Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
203^
EDO § 3 Abs. 2; NRW DisziplinarO § 3 Abs« 2
Eie Vorschriften, daß leichtere Dienstvergehen nicht mehr bestraft werden, wenn seit ihrer Begehung mehr als 5 Jahre verstrichen sind, werden durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eingeschränkt, so daß neue Dienstvergehen das Strafverbot wegen Zeitablaufs grundsätzlich beseitigen« Ausnahmsweise hat aber da3 Tionstgcricht hiervon einzelne Verfehlungen auszunchmcn und nach Ablauf der 5 Jahre straflos zu lassen, v/enn es sich um selbständige Verfehlungen handelt, die mit den späteren in keinem Zusammenhang stehen«
BNotO §§ 11, 14
Grundsätzlich ist es dem Notar nicht gestattet, Amtshandlungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes seines Amtssitzes vorzunehmen«
BGH, TJrt. v. 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 - 0IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 2/65
URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Notar Dr«
Vf alt er H
aus
geboren am
in D
wegen Dienstvergehens*
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1963? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt
Notar Dr» Heinz Becker
Bundesrichter Dr. Spengler
Rechtsanwalt
und Notar Siev/ert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr,
als Vertreter der Bundesanv/altschaft, Rechtsanwalt Dr« Dr. Walter flHH^aus
als Verteidiger,
Justizobersekretär flHHI
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird die durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarangelegenhoiten - vom 29. März 1965 verhängte Geldbuße auf 5 000 DM herabgesetzt»
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Von Rechts wegen
Gr r ü n d e :
Das Oberlandesgericht hat den Beschuldigten durch das angefochtcne Urteil wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 7 000 DM verurteilt»
Gegen dieses ihm am 3. August 1965 zugestollte Urteil hat der Beschuldigte durch eine am 17» August 1965 bei dem Obcrlandesgericht eingegangeno Schrift Berufung eingelegt und sie durch einen am 31. August 1965 eingelaufe-0 nen Schriftsatz begründet. Die Berufung und ihre Begrün-
dung sind nach §§ 105 BNotO, 67 bis 69 BDO frist- und formgorecht eingelegt.
Der Beschuldigte hat in der Berufungsbegründung erklärt, daß er die Berufung in vollem Umfange einlege, soweit eine Bestrafung weg'"* unzulässiger Auswärtsbeurkundungen und ihrer unterbliebenen Meldung erfolgt ist, im übrigen beschränke er die Berufung auf das Strafmaß» Eine solche teilweise Beschränkung ist infolge des disziplinarrechtlichen Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens unzulässig und unwirksam. Da3 Disziplinarrccht kennt nur den allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens, so daß ver-0 schiedene Pflichtverletzungen nicht einzeln verfolgt und
geahndet werden; es kommt immer nur das Gesamtverhaltcn des Beschuldigten zur Aburteilung. Jede Verletzung von Dienstpflichten stellt zwar materiell ein Dienstvergehen dar, aber wenn das Verhalten des Beschuldigten mehrere einzelne Zuwiderhandlungen, insbesondere mehrere zeitlich getrennte Verstöße gegen dieselben oder verschiedene Amtspflichten enthält, v/ird es immer als ein einziges Dienstvergehen gewertet (BDH 3» 180; 4, 165; 6, 131; BGHSt 16, 237).
Der Senat hat deshalb - nach entsprechender Belehrung des Beschuldigten - den ganzen Sachverhalt, den das Oberlandesgericht zu dem Gegenstand seiner Verurteilung gemacht hat, in der Berufungsverhandlung erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüfte
Die neue Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
A.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist am in Düssel-
dorf als Sohn eines Oberpostsekretärs geboren. Hach dem Studium der Rechtswissenschaft und Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes legte er im August 1938 die große juristische Staatsprüfung ab. Auf seinen Antrag wurde er in den Probedienst für das Amt dos Notars übernommen und erhielt am 1. Juli 1939 die Stellung eines Notarassossors. Seine Tätigkeit als Notarvertrotcr wurde durch den Kriegsdienst unterbrochen» Nach Entlassung aus dem Wehrdienst mit dem Dienstgrad eines Leutnants und nach vorübergehender kaufmännischer Tätigkeit wurde er im Mai 1948 wieder als Notar- { assessor eingestellt und am 8. Dezember 1948 zu dem Notar auf Lebenszeit für den Bezirk des Oberlandcsgerichts Düsseldorf mit dem Amtssitz in Moers bestellt.
Der Beschuldigte ist seit 1939 verheiratet; er hat noch zwei Kinder, die sich beide in der Ausbildung befinden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind günstig. Er hat nach seiner Angabe in den Jahren 1961 bis 1963 im Durchschnitt ein Jahreseinkommen von jeweils rund 100 000 DM versteuert.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft» Am 22» Hai 1958 erteilte ihm jedoch der Vorstand der Itheinischen Notarkammer eine Rüge im Zusammenhang mit Beurkundungen außerhalb seines engeren Amtsbereiches» Im Jahre 1959 erhielt er eine Ermahnung durch den Landgerichtspräsiden-ten, weil er im Anschluß an eine Vertragsbeurkundung streitige Parteiinteressen wahrgenommen und damit das Aufgabengebiet eines Notars überschritten habe. Ein im Jahre 1952 gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung und falscher Anschuldigung zu dem Nachteil des Notars Dr» ScHHHP in MH^ist eingestellt worden, nachdem der Beschuldigte seine Behauptungen mit dem Ausdruck des Bedauerns als unwahr zurückgenommen, eine Geldbuße von 500 DM bezahlt und die Kosten des Verfahrens übernommen hatte»
B.
