2033 073
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
NotSt (Brfg) 2/86
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Horst
twegg^.
WII
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2Z
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke und Winter
sowie die Notare
Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Vertreters der Einleitungs behörde gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 29. Januar 1986 wird verworfen.
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Auf die Berufung des Notars wird dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Dem Notar wird wegen Dienstvergehens ein Verweis erteilt; zugleich wird gegen ihn eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt.
Die Kosten der Berufungen und die dem Notar im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat das Land Berlin zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Kammergericht hat dem Notar wegen Dienstvergehens einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße von
18.000 DM verhängt. Es sieht vier vorsätzliche Amtspflichtverletzungen als erwiesen an:
a) Der Notar habe den Kaufpreis für eine Eigentumswohnung, der ihm zur Abwicklung eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages überwiesen worden sei, nicht unverzüglich auf einem Notaranderkonto verwahrt.
b) Er habe das ihm anvertraute Geld teilweise
zur Bezahlung eigener Verbindlichkeiten verwendet.
c) Er habe einen Teil des Kaufpreises entgegen
der ihm erteilten Treuhandauflage an die Verkäufer ausbezahlt, bevor nach seiner Überzeugung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin gewährleistet gewesen sei.
d) Er habe während mehrerer Monate die Urkundenrolle, das Massenbuch und das Verwahrungsbuch nicht ordnungsmäßig geführt.
Gegen das Urteil haben der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Notar formund fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat die Berufung ausdrücklich auf die Entscheidung über die Disziplinarmaß-nahme beschränkt; er erstrebt die Entfernung des Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit.
Der Notar beantragt, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die ausgeworfene Geldbuße abzuändern. Er hält die Geldbuße für übersetzt und begründet dies u. a. mit der vom Kammergericht als widerlegt angesehenen Einlassung, er habe vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäufer eine Kanzleiangestellte beim Grundbuchamt anrufen lassen und von dieser erfahren, daß der für die beantragte Auflassungsvormerkung erforderliche Gerichtskostenvorschuß eingezahlt und die Eintragung der Vormerkung verfügt sei. Er hält nunmehr für möglich, daß die Mitteilung der Kanzleiangstellten auf einem Mißverständnis beruht habe, macht aber geltend, er habe aufgrund der Mitteilung die Auszahlungsreife als gegeben angesehen.
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Die Berufung des Notars hat Erfolg, während das Rechts mittel des Vertreters der Einleitungsbehörde erfolglos bleibt.
I.
Auf die Berufung des Notars ist das angefochtene Urteil insgesamt zu überprüfen. Diese Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Sie enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des angefochtenen Urteils. Mit seinem Antrag erstrebt der Notar zwar nur eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Daraus ergibt sich aber keine Beschränkung des Rechtsmittels auf Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme (vgl. Schütz, Diszi-plinarrecht des Bundes und der Länder, §§ 79/81 DO NW Rz 15).
Entscheidend für den Umfang der Anfechtung ist der Gesamtinhalt der Berufungsschrift (vgl. BDH 4, 26, 27? Claussen/Janzen, BDO 5. Aufl. § 82 Rz 3). Greift der Notar die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils oder deren disziplinarrechtliche Würdigung an, so ist die Berufung ungeachtet des nur auf eine mildere Maßnahme gerichteten Antrags als unbeschränkt anzusehen (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 82 Anm. 7, 12, 24, 25; Schütz aaO). Das gilt auch dann, wenn der Notar bei mehreren festgestellten Pflichtverletzungen die Tat- und Schuldfeststellungen oder deren disziplinarrechtliche Würdigung nur bezüglich einzelner Anschuldigungspunkte beanstandet. Gerade dann erklärt sich der auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufungs-
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antrag daraus, daß der Schuldspruch nach Auffassung des Notars wegen der übrigen, nicht angegriffenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis Bestand haben muß. Wegen des Grundsatzes, daß mehrere Amtspflichtverletzungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ein einheitliches Dienstvergehen bilden, ist eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Anschuldigungspunkte nicht möglich. Der Berufungsangriff auf die Tat- und Schuldfeststellungen oder deren disziplinarrechtliche Würdigung auch nur zu einem Anschuldigungspunkt muß daher zu einer Überprüfung des gesamten zur Anschuldigung gestellten Sachverhalts führen, auch soweit das angefochtene Urteil zu einzelnen Anschuldigungspunkten eine Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt hat (vgl. Senatsurteile v. 26. März 1973 - NotSt (Brfg) 1/72 - und v. 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80; Behnke, § 82 BDO Anm. 7, 20, 23; Schütz, SS 79/81 DO NW Rz 14).
