Nachschlagewerk s ja BGHSt: ja
2034 045
BNotO § 110
§ 110 BNotO bestimmt nicht nur den Rechtsweg, sondern auch die anwendbare Verfahrensordnung; nach dieser Verfahrensordnung richtet sich dann auch, welche Wirkung ein Zeitablauf auf die Verfehlung hat und welche Strafen oder Sanktionen gegen den Beschuldigten zulässig sind.
Die Frage, ob eine Verfehlung im Sinne des § 110 vorwiegend mit dem Amt des Notars oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht, ist nach dem Zeit-punkt zu beantworten, in dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird oder die Rechtshängigkeit beginnt.
Dabei bedeutet der Begriff "Verfehlung” so viel wie "Verfehlungen” und umfaßt den gesamten Sachverhalt sowie alle historischen Vorkommnisse, auf Grund deren der Vorwurf der Pflichtverletzung erhoben wird.
RNotO § 9; BNotO § 8
Das Tatbestandsmerkmal "gewerbliche Tätigkeit” ist in Anlehnung an den gewerbe recht liehen Begriff des Gewerbes auszulegen.
BGH, Urt. v. 5o Dezember 1966 - NotSt (ßrfg) 2/66 - 0IG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 2/66 U RTEI L
in dem Disziplinarverfahren gegen
Rechtsanwalt und Notar Dr* Harald aus geboren aml
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
als Vorsitzender, Rechtsanwalt und Notar Wolff I Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Börtzler Notar Dr. Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 15« November 1965 im Straf aus spruch dahin geändert, daß der Verweis entfällt und die Geldbuße auf 4 000 DM herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Cr r ü n_d e :
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 1$. November 196$ wegen Dienstvergehens mit einem Verv/eis und einer Geldbuße von $ 000 DM bestraft. Er hat gegen dieses ihm am 8. Februar 1966 zugestellte Urteil durch eine am 21. Februar 1966 beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift Berufung eingelegt und diese am 7. März 1966 begründet. .Das Rechtsmittel ist damit frist- und formgerecht angebracht (§ 10$ der Bundesnotarordnung- BNotO -;
§ 67 der Bundesdisziplinarordnung - BDO).
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat folgendes ergeben:
I. Feststellungen zur Person des Beschuldigten.
Der Beschuldigte ist am flHH^H||^1912 als Sohn eines Studienprofessors geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft legte er 1937 in Köln die erste und 1940 in Berlin die zweite juristische Staatsprüfung ab, nachdem er im Jahre 1939 promoviert hatte. Anschließend leistete er als Soldat Kriegswehrdienst, zuletzt als Kapitänleutnant bei der Marineartillerie. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1947 war er als Anwaltsassessor tätig und wurde im Jahre 1948 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Wildeshausen und beim Landgericht Oldenburg i.O. zugelassen. Am 14» Februar 1930 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Wildeshausen zu dem Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg mit dem Amtssitz in Wildeshausen bestellt.
!
Der Beschuldigte ist seit 1943 mit der Tochter eines Uhrraachermeisters aus V^|^ verheiratet. Er hat zwei Kinder, die 1948 und 1950 geboren sind.
Der Beschuldigte hat eine umfangreiche Praxis als Strafverteidiger, hauptsächlich in VerkehrsSachen. Sein Notariat umfaßt jährlich etwa 500 bis 600 Registernummern.
Der Beschuldigte gibt seine Reineinnahmen mit monatlich rund 2 500 DM an, doch zahlt er davon zur Zeit an Gläubiger seiner Prau monatlich 1 200 bis 1 400 DM.
§
Der Beschuldigte ist nicht unbestraft:
Am 1. Oktober 1954 verurteilte ihn das Schöffengericht Delmenhorst wegen einer im starken Rauschzustand begangenen fahrlässigen Verkehrsgefährdung zu drei Wochen Gefängnis, die er teilweise verbüßt hat. Wegen der darin liegenden außerdienstlichen Verfehlung als Notar sprach ihm der Landgerichtspräsident in Oldenburg am 24* Mai 1955 einen Verweis aus.
Am 6. Januar 1956 erteilte ihm der Landgerichtspräsident wegen der Art der Amtsführung eine Mißbilligung.
Am 4. Pebruar 1956 verhängte der Präsident der Rechts-anwaltskammer in Oldenburg gegen ihn als Anwalt eine Mißbilligung wegen einer unpassenden Äußerung in einer Hauptverhandlung.
Am 27. Pebruar 1957 bestrafte ihn das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer mit einem Verweis und einer Geldbuße von 600 DM, weil er als Anwalt eine Partei in einem Zivilprozeß über die Auslegung einer Urkunde vertreten hatte, die er selbst als Notar aufgenommen hatte.
Am 13. April 1962 verhängte der Oberlandesgerichts-präsident in Oldenburg gegen ihn als Notar eine Geldbuße von 1 500 DM, die auf Beschwerde durch Erlaß des Justizministers vom 30. Mai 1962 auf 750 DM ermäßigt wurde, weil der Beschuldigte drei unnötige eideestattliche Versicherungen beurkundet, eine unrichtige Kostenrechnung ausgestellt und kein Verwahrungsbuch geführt hatte.
Im Jahre 1963 schwebten gegen den Beschuldigten zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, ein Kraftfahrzeug trotz Alkoholgenusses geführt zu haben, doch ist eine Verurteilung nicht erfolgt.
II. Verfahrensfragen.
1. Das jetzige Verfahren ist durch Einleitungsverfü-gung des Niedersächsisehen Ministers der Justiz vom 25. November 1963 - zugestellt am 7. Dezember 1963 - als förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet v/orden. Es betrifft Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Notar und als Rechtsanwalt. Der Niedersächsische Minister der Justiz hatte gemäß § 110 BNotO durch Erlaß vom 21, Juni 1963 bestimmt, daß über alle Verfehlungen im Disziplinarverfahren gegen Notare entschieden werden solle, auch soweit der Beschuldigte als Anwalt tätig geworden sei, weil die Verfehlungen vorwiegend mit dem Notaramt im Zusammenhang ständen.
Gegen diese Verfügung bestehen im Ergebnis aus folgenden Gründen keine Bedenken;
§ 110 BNotO regelt die Präge, nach welchem Verfahren über die Verfehlung eines Notars zu entscheiden ist, der
zugleich Rechtsanwalt ist. Satz 1 behandelt den Fall, daß die Verfehlung vorwiegend mit dem einen oder anderen Beruf im Zusammenhang steht; steht die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt des Notars in Zusammenhang, dann ist im Disziplinarverfahren nach der Bundesnotarordnung zu entscheiden; dagegen ist im ehrengerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entscheiden, v/enn die Verfehlung vorwiegend mit der Tätigkeit als Anwalt im Zusammenhang steht. Besteht ein solcher überwiegender Zusammenhang nicht, dann ist bei einem Anwaltsnotar im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden. Satz 3 besagt dann weiter, daß in Zweifelsfällen die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer zu bestimmen hat, in welchem Verfahren zu entscheiden ist; dabei ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch der Beschuldigte vorher zu hören.
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Fall, der nach § 110 BNotO zu behandeln ist. Denn der Beschuldigte ist Anwaltsnotar, und ihm werden Verfehlungen zur Last gelegt, die er teils als Notar und teils als Rechtsanwalt begangen hat, sowie Verfehlungen,, die beide Pflichtenkreise betreffen. Die Vorschrift spricht zwar nur in der Einzahl von "einer Verfehlung”, doch ist sie nach ihrem Zweck und dem Sinn ihrer Regelung auch in Fällen anzuwenden, in denen einem Anwaltsnotar mehrere Verstöße zur Last gelegt werden, also im natürlichen Sinne mehrere, verschiedene Handlungsweisen oder Vorkommnisse. Der Senat ist der Meinung, daß der in § 110 BNotO verwendete Begriff "Verfehlung” den gleichen umfassenden Sinn hat wie sonst im Disziplinarrecht, daß er also den gesamten Sachverhalt und alle historischen Ereignisse oder Vorkommnisse umfaßt,
auf Grund deren der Vorwurf gegen einen Anwaltsnotar erhoben wird, daß er seine Amtspflichten als Notar oder seine anwaltlichen Standespflichten verletzt haben könnte (vgl. BGHSt 16, 237; BGH DNotZ 1966, 400). Dabei ist es gleichgültig, ob und wie diese verschiedenen Handlungen oder Unterlassungen rechtlich zusammengefaßt werden können. "Verfehlung” bedeutet also "Verfehlungen”.
Der Senat hat sich die Präge vorgelegt, ob die Entscheidung der Landes Justizverwaltung nach § 110 Satz 3 BNotO das entscheidende Gericht bindet oder ob dieses ihre Richtigkeit nachzuprüfen hat. Eine falsche Entscheidung des Justizministers würde nämlich, wenn man eine Bindungswirkung annimmt, einen Rechtsweg vor einem Gericht eröffnen, das in Wirklichkeit - nämlich bei richtiger Entscheidung - nach der gesetzlichen Regelung zur Entscheidung nicht berufen ist. Das würde möglicherweise den Verfassungsgrundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Han kann überhaupt Bedenken haben, ob es dem Sinn dieses Verfassungssatzes entspricht, wenn der gesetzliche Richter durch eine Verwaltungsbehörde bindend bestimmt wird. In den vergleichbaren Bällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG ist eine gerichtliche Nachprüfung vorgesehen (§ 209 Abs. 2 StPO; vgl. BVerfGE 9, 223/229).