Die Einzelfälle
I. Nachlaßsache N(
1. Eine Frau IflflHHP in Beauftragte den Be-
schuldigten, eine gütliche Auseinandersetzung mit ihren beiden Geschwistern über den Nachlaß ihrer im Jahre 1958 verstorbenen Mutter, Eliso herbeizuführen. Die
Miterbin Frau veräußerte alsbald ihren Erbteil an
Frau während eine Regelung mit dem Bruder Wilhelm
Nm^^nicht zustandekam. Der Beschuldigte legte in einem längeren Schriftwechsel mit dem Anwalt des Bruders, Rechtsanwalt Dr. aus in der Zeit von No-
vember I960 bis März 1961 die Auffassung der Eheleute IflHD zu verschiedenen Streitpunkten dar» Wilhelm NflHD lehnte die erbetene Veräußerung seines Erbteils
ab, beanstandete gewisse Einwirkungen der Eheleute I(
auf den Nachlaß, insbesondere das Nachlaßgrundstück, und drohte eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Auseinandersetzung an. Der Beschuldigte legte die entgegenstehende Auffassung der Eheleute dar und deutete an, daß das Verhalten des Miterben bereits als Verstoß gegen das elterliche Testament zu werten sei, so daß er nach einer Testamentsklausel damit sein Erbrecht verwirkt habe. Auf mehrere Anfragen des Anwalts, ob der Beschuldigte die Eheleute vertrete, ging er nicht
ein.
Unter dem 6. April 1961 beurkundete der Beschuldigte eine Erbscheinsvcrhandlung der Frau iflHK worin diese einen Erbschein nur für sich und ihre Schwester als Erben erbat, weil ihr Bruder Wilhelm durch sein Verhalten
auf Grund der testamentarischen Verwirkungsklausel auf den Pflichtteil gesetzt sei. Im Aufträge der Frau übersandte der Beschuldigte die Urkunde mit einem Anschroi-ben vom 13. April 1961 dem Amtsgericht Moers und erläuterte darin näher die Auffassung, daß der Bruder seine Erbenstellung verwirkt habe. In dem Schreiben heißt es u.a.:
• • • Herr Wilhelm NflHBl hat sich um die Erblasserin nie gesorgt und gekümmert. Seine einzige Sorge war gelegentlich eines Besuches in Homberg, daß die Erblasserin das Testament, wie es nunmehr vorliegt, bei dem Notar zu Protokoll brachte. Obwohl Herr Wilhelm NflHfH^über ein sehr beträchtliches Vermögen verfügt - nach eigenen Angaben beschäftigt er über 150 Mann - hat er es in der Folgezeit nicht für nötig befunden, seine Mutter in irgendeiner Weise zu unterstützen ..o"
Das Amtsgericht lehnte dio Erteilung dos Erbscheins nur für die beiden Schwestern ab. Eine Beschwerde blieb erfolglos.
2. Der Beschuldigte gibt diesen durch Urkunden belegten Sachverhalt glaubhaft zu.-.
3. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt folgendes:
a) Der Beschuldigte hat in diesem Falle seine Amtspflichten verletzt, weil er gegensätzliche Parteiinteressen wahrgenommen hat, obwohl er als Notar nur eine beschränkte betreuende und vertretende Tätigkeit ausüben darf. Es ist nicht Aufgabe des Notars, in Streitfällen gegenüber anderen Personen bestrittene oder zweifelhafte Rechte oder Interessen einer Partei v/ahrzunehmen oder zu vertreten. "Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten." Dieser jetzt in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) niedergelegto Grundsatz galt schon vor dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung (1. April 1961). Er ergab sich aus dem in der Reichsnotarordnung (RNotO) niedcrgelegten Pflichtenkreis, insbesondere aus der Eidesformel (§ 14 RNotO), wonach der Notar sein Amt unparteiisch zu verwalten hatte; diese Pflicht entsprach schon dom damaligen Berufsbild eines Notars und der Überzeugung der Standesgenossen (vgl. Seybold-Hornig-Lemmens, Reichsnotarordnung 3o Aufl. 1943 § 26 I 2). Sie kam zu dem Ausdruck in den zur Zeit der Tat geltenden, von der Gemeinschaft des deutschen Notariats aufgcstellten standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare (DNotZ 1952,
402), welche die Rheinische Notarkammer angenommen und ergänzt hatte (JMB1 NRW 1952, 140). In VI a der Richtlinien hieß cs dazu:
.o. In Verfahren vor Behörden und Gerichten, in denen gegensätzliche Interessen der Beteiligten auf dem Spiele stehen, haben sich Notare auch dann der Übernahme von Vertretungen grundsätzlich zu enthalten, wenn das Verfahren den Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegto Der Notar ist nicht Interes-senvertreter, sondern unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligteno Biese besondere Stellung zwingt den Notar, Vertretungen obzulehnen, in denen ec sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Partoiinteressen handelt«.«•”
Gegen diese Amtspflicht hat der Beschuldigte verstoßene ify Dem Oberlandccgcricht ist zuzustimmen, daß der Beschuldigte mindestens zuletzt mit Unrcchtsbewußtsein gehandelt hat« Der Schluß ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil er mehreren Anfragen des Gegenanv/alts, ob er als Notar wirklich Vertreter der Eheleute iflBUB sei, in seinen Antwortschreiben offensichtlich ausgcv/ichcn war und sie unbeantwortet gelassen hatte«
b) Das Oberlandesgericht hat die Form des mit der Erb-ccheinsverhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 13« April 1961 bezüglich der oben wörtlich wiedergegebenen Stelle als eine weitere Pflichtverletzung gewerteto Es meint, mit dieser Bemerkung habe der Beschuldigte nicht zur Sache gehörige ^ Ausführungen nur zur Stimmungmache vorgotragen und damit die Pflicht zur Sachlichkeit verletzt.
