BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 2/76 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Notar Dr. Walter Heinrich Adolf
s
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, hat in der Sitzung vom 21. März 1977» an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter die Richter
sowie die Notare
Dr. Vogt, Börtzler und Dr. Girisch Dr. Becker und Dittmar als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr.Dr.A.HHHP» IHHHHBt als Verteidiger,
Amtsinspektor HB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlande sgerichts Köln vom 24. März 1976 dahin geändert, daß gegen den Notar ein Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt werden.
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1. Der Notar ist am geboren* Im
Dezember 1948 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Moers ernannt. Er ist - von der nachstehend genannten Sache abgesehen - nicht vorbestraft und gilt auch als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
2. Im Jahre 1970 beabsichtigte der Müller Karl Friedrich Wlfl^aus VVffft seinen aus drei benach-
barten Grundstücken bestehenden Grundbesitz auf seinen Sohn Karl Emst Wfl^^zu übertragen, der ein Einfamilien-haus errichten wollte. Er beauftragte den Notar mit den erforderlichen Maßnahmen.
Die drei in Rede stehenden Parzellen waren mit einem Vorkaufsrecht (formell zwei Vorkaufsrechten) zu Gunsten der Schwester des Karl Friedrich V0, nämlich der Sekretärin Elisabeth Bgl^geb. Vfll, und mit einem subjektiv dinglichen Wege recht zu Gunsten des Jeweiligen Eigentümers von Grundbesitz belastet, der im Eigentum eben dieser Frau BflHB stand. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1970 wandte sich daher der Notar an Frau B0^)und bat sie, die Löschung der Vorkaufsrechte und des Wege^ rechts zu bewilligen. Diesem Schreiben fügte der Notar den Entwurf einer Löschungsbewilligung bei. Darin waren die Vorkaufsrechte, aber - offenbar versehentlich -nicht das Wegerecht aufgeführt.
Durch den Brief erfuhr Frau B^merstmals von den Bauabsichten ihres Neffen. Sie war bereit, auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, jedoch nur für den Fall, daß auch ihr Bruder auf sein Vorkaufsrecht an ihrem eigenen Grundbesitz verzichtete. Sie war nicht bereit, ihr Wegerecht aufzugeben. Daher Unterzeichnete sie die von dem Notar entworfene Löschungsbewilligung nicht, sondern fertigte und Unterzeichnete eine neue Löschungsbewilligung, die bis auf den letzten Absatz mit dem Entwurf des Notars übe re in stimmte • Dem letzten Absatz und dem Ende gab sie folgende Fassung:
"Die Unterzeichnete Berechtigte bewilligt die Löschung der o.a. Rechte im Grundbuch unter der Voraussetzung, daß der Eigentümer des o.a. Grundstücks, Herr Karl WflB in NflHHIBI Krs. MflBI ebenfalls die Löschung seines Vorkaufsrechts an meinem Grundstück NiHHHP, 0/^ - eingetragen im Grundbuch vor^N^HpilHI (früher Band 0ß Bl. jetzt
Bl.Mjpy^bewilligt und zwar überall dort, wo eingetragen.
(M.), den 13* Oktober 1970
(gez.) Elisabeth
geb. W(
dem
sie
Diese Löschungsbewilligung übersandte Frau Notar. Das Wegerecht erwähnte sie dabei nicht, weil ja dessen Löschung nicht wünschte.
i
Am 20. Oktober 1970 beurkundete der Notar mehrere Erklärungen des Vaters WfliB, darunter auch die Bewilli gung der Löschung seines auf dem Grundbesitz der Frau BflHfelastenden Vorkauf srechts •
Am 21. Oktober 1970 beglaubigte der Notar unter URSI/70 die Unterschrift der Frau Bflm unter der Löschungsbewilligung vom 13. Oktober 1970. Dem Beglaubi gungsvermerk gab er folgenden Wortlaut:
"Hiermit beglaubige ich die vorstehende vor mir anerkannte Unterschrift der mir persönlich bekannten Frau Elisabeth BMWIgeb. Wfl| wohnhaft in w
Entgegen dem Inhalt dieses Vermerks war Frau BBH| nicht vor dem Notar erschienen und hatte ihre Unterschrift nicht vor ihm anerkannt. Diese Art der "Ferabe-glaubigung" hatte der Notar bereits bei Absendung seines Schreibens an Frau BflDvom 6. Oktober 1970 geplant.