Hier greift der Notar die Tat- und Schuldfeststellungen des Kammergerichts an, soweit dieses eine vorsätzliche Verletzung des Treuhandauftrages angenommen hat. Das Kammergericht hat die Einlassung des Notars als widerlegt angesehen, er habe sich vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Wohnungsverkäufer die nach dem Treuhandauftrag erforderliche Überzeugung verschafft, daß die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin gewährleistet sei. Demgegenüber beharrt der Notar in der Berufungsbegründung zu demindest teilweise auf dieser Einlassung und bekämpft so die Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Bei Annahme einer auf Art und Höhe der verhängten Disziplinar-maßnähme beschränkten Berufung könnte dieser Berufungsangriff nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkung hätte
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zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils unangreifbar geworden wären (vgl. BDH 4, 26, 27; Behnke, § 82 BDO Anm. 28; Claussen/Janzen, § 82 BDO Rz 7 a; Schütz, SS 79/81 DO NW Rz 17). Das Berufungsgericht wäre an sie gebunden und dürfte sich bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme nicht in Widerspruch dazu setzen; es dürfte lediglich zusätzliche Feststellungen treffen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme Bedeutung haben können (vgl. Behnke, S 82 BDO Anm. 34). Es müßte daher bei beschränkter Berufung entgegen der Einlassung des Notars von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgehen. Das entspricht erkennbar nicht dem Willen des Berufungsführers.
Die danach unbeschränkte Berufung des Notars bestimmt den Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens, auch wenn die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde auf die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist.
II.
Die Berufungsverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:
1. Der am 1922 geborene Notar wurde nach
Kriegsdienst, Studium und juristischem Vorbereitungsdienst im Jahre 1956 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. 1966 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Er übt seinen Beruf gemeinschaftlich mit dem Rechts anwalt und Notar Dames aus. In dem Notariat fallen nur
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verhältnismäßig wenige Verwahrungsgeschäfte an; 1984 waren es insgesamt neun.
Der Notar ist in zweiter Ehe verheiratet und hat eineh erwachsenen Sohn. Nach seinen Angaben vor dem Kammergericht kann er den Einkünften der Anwalts- und Notarpraxis monatlich 7.500 DM entnehmen. Neben einem Hausgrundstück, einem weiteren Grundstück und einer Eigentumswohnung in Berlin gehören ihm nach seiner Einlassung zwei Eigentumswohnungen in Paderborn.
Wegen eines Verkehrsvergehens wurde der Notar 1981 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und seine Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Monaten entzogen. Die Notarkammer Berlin ermahnte ihn im selben Jahr, weil er 1980 ein Amtsgeschäft verzögerlich bearbeitet und in diesem Zusammenhang Erinnerungen und Anfragen nicht beantwortet hatte. 1983 erteilte ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin eine Rüge, weil er sich in einem Rechtsstreit gegenüber einem anderen Rechtsanwalt unkollegial und standeswidrig verhalten hatte. Ehrengerichtliche, disziplinarische oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen wegen der Verletzung von Berufspflichten wurden gegen ihn bisher nicht verhängt.
2. Im Jahre 1984 war der Notar gesundheitlich beeinträchtigt? er mußte sich mehreren Operationen unterziehen. Drei erfahrene Kanzleiangestellte verließen ihn, neu eingestellte Ersatzkräfte erwiesen sich nach kurzer Zeit als fachlich ungeeignet; das Kanzleipersonal wechselte deshalb wiederholt. Die Notariatssachbearbeiterin befand sich während mehrerer Monate in Schwangerschafts- und Mutter-
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Schaftsurlaub. Unter diesen Umständen litt die Führung der Notariatsgeschäfte:
a) Nach dem 21. Juni 1984 wurden die Urkundsgeschäfte des Notars nicht mehr in die Urkundenrolle eingetragen, sondern mit Zustimmung des Notars vorläufig in einer Kladde aufgezeichnet. Die Notariatssachbearbeiterin sollte die vorläufigen Aufzeichnungen gelegentlich überprüfen und in die Urkundenrolle übertragen. Entsprechend verfuhr der Notar mit den in das Massen- und das Verwahrungsbuch vorzunehmenden Eintragungen. Diese Bücher wurden erst nach Ankündigung einer außerordentlichen Geschäftsprüfung zwischen dem 7. und 9. Januar 1985 durch die Notariatssachbearbeiterin auf den Stand vom 31. Dezember 1984 gebracht. Die fehlenden Eintragungen in die Urkundenrolle wurden nach der Geschäftsprüfung vom 9. Januar 1985 nachgeholt. Ungeachtet der mangelhaften Führung des Massen- und des Verwahrungsbuches wurden bis auf eine noch zu erörternde Ausnahme alle verwahrten Gelder Notaranderkonten zugeführt und die Verwahrungsgeschäfte ordnungsmäßig abgewickelt.