Der Senat verneint hier im Gegensatz zu dem Oberlandcsge-richt eine Pflichtverletzung« Nach höchstrichterlichor Recht sprechung kann einem Partoivertreter vor Gericht nicht verwehrt werden, das, was er zur Sache zu sagen hat, auch in starken und eindringlichen Ausdrücken zu erklären, selbst wenn das dem Gegner unangenehm im Ohre klingt; er darf auch seine Überzeugung von den aus seinem Tatsachenvortrag sich
ergebenden Folgerungen eindeutig Vorbringen, selbst wenn das die Persönlichkeit und Ehre anderer berührt (RGZ HO, 392; BGH DRiZ 1962, 60).
Diese Grundsätze galten auch für den Beschuldigten, nachdem er die Parteivertretung der einen Erbin übernommen hatte. Wenn ihm auch die Übernahme der Vertretung standesrechtlich verboten war, so änderten sich dadurch nicht die Grenzen für die Wahrnehmung fremder Interessen in einem gerichtlichen Verfahren, Diese Grundsätze waren ferner bei 0 der Frage zu beachten, ob der Beschuldigte gegen seine Amts-
pflicht verstoßen hat, Sachlichkeit zu wahren. Nach der Auffassung des Senats hat der Beschuldigte diese Grenzen hier nicht überschritten. Er wollte den Vortrag seiner Auf-traggeberin unterstützen, daß ihr Bruder sein Erbrecht verwirkt habe, weil er entgegen einer Testamentsbestimmung angeblich das Testament angefochten und die Erbschaftsangc-logenhcitcn nicht in Frieden geregelt habe. Der Beschuldigte konnte dabei glauben, daß es für diese Würdigung von Bedeutung sein könne, wie die einzelnen Kinder zur Erblasserin gestanden hatten, zu demal es im Testament hieß, die Erblasserin wünsche, daß ihre Kinder sich auch nach ihrem Tode , "wio bisher gut vertragen1'• Dabei ist nicht festgestellt,
* daß der Beschuldigte etwa unwahre Tatsachen vorgetragen hat.
Nach der Rechtsprechung gilt auch die testamentarische Verwirkungsklausel im Zweifel nur bei böswilliger Auflehnung des Bedachten gegen das Testament (Palandt, BGB 25» Aufl.
§ 2074 Anm. 2). Für die Feststellung einer solchen Böswilligkeit nehmen die Gerichte vielfach eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit vor und verv/erten dabei auch das frühere Verhalten der Beteiligten. Der in Prozeßfragen v/eniger erfahrene Beschuldigte durfte ohne Verschulden glauben, daß für diese Würdigung sein Vortrag von Bedeutung sein konnte. Deshalb muß in diesem Falle ein öchuldspruch entfallen.
10 -
II. Siedlergemeinschaften
1. Dio B^HHH^Aktiengescllschaft
in DjflBHHl errichtete seit 1952 durch eine Tochtergesellschaft, die WflHm^-Gesellschaft in NflHBl, im Rahmen des Bergarbeiterwohnungsbaus laufend Eigenheime für ihre Belegschaftsmitglieder0 Die HBH^-Gesellschaft schloß zunächst mit den Bewerbern notariell beurkundete "Trägor-Bewerber-Verträge" und nach Erstellung der Schlußrechnung notariell beurkundete Kaufund Übercignungsvcrträge. Allo Verträge wuiüen regelmäßig durch den Notar Dr. aus Moers beurkundet.