Vor der Einreichung der Löschungsbewilligung der Frau BflH^bei dem Grundbuchamt nahm der Notar eigenmächtig und ohne erneute Fühlungsnahme mit ihr an dem Schriftstück zwei Änderungen vor: er fügte nach den bei den Vorkaufsrechten ein:
"lfd. Nr. 4 - Wegerecht" und strich den letzten Absatz bis auf die Worte:
"Die Unterzeichnete Berechtigte bewilligt die Löschung der o.a. Rechte im Grundbuch."
Am 13. November 1970 wurden die Vorkaufsrechte und das Wegerecht im Grundbuch gelöscht.
Das Wegerecht wurde auf Grund nachträglicher Bewilli gung nach zwischenzeitlicher Eintragung mehrerer Vorbe-
lastungen im Sommer 1971 erneut eingetragen und schließ» lieh nach Veräußerung der begünstigten Grundstücke im April 1973 wieder gelöscht.
3. Auf Grund des vorstehend dargelegten Sachverhalts wurde gegen den Notar zunächst ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt. Am 16. Mai 1974 verurteilte ihn das erweiterte Schöffengericht Moers wegen "Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB)" zur Geldstrafe von 6.000 DM, ersatzweise zu 60 Tagen Freiheitsstrafe. Das Urteil wurde rechtskräftig; der Verteidiger nahm die
von ihm eingelegte Berufung mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten am 9. Oktober 1974 zurück.
4. In dem wegen dieses Sachverhalts sodann eingeleiteten Disziplinarverfahren erkannte das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Urteil auf Entfernung des Notars von seinem bisherigen Amtssitz (§97 Abs. 2
Satz 1 BNotO)•
Dagegen richtet sich die Berufung des Notars.
II.
1. Den vorstehend unter Nr. 12 dargelegten Sachverhalt erachtet der Senat gemäß den grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 in Verb. m. § 87 Abs. 1 BDO und mit § 109 Satz 1 BNotO) für erwiesen. Der Notar selbst hat bei der Berufungseinlegung und in der Hauptverhandlung vor dem Senat diesen Sachverhalt auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen.
2. Der Notar hat in mehrfacher Hinsicht seine Amtspflichten verletzt:
a) Er hat vorsätzlich der Wahrheit zuwider beurkundet 9 Frau Bflmhabe ihre Unterschrift 11 vor ihm anerkannt” • Eine solche Art der "Fernbeglaubigung" ist eines Notars in hohem Maße unwürdig.
b) Er hat den Inhalt der ihm übersandten Erklärung der Frau Bd^t die diese unterschrieben hatte, eigenmächtig durch die Einfügung des Wegerechts und durch die Änderung des Schlußabsatzes verfälscht. Dabei hatte er nicht einmal mit ihr Fühlung genommen, um sich zu vergewissern, ob sie mit solchen inhaltlichen Änderungen einverstanden sei.
3. Beide Pflichtverletzungen betreffen den "Kernbereich der Notartätigkeit". Der Notar hat sich durch seine Verfehlung auch strafbar gemacht. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß es sich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, die einer strengen Ahndung bedürfen.
Es sprechen aber doch auch einige Umstände dafür, von ganz besonders schwerwiegenden Maßnahmen abzusehen:
Der Notar ist nicht vorbestraft und gilt als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen* Er hat nicht mit seinen Pflichtverletzungen eine Bereicherung erstrebt; soweit ersichtlich, hat er überhaupt kein eigensüchtiges Interesse verfolgt. Er wollte keinen Rechtsuchenden schädigen, konnte - wie schon im Strafurteil festgestellt -aus seiner Sicht keinen schädigen und hat keinen geschädigt.
8 -
Der Notar ist Jetzt 65 Jahre alt. Er steht am Ende seines Berufslebens, Die Entfernung von seinem bisherigen Amtssitz würde ihn voraussichtlich ganz besonders schwer treffen. In Anbetracht seiner Verhältnisse käme sie einer endgültigen Amtsenthebung nahezu gleich.
Bedeutsam ist auch, daß die Verfehlung jetzt bereits rund 6 1/2 Jahre zurückliegt und daß das - alsbald rechtskräftig gewordene - Strafurteil schon vor fast genau 3 Jahren ergangen ist. Seitdem übt der Notar seinen Beruf unbeanstandet weiter aus. Es erscheint unter die- $
sen besonderen Umständen ausreichend, wenn dem Notar ein Verweis erteilt und zugleich eine erhebliche Geldbuße auf erlegt wird. Mit Rücksicht auf die Schwere der Verfehlung und die Verhältnisse des Notars sind 10.000 DM angemessen; das ist das zur Zeit der Verfehlung zulässige Höchstmaß (§97 Abs. 4 Satz 1 BNotO aF).
I
Vogt
Becker
Börtzler
Dittmar
Girisch