Es k&hn hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Verfügung der Landesjustizverwaltung nach § 110 Abs. 3 BNotO für das Gericht bindend ist, denn im vorliegenden Pall ist sie richtig. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, ob die Verfügung nach § 111 BNotO hätte angefochten werden können und welche Polgen sich aus der Bestandskraft einer solchen nicht angefochtenen (falschen) Verfügung ergeben. Denn auch ohne die Entscheidung der Landes Justizverwaltung
hätte hier das Verfahren als Disziplinarverfahren nach der BundesnotarOrdnung durchgeführt werden müssen, weil die Verfehlungen des Beschuldigten vorwiegend mit dem Amt des Notars in Zusammenhang stehen. Dabei ist in Anwendung des § 110 BNotO weiter von seinem Zweck auszugehen, der eine praktische Lösung bei Überschneidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten ermöglichen, eine Ver*» einfachung des Verfahrens erreichen und eine Häufung von Dienststrafverfahren verhindern will. Deshalb ist bei Anwendung des § 110 BNotO nicht etwa auf das Ergebnis der späteren Hauptverhandlung abzustellen, sondern auf den Beginn des Verfahrens, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird oder die Rechtshängigkeit beginnt0 Die klare gesetzliche Lösung der beiden ersten Sätze des § 110 BNotO greift also ein, wenn nach dem in diesem Augenblick gewonnenen Bild der Vorwürfe und der Verdachtsgrttnde die Verfehlungen ein deutig vorwiegend mit dem Amt des Notars oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang stehen oder wenn ein solcher vorwiegender Zusammenhang eindeutig verneint werden muß.
Hier standen in diesem entscheidenden Zeitpunkt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen vorwiegend mit dem Amt des Notars in Zusammenhang. Denn von den acht Fällen, die in der Anschuldigungsschrift vom 27. März 1965 erfaßt waren, betrafen allein fünf Fälle nur die Verletzung notarieller Pflichten. Dabei wog von den Vorwürfen der AnschuldigungsSchrift am schwersten der Verdacht, daß der Beschuldigte von 1958 bis I960 in erheblichem Umfange eine eigene gewerbliche Tätigkeit in dem Handelsunternehmen "WiflHHHHi Holzhandel11 ohne Genehmigung der Vorgesetzten Behörde ausgeübt haben sollte.
Die Betätigung für dieses Unternehmen kehrte in fast allen anderen Anschuldigungspunkten wieder, die die Anschuldigungsschrift als anwaltliche Pflichtverletzung wertete» wobei der Beschuldigte seine anwaltliche Treue-pflicht durch Wahrnehmung widerstreitender Interessen verletzt und seine Unabhängigkeit gegenüber seinem Auftraggeber verloren haben sollte. Deshalb ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Disziplinargerichte für Notare tätig geworden sind, v/eil sich diese Zuständigkeit auch ohne die Verfügung der LandesJustizverwaltung ergeben hätte.
2. § 110 BNotO hat noch weitere Polgen für die getroffene Entscheidung. Die Vorschrift bestimmt nicht nur den Rechtsweg, also das zuständige Gericht, sondern schreibt damit gleichzeitig die Anwendung einer bestimmten Verfahrensordnung vor. Denn das Gesetz sagt ausdrücklich, daß mit dieser Norm geregelt wird, ob die Verfehlungen im Disziplinarverfahren nach der Bundesnotarordnung oder im ehrengerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu behandeln sind; alle drei Sätze des § 110 BNotO sprechen übereinstimmend davon, 11 in welchem Verfahren zu entscheiden ist11. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht die gesamten Vorschriften der Bundesnotarordnung angewandt.
Nach dieser jeweils anwendbaren Verfahrens Ordnung entscheidet sich auch die Präge, welche Wirkung der ZeitahLauf auf die Verfehlungen hat.
Das Oberlandesgericht hat nur Vorgänge zu dem Gegenstand der Verurteilung gemacht, die nach dem 8. Dezember 1938 begangen sind, und hat diese nicht als verjährt betrachtet, wobei es von den Bestimmungen der Bundesnotarordnung ausgegangen ist. Das ist hiernach der richtige Ausgangspunkt.
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Nach § 96 BNotO sind bei Dienststrafverfahren gegen Notare grundsätzlich die für nichtrichterliche Landes-justizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften anzuwenden, hier also die Niedersächsische Disziplinarordnung (NDO) vom 13. Dezember 1961 (GVB1 345). Nach § 4 NDO verjährt die Verfolgung von Dienstvergehen in fünf Jahren seit dem Tage der Begehung; die Verjährung ruht jedoch, solange wegen der Verfehlung ein förmliches Disziplinarverfahren läuft. Hier ist das förmliche Disziplinarverfahren durch Zustellung der Einleitungsverfügung am 7. Dezember 1963 eingeleitet worden, so daß danach die seit dem 8. Dezember 1958 begangenen Verfehlungen des Notars nicht verjährt sind.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Oberlandes-« gericht nach dem für das Dienststrafverfahren geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens nicht auch weiter zurück liegende Vorfälle hätte aburteilen dürfen (vgl. BGH ürt. v. 20. Dezember 1965 - NotSt {B-’fg, 2/6. = DNotZ 1966, 409). Neue Dienstvergehen beseitigen grundsätzlich das Strafverbot wegen Zeitablaufs bezüglich der älteren Zuwiderhandlungen, weil alle einzelnen Zuwiderhandlungen gegen Dienstpflichten als ein einheitliches Dienstvergehen zu betrachten sind. Danach hätte die Möglichkeit bestanden, unter Umständen auch einige weiter zu- ,= rückliegende und mit den abgeurteilten Vorgängen zusammenhängende Vorwürfe zu klären, insbesondere auch den Abschluß des Darlehens- und Geschäftsbeteiligungsvertrages vom 20. September 1953 sowie die Bürgschaftsübemahme durch Vertrag vom 8. November 1958. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat aber in der Verhandlung vor dem Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO (in Verbindung mit § 109 BNotO, § 20 BDO) insoweit seine Zustimmung damit erklärt, daß diese Teile der einheitlichen Dienstverfehlung ausgeschieden
werden und die Verfolgung auf die übrigen Vorwürfe beschränkt wird, weil die ausgeschiedenen Teile nicht ins Gewicht fielen. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlaß, diese früheren Vorgänge zu dem Gegenstand des Verfahrens zu machen, weil sie in der Tat im Verhältnis zu dem abgeurteilten Tatkomplex nicht ins Gewicht fallen, da sie für sich allein keine besonders schweren Vorwürfe begründen können.
Das Oberlandesgericht hat bei der Behandlung der Folgen des Zeitablaufs auch die Bundesrechtsanwalts Ordnung erörtert, soweit dem Beschuldigten Verfehlungen nur als Anwalt zur Last gelegt sind. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl I 565) kennt keine echte Verjährung und kein Ruhen der Verjährung; nach § 115 BRAO ist aber eine ehrengerichtliche Bestrafung nicht mehr zulässig, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind und die Tat keine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerecht-fertigt hätte. Maßgebend ist insoweit der Tag der letzten-tatrichterlichen Entscheidung, doch greift auch hier der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ein (BGHSt 19, 269)» Auf diese Bestimmung kommt es aber nicht an, weil das gesamte Verfahren gemäß § 110 BNotO hier nach der Bundesnotar Ordnung abzuwickeln ist. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften zu dem Verfahrensrecht oder zu dem sachlichen Recht gehören, weil jedenfalls die beiden hier in Frage kommenden Verfahrensordnungen und insbesondere die allein anwendbare Bundesnotarordnung die Folgen des Zeitablaufs auf die Bestrafung als eine verfahrensrechtliche Frage behandeln und in das Verfahrensrecht einbezogen haben. Dann richten sich die Frage., der Verjährung
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und die Folgen eines Zeitablaufs nur nach den für Notare geltenden Vorschriften.
3. § 110 BNotO regelt nach seinem Wortlaut nur die Frage, welches Verfahrensrecht anwendbar ist, bestimmt aber nicht materiell-rechtlich, wann und unter welchen Voraussetzungen sich ein Verhalten als Dienstvergehen eines Notars oder als anwaltliche Pflichtverletzung darstellt. Das entscheidet sich nach den Grundsätzen, die auch sonst für die beiden Bereiche gelten. Die Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung; denn aus § 110 BNotO ergibt sich weiter, daß nur aus der jeweils anzuwendenden Verfahrens Ordnung zu entnehmen ist, welche Strafen und Sanktionen gegen den Beschuldigten wegen der festgestellten Verfehlungen zulässig sind.