Ein großer Toil der beteiligten Bergarbeiter hatte sich vereinsmäßig zu "Siedlergemeinschaften" in Kapellen und Neukirchon-Rathaus zusammengeachlosscn. Die Mitglieder äußerten verschiedentlich Bedenken wegen der Beurkundungokostcn. Auf Wunsch des Veroinsvorstandes nahm der Beschuldigte am Vormittag des 18. Dezember I960 an einer Versammlung der Siedlergemeinschaft H^M^H^-Rathaus teil, die in einer Gastwirtschaft stattfand. Bei Erörterung der vom Notar Dr. berechneten Kosten bemerkte der Beschuldigte,
er würde eine Sammelbeurkundung vorgenommen haben, wodurch «| weit geringere Kosten entstanden wären. Zu dem ihm dabei vorgelegten Vertrag des Siedlers If^^rklärte er, bei ihm wären statt der angesetzten 234 DM Kosten nur 170 bis 175 DM entstanden. Er bestätigte auch, daß die Siedler frei in der Tfahl des Notars seien, und bemerkte, er als Notar würde die Siedler in allen mit der Beurkundung im Zusammenhang stehenden Prägen kostenlos beraten. Er erwähnte ferner Schwierigkeiten, die er selbst mit der Niederrheinischen Bergv/crksgoscllschaft wegen der Errichtung einer Tankstelle auf dem Zechcngeländc hatte. Die Versammlung beschloß, den
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Beschuldigten mit der weiteren Beurkundung der Verträge zu beauftragen» Er wandte sich darauf hinan den Justitiar der Bcrgwcrksgesellschaft, einen Rechtsanwalt Die
Siedlergemcinschaft reichte die Erklärungen von 140 Siedlern ein, die die Beurkundung durch den Beschuldigten wünschten.
Die Siedlergemcinschaft"Kapellen" fragte ebenfalls bei dem Beschuldigten an, ob nicht ein anderer Notar hinzugezogen werden könne. Er erklärte, dazu müßte eino Einigung mit der erzielt werden, und regte
die Aufstellung einer Liste von Siedlern an, die die Beurkundung durch ihn wünschten. Unter dem 4. März 1961 schrieb er an den Justitiar TflP» der Vorstand des in Kapellen gegründeten Vereins der Eigenheimbev/erber habe ihm Beurkundungsaufträge für sämtliche Beteiligte überbracht; das war unrichtig.
Auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds der Siedlungsgemeinschaft N^HHHB-Rathaus entwarf der Beschuldigte unter dem 21o März 1961 eine "Beschwerdeschrift" einer "Interessenvereinigung der Siedler der Zeche NfllHHHiHlK B^^-^1^0 AG" für das Landgericht Cleve, in der um Überprüfung der Kostenrechnungen des Notars Br. IMBH^für die bisher beurkundeten 80 Kaufverträge goboten wurde, weil die Beschwerdeführer die Rechnungen nicht für richtig hielten.
33-° lohnte es ab, dem Notar Br.
das Vertrauen zu entziehen. Bio Siedler wollten nun entsprechend einer Belehrung durch den Beschuldigten versuchen, daß ihnen die Eigenheime als Heimstätten übertragen wurden, weil dann keine Notariatskosten entstehen würden. Bie Lan-desbaubehürde in Essen sollte dazu um Auskunft und Unterstützung gebeten werden. Bcr Beschuldigte lehnte die Auf-
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forderung der Siedler ab, diese Aufgabe zu übernehmen, weil das nicht mehr zu don Aufgaben eines Notars gehöre Statt dessen wurde sein Bruder, Rechtsanwalt Br. in beauftragt, der dem Assessor Br. J|
Untervollmacht erteilte, der damals freier Mitarbeiter des Beschuldigten war. Assessor suchte die Landes-
baubehörde im Jahre 1961 auf, doch blieben seine Vorstellungen ergebnislos.
2. Bor Beschuldigte gibt diesen schon vom Oberiondesgericht nach Beweisaufnahme fostgcotellten Sachverhalt glaub-^J-haft zu.
3» Ber Senat stimmt insoweit der rechtlichen Würdigung zu, die das Oberlandosgericht vorgonommen hat.
a) Bcr Beschuldigte hat durch die Anfertigung der Beschwerdeschrift vom 21. März 1961 gegen die Pflichten des Notars verstoßen, sich der Y/ahrnohmung gegensätzlicher Partciinteressen zu enthalten. Benn die Mitglieder der Inter coscnvereinigung wollten durch das Gericht einen Streit mit dem Notar Br. L^HH^ darüber geklärt haben, ob dieser die Kosten richtig berechnet hatte. Ber Beschuldigte durfte j als Notar in einem derartigen Verfahren nicht für eine Partei tätig werden. Bie Rechtsgrundlage ist hierzu oben im Pall NfHIHi dargelegt •
Gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bestehen keine Bedenken. Ber Beschuldigte stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit nicht mehr in Abrede.
b) Bassolbe gilt für die Entsendung dos bei ihm als
Hilfsarbeiter tätigen Assessors zur Landcsbaübchörde
in Essen.
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Der Beschuldigte hatte erkannt, daß er seihst für die Beteiligten in diesem Streit nicht mehr tätig v/erden durfte, und hatte deshalb seine Mitwirkung abgelehnt. Er durfte dann aber auch nicht den bei ihm als Mitarbeiter beschäftigten Assessor an seiner Stelle tätig werden lassen. Denn in den Vortrauensbcreich der Rechtsuchenden sind die Mitarbeiter des Notars einbezogen, wie auch die stan-dcorcchtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare von 1952 unter V a ausdrücklich bestätigen. Der Notar hat deshalb dafür zu sorgen, daß auch seine Angestellten alles unterlassen, was ihm selbst nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Standesgrundsätzen nicht gestattet wäre. Dasselbe gilt für derartige freie Mitarbeiter.
Gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bestehen keine Bedenken, zu demal diese Pflichten in den standesrechtlichen Richtlinien ausdrücklich niodergelogt sind.
c) Der Beschuldigte hat ferner in diesen Fällen zu dem Nachteil des Notars Dr. eine unzulässige Werbetätigkeit
entfaltet.