b) Am 27. August 1984 beurkundete der Notar den Verkauf und die Auflassung einer Eigentumswohnung durch die Eheleute RflHB an Frau St^^^. Der Kaufpreis betrug 110.000 DM. ln Anrechnung darauf sollte die Käuferin eine Hypothek der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin im Nennbeträge von
13.300 DM übernehmen, die noch in Höhe von 7.195,18 DM valutierte. Den restlichen Kaufpreis von 102.804,82 DM sollte sie am 26. Oktober 1984 auf ein nicht näher bezeich-netes Anderkonto des Notars zahlen. Dieser sollte daraus eine Grundschuld zugunsten der Süddeutschen Bodencreditbank
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im Nennbeträge von 22.800 DM, die damals eine Forderung von 21.628,52 DM sicherte, sowie eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin West über nominell 66.000 DM, zu deren Löschung 5.000 DM erforderlich waren, ablösen und den verbleibenden Restbetrag an die Verkäufer auszahlen. Nach § 3 Nr. 4 des Vertrages war der Notar ermächtigt, über den hinterlegten Kaufpreis gemäß den Anweisungen der Verkäufer zu verfügen, wenn
a. die im Vertrage bewilligte Auflassungsvormerkung )
zugunsten der Käuferin im Wohnungsgrundbuch eingetragen oder die Eintragung "zur Überzeugung des Notars gewährleistet" war.
b. die Treuhandbedingungen der den Kaufpreis finanzierenden Bank oder Bausparkasse der Käuferin erfüllt waren und
c. keine Eintragungsanträge beim Grundbuchamt Vorlagen, die bei Vertragsschluß noch unbekannt waren.
Am 22. oder 23. Oktober 1984 begab sich der Notar in stationäre Krankenhausbehandlung. Er nahm seine Dienstgeschäfte erst am 8. November 1984 wieder auf. Zu seinem Notarvertreter wurde für die Zeit vom 24. Oktober bis 7. November 1984 der Notar Dames bestellt.
Am 22. Oktober 1984 wurden dem Postgirokonto des Notars, das als Geschäftskonto seiner Praxis diente, 111.373,13 DM gutgeschrieben, die Frau aus
eigenen Mitteln überwiesen hatte. Es handelte sich um den
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Kaufpreis von 110.000 DM sowie 1.373,13 DM Notarkosten. Der Kaufpreis wurde nicht auf Notaranderkonto übertragen, sondern blieb auf dem Postgirokonto, das am 22. Oktober 1984 ein Guthaben von 116.504,63 DM auswies. In der Folgezeit wurden weitere Einnahmen und Ausgaben der Praxis auf dem Konto verbucht. Bis zu dem 29. Oktober 1984 war das Guthaben ständig höher als 110.000 DM; ab 30. Oktober 1984 sank es jedoch aufgrund von anderweitigen Praxisausgaben unter diesen Betrag und erreichte am 6. November 1984 einen tiefsten Stand von 84.348,51 DM. Danach stieg es wieder an, erreichte aber in den folgenden Wochen nicht mehr
110.000 DM. Am 8. November 1984 betrug es 88.858,87 DM, am 22. November 1984 91.529,82 DM. In der Zwischenzeit bewegte es sich zwischen 87.822,05 DM und 98.113,82 DM.
