vielmehr wegen der durch sie offenbar gewordenen Unbeeindruckbarkeit des Notars durch vorausgegangene dienstrechtliche Maßnahmen, eine strenge Ahndung. Zu erhöhter Sorgfalt auf diesem Gebiet war der Notar nicht zuletzt deshalb aufgerufen, weil der Präsident des Kammerge-richts erst im Mai 1989 unter anderem wegen Verstoßes gegen gleichartige Treuhandpflichten eine Geldbuße in Höhe von oben unter III 1) b) cc) und c) kommt eine über die Einzel-fälle hinausgehende Bedeutung zu, weil sie, im Zusammenhang mit zahlreichen vergleichbaren Beanstandungsfällen in der Vergangenheit gesehen, eine nicht mehr hinnehmbare Mißachtung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden deutlich macht. Insgesamt lassen die vom Notar begangenen Pflichtenverstöße bei Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit früherer disziplinarrechtlicher Beanstandungen gleichwohl keine andere Bewertung zu als die einer bis zu vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit reichenden Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit gegenüber den Anforderungen, die an den Inhaber eines öffentlichen Amts zu stellen sind.

Schlagwörter

RechtsanwaltGrundstückUR-NrEintragungNotarZeugeGesellschaftReinhart

Volltext der Entscheidung

2024 094 OO ✓Wi/’ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfq) 2/92 vom 2. August 1993 in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Heinz Günter T Verteidiger: Rechtsanwalt 22 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 2. August 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thode, Dr. Blauth, sowie die Notare Dr. Becker-Flügel, Dr. Grantz als beisitzende Rechter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 22 Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1992 dahin abgeändert, daß dem Notar wegen Dienstvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 12.000,— DM gegen ihn verhängt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Notars hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin hat den Notar ifines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen Dienstvergehens schuldig gesprochen und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Mit seiner Berufung greift der Notar das Urteil insoweit an, als der Schuldspruch auf den Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gestützt ist. Wegen der im übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen hält er allenfalls eine Verurteilung zu einer Geldbuße und einen Verweis für gerechtfertigt. 4 Die nach § 105 BNotO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BDO statthafte Berufung ist formell nicht zu beanstanden. Ihre Beschränkung ist indes wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit in der Beurteilung als Dienstvergehen unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1986 - NotSt (Brfg) 2/86, vom 26. März 1973 - NotSt (Brfg) 1/72 - und vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65). Das Rechtsmittel hat den angestrebten Erfolg. II. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars zu dessen persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang und zu den vorausgegangenen disziplinären Ahndungen als Notar und Rechtsanwalt die gleichen Feststellungen wie das Kammergericht getroffen. Auf die Darstellung unter I der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher mit der Einschränkung Bezug genommen, daß die dort unter I 2 a mitgeteilte straf gerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Tilgungsreife im Bundeszentralregister (§ 51 Abs. 1 BZR) nicht zu dem Nachteil des Notars verwertbar ist (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 97 Anm. II 2). Ergänzend hat sich in der Berufungshauptverhandlung ergeben, daß der Notar den überwiegenden Teil seiner als geordnet bezeichneten Einkünfte durch seine Notartätigkeit erzielt. 5 III. 1. Zu den dem Notar zusätzlich zu dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt angelasteten Vorgängen hat die Berufungshauptverhandlung auf Grund der glaubhaften Angaben des Notars und in Übereinstimmung mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil folgendes erbracht: a) "Verzögerliche Abwicklung der Grundstücksveräußerung Der Notar hat am 6. Juli 1981 einen im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossenen Veräußerungsvertrag beurkundet, durch den Wolfgang PflH^an Ingrid seine geschiedene Ehefrau, den hälftigen Miteigentumsanteil an einem in beiderseitigem Miteigentum stehenden Grundstück in B^Ü^gegen Zahlung von 200.000,— DM übertrug. Zur Sicherung der Restkaufpreisschuld wurde die Bestellung einer Grundschuld vereinbart; außerdem sollte für Wolfgang Pfl^pi^ein bis 31. Dezember 1985 befristetes, auf das gesamte Grundstück bezogenes dingliches Vorkaufsrecht eingetragen werden. Der Notar übernahm die grundbuchrechtliche Abwicklung des Vertrages. Auf seinen beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Eigentumsumsehreibung und Eintragung der bestellten Grundstücksrechte wies der Grundbuchrechts-pfleger durch Zwischenverfügung vom 24. November 1981 auf das Fehlen des angeforderten Kostenvorschusses sowie auf rechtliche Bedenken gegen die Eintragung hin und gab unter Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe. Nachdem der Notar eine zur Ausräumung der Beanstandungen vereinbarte Vertragsänderung beurkundet und dem Grundbuchamt vorgelegt hatte, erließ 6 der Grundbuchrechtspfleger