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2°37 033
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2/70
URTEIL
in der Disaiplinarsache
pefion
den Anv/altsnotar ])r. Hans T ist.raße^Ä,
2
I-
Der Bundesgerichtshof? Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 6, Juli 1970, an der teil-genommen haben?
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
als Vorsitzander,
Bundesrichter Dr* Arndt Bundesrichter Börtzler Notar Br« Becker Rechtsanwalt und Notar Dr*
als beisitzende Richter,
Bunde sanv/alt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft?
Rechtsanwalt
aus
als Verteidiger,
Justizhaupt Sekretär*
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle?
für Recht erkannt:
I„ Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Januar 1970 wird verworfene
IIe Auf die Berufung des Notars wird das Urteil dahin geändert, daß gegen den Notar ein Verweis und eine Geldbuße von 10o000,— DM verhängt werden.
IIIo Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Landeskasseo
Von Rechts wegen Gründe s
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Notar wegen schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten auf Entfernung aus dem Notaramt auf die Dauer von einem Jahr erkannte
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Notar Eerufung eingelegt„ Beide Rechtsmittel sind zulässig»
Beide Berufungen sind ausdrücklich auf das '*Strafmaß" beschränkt, doh, im Disziplinarverfahren auf Auswahl und Maß der verwirkten Disziplinarmaßnahmen» Diese Beschränkung ist nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wirksamo Im Schuldspruch ist daher das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig gewordene
Der Senat nimmt demgemäß auf die Feststellungen Bezug, die in den Abschnitten II und III des angefochtenen Urteils über die Verfehlungen und das Verschulden des Notars getroffen sind»
II.
1, Der Senat kann die Auffassung der Verteidigung nicht teilen, daß es sich bei den im Abschnitt II des
angefochtenen Urteils unter Nr, 5 zusammengefaßten "Verstößen gegen die Vorschriften über die formelle Abwicklung der Dienstgeschäfte" nur um minderv/ich-tige Pflichtverletzungen handele, die gewissermaßen nur als "Ordnungswidrigkeiten" und nicht als ein gewichtiges, die Ahndung durch Disziplinarmaßnahmen rechtfertigendes Dienstvergehen angesehen v/erden könnten. Insbesondere die Fälle, in denen der Notar bei der Beglaubigung von Unterschriften fehlerhaft verfahren ist (dd und ff unter d) und in denen er Wechselproteste mit der Folge ihrer Unwirksamkeit zu spät erhoben hat (e), berührten unmittelbar die Rechtstellung der Beteiligten und müssen als grob schuldhafte Verstöße gegen v/ichtige Amtspflichten erachtet v/erden. Durch die Vornahme von Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks (g) hat sich der Notar in standesrechtlich recht bedenklicher Weise Eingriffe in den Tätigkeitsbereich seiner Kollegen angemaßt (vgl, die Senatsentscheidung DNotZ 1966, 409 und DNotZ 1967, 448 sowie das Urteil vom 5* Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 2/66 insoweit in BGHSt 21, 232 und an anderen Veröffentlichungsstellen nicht abgedruckt)«-Abgesehen hiervon sind auch die Vorschriften über die Führung der Akten und Register und die Behandlung der Urkunden nicht nur reine Formvorschriften, sondern sie dienen der für den Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten notwendigen peinlichen Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Amtsführung, Dem Notar ist besonders vorzuwerfen, daß er sich über diese Vorschriften auch dann noch hinweggesetzt hat, nachdem er im Zuge der mehrfachen Amtsprüfungen auf die Notwendigkeit, diese Vorschriften genau zu beachten, besonders hingewiesen worden war»
2o Zu diesen in großem Umfang und lange Zeit hindurch begangenen Pflichtverletzungen kommen die Verfehlungen in den Fällen II 1 bis 4, in denen - was der Notar selbst einräumt - ein hohes Maß der Pflichtwidrigkeit und eine besonders grobe Nachlässigkeit überhaupt nicht zweifelhaft sein können.
