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BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (Brfg) 2/85 BESCHLUSS
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den früheren Notar Dr. Joachim A<
»
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Oktober 1985 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie der Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Notar hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle hat gegen den Notar durch Urteil vom 5. November 1984 einen Verweis und eine Geldbuße von 6.000,— DM verhängt. Vor der Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte Berufung hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Celle auf seinen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen. Die Verfügung ist bestandskräftig.
Nachdem das Amt des Notars durch Entlassung erloschen ist (§§ 47 Nr. 2, 48 BNotO), ist das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen (§ 109 BNotO, §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO).
Die Kosten des Verfahrens hat der Notar zu tragen, weil nach dem bisherigen Sachstand ein
Dienstvergehen des Notars erwiesen ist (§ 109 BNotO,
§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO). Das Oberlandesgericht hat in den Fällen unter III 1 - 5, 7, 8 seines Urteils überzeugend dargetan, daß der Notar seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Notars, der den objektiven Sachverhalt überwiegend eingeräumt hatte, recht-fertigen keine andere Beurteilung. Auch der Hinweis auf den Rückgang der Praxi seinnahmen seit seiner Entlassung aus dem Amt liefert keinen Gesichtspunkt, (
der für die Kostenentscheidung Bedeutung erlangen kann. Grundlage der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist nicht die mit dem Amtsverlust zwangsläufig eintretende Einkommensminderung, sondern der Umfang der Verurteilung, der ohne die Verfahrenseinstellung zu erwarten war.
Entgegen dem Hilfsbegehren des Notars sind ihm auch die Kosten aufzuerlegen, die durch die Vernehmung der Zeugen Georg IB aus HflHHP und Georg
aus entstanden sind. Diese Zeugen hat
der Untersuchungsführer zu der Frage gehört, ob der ^
Notar Erklärungen eines Beteiligten beurkundete, für den er anwaltlich als Prozeßbevollmächtigter tätig war. Insoweit hat das Oberlandesgericht ein Dienstvergehen des Notars nicht angenommen (III 6 des Urteils).
Es hat aber auf Grund der Zeugenaussagen zu Recht als erwiesen angesehen, daß dem Notar eine Prozeßvollmacht erteilt war, welche er aus seinen Nebenakten entfernte, um sich eines belastenden Beweismittels zu entledigen.
In diesem Verhalten hat das Oberlandesgericht zutreffend ein Dienstvergehen erblickt (III 7 a des Urteils). Denn
der Notar mag zwar berechtigt gewesen sein, zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung die Auskunft zu verweigern (vgl. BGHSt 27, 374, 379; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 1). Er durfte aber nicht zu täuschenden Mitteln der Beweisvernichtung greifen und damit zugleich der Aufsichtsbehörde vorwerfen, ihn grundlos einer Pflichtverletzung bezichtigt zu haben. Die Vernehmung der beiden Zeugen SflHBBwar damit zu dem Nachweis eines Anschuldigungspunktes erforderlich, der auch zur Verurteilung geführt hätte.
Für eine Belastung der Staatskasse mit den entstandenen Kosten besteht deshalb aus Billigkeitsgründen kein Anlaß.
Krohn Gribbohm Jähnke
Dittmar
Lamers