Dem Notar ist jedes Werben für seine Praxis verboten.
Ein solches Vorhalten verstößt gröblich gegen Ansehen und Würde des Notarstandes als eines öffentlichen Amtes. Das bestätigten auch die standesrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft des deutschen Notariats von 1952 in Ziff. III d und die seit dom 1. März 1963 geltenden, von der Bundesnotarkammer am 8. Dezember 1962 auf gestellten Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963, 130) in § 2.
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Die Begleitumstände des Vorgehens des Beschuldigten lassen keine Zv/cifcl daran, daß er hier eine solche unzulässige Werbung betrieben hat«, Das gilt insbesondere für die Teilnahme an der Versammlung der Siedler, die in einer Gaststätte mit ihm die Zulässigkeit der von einem anderen Notar berechneten Kosten erörterteno Ungehörig war in diesen Zusammenhang die wiederholte Erklärung des Beschuldigter er würde weniger Kosten berechnet haben, sowie die betonte Aufzcigung von Möglichkeiten, daß sich die Siedler von ihren bisherigen Notar trennen könnten«, Dabei mißt jedoch der Senat der Erwähnung des Streites mit der Bergwerksgescll- ~~ schaft wegen der Tankstelle keine besondere Bedeutung bei»
Andererseits ist in Übereinstimmung mit der Y/ürdigung durch das Oberlandesgcricht als ernstere Pflichtverletzung berücksichtigt, daß der Beschuldigte in dem Brief an Rechtsanwalt Tacke vom 4* März 1961 unwahre Angaben gemacht hat; entgegen den Vortrag des Verteidigers ist es dabei unerheblich, daß dieser Brief an einen Anwalt gerichtet war, da auch ein Rechtsanwalt die Unwahrheit dieser Bemerkungen nicht erkennen konnte und zunächst jedenfalls auf die Richtigkeit derartiger Angaben eines Notars vertraut und vertrauen darf»
Der Beschuldigte leugnet nicht mehr, daß dieser Verstoß auch schuldhaft begangen ist» Dem Berufungsgericht ist zuzustiramon, daß die Y/erbeWirkung dieses Auftretens so auf der Hand lag, daß der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat»
d) Die Entfaltung einer Werbung zu dem Nachteil des Notars Dr. enthielt gleichzeitig ein unkollegiales Verhal-
ten gegen diesen Notar»
Unkollegiales Verhalten gegen einen anderen Notar enthält stets eine Pflichtverletzung (vgl. III a der standesrechtlichen Richtlinien von 1952; § 15 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare von 1962),
Der Beschuldigte leugnet seine Schuld insoweit nicht,
e) Der Verteidiger führte in seinem Schlußvortrag aus, eine Bestrafung sei in diesem Palle durch Zeitablauf ausgeschlossen, v/cil seit der Versammlung vom 18, Dezember 1 960 - deren Besuch dem Beschuldigten insbesondere vorgeworfen wird - mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
Dieser Einv/and greift nicht durch, v/cil die verschiedenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Betätigung für die Sicdlergcmeinschaftcn nach den obigen Ausführungen sich bis in das Frühjahr 1961 hingezogen haben.
Nach § 109 BNotO sind auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die für das Verfahren des Bundeodisziplinarho-fes nach der Bundesdioziplinarordnung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Nach §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 2 und 52 Abo. 2 Satz 4 BDO hat das Berufungsgericht das Vorfahren durch Urteil einzustollen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zu ahnden ist. Hier kommt die mit § 3 Abs. 2 BDO übereinstimmende Vorschrift des § 3 Abs. 2 DO NRW in Betracht, wonach ein Dienstvergehen nicht mehr bestraft worden darf, wenn cs keine schv/eiere Strafe als Warnung, Verv/eis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte und seit seiner Begehung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift wird allerdings durch den oben erörterten disziplinarrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eingeschränkt, v/onach
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verschiedene und mehrfache Pflichtverletzungen nicht einzeln verfolgt, oondern als ein einziges Dienstvergehen gewertet und geahndet werden» Diese Einheitlichkeit führt aber nicht - v/ie im Strafverfahren hei einer fortgesetzten Handlung - dazu, daß durch eine dienststrafrechtliche Verurteilung die Verfolgung aller bis dahin begangenen Dionst-verfohlungen verboten wäre» Es ist also jederzeit möglich, trotzdem frühere Dienstvergehen nach erneuter Aufdeckung noch selbständig zu bestrafen (BGHSt 19? 90), Andererseits hat die neuere Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs Ä
Ausnahmen zugelassen, weil sonst dieses Strafverbot wegen '
Zeitablaufs immer bedeutungslos wäre, wenn der Beschuldigte später auch nur eine einzige, geringfügige Dienstpflichtver-lotzung begehe. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei mehreren Dienstpflichtverlotzungen hindere nicht die Ausschaltung selbständiger Einzclfälle; es entspreche dem Gesetz, so hat der Bundesdisziplinarhof ausgeführt, einzelne Verfehlungen mit einer gewissen Selbständigkeit insoweit ebenfalls selbständig zu behandeln (BDH 3, 180; 4,
165; 6, 128). Der ;^enat stimmt dieser Rechtsprechung zu. Trotzdom führt das hier nicht zu dem Ausscheiden der Pflichtverletzungen aus der ersten Zeit, v/eil alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Siedlergemcinschaften begangenen Ver- £) fchlungcn den gleichen Ausgangspunkt haben und wegen der zugrundeliegenden einheitlichen Y/illensrichtung des Beschuldigten so eng Zusammenhängen, daß sic fast wie eine fortgesetzte Handlung behandelt worden könnten. Jedenfalls hängen die verschiedenen Pflichtverletzungen dieses Komplexes so eng miteinander zusammen, daß die ersten Vorfälle durch den Zeitablauf nicht eine solche Selbständigkeit erlangt haben, daß von der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eine Ausnahme zu machen wäre. Allerdings ist der Zcitablauf bei der Strafzu demessung berücksichtigt worden.