III. Die einzelnen Vorwürfe.
Für alle Einzelfälle sind die Beziehungen des Beschuldigten zu dem Land- und Forstwirt Siegfried Z^H von Bedeutung sowie das Schicksal des Unternehmens "WiflHHHB Holzhandel, DflHBl H^HHHBund WUHHB des bürgerlichen Rechts". Inso-
weit hat die Hauptverhandlung allgemein folgendes ergeben:
Am 8. April 1958 schlossen die Ehefrau des Beschuldigten, die Ehefrau des Holzkaufmanns sowie
der Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm DflHBB aus
einen privatschriftlichen Vertrag über die Gründung der erwähnten Gesellschaft. Zweck*, des Unternehmens waren danach der Handel mit Holz und Geschäfte mit Holz aller Art. Das Gesellschaftskapital betrug 45 000 DM,
wovon jeder Gesellschafter 15 000 DM aufbringen sollte, doch ist Frau ihrer Verpflichtung nicht nach-
gekommen. Geschäftsführer der Gesellschaft war der Ehemann
%
i $
Anfang 1957 hatte der Beschuldigte durch eine Strafverteidigung den am 22. September 1930 geborenen,ledigen.,. Land- und Porstwirt Siegfried kennengelernt, der
als Miterbe eines großen Gutes Aumühle bei Wf( dauäls Millionär war. Der Beschuldigte hat später Z[ wiederholt als Anwalt beraten und vertreten. Daiaus entwickelte sich ein persönlicher Verkehr des mit der
Familie des Beschuldigten und ein Verhältnis des zu dem Beschuldigten, das dieser in der Hauptverhandlung als 11 eine Art Vater-Sohn-VerhältnisM bezeichnet hat.
ZgfBl hatte dem Beschuldigten wiederholt umfangreiche Vollmachten erteilt. Am 18. Juli 1958 setzte er durch notarielles Testament den Beschuldigten zu seinem alleinigen Erben ein. Der Beschuldigte war bei der Testamentser-richtung zugegen. schloß auch zu Gunsten des Beschul-
digten eine Unfall-Lebensversicherung ab. Am 19. Januar 1959 bestellte er den Beschuldigten in notarieller Urkunde zu seinem Generalbevollmächtigten unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens.
Auf Rat oder Empfehlung des Beschuldigten beteiligte sich ZfllB auch an der erwähnten Holzhandelsgesellschäft, und zwar zunächst mit einem Darlehen von 150 000 DM auf Grund eines Darlehens- und Geschäftsbeteiligungsvertrages vom 20. September 1958. In diesem Vertrag hatte Zours den Beschuldigten wiederum mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Gesellschaft beauftragt. Der Beschuldigte wax' im Vertrage für gewisse Streitfälle als Schlichter vor-
gesehen. Nach Ablauf von drei Jahren sollte ver-
langen können, als Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen zu werden. Der Vertrag enthielt schließlich eine besondere Regelung der Gewinnverteilung, wobei für ein Anteil von 30 # und für den Beschuldigten ein solcher von 23 # vorgesehen war. Nach der Angabe des Beschuldigten sollten damit seine Bemühungen um die Kreditbeschaffung und seine Rechtsberatung für die Gesellschaft abgegolten werden. Bas von Zflgewährte Darlehen stammte aus dem Erlös von rund 33 ha Band, das ZflP unter Mitwirkung des Beschuldigten an die Bundesrepublik für 300 000 DM verkauft hatte. Der Beschuldigte mischte sich später wiederholt in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ein. Er half auch bei Einlösung und Diskontierung von Wechseln und nahm gelegentlich an Holzkäufen teil. Am 8. November 1933 Übernahmen und der Beschuldigte
gegenüber der Oldenburgischen Landesbank für einen Kredit, den die Bank der Gesellschaft in Höhe von 130 000 DM einräumte, neben den Gesellschaftern die gesamtschuldnerische Bürgschaft. Die am 19* Januar 1959 erteilte Generalvollmacht wurde zwar durch eine förmliche, notariell beurkundete Erklärung vom 11. Oktober 1961 widerrufen, aber dieser Widerruf am 2. Januar 1962 privatschriftlich wieder zurückgenommen.
Im Oktober /November 1959 erklärte der Gesellschafter Dr. D^IH^^dem Beschuldigten und Siegfried daß
das Darlehen von und der durch die Bürgschaft ge-
sicherte Bankkredit, also zusammen 300 000 DM verloren seien. Der Beschuldigte und seine Erau bemühten sich darauf, Siegfried durch einen Sicherungs- und Übereig-
nungsvertrag vom 1. November 1959 wenigstens in Höhe von 75 000 DM zu sichern; der Beschuldigte übernahm in dieser Höhe die Gesamtschuld neben seiner Ehefrau. Später wurde
der Beschuldigte aus dieser Verpflichtung durch Änderungsvertrag vom 10. Dezember 1961 jedoch wieder entlassen. Der Beschuldigte, seine Ehefrau und andere Gesellschafter hatten noch in der Zwischenzeit Erklärungen abgegeben, daß die Gesellschaft "erledigt*1 sei. Ottv/il Z(^p, der Bruder von Siegfried Beauftragte im
Mai I960 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater BeHHP aus OflHHHB mit einer Oberprüfung der Gesellschaft. Am 24. Juni I960 verkaufte Z^HHBeiteres Land an die Bundesrepublik für einen Kaufpreis von 900 000 DM. Der Beschuldigte hatte Siegfried Z^Hpauch hierbei beraten und teilweise vertreten. Auf Grund neuer Unterredungen mit den Gesellschaftern hielt sich ZfllBlwegen seines ursprünglichen Darlehens doch noch für gesichert und übernahm durch Vereinbarung vom 26. Juni I960 die Abdeckung des Kredits bei der Landesbank in Höhe von 150 000 DM; er stundete diesen Betrag der Gesellschaft auf fünf Jahre und gewährte der Gesellschaft außerdem am 27. Juni I960 ein weiteres Darlehen von 60 000 DM gegen Gewinnbeteiligung. Mit diesem Betrag sollten bestimmte Holzgeschäfte unter Einsatz von Schiffen durchgeführt werden. Der Betrag wurde jedoch zweckwidrig verwendet und ging alsbald verloren. Ende I960 bestätigte der Beschuldigte dem Z^^| daß die Gesellschaft ihm einen Betrag von rund 420 500 DM schuldete«
Der Beschuldigte und seine Ehefrau bemühten sich wieder vü© die Abdeckung dieser Verbindlichkeiten. Die Ehefrau bestellte insbesondere an ihrem Wohngrundstück für drei Grundschulden über insgesamt 150 000 DM. Durch Vertrag vom 26. November 1961 wurde die Hälfte des Ausfalls von Zf^pbei der Holzhandelsgesellschaft mit rund 210 000 DM sowie die mit Vertrag vom 1. November 1959 übernommene gesamtschuldnerische Verpflichtung von 75 000 DM in eine Leib*
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rente für Zfll^^von monatlich 500 DM umgewandelt. Durch Abkommen vom 10. Dezember 1962 wurde der Beschuldigte aus dem Sicherungs- und Übereignungsvertrag vom 1. November 1959 entlassen.
Die Ehefrau des Beschuldigten kündigte Anfang 196i endgültig den Gesellschaftsvertrag und leistete am 25. Juli 1961 den Offenbarungseid. Der Beschuldigte beziffert seine und seiner Ehefrau erlittenen Gesamtver-luste aus der Gesellschaftsbeteiligung auf 218 161,14 DM. Seit 1961 kam es auch zu Prozessen und Zwangsvollstrekkungen gegen Siegfried Z^^. Dessen letzter Grundbesitz mit eingetragenen Belastungen von 294 000 DM wurde im Juni 1964 für 210 000 DM versteigert. Im Juli 1964- schied Siegfried Zfl|B freiwillig aus dem Leben, indem er sich erhängte.
Der Beschuldigte gibt diesen - durchweg durch Urkunden belegten - Sachverhalt glaubhaft zu.
Die Einzelfälle A. Verstöße gegen Dienstpflichten als Notar. ^
1. Am 25 • März 1960 beurkundete der Beschuldigte als Notar einen Grundstückskaufvertrag zwischen Siegfried
und dem Kaufmann Rudolf (Urkundenrolle
gH/60). Damals bestand noch die Generalvollmacht vom 19. Januar 1959» so daß der Beschuldigte nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 RNotO (jetzt § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNotO) von einer Amtsausübung ausgeschlossen gewesen wäre. Unmittelbar vor der Beurkundung wurde eine privatschriftliche Vereinbarung auf einem Zettel folgenden Wortlauts niedergelegt; “Die erteilte
Vollmacht wird hiermit aufgehoben,
so daß Beurkundung durch Br. HflHI erfolgen kann11.
Ber Beschuldigte behauptet, der Widerruf der Vollmacht sei keine bloße Umgehungserklärung, sondern ernsthaft gemeint gewesen. Er habe zunächst eindeutig seine Mitwirkung als Notar wegen der Vollmacht abgelehnt und nur auf dringendes Bitten der Vertragsparteien diesen Weg gewählt. Bieser Widerruf habe einem seit Monaten gehegten Wunsch des Beschuldigten entsprochen, weil er wegen
t des Verhaltens von ZHÜ(Verschwendungssucht, Prunksucht,
wirtschaftliche Unfähigkeit) schon lange eine Gelegenheit gesucht habe, um das Auftragsverhältnis zu lösen. Er habe den Widerruf der Vollmacht auch sogleich der Oberfinanzdirektion in HlHIBP mitgeteilt. Allerdings habe er die Vertretung von ZflH gegenüber der Holzhandelsgesellschaft ständig fortgeführt. Erst nach mehreren Monaten habe er auf Bitten von Siegfried Z^pHwieder dessen Vertretung in weiteren Einzelsachen übernommen, um ihm zu helfen.
Er habe sich dann aber immer neue Sondervollmachten geben lassen.
