BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 2/82 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Georg Philipp R
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(Praxisanschrift: D|
Straß»
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorj
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 10. Mai 1982 im Maßnahmeausspruch geändert.
Gegen den Notar wird auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von drei Jahren ab 13. Juni 1983 erkannt.
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Von den Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens haben der Notar ein Viertel und das Land Hessen drei Viertel zu tragen.
26. Februar 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Reinheim und dem Landgericht Darmstadt zugelassen. Am 15. März 1969 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Reinheim bestellt. Er
Von Rechts wegen
Gründe :
I. Der am
1936 geborene Notar ist seit
übernahm die Praxis des Notars S
dem er Versorgungsleistun
gen zu erbringen hatte.
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Das Notariat wies bis 1980 etwa 800 bis 1000 Urkunden-Nummern jährlich auf und machte nach Schätzung des Notars etwa zwei Drittel seiner Praxis aus.
Der Notar war seit 1963 verheiratet. Am 16. Dezember 1981 wurde die Ehe geschieden.
Die Rechtsanwaltskammer hat dem Notar in seiner Eigenschaf als Rechtsanwalt in den Jahren 1971, 1972 und 1977 bis 1980 ins gesamt sechs Rügen erteilt.
Gegen den Notar sind in den Jahren 1974, 1978 und 1979 durch vier Disziplinarverfügungen Verweise und Geldbußen in Höh von 2.000, 1.000 und 5.000 DM verhängt worden.
Aufgrund der Beschuldigungen, die Gegenstand des förmliche Disziplinarverfahrens sind, ist der Notar am 28. Januar 1981 vorläufig seines Amtes enthoben worden. Für ihn ist ein Vertreter bestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Notar die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt habe, und hat deswegen gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von fünf Jahren erkannt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Notars. Er beantragt
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auf eine Entfernung aus dem Amt auf höchstens dreieinhalb Jahre zu erkennen und die Zeit der vorläufigen Amtsenthebung anzurechnen.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 25 BDO die Fälle SflHHHHKnd ausgeschieden und das Verfahren inso-
weit beschränkt.
II. Die zulässige Berufung des Notars hat teilweise Erfolg.
1. Der Notar hat sich eines Dienstvergehens durch die Vorfälle, wegen derer er im ersten Rechtszug verurteilt worden ist, mit Ausnahme des ausgeschiedenen Falles schuldig
gemacht.
a) Der Senat hat zu dem äußeren und inneren Tatgeschehen, das dem Schuldspruch zugrunde liegt, auf Grund des Berufungsvorbringens und der Hauptverhandlung dieselben Feststellungen getroffen wie das Oberlandesgericht. Insoweit wird auf Abschnitt V Nrn. 2, 3, 4 und 6 - Seiten 15 bis 20 - des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach fällt dem Notar folgendes zur Last:
Er ist in zwei Notariatsangelegenheiten (Nrn. 2 und 4) untätig geblieben. So blieben trotz zahlreiche Aufforderungen
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die Anmeldung des Erlöschens der Firma Ferdinand M^j^GmbH & Co bei dem Registergericht und die Beantwortung von Anfragen in der Erbschaftsangelegenheit aus.
In drei Fällen (Nr. 2, 4 und 6) ist er Aufforderungen der Notarkammer oder des Landgerichtspräsidenten, und zwar in der Handelsregisterangelegenheit, aus Anlaß der Notarprüfung vom 6. Juni 1980 und in der Erbschaftsangelegenheit nicht nachge- ^ kommen.
In einem Falle (Nr. 3) steht eine vorsätzliche Falschbeurkundung - die Beurkundung der Anwesenheit beider Parteien (Sd^ und eines Grundstückskaufvertrages mit Auf-
lassung, obwohl die Vertragsparteien nacheinander erschienen sind - aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 1981 fest.