am 14. Januar 1982 erneut eine Zwischenverfügung, mit der er auf seiner Meinung nach fortbestehende Eintragungshindernisse verwies und zu deren Beseitigung sowie zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses eine Frist von zwei Wochen setzte. Von dieser Verfügung, in der die Zurückweisung der Eintragungsanträge nach erfolglosem Fristablauf angekündigt wurde, erhielten die Vertragsparteien durch Übersendung einer Abschrift ebenso Kenntnis wie von einem entsprechenden an den Notar gerichteten Erinnerungsschreiben des Grundbuchamts. Bis zur Zurückweisung der Eintragungsanträge durch Beschluß vom 17. Mai 1982 unternahm der Notar nichts, um den nach Meinung des Grundbuchamts fortbestehenden Eintragungshindernissen abzuhelfen. Grund dafür war seine Verärgerung darüber, daß die Vertragsparteien sich zwar möglicherweise telefonisch gemeldet, aber nicht persönlich vorgesprochen hatten. Auch nach der Zurückweisung der Anträge veranlaßte der Notar in dieser Sache außer der Mitteilung der Gerichtsentscheidung an die Vertragsparteien zunächst nichts. Erst zwei Jahre später wurden die Notarakten in der Aktenverwahrung, wo sie ohne Fristnotierung abgelegt worden waren, zufällig wieder aufgefunden. Durch ein an die frühere Anschrift von Wolfgang P^HB) gerichtetes Schreiben, von dem dessen geschiedene Ehefrau Abschrift erhielt, versuchte der Notar nunmehr einen Besprechungstermin zur Beseitigung der bestehenden Eintragungshindernisse zu erreichen. Obwohl Ingrid Mg^| zusagte, sich zu diesem Zweck um einen Kontakt zu ihrem ehemaligen Ehemann zu bemühen, und der Notar sich mit einem weiteren Schreiben - nunmehr unter der neuen ihm mitgeteilten Anschrift - an Wolfgang PflÜfewandte, kam ein Besprechungstermin nicht zustande. In den folgenden Jahren ?? wurde von dem Notar in der Sache nichts mehr veranlaßt. Erst Anfang Oktober 1988, als Ingrid anläßlich einer Vor- sprache beim Grundbuchamt darauf hingewiesen worden war, daß die Veräußerung der Miteigentumshälfte immer noch nicht grundbuchrechtlich vollzogen worden war, griff sie die Angelegenheit durch schriftliche Anfragen vom 6. Oktober und 6. November 1988 beim Notar wieder auf. Nachdem dieser Anfang 1989 die nach den Beanstandungen des Grundbuchamts erforderlichen Vertragsergänzungen der Parteien beurkundet und dem Grundbuchamt mit entsprechender Antragstellung vorgelegt hatte, wurden die Übertragung des Miteigentums und die Grundschuld am 23. Januar 1989 eingetragen. b) "Angelegenheit m^AG" aa) Am 28. Dezember 1989 beurkundete der Notar drei in wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte, welche die in B^|^p, MfllB^straße^HPge-legenen Grundstücke der Aktiengesellschaft betrafen. Zunächst bestellte die LflBPAG für sich ein Erbbaurecht an den Grundstücken (UR-Nr. 0089) . Durch zwei weitere Verträge verkaufte sie den Grundbesitz zu dem Preis von einer Million DM an die Kaufleute Wolfgang R00f und Frank als Gesellschafter bürgerli- chen Rechts (UR-Nr. ^/ß/89) und das - noch einzutragende -Erbbaurecht für neun Millionen DM an die R^J^^-Anlagentech-nologie GmbH (UR-Nr. 1^0/89) . Der Kaufpreis für das Erbbaurecht sollte vertraglicher Regelung zufolge zu dem überwiegenden Teil durch Ablösung zweier Grundpfandrechte, mit denen 8 die Grundstücke belastet waren, belegt werden. Der restliche Kaufpreis und das Entgelt für den Grundstückskauf waren nach vertraglicher Regelung bis 29. Dezember 1989 auf Anderkonto des Notars bei der AG Deutsche Indu- striebank (im folgenden: Industriekreditbank) in Bfm^^zu entrichten. Hinsichtlich der weiteren Vertragsabwicklung, mit der der Notar beauftragt war, war in beiden Veräußerungsverträgen vorgesehen, daß der Notar Auszahlungen von den Notaranderkonten zu Gunsten der I^|^AG erst vornehmen durfte, wenn (neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts oder die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erfolgt oder sichergestellt war. In den beiden Veräußerungsverträgen war der Notar bevollmächtigt, die zur Durchführung erforderlichen Ergänzungen und Änderungen zu erklären. Am selben Tage, dem 28. Dezember 1989, schloß die AG zwei weitere, von einem anderen Berliner Notar beurkundete Verträge, durch die sie das Anlagevermögen der auf den Grundstücken in der MflHHHi Straße unterhaltenen Betriebsstätte einschließlich des Vorratsvermögens für insgesamt 4.200.000,— DM an die R(JU-Anlagentechnologie GmbH veräußerte (UR-Nr.^Bfc/89) und ihren Kundenstamm, die Leasingverträge, die Arbeitsverträge und sonstige Dauerschuldverhält-nisse auf diese Gesellschaft übertrug (UR-Nr 89) . In einer weiteren von jenem Notar erstellten Urkunde (UR-Nr 89) wurde als Wille der Vertragsparteien festgehalten, daß die an diesem Tag unter ihrer Beteiligung abgeschlossenen und vom Notar, dem Berufungsführer, und seinem 9 Eim^r Amtskollegen beurkundeten Rechtsgeschäfte rechtlich eine Einheit bilden sollten. In dieser Vereinbarung wurde noch einmal festgelegt, daß die Gesamtvergütung in Höhe von 15.992.000,— DM von den jeweiligen Käufern zu den in den Einzelverträgen genannten Zeitpunkten auf Anderkonten des Notars bei der Industriekreditbank in B^|^ zu entrichten und die Verfügung über die eingezahlten Beträge durch den Notar von der Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen abhängig war. Die mit der Finanzierung des Erwerbs des Anlagevermögens der L^BIag und des Erbbaurechts durch die