^ Ber Senat folgt der Würdigung des Oberlandesgerichts.
Er ist ebenfalls der Meinung, daß durch die Erklärung vom 25. März I960 in Wahrheit das Vollmachtsverhältnis des Beschuldigten zu Z4|0 nicht erloschen war. Ber Beschuldigte selbst hat in mehreren späteren Erklärungen zu erkennen gegeben, daß er sich weiter als Bevollmächtigter gefühlt hat, insbesondere durch die Angabe bei seiner richterlichen Vernehmung am 11. Oktober 1961, im Schreiben vom So April I960 an den Buchhalter Bem^und durch die von ihm entworfene Erklärung des Zflfean die Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober I960. Alle diese Erklärungen sprechen von der Generalvollmacht und erwähnen mit keinem Wort
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den angeblichen Widerruf vom 25. März I960. Das wird bestätigt durch die wenige Wochen später geschlossene Honorarvereinbarung vom 25. Mai I960, in der die Vergütung des Beschuldigten für seine seit 5« März 1958 ausgeübte Tätigkeit als Bevollmächtigter festgelegt wurde; diese Vereinbarung erwähnte bei der monatlichen Pauschalvergütung von 400 DM für die Zeit seit 3. März 1958 bis zur Aufkündigung mit keinem Wort, daß inzwischen am 25. März I960 eine Aufkündigung erfolgt sei. Weiter wird das bestätigt durch die Tatsache, daß auch Siegfried Zpp noch bei einer Vernehmung vom 25. September 1961 den Beschuldigten ^ als seinen Generalbevollmächtigten bezeichnete und am 11. Oktober 1961 die Generalvollmacht durch eine von einem anderen Notar beurkundete Erklärung widerrief, diese Erklärung auch dem Beschuldigten förmlich zustellen ließ.
Auf Vorhalt hat der Beschuldigte dann auch in der Berufungsverhandlung zugestanden, daß er trotz der Erklärung vom 25» März I960 ständig weiter als Bevollmächtigter des gegenüber der Holzhandelsgesellschaft aufgetreten sei. Nach alledem hat der Senat die Überzeugung erlangt, daß diese Erklärung vom 25. März I960 nicht ernstlich gemeint war.
Der Beschuldigte hat durch dieses Verhalten gegen ft §17 Abs. 1 Nr. 5 RNotO verstoßen. Er war noch Bevollmächtigter des Siegfried zpp und durfte für ihn nicht.' als Notar tätig werden. Die auf Anregung des Beschuldigten gefertigte Widerrufsurkunde zeigt, daß ihm das bewußt war und er damit vorsätzlich gehandelt hat./
2. Am 26. März I960 beglaubigte der Beschuldigte eine Unterschrift des Siegfried unter einer Urkunde Über
die 'Bestellung einer Grundschuld (Urkundenrolle ^(^1960).
1
I
Bezüglich der .Einlassung des Beschuldigten, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Folgerung gilt dasselbe v/ie im vorhergehenden Fall A 1.
3. Am 23* November I960 beurkundete der Beschuldigte in K^HBlbei Bielefeld, das zu dem Amtsgericht Bielefeld und schon zu dem Land Nordrhein-Westfalen gehört, also außerhalb seines Amtsbezirkes,eine Erklärung des Rechtsanwaltes und Notars Br. Wilhelm BHIHB^aus
bei Hannover, in der dieser bekannte, dem 210 230 DM zu schulden, und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf (Urkundenrolle ÄÄ/1960).
Ber Beschuldigte hat auch hier gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 RNotO verstoßen, weil er als Bevollmächtigter des IUP ausgeschlossen war. Insoweit wird bezüglich der Einlassung des Beschuldigten, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Folgerung auf die vorhergehenden Ausführungen zu A 1 verwiesen. Zwar hat ZflHP selbst dabei keine Erklärungen vor dem Notar abgegeben, war also im urkundenrechtlichen Sinne nicht "Beteiligter” an dem Urkundenakt (vgl. Seybold-Hornig, BNotO 4. Aufl. § 16 Anm. 7)> aber der Begriff der Beteiligung in § 16 BNotO und § 17 RNotO ist ein anderer; er bezieht sich auf die Sache. Schon nach dem Wortlaut der Vorschriften kommt es darauf an, ob eine Beteiligung an der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden "Angelegenheit” vorliegt. Bazu ist auf das von der Urkunde erfaßte wirtschaftliche und rechtliche Verhältnis und Vorkommnis abzustellen. Eine solche Beteiligung lag hier vor, weil in der Urkunde Erklärungen zugunsten von Siegfried abgegeben wurden, der aus der Urkunde un-
mittelbar berechtigt wurde.
Wegen der Überschreitung der Grenzen seines Amtsbezirkes läßt sich der Beschuldigte dahin ein: Ihm sei bei der Beurkundung nicht klar gewesen, doch habe er mit der Möglichkeit gerechnet, daß bereits
zu dem Landgerichtsbezirk Bielefeld gehörte. Er habe sich zur Überschreitung der Grenzen seines Bezirkes für berechtigt gehalten. 2)r. Wilhelm Linker und
Morphinist gewesen; sein Bruder Ralph habe dafür gesorgt, daß er sich an diesem Tage wegen dieser Verhandlung im Zustande der Geschäftsfähigkeit befunden habe; das habe der Beschuldigte ausgenutzt und damit Br. Wilhelm BH|H einen teueren Rechtsstreit erspart. *
%-
Gewiß war nach § 12 Abs. 2 RNotO (§ 11 Abs. 2 BNotO) die Überschreitung gestattet, wenn Gefahr im Verzüge war. Bie Einlassung des Beschuldigten ergibt aber, daß eine solche Gefahr nicht vorlag, weil ein anderer Notar aus der Nachbarschaft hätte herangeholt werden können. liegt dicht bei Bielefeld. Gerade wenn Br. BflHH^an diesem Tage nüchtern und einsichtig war, bestand keine Schwierigkeit, ihn zu einem anderen Notar zu schaffen oder ihn zu veranlassen, auf dessen Ankunft zu warten.
Ber Beschuldigte hat damit gegen § 12 Abs. 2 RNotO verstoßen, und zwar nach seiner eigenen Einlassung mit bedingtem Vorsatz.
4. Bas Oberlandesgericht hat weiter angenommen, daß der Beschuldigte durch seine Betätigung für die Gesellschaft "WiflHHMHPHolzhandel11 in den Jahren 1953/1960 eine eigene gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeübt und damit gegen § 9 Aba. 2 a RNotO (§8 BNotO) verstoßen habe. Es findet das insbesondere in folgenden Handlungen: Ausübung einer Kontrollfunktion;
Abschluß des Vertrages vom 20. September 1958 mit einer Gewinnbeteiligung für den Beschuldigten von 25#; die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Landesbank; die Gewährung eines Darlehens von 5 000 DM an die Gesellschaft; die Mitzeichnung, Diskontierung und Einlösung von Firmenwechseln und die Mitwirkung an Holzkäufen*
Der Beschuldigte gibt dazu jetzt an: Er habe ursprüng lieh vorgehabt, mit dem Holzkaufmann eiSene
offene Handelsgesellschaft zu gründen, habe aber davon nach Durchsicht von Erläuterungsbüchern abgesehen, weil er eingesehen habe, daß eine solche Tätigkeit ohne Genehmigung nicht statthaft gewesen wäre. Er habe später im Interesse seiner Frau eingegriffen, als die Gesellschaft sich ungünstig entwickelt habe, um als ihr Ehemann und Beauftragter noch etwas zu retten. Ebenso habe er das als Bevollmächtigter von Z^^^getan; das sei ausdrücklich und eingehend im Vertrage vom 20. September 1956 geregelt gewe sen. Auf dieses Vertretungsverhältnis habe er wiederholt in seinen Erklärungen hingewiesen; das sei allen Beteiligten klar gewesen. Gelegentliche Bemerkungen von Hseiner Firma11 seien ohne Bedeutung. Er habe keine eigenen Einwirkungsrechte besessen. Er habe grundsätzlich nur Wechsel der Firma oder ihrer Kunden eingexöst oder diskontiert; einmal habe er ällerdings auch drei Wechsel als Bezogener selbst unterzeichnet, doch habe es sich dabei um Austausch Wechsel für nicht eingelöste Kundenwechsel gehandelt; das alles sei nur im Interesse seiner Ehefrau und des geschehen, weil er habe verhindern wollen, daß Wechsel zu Protest gingen.
Nach § 9 Abs. 2 a RNotO bedurfte ein Notar der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit. Es kann nicht mit einer zur Verurteilung
ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.