III.
Auswärtsbeurkundungen
c
c
1. Der Beschuldigte hat seit 1950 in einer Vielzahl -von Pallen Amtshandlungen außerhalb des Amtsgerichtsbo-
zirkes Moers vorgenommen, nämlich in Rhoinberg, Budberg, Orsoy und vor allem in Kamp-Lintfort. Alle diese Orte gehören zu dem Bezirk des Amtsgerichts Rheinberg, in dem der Notar Adp amtiert.
Die Gesamtzahl der Ausv/ärtsbeurkundungon für die Zeit von 1950 bis 1964 beträgt mindestens 238.
Der Beschuldigte hatte diese Ausv/ärtsbeurkundungon v/edcr dem zuständigen Notar noch der Rheinischen Notar-kammcr gemeldet. Er hat die Meldungen erst später auf beson dcres Verlangen nachgeholt.
Der Vorstand der Rheinischen Notarkammer hat dem Beschuldigten v/egen der Ausv/ärtsbeurkundungon von 1957 sowie der für dieses Jahr unterbliebenen Meldungen und wegen viel fach unterbliebenen Ansatzes einer Wegegebühr unter dem 22. Mai 1958 eine Rüge erteilt.
2. Der Beschuldigte gibt diesen äußeren Sachverhalt zu Er meint jedoch, daß eino schuldhafte Pflichtverletzung insoweit nicht vorliege.
5* Die Rechtslage ist folgende:
a) Während der Geltung der Reichs-notarordn u n g bis zu dem 31 o März 1961 bestanden folgende Bestimmungen:
18 -
Nach § 12 Abo. 2 RNotO darf der Notar Amtshandlungon außerhalb scineo Amtsbezirkes - dos Obcrlandesgerichts-bezirkeo seines Amtssitzes - nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzüge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt.
Diese Grenzen seines Amtsbezirkes hat der Beschuldigte beachtet. Nach § 15 Abs. 2 hat der Notar aber eine Amtstätigkeit auch zu versagen, v/enn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre. Dazu wiederum bestimmte die AV des Roichsministers der Justiz vom 14* Juni 1937 (DJ S. 914) in C I 2 d folgendes:
4
"Zu Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes, aber innerhalb des Amtsbezirkes, bedarf der Notar keiner Genehmigung. Die Vornahme derartiger Amtshandlungen ist zulässig, soweit sic nicht die gebotene Rücksicht auf die ansässigen Notare außer acht laßt."
Dazu hatte eine Anordnung des Präsidenten der Rcichs-notarkammer (DNotZ 1937, 285) bemerkt, daß die Notare stan-dcsrcchtlich gehalten seien, die Grenzen der Amtsgcrichtsbc-zirkc einzuhalton, innerhalb deren sich ihr Amtssitz befindet. Ferner hieß es dazu im Kommentar von Seybold-Hornig-Lemmens (5* Aufl. 1943 S. 119 zu § 12 I 2), daß der Notar entsprechend langjähriger Übung seine Amtstätigkeit grund-3ätzlich auf seinen Amtsgerichtsbezirk zu beschränken habe; oinc Tätigkeit außerhalb des Amtsgerichtsbozirks sei nur gelegentlich und vereinzelt in wirklich begründeten Ausnahme-fallen zulässig, könne allerdings auch durch das Interesse der Rochtouchenden gerechtfertigt sein; allgemeine Richtlinien für solche Ausnahmefälle ließen sich kaum geben.