RHM^-An-lagentechnologie GmbH beauftragte Industriekreditbank stellte auf den dafür eingerichteten Anderkonten des Notars insgesamt 10.171.914,03 DM bereit, wies ihn aber mit Schreiben vom 29. Dezember 1989 darauf hin, daß er über diesen Betrag erst verfügen dürfe, wenn unter anderem die Eintragung einer vollstreckbaren Gesamtgrundschuld in Höhe von einer Million DM und einer weiteren Gesamtgrundschuld von 6.300.000,— DM auf den Grundstücken gewährleistet sei. Nachdem der Notar mit Schreiben vom 29. Dezember 1989 und vom 9. Februar 1990 beim Grundbuchamt die Eintragung des Erbbaurechts und der Vormerkungen für die Rechtsübertragungen sowie der erwähnten Grundschulden beantragt hatte und der Kontostand der Notaranderkonten um eine weitere Million DM angestiegen war, forderte er die Industriekreditbank mit Schreiben vom 9. Februar 1990 auf, durch Blitzgiro von den Notaranderkonten 8.905.000,— DM an verschiedene Banken und den Restbetrag (bis auf eine Summe von 300.000,— DM) an die AG zu überweisen. Dies geschah, obwohl zu diesem Zeit- 10 punkt weder die Eintragung des Erbbaurechts und der Vormerkungen noch die der Grundschulden gesichert war. Denn durch Zwischenverfügung vom 22. Februar 1990 beanstandete das Grundbuchamt unter Fristsetzung zur Abhilfe, daß der Kostenvorschuß in Höhe von etwa 53.000,— DM noch ausstand und unter anderem folgende EintragungsvorausSetzungen noch nicht erfüllt waren: die richtige Bezeichnung des Grundstücks in sämtlichen Urkunden in der Form des § 29 GBO, der Nachweis der Identität der lH^AG mit der Grundstückseigentümerin, Angabe des Erbbauzinses in der Form des § 29 GBO, Bewilligung der Grundschuldbesteller in der Form des § 29 GBO, Erklärungen zu dem Rangverhältnis der Grundschulden untereinander und zu den Vormerkungen. Die vom Notar erst am 18. Mai 1990 beurkundeten ergänzenden Erklärungen zur Beseitigung der Eintragungshindernisse erachtete das Grundbuchamt nicht für ausreichend. Es erhob mit Schreiben vom 12. Juni 1990 erneut Beanstandungen, die durch eine weitere vom Notar am 27. Juni 1990 beurkundete Erklärung ebenfalls nicht ausgeräumt wurden. Nachdem auch Wochen später der Kostenvorschuß immer noch nicht erbracht war und die verbliebenen Eintragungshindernisse nicht beseitigt waren, setzte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 8. August 1990 "letztmalig" Frist von einem Monat zur Erledigung der Verfügungen vom 22. Februar und 12. Juni 1990. Erst daraufhin wurde der Kostenvorschuß einbezahlt und vom Notar am 8. November 1990 die noch erforderliche Erklärung protokolliert. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache fehlte es für die Eintragungen noch an der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. 11 u bb) Eintragungen über die am 29. Dezember 1989 eingerichteten Notaranderkonten, auf welche die Zahlungen nach den Einzelverträgen zu leisten waren, nahm der Notar weder im Verwahrungs- noch im Massenbuch vor. Vorhanden waren lediglich Schreiben der Industriekreditbank, mit denen Kontenveränderungen mitgeteilt wurden; Tagesauszüge, Überweisungsträger und ähnliches übersandte die in der Führung von Notaranderkonten unerfahrene Bank nicht. cc) Trotz entsprechender Aufforderung äußerte sich der Notar zu der von der LflB) AG mit Schreiben vom 6. März 1990 gegen ihn beim Landgerichtspräsidenten in Berlin in dieser Angelegenheit erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde auch nach wiederholter Fristverlängerung zur Stellungnahme bis Mitte Mai 1990 nicht; er legte auch bis dahin die angeforderten Notarakten nicht vor. Erst als ihm am 17. Mai 1990 der Besuch eines Prüfungsbeauftragten des Landgerichtspräsidenten für den 21. Mai 1990 angekündigt worden war, gab er an diesem Tage seine Stellungnahme ab. c) Der Aufforderung des Landgerichtspräsidenten in Berlin vom 20. November 1989, die Übersicht über die Geschäftsführung sowie über die Verwahrungsgeschäfte im Kalenderjahr 1989 bis 15. Februar bzw. 1. März 1990 vorzulegen, kam der Notar erst nach wiederholter Erinnerung und Fristverlängerung am 8. Juni 1990 nach. 2. Durch das unter 1 a) bis c) festgestellte Verhalten hat sich der Notar eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) schuldig gemacht. 12 a) Wie im angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt ist, hat der Notar durch die über Jahre hin säumige Behandlung der von ihm im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO übernommenen Abwicklung des Grundstücksgeschäfts seiner aus § 14 Abs. 1 BNotO folgenden Pflicht, seine Dienstgeschäfte unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern zu erledigen und den Vollzug des beurkundeten Geschäfts auch zu überwachen (vgl. Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rdn. 615 ff. und 633 ff.), zunächst fahrlässig, später aber ab Ende Oktober 1984, als die Akten erneut ohne WiedervorlägeVerfügung abgelegt wurden, zu demindest bedingt vorsätzlich zuwidergehandelt. Daß die Beurkundungsbeteiligten selbst hinsichtlich ihrer Mitwirkung zur Beseitigung von Eintragungshindernissen nachlässig handelten, mindert zwar das Gewicht des Pflichtenverstoßes, hebt ihn jedoch nicht auf. Der Notar hätte sich unter nachdrücklicheren Hinweisen auf die Folgen intensiver um ihre Mitwirkung bemühen müssen. Der in § 53 Beurkundungsgesetz geregelte Fall, daß die Beurkundungsbeteiligten eine Zurückstellung des Vollzugs ausdrücklich verlangen, war nicht gegeben. Verfolgungsverjäh-rung hat das Kammergericht zutreffend verneint. Entsprechend den für (echte) Unterlassungsdelikte im Strafrecht geltenden Grundsätzen begann die Verjährungsfrist so lange nicht, wie der Notar noch nicht alles zur Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug des Grundstücksveräußerungsgeschäfts obliegenden Pflichten getan hatte (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch Claussen/Janzen BDO 7. Aufl. § 4 Rdn. 2 b; nicht eindeutig: Arndt BNotO 2. Aufl. § 95 a Anm. II 4: maßgebend sei der Zeitpunkt, in dem der Notar verpflichtet war, die unterlassene Amtshandlung vorzunehmen). ZI b) Im Fall der Angelegenheit L^^^AG hat sich der Notar, wie das Kammergericht mit zutreffenden, vom Berufungsführer nicht angegriffenen Ausführungen dargelegt hat, eines zu demindest grob fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandpflichten gemäß §§ 23, 24 BNotO schuldig gemacht. Im Zeitpunkt der Verfügung über einen Betrag von 8.905.000,— DM Anfang Februar 1990 waren die in den Verträgen festgelegten Voraussetzungen, aber auch die von der kreditierenden Bank gesetzten Bedingungen noch nicht erfüllt. Darüber hinaus liegt eine fahrlässige Verletzung von Dienstpflichten nach § 14 Abs. 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 BNotO darin, daß der Notar für die am 19. Dezember 1989 bei der Industriekreditbank eingerichteten Notaranderkonten mindestens bis zu dem 21. Mai 1990 entgegen den in § 11 Abs. 3 DONot konkretisierten Sorgfaltsanforderungen keine Eintragungen im Verwahrungsbuch und im Massenbuch vorgenommen hat. c) Außerdem hat der Notar seiner Amtspflicht, die Aufsichtsbehörden bei, der Prüfung und Überwachung der Amtsführung zu unterstiffzen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte unverzüglich und fristgerecht zu erteilen (vgl. BGHR BNotO § 93 I Aufsicht 1; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - NotSt (Brfg) 4/76 - und vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70; Arndt aaO § 14 Anm. II B 5; Seybold/Hornig BNotO 5. Auf1. § 93 Rdn. 5) dadurch zuwider gehandelt, daß er erst mit Verzögerung der Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, zur Dienstaufsichtsbeschwerde der AG Stellung zu nehmen, nachkam und auch dessen weiterer Aufforderung, die Übersicht über die Geschäftsführung sowie über die Verwahrungsgeschäfte im Kalenderjahr 1989 vorzulegen, 14 nur verspätet entsprach. Angesichts der Tatsache, daß der Notar durch gleichartige Beanstandungen in der Vergangenheit wiederholt und nachdrücklich auf seine Amtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden hingewiesen worden war, hat das Kammergericht hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen vorsätzliches Verschulden zu Recht bejaht. IV. In der Anschuldigungsschrift wird dem Notar darüber hinaus zur Last gelegt, er habe sich dadurch einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und damit zugleich eines besonders schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht, daß er an einem nicht näher festzulegenden Tag nach dem 19. Juni 1990 und vor Dezember 1990 unter Benutzung der bereits für eine Vollmachtsbeurkundung verwendeten Urkundenrollen-Nummer (UR-Nr .^^90) eine auf den 11. April 1990 zurückdatierte Urkunde über ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis der Deutsch-Holländischen Grunderwerbsgesellschaft mbH zu Gunsten von Sylvia über einen Betrag in Höhe von 1.000.000,— DM erstellt habe; gleichzeitig habe er die ursprünglich unter UR-Nr. f^/90 protokollierte Vollmacht für einen Grundstücksverkauf unter Verwendung der bereits für eine andere Vollmachtsurkunde benutzten UR-Nr. ff/90 und unter Zurückdatierung auf den 11. April 1990 neu "beurkundet". 1. Dieser Vorwurf hat durch das Ergebnis der Berufungs-hauptverhandlung keine über einen - erheblichen - Verdacht hinausreichende Bestätigung gefunden. Der Senat hat aufgrund der Bekundungen der Zeugen HeflHfc, 15 W^p sowie unter Verwertung der im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben des Zeugen Lap^ lediglich folgenden Sachverhalt feststellen können: Am 11. April 1990 erstellte der Notar unter Beteiligung des damals in BpH lebenden Diplomkaufmanns Reinhart W®-insgesamt mehr als 20 Urkunden, eine für den sonst üblichen Umfang seiner täglichen Beurkundungstätigkeit außergewöhnliche Zahl, und nahm außerdem noch drei Unterschriftsbeglaubigungen vor (UR-Nr. pp bis PP90) . Die Urkunden hatten zu einem erheblichen Teil - vollstreckbare - Schuldanerkenntnisse verschiedener von Reinhart Wip^p vertretener Gesellschaften über einen Gesamtbetrag von etwas mehr als 2.500.000, — DM zu Gunsten von Rechtsanwalt Michael W^p in B^^p zu dem Gegenstand; sie betrafen außerdem Vollmachtserteilungen an Rechtsanwalt Wp^ Abtretungen von Rechten sowie Grundstückskaufverträge. Darunter befand sich auch eine Rechtsanwalt Michael W|^p von Reinhart WiP|^ als damaligem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Dpppp-H®BBBBIHBBfcGrW*cterwerbsgesellschaft mbH erteilte Vollmacht zu dem Verkauf des im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Grundstücks in HflPHHPVp|p^eg 2 und 3/Ecke H^p P^Pstraße 8 und 9, eines Anwesens im Wert von mehr als 5.000. 