Eine "Nebenbeschäftigung gegen besondere Vergütung"
- unabhängig von der Anwaltstätigkeit - hat der Beschuldigte nach diesen Feststellungen nicht ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, daß etwa die Gewinnbeteiligung im Vertrage vom 20. September 1958 eine gewerbliche Tätigkeit für die Gesellschaft abgelten sollte; sie war eine Entlohnung für die wiederholte Bemühung um Beschaffung von Kapital, für die Hingabe eines eigenen Kapitals von ^ 3 000 DM und für die von ihm zu leistende anwaltliche Rechtsberatung. Daneben ist dem Notar ohne Erlaubnis eine "gewerbliche Tätigkeit" verboten. Dieser Begriff ist im allgemeinen gewerberechtlichen Sinn zu verstehen. Als Gewerbe gilt nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nur eine fortgesetzte, selbständige, erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe und der Urproduktion (BVerwG 16, 295/297; BGHZ 33, 321/
324; Dandmann-Rohmer, Gewerbeordnung 11. Aufl. § 1 Anm. 1 a; Rinck, Wirtschaftsrecht 1963 Nr. 171 und 182; Baumbach-Duden, HGB 17. Aufl. § 1 Anm. 1). Wesentlich ist also dabei die Selbständigkeit der Betätigung, die außerdem auf Dauer gerichtet sein muß. Der Angestellte, der Arbeitneh- ® mer oder der Gewerbegehilfe übt zwar eine berufliche Tätigkeit aus, betreibt aber kein Gewerbe. Eine derartige unselbständige, abhängige Tätigkeit ist für Notare nur genehmigungspflichtig, wenn es sich um eine "Nebenbeschäftigung gegen Vergütung" oder um die Übernahme eines "besoldeten Amtes" handelt. Bei dieser Abgrenzung und Unter— Scheidung darf also auf den allgemeinen Begriff des Gewerbes abgestellt werden (so auch Bochalli, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 63 Anm. 3 für das allgemeine Beamtenrecht). Es kann nicht der Meinung zugestimmt werden (so
Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Aufl. § 63 Anm. 2 c), daß jede, auch auf gelegentlichen Erwerb abgestellte Tätigkeit genehmigungspflichtig sei. Gerade deshalb haben die neueren Beamtengesetze - die dieselben Fragen behandeln -, insbesondere § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1963 (BGBl I 1776) jetzt die "Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb" und "Ausübung eines freien Berufes" der gewerblichen Tätigkeit gleichgestellt, weil diese Betätigungen nicht Ausübung eines Gewerbes sind. Dagegen bedarf der Notar für die gewinnbringende Verwertung seines eigenen Vermögens und eines seiner Nutznießung unterliegenden fremden Vermögens bei sinnvoller Auslegung des § 9 KNotO keiner Genehmigung. Die neueren Beamtengesetze enthalten diese Einschränkung ausdrücklich (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes). Das muß für einen Notar rechtsähnlich und sinngemäß gelten. Der Notar darf dann auch ohne besondere Genehmigung seiner Ehefrau bei der Verwertung ihres Vermögens helfen. Nach § 9 Abs. 4 RNotO bedurfte zwar der Notar der Genehmigung auch zu dem Betrieb eines Gewerbes seiner Ehefrau, doch ist diese Bestimmung als überholt und möglicherweise mit dem Grundgesetz unvereinbar nicht in die Bundesnotarordnung übernommen worden (§8 BNotO). Dann darf auch jetzt eine Bestrafung insoweit nicht mehr erfolgen, weil im Disziplinarrecht der allgemeine Grundsatz gilt, daß bei Änderung des Strafgesetzes bzw. Aufhebung einer Strafbarkeit oder Aufhebung eines mit Strafe verbundenen Verbotes das zur Zeit der Aburteilung mildere Gesetz anzuwenden ist (vgl. BGHSt 15, 227; 19, 90; auch BGH DNotZ 1966, 409)-Allerdings ist eine gewerbliche Tätigkeit von der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens nicht immer genau abzugrenzen. Die Verwertung des eigenen Vermögens durch einen Notar kann unter Umständen in die Ausübung eines selbständigen
Gewerbes neben dem Notaramt übergehen. Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. So braucht die Bewirtschaftung eines eigenen Miethauses des Notars noch nicht genehmigungspflichtig zu sein, insbesondere wenn der Notar selbst in dem Hause wohnt; dagegen kann die Anlage eines umfangreichen Vermögens in mehreren Miethäusern und ihre gewinnbringende Verwaltung durch den Notar schon als Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 9 RNotO angesehen werden. Andererseits enthält die Darlehensgewährung gegen Gewinnbeteiligung noch nicht die Ausübung eines Gewerbes.
Hier hat der Beschuldigte nach den Feststellungen in erster Linie seine Frau unterstützt, nachdem bei der Gesellschaft Schwierigkeiten aufgetreten waren, und hat dafür keine besondere Vergütung erhalten. Er hat also insoweit keine selbständige Tätigkeit in Gewinnabsicht entwickelt. Sodann ist er als Beauftragter für tätig
geworden. Diese Maßnahmen durften noch nicht als eigene gewerbliche oder entgeltliche Betätigung gewertet werden.
Denn der Beschuldigte hatte, soweit feststellbar, aus eigenem Recht keinerlei eigene Entscheidungstätigkeit in dem Unternehmen; er stützte sich insoweit immer auf die ^ Rechte seiner Frau oder seines Auftraggebers Zfl^. Er bat ^ auch wiederholt bei Gesellschaftsversammlungen entspre- la-
chende Vollmachtsurkunden vorgelegt. Der Zeuge hat mehrfach bestätigt, daß der Beschuldigte wiederholt ausdrücklich erklärt hatte, nur als Vertreter seiner Frau und Bevollmächtigter von Z^l^aufzutreten. Gewiß wurde ihm schon bald eine Gewinnbeteiligung im Vertrag vom 20. September 1958 zugesagt, doch machte auch das ihn nicht zu dem Gesellschafter oder zu dem Betriebsinhaber; damit erwarb er keine Befugnisse zur Geschäftsführung oder Inhaberschaft. Es handelte sich dabei insbesondere um die Vergütung
seiner anwaltlichen Tätigkeit und um eine gewinnbringend e Vermögensanlage« Die Abgeltung anwaltlicher Tätigkeit durch eine Gewinnbeteiligung und die Bemühungen für Siegfried erfolgten auf Grund eines besonderen
anwaltlichen Auftrages und waren deshalb stets ohne Genehmigung zulässig. Denn bei Anwaltsnotaren ist alles genehmigungsfrei, was zur Berufsausübung des Anwalts gehört (§26 der AV über die Angelegenheiten der Notare vom 30. März 1961 - Niedersächsische Rechtspflege 70; Seybold-Hornig, BNotO 4. Aufl. § 8 Anm. 38). Selbst wenn der Beschuldigte nach außen nicht immer klar zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er nur Rechte seiner Brau oder seines Auftraggebers Z^|^ausübte, wurde seine Tätigkeit dadurch nicht genehmigungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn er etwa Ratschläge, Warnungen, Bitten oder Weisungen auch in scharfer Eorm im eigenen Namen aussprach, weil trotzdem für alle Beteiligten erkennbar blieb, daß er . sich insoweit nur auf die Rechte seiner Auftraggeber stützte.
Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erscheint es dem Senat nicht mit hinreichender Sicherheit dargetan, daß der Beschuldigte eine eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 9 RNotO entfaltet hat, so daß insoweit der Schuldspruch entfallen muß.
3. Im Juni I960 führte der Landgerichtspräsident in Oldenburg als Aufsichtsbehörde Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen seines Verhältnisses zu Zflü» nachdem die Brüder am 12. Mai I960 gegen den Beschuldigten
bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beantragt hatten. Am 18. Juni I960 vernahm der Landgerichtsrat Me||H^ den Beschuldigten. Die Vernehmung erstreckte sich auch auf die Beziehungen des Beschul-
digten zu Siegfried Z0/0° Dem Richter war aus den Akten bereits bekannt„daß der Beschuldigte als Begünstigter einer Lebensversicherung von Z^^eingesetzt war, daß Zours der Ehefrau des Beschuldigten ein Sportkabriolett durch notarielle Urkunde geschenkt hatte und der Beschuldigte Bevollmächtigter von Z^^v/ar. Die Anhörung des Beschuldigten über seine Beziehungen zu Z0|^ sollte der Klärung dienen, ob er sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hatte, insbesondere indem er noch als Anwalt für Z(|^ tätig wurde, obwohl er nicht mehr unabhängig ihm gegenüber gewesen sei. Der Beschuldigte ließ sich zur Sache ein, offenbarte aber nicht, daß ZflDihn auch durch Testament vom 18. Juli 1958 zu seinem alleinigen Erben eingesetzt hatte.
Der Beschuldigte gibt diesen Sachverhalt zu. Er sieht jetzt auch ein, daß er diesen Umstand hätte offenbaren müs sen, v/ill das aber damals nicht erkannt haben. Er meint, er habe sich nicht für verpflichtet gehalten, diese höchst private und höchst persönliche Vereinbarung zu erwähnen, zu demal die Erbeinsetzung nur vorübergehend treuhänderisch gedacht gewesen sei, bis Siegfried Z|^^ seine damalige Verlobte geheiratet hätte; Z^^p habe keinesfalls den Nachlaß an andere Verwandte fallen lassen wollen.
Diese Einlassung ist unerheblich. Ein Notar hat sich in jeder Weise vertrauenswürdig zu verhalten, und zwar auch gegenüber der Aufsichtsbehörde. Daraus folgt, daß er der Aufsichtsbehörde gegenüber zur Offenheit und zur Wahrheit verpflichtet ist. Ein Beamter darf zwar die Auskunft auf Prägen verweigern, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich der Gefahr strafgerichtlicher oder dienststrafrechtlicher Verfolgung aussetzt, weil sich niemand selbst zu belasten braucht.