Ähnliche Bestimmungen befanden sich in den standcsrocht-lichon Richtlinien für die Amtsaucübung der Notare, die im Jahre 1952 von der Gemeinschaft des Deutschen Notariats auf-
gestellt (DNotZ 1952, 402) und von der Rheinischen Notarkammer mit Ergänzungen angenommen v/orden v/aren (JMB1 NRW 1952, 140)* Dort heißt es in III cs
Hc) Räumlicher Amtsbereich des Notars: Es entspricht den Standesanschauungen, daß sich der Notar unbeschadet seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts (§ 12 RNotO) bei Ausübung seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf einen besonderen engeren räumlichen Geschäftsbereich zu beschränken hat. Diese Auffassung, die auf dem Amtscharakter des Notarberufes fußt und der Vermoidung eines dem Ansehen des Standes abträglichen wirtschaftlichen Wettbewerbs oder auch nur des Anscheins eines solchen unter den Notaren dient, findet ihre Stütze in den gesetzlichen Bestimmungen der Notarordnung, insbesondere den Regelungen des § 11 RNotO, und kommt auch in der ständigen Übung und den Anweisungen der Justizverwaltung zu dem Ausdruck ,,„
Hiernach umfaßt der Geschäftsbereich des Notars regelmäßig den Amtsgcrichtobozirk, in dem er seinen Amtssitz hat. Ein Übergreifon in einen anderen Amtsgorichtsbezirk muß durch Herkommen oder besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gerechtfertigt scinoooo
Dio Urkundstätigkeit dos Notars außerhalb seines Geschäftsbereiches kann nur in Ausnah-mefällen und nur im Interesse der Rechtsu-chcnden gerechtfertigt sein» Solche Ausnahmcfälle sind gegeben:
I, wenn die Gefahr im Vorzüge ist, oder
2o wenn cs sich um Geschäfte handelt, die ein besonderes Vertrauen erfordern, aber nur, soweit es sich um gelegentliche oder vereinzelte Geschäfte handelt und dem Rechtsuchenden nicht zuzu demuten ist, den Notar an seinem Amtssitz auf-zusuchen, oder
3. wenn die Zustimmung des Notars oder der Notare vorliegt, in deren normalen Geschäftsbereich der Übergriff erfolgte
Den einzelnen Standeovcrtrotungcn bleibt es darüber hinaus froigostollt, den Notaren eine Mitteilung über jede Urkundotätigkoit außerhalb des Geschäftsbereichs an die Standesvertretung zur Pflicht zu machen,•.M
20 -
Dazu hatte die Rheinische Notarkammer (JMB1 1952, HO) ergänzend in einer Ziffer 4 angeordnets
’•Hat ein Notar außerhalb seines räumlichen Amtsbereiches (vglo Richtlinien III c) eine Amtshandlung vorgenommcn, so ist er gehalten, davon der Notarkammer Mitteilung zu machen."
b) Seit Inkrafttreten der Bun-deonotarordnung am 1, April 1961 gelten ähnliche Bestimmungen in §§ TI, H BNotO und § 27 Nr, 3 der AV des Justizministers für Nordrhein-Y/estfalon über die Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 (JMB1 1961, 97) sowie ab 1, März 1963 in den Allgemeinen Richtlinien der Bundcsnotarkammcr für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963, 130). Dort ist bestimmt:
"§ 8 Amtsbereich des Notars.
(1) Der Notar hat sich unbeschadet seiner Ernennung für den Bozirk eines Oberlandoogorichts bei Ausübung seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken. Dicocr umfaßt regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes. Ein Ubergroifcn in einen anderen Amtsgerichtsbezirk muß durch örtliches Herkommen oder durch besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchcndon gerechtfertigt sein...
(3) Die Notarkammer kann die Mitteilung über jede Urkundstätigkoit außerhalb dos engeren Amtsbereichs den Notaren zur Pflicht machen»"
§ 27 Nr. 3 Abs» 2 der AV vom 11. April 1961 lautet:
"Zu Amtshandlungen außerhalb seines Amtssitzes, aber innerhalb seines Amtsbezirks bedarf der Notar keiner Genehmigung. Derartige Amtshandlungen sind unzulässig, wenn damit die gebotene Rücksichtnahme auf die am Ort der Amtshandlung bestellten Notare außer acht gelassen wird."
Danach war cs nicht gestattet, daß ein Notar ohne hinreichenden Grund Dienstgeschäfte außerhalb des Amtsgc-richtsbezirks seines Amtssitzes vornahm.
Der Senat hat bisher nicht entschieden, welche Rechts-natur die Richtlinien der Bundcsnotarkammer über die Be-rufsauoübung der Notare haben und welche Verbindlichkeit ihnen zukommt. Für die von der Bundesrechtsan waltskammer auf Grund des § 177 Abs. 2 Nr. 2 der Bundcsrechtsanwaltsordnung aufgestollten Richtlinien über Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts hat der Bundesgerichtshof u.a. folgendes ausgeführt (BGHSt 18, 77): Diese Richtlinien haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm; sie stellen lediglich eine - allerdings wertvolle - Sammlung der Grundsätze dar, die sich herausgebildot haben; sic sind für die Rechtsprechung nur eine Erkenntnisquelle dafür, 'was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standosgenosocn der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte sowie der Würde des Anwaltsstandes entspricht Allerdings hat nach § 177 der Bundcsrechtsanwaltsordnung die Bundecrcchtsanwaltskammer auch nur die Aufgabe, Mdio allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufes in Richtlinien feGtzustellon’1 , während die Bundcsnotarkammer "durch Beschluß der VertreterverSammlung allgemeine Richtlinien für die Berufsausübung der Notare aufzustollen,r hat (§ 78 Nr. 5 BNotO). Möglicherweise hat damit der Gesetzgeber der Bundosnotarkammcr eine weitergehendo Aufgabe zugewiosen, so daß ihre Richtlinien kraft des besonderen Gewaltvcrhältnisses, in dem die Notare als - mittelbare - Angehörige der Bundesnotarkammer zu dieser Körperschaft stehen, selbständige Amtspflichten der Notare erzeugen und damit Befolgung beanspruchen dürfen. Doch kann dies hier dahingestellt bleiben.