Der Notar erfuhr erst zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach dem 8.,aber einige Tage vor dem 20. November 1984, daß der Kaufpreis auf seinem Postgirokonto eingegangen war. Er entschloß sich, ihn nicht mehr auf ein Notaranderkonto zu nehmen, sondern den Kaufvertrag über die Geschäftskonten der Praxis abzuwickeln. Neben dem Postgirokonto waren dies ein Girokonto bei der Bank für Handel und Industrie AG in auf dem ein Uberziehungskredit ein-
geräumt war und das deshalb debitorisch geführt wurde, sowie ein Girokonto bei der Deutschen Bank Berlin, das in der Zeit vom 19. Oktober bis 18. Dezember 1984 mit Ausnahme weniger Tage Guthaben zwischen 1.075,93 DM und 8.051,01 DM auswies.
Nachdem der Notar am 16. November 1984 durch einen Anruf beim Grundbuchamt erfahren hatte, daß die von ihm beantragte Auflassungsvormerkung zugunsten der Frau
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noch nicht eingetragen war, weil die Käuferin den für die Eintragung angeforderten Gerichtskostenvorschuß noch nicht bezahlt hatte, übergab er am 20. November 1984 den Eheleuten Anrechnung auf den Kaufpreis zwei
Postüberweisungsschecks über insgesamt 75.665,81 DM, die am
22. November 1984 eingelöst und seinem Postgirokonto belastet wurden. Nach seiner Einlassung hatte er zuvor eine Kanzleiangestellte bei dem Grundbuchamt anrufen lassen und von dieser erfahren, die Käuferin St^m^ habe inzwischen den Gerichtskostenvorschuß eingezahlt und die Eintragung der Auflassungsvormerkung sei verfügt. Tatsächlich buchte die Gerichtszahlstelle am 20. November 1984 den Eingang des Gerichtskostenvorschusses; die Zahlungsanzeige ging jedoch erst am 22. November 1984 beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde am
23. November 1984 verfügt und am 26. November 1984 im Grundbuch vollzogen.
Durch die Auszahlung des Betrages von 75.665,81 DM verminderte sich das Guthaben des Postgirokontos am 22. November 1984 auf 15.230,11 DM und erreichte in der Folgezeit nie mehr einen Stand, der die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 110.000 DM und dem an die Verkäufer ausbezahlten Betrag gedeckt hätte. Den Betrag von 5.000 DM, der zur Ablösung der Grundschuld der Sparkasse der Stadt Berlin West zu zahlen war, überwies der Notar am 23. November 1984 von dem Geschäftskonto bei der Deutschen Bank Berlin, das dadurch bis zu dem 26. November 1984 vorübergehend einen Schuldsaldo von 211,42 DM auswies. Den zur Ablösung der Grundschuld der Süddeutschen Bodencreditbank erforderlichen Betrag von 22.091,71 DM (21.628,52 DM zuzüglich 463,19 DM weitere
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Zinsen) zahlte der Notar am 24. Dezember 1984 durch Bankverrechnungsscheck zu Lasten des Geschäftskontos bei der Bank für Handel und Industrie. Weitere 7.242,42 DM überwies er am 15. Januar 1985 von dem Geschäftskonto bei der Deutschen Bank auf ein für die Vertragsbeteiligten neu eingerichtetes Notaranderkonto, bis über die Übernahme oder Ablösung der Hypothekenforderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt OflHilB entschieden ist.
3. Diese Feststellungen beruhen auf den Personalakten des Berliner Senators für Justiz (I - RA B 286 mit vier Sonderheften und einem Beiheft), den Personalakten des Präsidenten des Landgerichts Berlin (D IV B 199 mit einem Sonderheft) und den Grundakten des Amtsgerichts Charlottenburg zu dem Wohnungsgrundbuch von Wilmersdorf Bd. 288 Bl. 8279, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, sowie auf der Einlassung des Notars.