Der Beamte darf also als Beschuldigter zwar seine Aussage verweigern, aber er darf nicht lügen. Gibt der Beamte Auskunft, dann darf er weder die Unwahrheit sagen noch wesentliche Umstände verschweigen oder unterdrücken vgl. schon BDH 4, 59; 4, 159)» Dieselben Grundsätze gelten für einen Notar. Der Beschuldigte ersah aus der Vernehmung, daß seine Beziehungen zu Z^|^in jeder Hinsicht geklärt werden sollten. Dann durfte er diese sehr wesentliche Tatsache nicht verheimlichen, zu demal ihm als VollJuristen nicht unbekannt sein konnte, daß bis zu dem Widerruf dieses Testaments für ihn keine rechtliche Verpflichtung bestand, bei einem Tode von Siegfried 2^00 den Nachlaß etwa der Verlobten von Z^l^auszuhändigen o
Er hat durch sein Verhalten damit mindestens fahrlässig gegen seine oben erwähnten Amtspflichten im Sinne des § 15 RNotO verstoßen.
Bo Verstöße gegen die Ständespflichten als Rechtsanwalt.
Io Das Oberlandesgericht hat es als Pflichtverletzung gewertet, daß sich der Beschuldigte am 23» Mai I960 für seine Mitwirkung am letzten Landverkauf des Siegfried 20^0 im Juni I960 bei einem Erlös von 900 000 DM eine Provision von 5# des Verkaufspreises versprechen ließ.
Die Honorarvereinbarung vom 23- Mai I960 bezeichnet sich als eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 der Rechtsanwalt sgebührenordnung (RAGebO) und erwähnt in ihrem § 1, daß der Beschuldigte seit dem 3« März 1958 für Siegfried 2000 als Generalbevollmächtigter tätig sei und dessen gesamte Geschäfte erledige. Zur Entschädigung für diese Tätigkeit ist in § 3 eine monatliche Pauschalvergütung von 400 DM vom 3. März 1958 bis zur Aufkündigung verein-
bart. Nach § 6 sollten davon alle Zivilprozesse, alle Strafsachen und Vermittlungsgebühren für den Verkauf weiterer Ländereien nicht erfaßt sein; Reisekosten,
Spesen und sonstige Kosten sollten besonders erstattet werden. Für den erwarteten Landverkauf wurde die bereits im Vertrag vom 1. Juni 1958 auf 2 1/2# festge-setzte Provision auf 5# wegen der schwierigen, zeitraubenden und umfangreichen Bemühungen erhöht; in § 6 hieß es dazu weiter, daß es sich hierbei nicht um eine Makler- oder ähnliche Gebühr handele.
Der Beschuldigte gibt diesen Sachverhalt zu. Er hält diese Abrede für eine angemessene Vergütung seiner umfangreichen Tätigkeit und sieht darin weder ein Erfolgshonorar noch eine Maklerprovision. Er habe sich zwar daher bei den Verhandlungen in erster Linie um einen höheren Kaufpreis bemüht, aber auch rechtlich beraten.
Die Verurteilung muß insoweit bestehen bleiben.
Nach § 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 BGBl I 565) hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung eines Anwalts erfordern. Die damals gültigen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. Mai 1957 für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes sind dabei zur Erläuterung heranzuziehen. Denn sie umreissen die Pflichten eines Anwalts näher und sind für die Rechtsprechung eine wertvolle Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Würde des Anwaltsstandes sowie der Meinung aller anständigen und recht denkenden Anwälte entspricht (BGHSt 18,
77)« Diese Richtlinien bestimmen in § 41 folgendes:
"Vereinbarungen, durch v/elche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind unzulässig; nur in Ausnahmefällen kann eine solche Vereinbarung standesrechtlich zulässig sein". Biese Bestimmung findet sich unverändert in den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts vom Mai 1963- Bie Rechtsprechung des Bundesgericht hofes hat Vereinbarungen unter Verstoß gegen diese Grundsätze jedenfalls dann für nichtig erklärt, wenn - wie hier - als Honorar ein Anteil des Streitgegenstandes versprochen wird (BGHZ 22, 162; 34, 64; 39, 142; BGHSt 18 110)« Bamit sind sie auch standesv/idrig und insov/eit I eine Verletzung anwaltlicher Pflichten« Bedenken hätten
dann nicht bestanden, wenn es sich um einen Maklerlohn gehandelt hätte, aber hier lag kein reiner Maklervertrag vor, zu demal der Beschuldigte zugegeben hatte, daß er bei den Verhandlungen mit der Oberfinanzdirektion den Verkäufer Z^^auch rechtlich beraten hatte (vgl« BGHZ 18, 340/^46)«
Es mag sein, daß der Beschuldigte bei Abschluß der Vereinbarung den Preis bereits ausgehandelt hatte, denn der Kaufvertrag wurde bereits am 24« Juni I960 beurkundet« Bann hätte in der Vereinbarung eines bestimmten Prozentsatzes als Gebühr in Wahrheit die Vereinbarung einer festen Summe gelegen und nicht die Vereinbarung eines vom späteren unsicheren Erfolg abhängigen Betrages. Aber die Vereinbarung vom 23- Mai I960 erhöhte nur den in der früheren Abrede vom 1. Juni 1958 bereits festgesetzten Prozentsatz auf 5#- Bie ursprüngliche Abrede hatte für alle späteren Landverkäufe des Z^p gegolten. Nach den Erklärungen des Beschuldigten hatte Z^^pnach dieser ursprünglichen Abrede mindestens drei entsprechende Verträge mit der Oberfinanzdirektion geschlossen. Ber Vertrag vom 23- Mai I960 führte also nur eine frühere standeswidrige Vereinbarung fort, so daß gegen den Schuld
Spruch keine Bedenken bestehen» Gewiß sind die Gebühren der Anwälte grundsätzlich von der Höhe des Geschäft sv/erts abhängig, der aufgrund von Bemühungen des Anwalts steigen kann» Aber die Vereinbarung eines Prozentsatzes von dem zu erzielenden Kaufpreis, um dessen Erhöhung sich der Anwalt bemühen soll, brachte den Anwalt nach außen in die Lage eines Maklers. Die Vereinbarung bewirkte, daß die Gebühr überhaupt nur entstand, wenn der Vertrag zustandekam; und die Gebühren erhöhten sich, wenn die Bemühungen des Anwalts um Erhöhung des Kaufpreises Erfolg hatten. Damit hing das Honorar von dem Erfolg der Bemühungen des Beschuldigten ab. Es ist der typische Pall eines als Streitanteil gedachten Erfolgshonorars und damit standeswidrig.
Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben.
2. Verletzung der Pflicht zur beruflichen Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten Siegfried 20/0*
§ 29 der damals geltenden Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. Mai 1957, die die Pflichten eines Anwalts näher umreissen, bestimmte folgendes: "Der Rechtsanwalt muß die Unabhängigkeit seiner Berufsausübung bewahren; er darf daher keine Bindungen zu einem Auftraggeber eingehen, welche diese Unabhängigkeit gefährden könnten" >,vgl. § 30 der jetzigen Richtlinien vom 3« Mai 1963)» Denn der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten; er hat die Pflicht zur äußersten Lauterkeit in der Berufsausübung und muß auch den Schein eines Handelns gegen das Standesrecht vermeiden, wie es im Vorspruch der Richtlinien heißt.
Das Oberlandesgericht hat eine Verletzung dieser Bestimmung in mehrfachem Verhalten gefunden: Zunächst habe die Einsetzung des Beschuldigten als Alleinerbe
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durch ZdP seine Unabhängigkeit zu dem Mandanten beeinträchtigt. Der Abschluß einer Versicherung über eine Summe von 500 000 UM im November 1958, die bei Invalidität an Siegfried und bei Unfallto ä an den Be-
schuldigten zu zahlen war, habe wiederum seine unabhängige Stellung gegenüber diesem Mandanten beeinträchtigt. Die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft zusammen mit in Höhe von etwa 150 000 UM habe ihn
wirtschaftlich in eine Abhängigkeit zu gebracht.
Auch durch den Abschluß des Sicherungs- und Ubereignungsvertrages vom 1. November 1959 habe sich der Beschuldigte in eine Abhängigkeit zu seinem Klienten begeben; er hat'll te nun nicht weiter für ihn tätig werden dürfen.
Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Es mag sein, daß der Abschluß aller Verträge für sich allein betrachtet standesrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Das Testament ist auch durch den Vermögensverfall von gegenstandslos geworden. Der Be-
schuldigte hat ferner die Begünstigungsklausel in den Ver-siclierurg^ver trägen nach Einleitung der Ermittlungen im März 1959 geändert und auf die Erben von umge-
stellt. Aber nach dem Abschluß derartiger Abmachungen durfte der Beschuldigte nicht mehr als Anwalt für Sieg-v fried 2^0 tätig werden. Die Einsetzung als Alleinerbe
durch einen Millionär beeinträchtigt - unabhängig von der wirtschaftlichen Seite - die Unabhängigkeit eines Anwalts, weil es schon menschlich nahe lag, daß der Beschuldigte sich nun irgendwie gegenüber dem Testator nicht undankbar hat erweisen wollen. Der Anwalt darf keine Gabe eines Auftraggebers annehmen, die diesen veranlaßt, auf eine in seinem Interesse liegende Dankesbezeigung des Anwalts zu rechnen. Darin liegt immer eine Bindung, die sich vom Rechtlichen entfernt.