000,— DM. Die Texte dieser Urkunden waren zu dem über- wiegenden Teil im Büro des zu jener Zeit für Reinhart Wi^pB tätigen Rechtsanwalts Wj^pmit einem dort vorhandenen Druk-ker geschrieben, der Kanzlei des Notars vor dem 11. April 1990 übersandt, dort in Vorbereitung des Beurkundungstermins ergänzt und mit den jeweiligen Kostenberechnungen versehen worden. Die auf ihn ausgestellte Vollmachtsurkunde benutzte Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem geplanten, später 16 aber gescheiterten Verkauf des Grundstücks VfÜ^fweg *2 und 3/Ecke H^HBsraße 8 und 9 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Hans P^^Grund-Stücksgesellschaft mbH und der Gesellschaft für Bauplanung, -technik, -Stoffe mbH. Jene Verkaufsverhandlungen waren bereits soweit gediehen gewesen, daß ein Termin zur Beurkundung des Kaufvertrags durch Notar Ko^^in für den 19. Juni 1990 vereinbart und der Zeuge La^^ von der Käuferin mit dem Entwurf des Kaufvertrags beauftragt war. Um die dafür erforderlichen Angaben, unter anderem über die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt zu erhalten, wandte sich der Zeuge fernmündlich an dessen Büro. Die erhal- tene Auskunft nahm er so, wie er sie verstanden hatte, in den schriftlichen Vertragsentwurf auf. Dort ist festgehalten, daß die Vollmacht am 11. April 1990 von Notar He^H^ in dem Berufungsführer, zu UR-Nr. ^f/90 beurkundet worden war. Ungeklärt geblieben ist, ob dem Zeugen La^pin dem Notartermin eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist und ob er anhand dieser Ausfertigung die im Vertragsentwurf enthaltenen Angaben über die Vollmacht auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Jedenfalls wurden sich die Beteiligten über die Kaufvertragsgestaltung nicht einig, so daß es nicht zu dem Vertragsabschluß kam. Wie auf Anfechtungs- und Feststellungsklage zweier Gesellschafter - darunter Dr. Renatus Rü^^ aus K^S - durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 1990 - 100 0 85/90 - rechtskräftig festgestellt worden ist, wurde Reinhart Wi^J^mit Wirkung vom 18. Mai 1990 als Geschäftsführer der Grunderwerbsgesellschaft mbH aus wichtigem Grunde abberufen. Zum sogenannten Notgeschäftsfüh- rer der Gesellschaft wurde dann Dr. Renatus Rü|0Pbestellt. Reinhart Wi^|^ setzte sich später, offenbar wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, welche die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen ihn einleitete, nach Österreich, seiner Heimat, ab. In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 betrieb Sylvia die Ehefrau von Reinhart Wi^^, gegen die Grunderwerbsgesell- schaft mbH die Zwangsvollstreckung aus einem zu ihren Gunsten abgegebenen vollstreckbaren Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von 1.000.000 DM und erwirkte im Dezember 1990 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Schuldurkunde stammt von dem Notar, weist als Beurkundungsdatum den 11. April 1990 aus und trägt die Urkundenrollen-Nummer 0. Mit Schreiben vom 4. Januar 1991 wandten sich Anwälte von Dr. Renatus Rü^^ mit dem Ziel, ein dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Notar zu erreichen, an den Präsidenten des Landgerichts Berlin. Sie verwiesen darauf, daß der Zeuge La^^ im Zusammenhang mit den später gescheiterten Kaufvertragsverhandlungen über das Grundstück in HflHIB, vm^weg 2 und 3/Ecke ^m^straße 8 die Urkundenrollen-Nummer ff/90 für die Vollmacht von Rechtsanwalt festgestellt habe, und äu- ßerten den Verdacht einer im Wege der Falschbeurkundung zurückdatierten Erstellung des Schuldanerkenntnisses zu Gunsten von Sylvia Zuvor hatten sie schon den Notar selbst in dieser Sache um Aufklärung gebeten. Im Auftrag des Landgerichtspräsidenten in Berlin nahmen der Zeuge He(HH^^ und ein weiterer Vorsitzender Richter am Landgericht als dienstaufsichtliche Prüfer am 9. Januar 1991 nach kurzfristiger fernmündlicher Vorankündigung eine Nachschau in der 18 Kanzlei des Notars vor. Dabei fanden sie in seiner Urkunden-Sammlung sowohl eine Schuldanerkenntnisurkunde zu Gunsten von Sylvia Wig|^ als auch eine den Verkauf des Grundstücks V^|^weg 2 und 3/Ecke H^H^straße 8 betreffende Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt Beide Urkunden trugen das Datum des 11. April 1990. Die Schuldurkunde wies die Urkundenrollen-Nummer ^p^90, die Vollmachtsurkunde die Urkun-denrollen-Nummer^p/90 aus. In beiden Fällen war es nach dem Urkundeninhalt Reinhart der die Erklärungen als al- leinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Grundstückserwerbsgesellschaft mbH abgegeben hatte. Auf der Vollmachtsurkunde war ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 100.000,—DM ein Betrag von 159,60 DM an Kosten (Gebühren und Nebenkosten) berechnet. Die für die Schuldurkunde ermittelten Kosten betrugen - korrekt - 1.852,50 DM. Die auf diesen Urkunden vermerkten Nummern entsprachen den handschriftlichen, von der Zeugin G0^~ stammenden Eintragungen in der Urkundenrolle für das Jahr 1990. Auffällig war jedoch, daß die Zeugin G^^-B^mm^unter der laufenden Nummer 65 die in der Spalte 4 (Gegenstand des Geschäfts) ursprünglich enthaltene Bezeichnung "Vollmacht" gestrichen, sie durch den Vermerk "Schuldurkunde mit" ersetzt und in der darunter befindlichen, bisher freien Zeile die Wörter "ZV-Unterwerfung" hinzugefügt hatte. Auf Hinweis des bei der Nachschau kooperativ mitwirkenden Notars versuchte der Zeuge He^m^ eine Klärung des durch die Streichung in der Urkundenrolle verstärkten Verdachts der Falschbeurkundung durch Überprüfung der kostenrechtlichen Abwicklung der Beurkundungsvorgänge zu UR-Nr. und