Der Notar räumt den Sachverhalt im wesentlichen ein. Seine Einlassung, er habe vor der Übergabe der Postüberweisungsschecks an die Eheleute R(Hpam 20. November 1984 durch eine Kanzleiangestellte beim Grundbuchamt anrufen lassen und von ihr erfahren, daß der Gerichtskostenvorschuß eingezahlt und die Eintragung der Auflassungsvormerkung für Frau verfügt sei, begegnet Bedenken. Gegen sie
spricht, daß sich in den Nebenakten des Notars kein Vermerk über das behauptete Telefongespräch befindet, obwohl es von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung der Auszahlungsreife des Kaufpreises war, und daß der Notar die Kanzleiangestellte, die das Telefonat geführt haben soll, nicht namhaft gemacht hat. Es ist auch wenig wahrscheinlich, daß
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das Grundbuchamt der Kanzleiangestellten am 20. November 1984 die Auskunft erteilt hat, die der Notar vorträgt. Ausweislich der Grundakten ist die Zahlungsanzeige über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst am 22. November 1984 beim Grundbuchamt eingegangen und die Eintragung der Auflassungsvormerkung erst am darauf folgenden Tage verfügt worden. Dennoch kann die Einlassung des Notars nicht mit ausreichender Sicherheit als widerlegt angesehen werden. Die Fertigung eines Aktenvermerks über das Telefongespräch mit dem Grundbuchamt kann wegen der personellen Mängel in der Notariatskanzlei unterblieben sein. Darauf mag es beruhen, daß der Notar sich nicht mehr erinnern kann, welche Kanzleiangestellte das Telefongespräch geführt hat. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß das Grundbuchamt die Auskunft erteilt hat, der Gerichtskostenvorschuß sei eiagegangen. Das Grundbuchamt kann durch Rückfrage bei der Gerichtszahlstelle bereits am 20. November 1984 Kenntnis von dem Zahlungseingang erlangt haben, auch wenn ihm die schriftliche Zahlungsanzeige noch nicht vorlag. Der Senat hält es zwar für ausgeschlossen, daß das Grundbuchamt weiterhin erklärt haben soll, die Eintragung der Auflassungsvormerkung sei bereits verfügt. Möglich ist aber, daß es in Aussicht gestellt hat, die Eintragung alsbald zu verfügen, und daß die Kanzleiangestellte dies mißverstanden oder unrichtig an den Notar weitergegeben hat. Zugunsten des Notars ist deshalb davon auszugehen, daß er den Eheleuten Postüberwei-
sungsschecks in der Überzeugung ausgehändigt hat, die Eintragung der Auflassungsvormerkung sei gewährleistet.
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III.
Danach hat das Kammergericht zutreffend ein Dienstvergehen des Notars im Sinne des § 95 BNotO bejaht. Der Notar hat in mehrfacher Hinsicht Amtspflichten schuldhaft verletzt. In einem Anschuldigungspunkt kann er jedoch nicht verurteilt werden und in einem weiteren fällt ihm nicht Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit zur Last.
1. Der Notar hatte eine Urkundenrolle zu führen (§ 7 Abs. 1 DONot 1970), in die nach Maßgabe des § 8 DONot 1970 seine Urkundsgeschäfte einzutragen waren. Die Eintragungen waren in ununterbrochener Reihenfolge zu bewirken und für jedes Kalenderjahr mit fortlaufenden Nummern za versehen (§ 9 Abs. 1 DONot 1970). Daraus folgt, daß die Eintragungen fortlaufend vorgenommen werden mußten.
Der Notar hatte ferner ein Verwahrungsbuch und ein Massenbuch (Massenkartei) zu führen (§ 7 Abs. 1 DONot 1970), in die nach näherer Maßgabe der §§ 11, 13 DONot 1970 Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten einzutragen waren, die dem Notar gemäß § 23 BNotO zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte übergeben wurden. Die Eintragungen in beiden Büchern waren noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe zu bewirken (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DONot 1970).
Die Beachtung dieser Dienstvorschriften war Amtspflicht des Notars (Senatsbeschl. v. 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/79, DNotZ 1972, 551). Das war ihm bekannt. Er verletzte
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diese Amtspflicht vorsätzlich, indem er in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1984 und der Ankündigung einer außerordentlichen Geschäftsprüfung am 7. Januar 1985 die Urkunds- und Verwahrungsgeschäfte lediglich in einer Kladde vorläufig aufzeichnete.