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Die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 150 000 DM brachte den Beschuldigten in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von weil er damit
von der Zahlungsfähigkeit, Zahlungswilligkeit und überhaupt vom Verhalten des Siegfried abhängig wurde,
zu demal der Beschuldigte Schwierigkeiten hatte, derartige Summen schnell aufzübringen. In dem Sicherungs- und Übereignungsvertrag übereigneten beide Eheleute dem Siegfried fast ihre gesamte bev/egliche Habe, so-
gar einschließlich der Büroeinrichtung des Beschuldigten . Ein Anwalt in einem solchen Verhältnis zu seinem Mandanten ist diesem gegenüber nicht mehr frei und unabhängig* Damit hat der Beschuldigte seine Anwaltspf-li-cb-ten mindestens fahrlässig gröblich verletzt.
ft
Die Einlassung des Beschuldigten vermag diesen Vorwurf nicht zu entkräften. Es ist unerheblich, daß ihn später die Verträge reuten und er sich von Z^^f trennen wollte. Denn er hat jedenfalls von sich aus diese Rechtsgeschäfte allgemein nicht sogleich rückgängig gemacht. Damit befand er sich mit ihrem Abschluß und während ihrer Geltung in einer derartigen erheblichen inneren Abhängigkeit gegenüber Z0/^> daß er nicht mehr ein freier Berater dieses Mandanten sein konnte. Er trägt selbst vor, daß er die Vertretung des Zg^ erst niedergelegt habe, nachdem der Lebenswandel des solche Formen angenommen gehabt habe, daß der
Beschuldigte die Verschwendungssucht des Znicht mehr habe einhalten können; diesen Schritt hätte der Beschuldigte viel früher gehen müssen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er sich als Freund und Treuhänder des Z^|[^gefühlt habe; denn die wirtschaftlichen Bindungen hatten ein solches Maß angenommen, daß sie die Unabhängigkeit des Anwalts gefährden mußten; auch eine Freundschaft berechtigte nicht, Anwalts-
pflichten zu vernachlässigen. Freundschaftsdienste hätte er unabhängig von einer berufsmäßigen Rechtsberatung erteilen können.
3« Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht durch Verfolgung eigensüchtiger Interessen.
Der Anwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 BRAO). Er ist der unabhängige» objektive» getreue Sachverwalter einer Partei. Die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer für die Ausübung des Rechts anwaltsberufes vom 11. Mai 1957 bestimmten insbesondere folgendes: Der Rechtsanwalt muß die Unabhängigkeit seiner Berufsausübung bewahren {§ 29)* Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber ist ein TreueVerhältnis; deshalb ist die Übernahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen» in denen dieses TreueVerhältnis nicht bestehen kann (§ 31)° Dabei hat der Anwalt auch den Schein eines Handelns gegen das Standesrecht zu vermeiden (VorSpruch).
Das Oberlendesgericht sieht einen Verstoß gegen diese Pflicht in mehreren Vorkommnissen. Es hat dabei (a) den Vertrag vom 20. September 1958 wegen Verjährung ausser Betracht gelassen und bringt unter b - d drei Pflicht Verletzungen» die alle mit dem Vertrag vom 26. Juni I960 Zusammenhängen und als einheitliche Verfehlung gewertet werden müssen. Unter e) folgt ein besonderer Tatbestand» nämlich die Beeinflussung des Ermittlungsverfahrens.
Der Senat stellt insoweit folgendes fest:
Zu a - d: Ende 1959 wurde der Beschuldigte darüber aufgeklärt» daß das erste Darlehen von J^mpund der Kredit der landesbank von zusammen 300 000 DM verloren seien Der Beschuldigte und seine Frau versuchten, durch den Sicherungs- und Übereignungsvertrag vom 1. November 1959
wenigstens die Hälfte des von gewährten Darlehens
zu sichern. Der Beschuldigte empfahl sogar im Dezember 1959? die erledigte Firma zu liquidieren. Im April I960 teilte der Geschäftsführer mit, daß sofort
Konkurs angemeldet werden müsse. Trotzdem riet der Beschuldigte, der damals noch Generalbevollmächtigter von Siegfried Z^^^ war, zur Hingabe eines weiteren Kredites von 60 000 DM aus dem weiteren Landverkauf des Z^^. Zgp gewährte tatsächlich das neue Darlehen aufgrund der Vereinbarung vom 26. Juni I960. Dabei übernahm er sogar die Abwicklung des Kredits der oldenburgischen Lan-desbarik in Höhe von 150 000 DM und beließ diesen Betrag der Gesellschaft als weiteres Darlehen auf fünf Jahre.
Mit dem neuen Darlehen gewährte er also der Gesellschaft damit eine Hilfe in Höhe von 210 000 DM. und der
Beschuldigte erklärten allerdings," sie legten Wert darauf, daß der Wirtschaftsprüfer Be(^m^ die Gangbarkeit des Abkommens befürworte. Der Beschuldigte überwies die 60 000 DM bereits am 27» Juni I960 auf ein Konto der Gesellschaft bei dem Bankhaus gab sie aber erst
frei, als der Wirtschaftsprüfer sich nach sei-
ner ersten Prüfung am 13« Juli I960 geäußert hatte. Die Gebrüder DfHHHfe« die über das Konto verfügungsberechtigt waren, hielten jedoch die Verpflichtungen des Vertrages nicht ein, von diesen Geldern Holz zu kaufen, sondern verwendeten das Geld zweckv/idrig, so daß es alsbald verloren ging. hatte bis dahin eine voll-
ständige Prüfung nicht vorgenommen. Der Beschuldigte veranlaßte auch Be^^^^, den für Anfang Juni I960 vorgesehenen Prüfungstermin zu verschieben, äamit durch die neu anlaufenden Holzgeschäfte unter Benutzung von Schiffen ein monatlicher Reingewinn der Firma von 20 000 DM seit Mai I960 unter Beweis gestellt werden könne. Be^^^nahm seine erste Prüfung am 13» Juli I960 vor und kam in diesem Bericht zu dem Ergebnis, daß die Hingabe des Darlehens zu verantworten sei. Später
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mußte er zugeben, der Geschäftsführer hätte
die fachliche Unkenntnis des Prüfers vom Grubenholzgeschäft mißbraucht, so daß BefllHV die vorgelegte Milchmädchenrechnung nicht durchschaute»
Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß ein gewissenhafter Anwalt und Generalbevollmächtigter bei Wahrnehmung von Interessen des Mandanten so niemals handeln durfte» Nachdem Z^||pl50 000 DM zu verlieren drohte, mußte der Beschuldigte mit aller Energie als sein Generalbevollmächtigter und Vermögensverwalter dafür sorgen, daß vor Eingabe eines weiteren Darlehens von 60 000 DM und Übernahme der Verbindlichkeit von weiteren 150 000 DM eine äußerst sorgfältige und einwandfreie Klärung der Wirtschaftslage der Gesellschaft durchgeführt wurde, die kurz vorher noch als konkursreif und vermögenslos bezeichnet war. Das galt besonders deshalb, weil die Ehefrau des Beschuldigten und damit er' selbst an dem Gewinn der Holzgesellschaft beteiligt waren und er als Anwalt wissen mußte, daß in eigenen Sachen der Blick immer getrübt ist» Die bloße Hoffnung, die neuen Geschäfte würden die Lage der Gesellschaft völlig ändern, genügten als Entschuldigung nicht» Der Hinweis des Beschuldigten darauf, daß die Staatsanwaltschaft weder einen Betrug noch eine Untreue angenommen habe, liegt neben der Sache.
Die grobe Vernachlässigung selbstverständlicher Sorgfalt^ pflichten bei Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bleibt trotzdem ein Standesvergehen.
Hinzu kommt die Tatsache, daß der Beschuldigte sogar widerstreitende Interessen vertrat: Auf der einen Seite versuchte er die Belange seiner Frau wahrzunehmen, für deren Verbindlichkeiten er sich verbürgt hatte; sie wollte ihre Verluste in der Holzhandelsgesellschaft möglichst gering halten. Diesem Streben entsprach es, der Gesellschaft möglichst schnell und möglichst viel
weitere flüssige Mittel zuzuführen, um ihre Sanierung zu versuchen. Als Bevollmächtigter des Geldgebers Zours mußte er dagegen darauf achten, daß das Geld nicht zu schnell und nur dann gewährt wurde, wenn die Sicherheit einwandfrei geklärt war. Damit widersprachen sich die Interessen der beiden vom Beschuldigten vertretenen Geschäftspartner so eindeutig, daß schon deshalb die weitere Vertretung von Z^p^in dieser Angelegenheit vorsätzlich pflichtwidrig blieb.
Zu e: Die Gebrüder Siegfried und Ottwil Z^p trugen am 12. Mai I960 der Staatsanwaltschaft in Oldenburg Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten vor, wobei sie %>) die Überprüfung seines Verhaltens als Bevollmächtigter von Siegfried Z^^ erbaten. Die Staatsanwaltschaft lud Siegfried Z^^p auf den 12. Oktober I960 zur Anhörung vor. Er leistete dieser Ladung nicht Folge, sondern reichte einen umfangreichen Schriftsatz von 17 Seiten unter dem Datum des 10. Oktober I960 ein, in dem er sich "in aller Form von der Eingabe vom 12. Mai I960 distanzierte". Der Beschuldigte gibt zu, daß er diese Eingabe entworfen hat, was der Eingabe nicht anzusehen war. Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt.