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Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch, gegen den sich der Notar nicht wendet.
b) Der Senat hält es für eine angemessene und ausreichende disziplinarische Maßnahme, dem Notar die Ausübung des Amtes für die Dauer von drei Jahren vom 13. Juni 1983 an zu versagen. Er sieht es - abweichend von dem Ausspruch des Oberlandesgerichts -nicht als geboten an, den Notar für einen längeren Zeitraum von der Amtsausübung dadurch fernzuhalten, daß die Dauer der vor-
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läufigen Amtsenthebung bei der Fristberechnung überhaupt nicht berücksichtigt wird. Allerdings wirkt sich hier die vorläufige Amtsenthebung mit Rücksicht auf die Bestellung eines Vertreters nicht so schwerwiegend aus wie eine Amtsenthebung ohne Vertreterbestellung .
Der Notar ist zur Zeit nicht geeignet, das Amt des Notars | weiter auszuüben. Mildere Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße
reichen als Reaktion auf sein festgestelltes Verhalten nicht aus. Die bisher verhängten Maßnahmen und selbst die Androhung der Entfernung aus dem Amt vermochten ihn nicht von der gleichgültigen Einstellung abzubringen, in der seine Pflichtverletzungen wurzeln. Sollte ihn auch die in diesem Verfahren ausgesprochene Maßnahme nicht beeindrucken und nicht zu einer Änderung seines dienstlichen Verhaltens veranlassen, muß er mit der endgültigen Entfernung aus dem Amt, die mit dem Ausschluß aus ^ der Rechtsanwaltschaft verbunden wäre, rechnen.
Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß der Notar sich einer vorsätzlichen Falschbeurkundung im Amt und zahlreicher weiterer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die sich in Form anhaltender Untätigkeit als Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen und als zu demindest vorübergehende Schädigung anderer ausgewirkt haben. Die mangelnde Bereitschaft des Notars, trotz der Reaktionen der Betroffenen, der Verhängung beträchtlicher Geldbußen und der ausdrücklichen Androhung von Weiterungen seine
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Arbeitsweise zu ändern, lassen es geboten erscheinen, ihm die Ausübung des Amtes auf Zeit zu untersagen. Daß das Oberlandesgericht keine endgültige Entfernung aus dem Amte angeordnet h< erscheint als Ausdruck einer Hoffnung und Erwartung, die zu ei füllen der Notar nunmehr selbst in der Hand hat. Der Senat gel davon aus, daß dabei die Dauer der befristeten Entfernung aus dem Amte nicht so entscheidend sein wird wie die Bereitschaft und Energie des Notars, die richtigen Folgerungen aus der Entfernung als solcher zu ziehen. Die Wertung der vorsätzlichen Falschbeurkundung wird dadurch gemildert, daß sie sich hier a ein dem Drängen des Käufers nachgebendes, nicht auf Eigensuch oder vergleichbaren verwerflichen Motiven beruhendes falsches Verhalten und auch als Ausfluß persönlicher Ungeschicklichkei und eines Mangels an Übung darstellt.
Die Rüge des Notars, die in den Jahren 1978 und 1979 ver hängten Geldbußen seien als abgeschlossene Maßnahmen nicht ge nügend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, ist nicht begründet. Diese Bußen betreffen Vorgänge, die nicht Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sind. Ein Anlaß, dem Not die vollzogene Ahndung in diesem Verfahren gutzubringen, best nicht.
Mildernd ist zu berücksichtigen, daß der Fall Schuchmann nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
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Die unter diesen Umständen gebotene und ausreichende Entfernung aus dem Amt für die Dauer von weiteren drei Jahren gibt dem Notar Gelegenheit, von der bisherigen Gleichgültigkeit und deren fehlerhaften und schädlichen Folgen Abstand zu gewinnen und einen neuen Anfang, insbesondere ein neues Verhältnis zu den Dienstund Amtspflichten, zu machen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 114 Abs. 2 BDO.
Kaiser
Krohn
Windisch
Groth
Jähnke