2. Nach § 12 Abs. 2 DONot 1970 hatte der Notar bei ihm hinterlegtes Geld auf einem Notaranderkonto zu verwahren.
Das Notaranderkonto war unverzüglich nach dem Eingang des Geldes einzurichten. Auch diese Amtpflicht hat der Notar verletzt, indem er den am 22. Oktober 1984 auf seinem Postgirokonto eingegangenen Kaufpreis von 110.000 DM nicht alsbald einem Anderkonto zuführte. Es entlastet ihn nicht, daß er wegen seiner Erkrankung erst nach dem 8. November 1984 von dem Eingang des Geldes erfuhr. Er hatte sich gegenüber den Vertragsbeteiligten bereit erklärt, den Kaufpreis auf Anderkonto zu verwahren, für die Einzahlung des Geldbetrages aber kein Anderkonto bezeichnet. Er mußte deshalb mit dem Eingang des Geldes auf einem Praxiskonto rechnen und durch eindeutige Anweisungen an das Kanzleipersonal sicherstellen, daß der Kaufpreis unverzüglich einem Anderkonto zugeführt wurde. Zu einer solchen Anweisung bestand für ihn umso mehr Anlaß, als er wußte, daß sein vorhandenes Personal mit Notariatsgeschäften wenig vertraut war. Daß der Kaufpreis auf dem Postgirokonto stehen blieb, beruhte daher zunächst auf einer mangelhaften Büroorganisation, die dem Notar als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Nachdem der Notar jedoch im November 1984 festgestellt hatte, daß der Kaufpreis auf dem Postgirokonto eingegangen und inzwischen teilweise für Geschäftsausgaben verbraucht worden war, verletzte er die sich aus § 12 Abs. 2 DONot 1970 ergebende Amtspflicht auch vor-
sätzlich, indem er den auf dem Postgirokonto noch vorhandenen Restbetrag des Kaufpreises weiterhin dort beließ,
3. Aus dem Treuhandauftrag der Vertragsbeteiligten und aus § 12 Abs. 2 DONot 1970 ergab sich ferner, daß der Notar den ihm anvertrauten Kaufpreis nicht zur Bezahlung eigener Verbindlichkeiten verwenden durfte. Diese Amtspflicht hat der Notar ebenfalls verletzt. Insoweit fällt ihm aber nur Fahrlässigkeit zur Last. Seine mangelhafte Kanzleiorganisation ermöglichte es, daß der auf dem Postgirokonto eingegangene Kaufpreis in der Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit teilweise für Geschäftsausgaben verbraucht wurde, bis am 6. November 1984 nur noch 84.348,41 DM vorhanden waren. Die pflichtwidrige Verwendung des Geldes hätte der Notar durch eindeutige Anweisungen an sein Kanzleipersonal verhindern können und müssen.
Die getroffenen Feststellungen tragen dagegen nicht den Vorwurf, der Notar habe nach seinem Dienstantritt am 8. November 1984 den dann noch vorhandenen Restbetrag des Kaufpreises vorsätzlich zur Bestreitung von Praxisausgaben verwendet. Der hinterlegte Betrag von ursprünglich
100.000 DM war bis zu dem 6. November 1984 auf 84.348,51 DM zusammengeschmolzen. Nur auf diesen Betrag kann deshalb für die weitere Beurteilung abgestellt werden. Soweit sich das Guthaben auf dem Postgirokonto nach dem 6. November 1984 wieder erhöht hatte, beruhte dies auf Geschäftseinnahmen, über die der Notar frei verfügen durfte. Mehr ist aber nach seinem Dienstantritt nicht geschehen. Bis zu der bestimmungsgemäßen Auszahlung eines Teils des Kaufpreises an die Eheleute Rudoba am 22. November 1984 belief sich das Gut-
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haben auf dem Postgirokonto stets auf mehr als 84.348,51 DM.
Die nach Auszahlung der 75.665,81 DM noch verbliebene Differenz zu 84.348,51 DM stand ebenfalls stets zur Auszahlung an die Vertragsbeteiligten bereit. Daß der Notar die noch ausstehenden Zahlungen später nicht zu Lasten des Postgirokontos, sondern zu Lasten anderer Geschäftskonten geleistet hat, ist angesichts der Gleichwertigkeit der Geschäftskonten nicht mehr als besondere Amtspflichtverletzung zu werten.