Das Oberlandesgericht hat dieses Verhalten als treuewidrig bezeichnet, weil es im Interesse des Zpp gelegen habe, die Ermittlungen fortzuführen, zu demal in dieser Zeit noch Vermögenswerte bei der Gesellschaft vorhanden gewesen seien,die zur Befriedigung von Z^^ hätten verwertet werden können.
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Es ist in der Tat pflichtwidrig und widerspricht dem Verhalten eines unparteiischen Rechtsberaters, wenn ein Anwalt einem früheren Mandanten einen umfangreichen Schriftsatz entwirft, durch den der Mandant eine von ihm gegen den Anv/alt erstattete Anzeige mit eingehenden Aus-
führungen entkräftet und zurücknimmt. Es hätte dem Beschuldigten freigestanden, der Staatsanwaltschaft alle diese Angaben in einer eigenen Erklärung vorzutragen. Er hätte auch den Mandanten veranlassen dürfen, sich zur Staatsanwaltschaft zu begeben und seine Anzeige zurückzunehmen. Es verstieß aber gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und enthielt geradezu die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen, sogleich derartige eingehende gegenteilige Erklärungen durch den Mandanten selbst unterschidben und vortragen zu lassen. Denn ein Anwalt darf nicht der Berater eines Anzeigenden und Geschädigten in dem daraufhin gegen den Anwalt eingeleiteten Strafverfahren sein. Der Beschuldigte hat damit seine eigenen Belange in einer Sache wahrgenommen, in der er nicht nur "Partei”, sondern sogar Beschuldigter war. Es ist ungehörig, daß ein Anwalt in dieser Form hilft, Ermittlungen zu unterbinden, zu demal es sich um komplizierte, schwer durchschaubare wirtschaftliche Vorkommnisse und um einen Mandanten handelte, der nicht die nötigen Überblicke über diese Vorgänge hatte. Nach § 31 der Richtlinien ist die Beibehaltung eines Auftrages, also die weitere Vertretung eines Mandanten, in allen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Vertrauensverhältnis nicht bestehen kann. Zwischen einem Anwalt und einem Mandanten, der gegen den Anwalt eine umfangreiche Strafanzeige erstattet hat, besteht bis zur förmlichen Erledigung des Verfahrens kein derartiges Vertrauensverhältnis mehr.
IV» Strafzu demessung
Der Beschuldigte hat sich damit in folgenden Fällen eines Dienstvergehens schuldig gemacht:
A. als Notar:
1., 2. und 3«: Durch Ausübung des Amtes in drei Fällen 25° März I960, 26. März I960 und 23° November
I960 , obwohl er als Bevollmächtigter eines Beteiligten kraft Gesetzes von der Amtstätigkeit ausgeschlossen war;
in einem Falle -23* November I960) durch Überschreitung seines Amtsbezirkes;
5. *urch Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bei der Vernehmung am 18. Juni i960.
B. als Rechtsanwalt:
1. durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Form des Streitanteils {23* Mai 1960.?;
2. durch Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber seinem Mandanten Siegfried ZflD 'Juli 1956 bis Ende 1959);
3» durch Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht durch Verfolgung eigensüchtiger Interessen gegenüber Siegfried ;November 1959 bis Herbst I960: Empfeh-
lung eines weiteren gefährdeten Kredites ohne genügende Unterrichtung und Sicherung? Beeinflussung eines von seinem Mandanten gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ) D
Dagegen wertet der Senat in einem Falle ;A 4, angebliche ungenehmigte eigene gewerbliche Tätigkeit den Sachverhalt entgegen dem Oberlandesgericht nicht als Dienstvergehen.
Alle diese Zuwiderhandlungen gelten als einheitliches Dienstvergehen und sind durch eine Dienststrafe zu ahnden. Das Oberlandesgericht hat den Beschuldigten mit einer Geldbuße von 5 000 DM und einem Verweis bestraft. Diese Strafe darf nicht erhöht werden, da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat (§ 109 BNotO; § 20 BDO § 331 StPO).
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Die Strafe ist ferner - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - noch der Strafbestimmung der Reichsnotarordnung, nämlich § 70 RNotO zu entnehmen, weil das gesamte vorwerfbare Verhalten in die Zeit vor dem Inkrafttreten der BundesnotarOrdnung fl« April 1961/ fällt. Die Erhöhung der Geldbuße auf 10 000 DM durch § 79 BNotO ab 1. April 1961 darf also nicht berücksichtigt werden, weil bei Änderung des Strafrahmens zwischen Tatbegehung und Aburteilung das mildere Gesetz anwendbar bleibt.
§ 70 RNotO sah nur vier bestimmte Einzelstrafen vor, nämlich Warnung, Verweis, Geldbuße oder dauernde Entfernung aus dem Amt. Eine Verbindung mehrerer Strafen, insbesondere die Verschärfung einer Geldbuße durch einen gleichzeitigen Verweis war nicht gestattet, weil eine entsprechende Bestimmung im Gesetz fehlte. Diese Verbindung ist erst jetzt durch eine ausdrückliche Änderung des Gesetzes in § 97 BNotO vorgesehen. Daher muß eine der beiden ausgesprochenen Strafen entfallen. Bei der Vielzahl der Verfehlungen und der Schwere der Schuld erscheint dem Senat eine Geldbuße notwendig, so daß er den daneben verhängten Verweis schon aus diesem Grunde aufheben muß.
Bei der Festsetzung der Geldbuße hat der Senat alle Umstände in ähnlicher Weise wie das Oberlandesgericht berücksichtigt. Irrig ist aber dessen Meinung, der Beschuldigte habe aus seinen Taten uhohe Einnahmen gezogen”. Der Beschuldigte hat zwar die Tätigkeit der Gesellschaft in der Hoffnung auf Gewinn unterstützt und hat nach seiner Honorarvereinbarung mit Siegfried Zfl^ erhebliche Honoraransprüche erworben, doch hat die Gesellschaft im Endergebnis keine Gewinne erzielt und hat der Beschuldigte einen großen Teil seiner Honoraransprüche wegen des Vermögensverfalls des ZflBfcnicht mehr einziehen können.
Außerdem ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, daß er und seine Frau durch die Betätigung in der Holzhandelsgesellschaft über 200 000 DM ihres Vermögens verloren und noch jetzt etwa 50 000 DM Verbindlichkeiten zu erfüllen haben» Schon damit hat der Beschuldigte seine Verfehlungen teilweise gebüßt. - Das Oberlandesgericht hat ferner schärfend gegen den Beschuldigten verwertet, daß er den wirtschaftlichen Kuin von Siegfried ZflBt herbeigeführt und dadurch mit dazu beigetragen habe, daß dieser junge Mensch Selbstmord verübte. Das läßt sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon deshalb nicht halten, weil Siegfried allein aus Land-
verkäufen Erlöse von fast 1 1/2 Millionen DM erzielt, sich aber an der Handelsgesellschaft nur mit insgesamt rund 420 000 DM beteiligt hatte, die nicht einmal vollständig verloren sind. Der Verlust des weiteren Vermögens von über 1 Million DM des Siegfried muß auf
andere Umstände zurückgeführt werden. Im Gegenteil hat die HauptVerhandlung ergeben, daß sich der Beschuldigte wiederholt bemüht hat, den Siegfried seinem
leichtsinnigen und verschwenderischen Leben abzubringen.
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Damit treten folgende Strafzu demessungsumstände
hervor:
Schärfend:
die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten; die Vielzahl der Verfehlungen und die Länge der Zeit, auf die sie sich erstrecken, die Ausführungsart der Taten und der Umfang der Schuld, nämlich teilweise Vorsatz;
die abwertige Auffassung von den Pflichten seines Berufes, die der Beschuldigte zu erkennen gegeben hat;
die Auswirkungen auf das Ansehen des Berufsstandes der Notare und Anwälte;
die Tatsache, daß fast hinter allen Verfehlungen das Bestreben steht, sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen;
die Gedanken der Sühne und Abschreckung.
Mildernd:
die Einlassung des Beschuldigten, die in weitem Umfang als Geständnis zu werten ist;
seine ernsten Bemühungen, durch erhebliche wirtschaftliche Leistungen den Schaden wiedergutzu demachen und dabei für seine Frau einzutreten; seine jetzt nicht mehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse;
die anstandslose Führung nach den hier abgeurteilten Vorgängen, die insgesamt aus einer besonderen Konfliktslage entstanden und zu verstehen sind.
Unter Abwägung dieser und der sonstigen Umstände der Tat hält der Senat es nicht für angebracht, die in § 70 RNotO vorgesehene höchstmögliche Geldbuße zu verhängen, zu demal sich der Umfang der Schuld im Verhältnis zu der Auffassung des Oberlandesgerichts zugunsten des Beschuldigten geändert hat. Schuldangemessen erscheint dem Senat eine Geldbuße von 4 000 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 109 BNotO, 99 BDO. Der Senat sieht trotz der Ermäßigung der Strafe keinen Anlaß, den Beschuldigten von einem Teil der Kosten zu befreien, v/eil der Schuldspruch
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in weitem Umfang bestehen geblieben und die Geldbuße nur geringfügig ermäßigt ist.
Wolff Dr = Arndt
Börtzler
Dr. Becker
Glanzmann