zu erreichen. Dabei stellte er anhand einer ihm vorgelegten Bankmitteilung vom 5. Juni 1990 fest, daß im We- 19 ge einer Sammelüberweisung u.a. ein Betrag in Höhe von 934,80 DM auf das Konto des Notars Nr. 0IHB9 bei der ^HP|Bank in B^gpp entrichtet und durch entsprechenden Vermerk in der Kanzlei des Notars der UR-Nr. ^^90 zugeordnet worden war. Diese Summe entsprach den Gebühren und Nebenkosten, wie sie auch für die Vollmachtsbeurkundungen zu UR-Nr. 4Pundflp90 (ausgehend von dem höchstmöglichen Geschäftswert von 1.000.000,— DM) berechnet und auch bezahlt worden waren. Die auf der Vollmachtsurkunde zu UR-Nr. 90 berechneten Kosten von insgesamt 159,60 DM waren ebenfalls auf das Konto des Notars überwiesen und auf der Bankmitteilung vom 5. Juni 1990 durch entsprechende Notiz diesem Beurkundung s vor gang zugewiesen worden. Des weiteren fand sich in einer in der Kanzlei des Notars verwahrten Blattsamlung "Erledigte Gebühren Wj^fp, UR-Nr. bis 40Y9O" eine Kostenrechnung zu dem Beurkundungsvorgang UR-Nr. die der Gesamtsumme in Höhe von 1.852,50 DM abschloß. Wegen des den vermerkten Zahlungseingang von 934.80 DM übersteigenden Mehrbetrags war bis zu dem Zeitpunkt der Dienstnachschau keine Mahnung erfolgte Zur Person von Reinhart Wi^^p ergab sich noch folgendes : In einem Fall der Untreue wurde die von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen ihn betriebene Strafverfolgung von den österreichischen Behörden übernommen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte ihn am 3. Juni 1992 wegen Untreue (§ 153 Abs. 1 und 2 österr. StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; davon wurden ihm zwei Jahre gemäß § 43 a Abs. 4 österr. StGB "bedingt 20 nachgesehen". Er befindet sich wieder auf freiem Fuß. In den Gründen jenes Urteils ist festgestellt, daß sich Reinhart Wi^p^ als Geschäftsführer der B^pp^p SfliHHBHIHI GmbH im Zusammenwirken mit Dr. Renatus Rü^p der ein "Imperium" von rund 45 im Immobilienhandel und in der Immobilienverwaltung tätigen Gesellschaften beherrsche (sog. Dr. Rüp^-Grup-pe) , zu dem Nachteil dieser ^^^pp sflHPHHHB Gm^H schuldig gemacht hat. Nach den Urteilsfeststellungen veräußerte Wi^p^P im Februar 1989 auf Veranlassung von Dr. Rüpp ein dieser Gesellschaft gehörendes Grundstück in B^pjj^ zu dem Preis von 10.750.000,—DM an die dem maßgebenden Einfluß von Dr. Rüpp unterliegende HippPHP AG in Zürich, obwohl er wußte, daß die Bpppbr Firmen Up^H^ GmbH und Hans Pa^^p Grundstücksgesellschaft mbH das Grundstück kaufen wollten und Dr. Rü^P| in Geheimverhandlungen mit den Kauf Interessenten bereits eine Einigung über einen Kaufpreis in Höhe von 12.850.000,— DM erzielt hatte. Bereits im März 1989 veräußerte die HippppPpAG das Grundstück entsprechend der p^von Anfang an bekannten Absicht von Dr. Rüpppfür einen um 2.100.000,— DM höheren Kaufpreis an die genannten Gesellschaften weiter. 2. a) Der Notar stellt entschieden in Abrede, unter Verwendung bereits benutzter Nummern der Urkundenrolle nachträglich auf den 11. .April 1990 zurückdatierte Beurkundungen vorgenommen zu haben. Nach seiner Einlassung hat er das Schuldanerkenntnis zu Gunsten von Sylvia Wip^p bereits am 11. April 1990 zu UR-Nr.p^/90 protokolliert; danach ist auch die Vollmacht für Rechtsanwalt Wp^zur Veräußerung des Grundstücks in HiPHPI^am 11. April 1990 und damit von Anfang an unter der UR-Nr.^P^90 beurkundet worden. Die nach- 22. träglichen Veränderungen der Eintragungen in der Urkundenrolle zur laufenden Nummer ^^90 erläutert der Notar als Berichtigung einer versehentlich falschen Bezeichnung des Geschäftsgegenstands. Die Auffälligkeiten in der Berechnung und Erhebung der Kosten für die Urkundengeschäfte zu UR-Nr. U und (P'90 erklärt er mit Versehen seiner Angestellten; im übrigen lege er der Kostenberechnung - so führt er bezogen auf den Vorgang UR-Nr. pp90 aus - den von den Beteiligten bezeichneten Geschäftswert zugrunde. b) Diese Einlassung ist nicht mit einer zu dem Schuldnachweis notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Der Notar wird zwar durch die Bekundungen des Zeugen Lapp eindeutig belastet, weil nach dessen Darstellung die Vollmachtsurkunde zu dem Verkauf des Grundstücks in Hflpppl wie von ihm im Notartermin vom 19. Juni 1990 überprüft, ursprünglich die UR-Nr. 4p90 und nicht, wie bei der Dienstnachschau festgestellt, die UR-Nr. (p90 trug. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und gegen die Zuverlässigkeit seiner Angaben bestehen jedoch erhebliche,Bedenken. Gleiches gilt für die Person des Zeugen der den Notar durch seine Bekundungen entlastet hat. Beide Zeugen hatten und haben Verbindungen zu Reinhart Wi(pP und Dr. Renatus R\pp| die ursprünglich in enger Geschäftsverbindung zueinander standen, nach den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien sogar gemeinsam an einer Straftat beteiligt waren, sich später aber offensichtlich verfeindeten. Die Verbindung des Zeugen Lapp^zu Dr. Rüpp ergibt sich - entsprechend der Behauptung des Notars und des Zeugen V(^p - schon daraus, daß er Dr. Rüpp über seine - angeblichen - Feststellungen im Notartermin vom 19. Juni 1990 informiert haben muß. Des weiteren ist in die- sem Zusammenhang auffällig, daß der Zeuge La^p bei den Kauf Verhandlungen im Juni 1990 für Gesellschaften tätig geworden ist, die auch in dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgeurteilten Untreuefall als Grundstückskäufer