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4. Anders als das Kammergericht vermag der Senat auch nicht festzustellen, daß der Notar durch die Aushändigung der Postüberweisungsschecks Uber 75.665,81 DM an die Eheleute am 20. November 1984 schuldhaft gegen die
sich aus § 3 Nr. 4 des Kaufvertrages vom 27. August 1984 ergebenden Treuhandauflagen verstoßen hat. Die in § 3 Nr. 4 b des Vertrages bezeichnete Voraussetzung für Verfügungen des Notars über den Treuhandbetrag war gegenstandslos, weil die Käuferin St^m^ den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte. Die in § 3 Nr. 4 c genannte Bedingung war erfüllt; dem Grundbuchamt lagen ausweislich der Grundakten außer dem Antrag auf Eintragung der Auflassungs- ^ Vormerkung keine das Kaufobjekt betreffenden Eintragungsanträge vor. Aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Notars muß zu seinen Gunsten angenommen werden, daß auch die in § 3 Nr. 4a umschriebene Auszahlungsvoraussetzung gegeben war.
Zwar war die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin am 20. November 1984 noch nicht im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung war jedoch gewährleistet. Eintragungsantrag und -bewilligung hatte der Notar dem Grundbuchamt eingereicht.
Die Eintragung hing lediglich noch davon ab, daß der gemäß
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§ 8 KostO angeforderte Gerichtskostenvorschuß eingezahlt wurde. Dieser war am 20. November 1984 bei der Gerichtskasse eingegangen. Unter Berücksichtigung der §§ 17, 18 GBO war damit die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung objektiv sichergestellt; demgemäß ist die Eintragung auch alsbald nach Eingang der Zahlungsanzeige beim Grundbuchamt vorgenommen worden. Aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Notars ist davon auszugehen, daß er sich vor der Übergabe der Postüberweisungsschecks an die Eheleute Rf/f/^auch die im Kaufvertrag geforderte Überzeugung verschafft hatte, die Eintragung der Vormerkung sei gewährleistet. Da diese Überzeugung zutraf, ergibt sich allein daraus, daß der Notar bei der Ermittlung der Auszahlungsvoraussetzungen recht sorglos verfuhr, keine Verletzung der Treuhandauflagen. Er war berechtigt und verpflichtet, zugunsten der Verkäufer über den hinterlegten Kaufpreis zu verfügen, nachdem die Auszahlungsreife gegeben war.
IV.
Die von der Entscheidung des Kammergerichts teilweise abweichenden Tat- und Schuldfeststellungen des Senats recht-fertigen eine mildere Ahndung des Dienstvergehens.
Allerdings wiegen die teilweise vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzungen des Notars nicht leicht. Das Vertrauen zu dem Notar ist in besonderem Maße davon abhängig, daß er die ihm anvertrauten Geldbeträge und Wertsachen mit peinlicher Korrektheit behandelt und die hierüber erlassenen
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Dienstvorschriften genau befolgt. Erweckt er auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet seien, leidet nicht allein das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufsstandes; vielmehr wird auch die Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes und eines Teils des Kapitalmarktes in Mitleidenschaft gezogen. Für beide sind Treuhandgeschäfte ein unentbehrliches Instrument der Vertragsabwicklung. Peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften ist für den Notar daher eine grundlegende Pflicht. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuches ist ein wichtiges Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht. Daher kommt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten Verstößen gegen die in den §§ 11 bis 14 DONot niedergelegten Pflichten große Bedeutung zu, weil sie dem Notar die Grundlage für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Treuhandgeschäfte nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554, und v. 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310, 311 f).
Hier hat der Notar während mehrerer Monate das Verwahrungs- und das Massenbuch nicht ordnungsmäßig geführt und dadurch sowohl sich selbst wie auch der Aufsichtsbehörde die Kontrolle der Verwahrungsgeschäfte erschwert. Hinzu kommt, daß er in gleicher Weise die Urkundenrolle nicht ordnungsmäßig geführt und dadurch auch die Übersicht über seine Urkundsgeschäfte beeinträchtigt hat. Ihm kommt zwar zugute, daß in seinem Notariat nur wenige Verwahrungsgeschäfte an-fielen, so daß es trotz der unzureichenden Aufzeichnungen möglich war, bei der außerordentlichen Geschäftsprüfung im Januar 1985 eine vollständige Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte des Jahres 1984 zu gewinnen. Andererseits
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führte seine mangelhafte Büroorganisation dazu, daß ungeachtet der geringen Zahl von Verwahrungsgeschäften in der Sache Rudoba/Strommenger die Dienstvorschriften über die Behandlung von hinterlegtem Geld grob mißachtet wurden.
Seine Pflichtverletzungen in dieser Angelegenheit waren geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Notaramtes erheblich zu beeinträchtigen. Zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens erscheint daher ein Verweis und die gleichzeitige Verhängung einer fühlbaren Geldbuße erforderlich (vgl. Senatsbeschl• v. 15. Februar 1971 aaO), aber auch ausreichend.