Der Notar hat in diesen Fällen die Vermögen der von ihm betreuten Beteiligten ernstlich in erheblichem Umfang gefährdet und jedenfalls im Falle 3 endgültig geschädigt, wenn er auch in diesem Falle den Schaden nachträglich wi oder gutgemacht hat«,
3o Durch all diese über lange Zeit begangenen Pflichtwidrigkeiten hat der Notar bekundet, daß er die Führung seines Amtes in einer für einen Notar geradezu unbegreiflichen V/eise. so sehr vernachlässigt und sich um die Interessen der Rechtssuchenden und die Notwendigkeiten der Rechtspflege so wenig gekümmert hat, daß nur sehr empfindliche Disziplinarmaßnahmen die gerechte Ahndung darsteilen und den Notar in der erforderlichen ¥eise vor weiteren Pflichtverletzungen abschrecken können.
Gleichwohl ist der Senat bei Abwägung aller Umstände der Auffassung, daß eine - wenn auch nur zeitweilige - Entfernung aus dem Notaramt noch nicht die notv/endige und angemessene Folge der Pflichtverletzungen sein müßteo Zu Gunsten des Notars ist zu berücksichtigen, daß in den vergangenen Jahren seine Arbeitsfähigkeit und seine Energie durch schwere gesundheitliche Schäden stark beeinträchtigt waren. Auch ist 2U bedenken, daß bei der nach den ersten Beanstandungen einsetzenden besonders sorgfältigen Amtsprüfung - von
/
den unter Nr. II 5 des angefochtenen Urteils aufgeführten "Verstößen gegen dio Vorschriften über die formelle Abwicklung der Dienstgeschäfte" abgesehen - unter den vielen tausenden von dem Notar erledigten Sachen nur die vier (II 1 bis 4) aufgedeckt werden konnten, in denen die Interessen der Beteiligten geschädigt oder ernstlich gefährdet worden sind. Der Notar hat sich auch durch seine Pflichtverletzungen nicht bereichern wollen oder sonst aus eigennützigen Beweggründen gehandelt* Im Gegenteil hat er sich, wenn auch zu spät, um die Wiedergutmachung bemüht und im Falle II 3 dem Beteiligten Lücke den verursachten Schaden von 20*000,— DM aus eigenen Mitteln ersetzt* Zudem ist er auch durch den erheblichen Rückgang seiner Amtsgeschäfto, der nach den ersten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist, sehr empfindlich in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen worden.
Ferner müssen die organisatorischen Maßnahmen berücksichtigt vierden, die der Notar in die Wege geleitet hat* Er hat glaubhaft versichert, daß der Abschluß eines Sozietätsvertrags mit einem Anwaltskollegen unmittelbar bevorsteht, durch welchen er sich von den anwaltlichen Geschäften so gut wie vollständig entlasten kann und entlasten will, so daß er sich in Zukunft allein den Notariatsgeschäften mit dem nötigen Nachdruck und der erforderlichen Gewissenhaftigkeit widmen kann* Unter diesen Umständen meint der Senat, daß von dem Notar, der sich die Durchführung und den Ausgang dieses Verfahrens zur Warnung dienen lassen kann und wird, weitere ernstliche Pflichtverletzungen nicht ohne weiteres
befürchtet werden können. Der Notar wird sich vor Augen halten müssen, daß, wenn diese Erwartung trügen sollte, ein Einschreiten mit aller gebotenen Strenge die unvermeidliche Folge sein muß.
Unter diesen Umständen hält es der Senat als zur Ahndung der Pflichtverletzungen und 2ur notwendigen Warnung des Notars für ausreichend, aber auch unerläßlich, dem Notar einen Verweis zu erteilen und ihm zugleich (§97 Abs. 1 Satz 2 BNotO) eine sehr empfindliche Geldbuße aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße muß berücksichtigt werden, daß der Notar nur eben noch von der v/enigstens zeitweisen Entfernung aus dem Notaramt - die ihn, wie er darge-“egt hat, besonders schwer treffen würde - verschont werden kann. Auch fällt ins Gewicht, daß sich der Notar, v/ie er selbst bekundet hat, in nicht ungünstigen Vermögensverhältnisson befindet. Die Geldbuße erscheint nach allem in dem nach § 97 Abs. 4 Satz 1 BNotO zulässigen Höchstmaß von 10.000,— DM angemessen.
4. Hiernach ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verschärfung der von dem Oberlandesgericht verhängten Disziplinarmaßnahmen herbeiführen wollte, unbegründet,
Die Berufung des Notars dagegen ist allein auf eine Milderung der im ersten Rechtszug ausgesprochenen Maßnahmen gerichtet„ Mit diesem Begehren hat sie vollen Erfolge
Glanzmann Dr» Arndt Börtzler
£r* Becker
Dr0 Groth