auftraten, nachdem sie zuvor in "Geheimverhandlungen" mit Dr. Rü^H^ gestanden hatten. Die Hintergründe der Geschäftsverbindung zwischen Reinhart Wi^^^ und Dr. Rü^^P sind zweifelhaft und undurchsichtig; sie lassen sich in ihren Einzelheiten mit Mitteln des Disziplinarverfahrens ebensowenig abschließend klären wie die Frage, in welchem Maße die Zeugen La^p und darin verwickelt waren. Gleiches gilt für die Hintergründe der von Reinhart Wi^|^ am 11. April 1990 getätigten Beurkundungsgeschäfte. Eine klärende Erhellung dieser dubiosen Gesamtumstände auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Zeugen La^^ schließt der Senat angesichts der Besonderheiten des Falles sicher aus. Auch bei dem Zeugen Wi^^hat der Senat dem an sich positiven persönlichen Eindruck in der Berufungshauptverhandlung wegen des im Dunkeln gebliebenen Hintergrundes der geschäftlichen Vorgänge keine Bedeutung beigemessen. Angesichts der Zweifelhaftigkeit und Unklarheit der Gesamtumstände konnten auf die Angaben der Zeugen Le^^ und V^Hsichere Feststellungen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Notars gestützt werden. Dies gilt in erhöhtem Maße auch für die Person von Reinhart Er hat sich einer Vernehmung als Zeuge im Untersuchungsverfahren entzogen, obwohl ihn die Zeugenladung über seine Frau erreicht haben muß. Daß er nunmehr einer im Ausland zu bewirkenden Ladung Folge leisten würde, liegt unter den gegebenen Umständen fern. Der Senat schließt nach Lage der Dinge auch aus, daß Wieser im Falle einer Vernehmung als Zeuge ihn notwendiger- 02 23 weise selbst belastende Angaben machen würde, die trotz der Dubiosität der Gesamtumstände ausreichen könnten, den Notar zu überführen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Bemühungen, den derzeitigen Aufenthaltsort Wiesers in Österreich sicher zu ermitteln. Auf die Angaben des Zeugen La^p hätten Feststellungen zu dem Nachteil des Notars nur gestützt werden können, wenn sie eine ausreichende Bestätigung in objektiven Beweismitteln und Indizien gefunden hätten. Dies ist indes nicht der Fall. Die in der Urkundenrolle vorgenommenen Veränderungen und die Auffälligkeiten in der kostenrechtlichen Behandlung der Beurkundungsvorgänge UR-Nr. iPund^®/90 sind zwar für sich gesehen geeignet, die Darstellung des Zeugen Lafl^^und den von ihm geäußerten Verdacht nachträglicher Manipulationen zu stützen. Sie haben jedoch durch die Bekundungen der Zeugin den, daß ihre belastende Bedeutung in Frage gestellt ist. Nach der Schilderung der Zeugin war der Kanzlei des Notars zur VorbereitungBeurkundungstermins vom 11. April 1990 eine außergewöhnlich große Zahl von Urkundenentwürfen vom Arbeitserleichterung habe sie - so die Zeugin - schon vor dem Beurkundungstermin damit begonnen, die handschriftlichen Eintragungen in der Urkundenrolle vorzunehmen und die Kostenrechnungen zu erstellen. Ähnlich sei sie auch schon in früheren Fällen bei einem absehbar großen Geschäftsanfall an einem Tag vorgegangen. Erst als sie erfahren habe, daß doch nicht alle übersandten Entwürfe beurkundet werden sollten, habe sie mit den vorbereitenden Eintragungen und Kostenberechnungen auf gehört.- Die zu UR-Nr. ^/90 vorweg eingetrage- in dem Sinne eine mögliche Erklärung gefun- Büro des Rechtsanwalts W übersandt worden. Zum Zwecke der 24 ne Vollmacht habe zu den Entwürfen gehört, die nicht beurkundet worden seien. Die damit "frei" gewordene UR-Nr.^^^/90 sei für die Beurkundung einer Schuldurkunde verwendet worden, und sie habe die entsprechenden Änderungen in der Urkundenrolle vorgenommen. Versehentlich müsse dann die bereits vorbereitete Kostenrechnung für die ursprünglich vorgesehene, dann aber doch nicht beurkundete Vollmacht versandt und die richtige Kostenrechnung für das tatsächlich beurkundete Schuldanerkenntnis zurückbehalten worden sein; dies sei ihr später bei Zuordnung der Zahlungseingänge nicht mehr aufgefallen. Diese Darstellung der Zeugin ist zwar gemessen an den Gepflogenheiten einer ordnungsgemäß mit der gebotenen Sorgfalt geführten Notarkanzlei nicht gerade wahrscheinlich. Jedoch haben sich aus den Vorahndungen des Berufungsführers als Notar und als Rechtsanwalt ebenso wie aus den weiteren im vorliegenden Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen ("Verzögerliche Abwicklung der Grundstücksveräußerung ) genügend Hinweise darauf ergeben, daß er sein Büro nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit geführt hat und gravierende Nachlässigkeiten nicht selten waren. Vor diesem Hintergrund ist es möglich und auch durch weitere Ermittlungen nicht auszuschließen, daß die Änderungen in der Urkundenrolle und die Auffälligkeiten bei der kostenrechtlichen Behandlung das Ergebnis eines - schwerwiegenden - Sorgfaltsmangels im Geschäftsablauf und nicht Anzeichen für nachträgliche Beurkundungsmanipulationen sind. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G^P-B^B^P^P|sind nicht hervorgetreten. Sie steht zwar im Verdacht, an der dem Notar zur Last gelegten Falschbeurkun- 90 dung beteiligt gewesen zu sein, so daß sie allen Anlaß hatte, eine ihn entlastende Darstellung zu geben. Nicht zu übersehen ist auch, daß ihre früheren Angaben nicht von der Sicherheit waren, wie sie sie in der Berufungshauptverhandlung gezeigt hat. Überzeugende Gründe, weshalb sich die bisher unbescholtene Zeugin an einer - wenn sie denn geschehen ist - dilletantisch ausgeführten und mit dem hohen Risiko der Entdeckung behafteten Falschbeurkundung beteiligt haben sollte, sind jedoch nicht erkennbar geworden. Schließlich darf bei der Würdigung der Angaben der Zeugin auch nicht außer Betracht bleiben, daß trotz gegebener Gelegenheit weder von dem Notar noch von ihr selbst Versuche zur Vertuschung unternommen worden sind. Vielmehr hat sich der Notar bei der Dienstnachschau kooperativ verhalten, hat auf die kostenrechtlichen Unterlagen als Möglichkeit zur Überprüfung hingewiesen und dadurch letztlich selbst den gegen ihn entstandenen Verdacht verstärkt, somit ein Verhalten gezeigt, das auf Gutgläubigkeit und nicht auf Täterschaft hindeutet. Unter diesen Umständen begründen die Angaben der Zeugin konkret und nicht lediglich abstrakt und theoretisch bestehende Zweifel an der Schuld des Notars. Diese Zweifel müssen zu seinen Gunsten ausschlagen. Wegen des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens kommt im Hinblick auf die im übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein Teilfreispruch von dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt nicht in Betracht (vgl. Claus-sen/Janzen BDO 7. Aufl. § 76 Rdn. 1). V. Die nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung verbliebenen, unter III im einzelnen dargestellten und gewürdigten Dienstpflichtverletzungen des Notars verlangen, weniger wegen ihres objektiven Eigengewichts als vielmehr wegen der durch sie offenbar gewordenen Unbeeindruckbarkeit des Notars durch vorausgegangene dienstrechtliche Maßnahmen, eine strenge Ahndung. Sie reichen allerdings letztlich noch nicht aus, um eine Entfernung aus dem Amt für bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) zu rechtfertigen. Jedoch sind zur Erreichung der Ahndungszwecke ein Verweis und eine gegenüber der zuletzt verhängten deutlich erhöhte Geldbuße (§ 97 Abs. 1 BNotO) unabdingbar. Besonderes Gewicht kommt dem Verstoß gegen Betreuungspflichten und Treuhandauflagen im Fall der Abwicklung der von der AG geschlossenen Geschäfte zu. Peinliche Ge- nauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen ist für einen Notar, zu demal bei der Höhe der in diesem Fall betroffenen Vermögenswerte, eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten wiegen daher Verstöße gegen solche Pflichten grundsätzlich schwer (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1992 - NotSt (Brfg) 3/91 - und vom 13.Oktober 1986 - NotSt (Brfg) 2/86 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zu erhöhter Sorgfalt auf diesem Gebiet war der Notar nicht zuletzt deshalb aufgerufen, weil der Präsident des Kammerge-richts erst im Mai 1989 unter anderem wegen Verstoßes gegen gleichartige Treuhandpflichten eine Geldbuße in Höhe von o o 5.000,— DM gegen ihn verhängt hatte, nachdem eine bereits im Januar 1986 wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung erteilte Mißbilligung ohne nachhaltige Wirkung geblieben war. Der Gleichgültigkeit des Notars in der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden (vgl. oben unter III 1) b) cc) und c) kommt eine über die Einzel-fälle hinausgehende Bedeutung zu, weil sie, im Zusammenhang mit zahlreichen vergleichbaren Beanstandungsfällen in der Vergangenheit gesehen, eine nicht mehr hinnehmbare Mißachtung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden deutlich macht. Soweit es die Versäumnisse in der Abwicklung der Grundstücksveräußerung angeht, wirkt sich zwar das Mit- verschulden der Beteiligten mildernd aus. Auch hierbei kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß der Notar bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen zögerlicher Erledigung von Dienstgeschäften nachteilig aufgefallen ist. Zugute zu halten ist ihm dagegen, daß er hinsichtlich der festgestellten Pflichtwidrigkeiten geständig ist und daß die zugrunde liegenden Vorfälle zu dem Teil schon geraume Zeit zurückliegen. Insgesamt lassen die vom Notar begangenen Pflichtenverstöße bei Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit früherer disziplinarrechtlicher Beanstandungen gleichwohl keine andere Bewertung zu als die einer bis zu vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit reichenden Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit gegenüber den Anforderungen, die an den Inhaber eines öffentlichen Amts zu stellen sind. Dieser verfestigten Einstellung gilt es zur bessernden Einwirkung durch eine deutlich erhöhte, neben dem Verweis zu verhängende Geldbuße zu begegnen. Unter Berücksichtigung der für und gegen den 28 Notar sprechenden Umstände erscheint es geboten, sie auf 12.000,— DM zu bemessen. Sie steht in angemessenem Verhältnis zu dem im Verfahren deutlich gewordenen Umfang der Geschäftstätigkeit und den daraus zu folgernden Einkünften des Notars. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113, 114 BDO in Verbindung mit § 109 BNotO. Gemessen am Gesamtergebnis des Verfahrens entspricht es nach Beurteilung es Senats der Billigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BDO), die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in der Weise zu verteilen, daß es für das erstinstanzliche Verfahren bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil verbleibt und die Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Notars von der Staatskasse zu tragen sind. Krohn Richter Dr. Thode Blauth hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn Becker-Flügel Grantz