Die zeitweilige Entfernung des Notars aus dem Amt hält der Senat für nicht geboten. Der Notar hat während vieler Jahre seinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar ohne erhebliche Beanstandungen ausgeübt; nur zweimal waren leichte Verstöße gegen Berufspflichten zu rügen. Den Umständen nach sind die Pflichtverletzungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, als einmalige Verfehlung anzusehen, die aus einem von dem Notar nicht bewältigten Zusammentreffen von Krankheit und personellen Schwierigkeiten erwuchs. Soweit dem Notar Vorsatz zur Last fällt, schließt dieser nicht die Schädigung von Mandanten ein. Insbesondere kann dem Notar im Fall RflHK'StflHHHV nicht strafrechtliche Untreue im Sinne des § 266 StGB vorgeworfen werden. Soweit während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit der Kaufpreis auf dem Postgirokonto blieb und teilweise für Geschäftsausgaben verbraucht wurde, fehlt es an dem nach § 266 StGB erforderlichen Vorsatz. Daß sich der Notar, nachdem er Kenntnis vom Eingang des Geldes auf dem Postgirokonto erhalten hatte, entschloß, den zu diesem Zeitpunkt noch vor-
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handenen Restbetrag auf dem Konto zu belassen, stellt zwar eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, aber keine strafrechtliche Untreue dar. Wie oben näher dargelegt wurde, hat der Notar den noch vorhandenen restlichen Kaufpreis nicht mehr zur Bestreitung von Geschäftsausgaben verwendet. Daß er es unterließ, den fahrlässig verursachten Fehlbetrag unverzüglich auszugleichen, erfüllt nicht den Tatbestand der Untreue (vgl. RGSt 71, 272, 273; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rz 23). Es genügt auch nicht, daß er den noch vorhandenen Restbetrag des Kaufpreises dem Treuhandauftrag zuwider auf dem Postgirokonto beließ. Dadurch hat er zwar die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Vertragsbeteiligten wahrzunehmen, verletzt; diese erforderte die unverzügliche Verwahrung des Kaufpreises auf Anderkonto. Er hat den Vertragsbeteiligten durch die Verletzung dieser Pflicht aber keinen Nachteil zugefügt. An einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB fehlt es, wenn der Notar jederzeit flüssige Mittel bereithält, mit denen er seiner Pflicht zur Herausgabe des hinterlegten Betrages genügen kann und will (vgl. BGHSt 15, 342, 344; Dreher/Tröndle, § 266 StGB Rz. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Betrag von 84.348,51 DM, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, stand während des maßgebenden Zeitraums jederzeit auf den Geschäftskonten des Notars bereit und dieser hatte auch jederzeit die Absicht, mit den verfügbaren Mitteln seinen Verpflichtungen gegenüber den Vertragsbeteiligten nachzukommen. Die Beteiligten haben im Ergebnis auch keinen Schaden erlitten. Der Notar hat nach Auszahlungsreife die erforderlichen Zahlungen geleistet und den noch nicht verbrauchten Rest inzwischen auf einem Ander-
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konto angelegt. Er hat somit auch den Fehlbetrag ersetzt, der während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit entstanden war.
Ungeachtet der Schwere seiner Dienstverfehlung erscheint der Notar danach noch nicht als ungeeignet, das Notaramt weiterhin auszuüben. Vielmehr ist zu erwarten, daß Verweis und Geldbuße ausreichen werden, ihn zukünftig zu peinlich genauer Beachtung seiner Amtspflichten anzuhalten. Da die Dienstverfehlung nach den Tat- und Schuldfeststellungen des Senats einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist, als das Kammergericht angenommen hat, braucht die Geldbuße sich nicht der oberen Grenze von 20.000 DM (§ 97 Abs. 4 Satz 1 BNotO) zu nähern. Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse sowie der Einkommens- und Vermögens Verhältnisse des Notars erscheint vielmehr eine Festsetzung auf 10.000 DM, die sich im mittleren Bereich des Bußgeldrahmens hält, tat- und schuldangemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Satz 1 BNotO in Verbindung mit den SS 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BDO.
Krohn Goydke Winter
Dr. Schierholt
Beckhoff