Ebenso braucht im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden, in welchem Ausmaß und mit welcher Wirkung die LandesJustizverwaltung durch allgemeine Anordnungen (Dienstanweisungen usw.) in die Amtsführung der Notare - ähnlich wie beim Beamten - eingreifen kann»
Denn die Notare sind auf jeden Pall nach § 14 BNotO verpflichtet, auch ungeschriebene, gewohnhoitsrechtliche Standosrcgcln und überkommene Auffassungen von den Berufspflichten zu achten* § 14 BNotO macht die Einhaltung der ungeschriebenen Standeositte zur Amtspflicht des Notars (Scybold-Hornig, § 78 Anm. 7; § 14 Anm. 5)- Dabei ist gerade der Verzicht auf jede Werbung eine althergebrachte und jetzt selbstverständliche Pflicht des Notars. Aus dieser Pflicht und der Pflicht zu dem kollegialen Vorhalten sowie aus der herkömmlichen Einteilung von Notariategrenzen folgt die Verpflichtung zur Einhaltung der Amtsgrenzen, und zwar auch der Grenzen dos Amtsgerichtsbozirks (Seybold-Hornig, BNotO 4* Aufl. § 14 Anm. 29). Dies entspricht der Überzeugung der anständig und gerocht denkenden Standecgenossen. Insofern geben im vorliegenden Pall die oben erwähnten Richtlinien der Notarkammern und die angeführten Ministerialerlasse nur das richtig wieder, was auch ohne diese Vorschriften nach herkömmlicher Meinung der Standessitte und Standcsauffas-sung der Notare entspricht.
Danach mußte sich der Beschuldigte mit seinen Amtshandlungen auf den Amtegerichtsbezirk seines Amtssitzes schon zur gebotenen Rücksichtnahme auf die am Ort der Amtshandlung bestellten Notare beschränken, wenn nicht örtliches Herkommen ein Übergreifen gestattete, es durch besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gerechtfertigt war, Gefahr im Verzüge vorlag oder die Zustimmung des zuständigen
Notars cingoholt v/ar. Keine Bedenken bestehen weiter dagegen, daß der Beschuldigte von derartigen Auswärtsbeurkundungen gemäß der Anordnung der Notarkammer dieser Mitteilung zu machen hatte* Die Kämmern konnten diese Meldepflicht auf Grund ihres Aufsichtsrechts (§67 Abs» 1 BNotO) schon zur Wahrung der Standessitte vorschreibcn*
4» Bas Vorbringen des Beschuldigten vermag nach dem Ergebnis der Hauptvcrhandlung den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht auszuräumen•
a) Der Beschuldigte behauptet zunächst, nach Erhalt der Rüge von Mai 1958 habe er den Präsidenten der Rheinischen Notarkammer, den inzwischen verstorbenen Notar GcfHHfe in einer zwanglosen Unterhaltung darauf hingewie-oen, daß er kraft Herkommens zu diesen auswärtigen Beurkundungen berechtigt sei; darauf habe dieser die Sache für erledigt erklärt* Der Beschuldigte trägt weiter vor, der Präsident habe die ganze Sache nicht für wichtig angesehen; der formelle Weg sei auch sonst in dieser Angelegenheit nicht eingehalten worden, zu demal sich die Kammer nur auf das Jahr 1957 bei ihren Maßnahmen beschränkt habe*
Diese Einlassung ist rechtlich unerheblich. Denn selbst wenn der Präsident der Notarkammer die Sache ”für erledigt” erklärte, befreite das den Beschuldigten - auch nicht für die Zukunft - von der Pflicht zur Wahrung der Standespflichten* Eine Erklärung, die Sache sei erledigt, konnte nicht mehr bedeuten, als daß der Präsident der Notarkammer irgendwelche weiteren Folgerungen aus den Vorkommnissen gegen den Beschuldigten nicht mehr ziehen werde. Der Präsident der Notarkammer konnte mit einer solchen Erklärung weder die Rechtslage ändern, noch eine andere dienststrafrechtliche Ahndung durch die zuständigen Stellen verhindern*
b) Der Beschuldigte behauptet weiter, es bestehe seit der Einführung des Rheinischen Notariats, also seit rund 170 Jahren, das feste Herkommen, daß viele Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sowie der Ortschaften Budberg und Orsoy, die zu dem Amtsgerichtsbezii’k Rheinberg gehören, die Notare in der Kreisstadt Moers in Anspruch nähmen» Die ehemalige Grafschaft Moers sei eine protestantische Enklave im Kölner Bereich; zu ihr hätten die genannten Ortschaften gehört. Der einzige Notar des Bezirks Rhoinborg habe in Kamp-Lintfort zunächst nicht einmal Sprechtage abgehalton und sei ven der Bevölkerung nicht geschätzt gewesen. Damit habe sich sozusagen der Gerichtssprcngol verändert. Die Notarkammor habe das gewußt und dem in Rhoinberg amtierenden Notar bedeutet, man könne ihm die Grenzen seines Amtsbezirkes nicht garantieren.
Die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen der Notare A|Dr. ScMH^ und sowie des
Stadtkämmorcrs Ju^ aus Kamp-Lintfort, hoben dazu folgendes ergeben: Seit längerer Zeit besteht ein starker Zug der Bevölkerung von Kamp-Lintfort, statt nach der Kleinstadt Rheinberg zu dem dortigen Notar in die größere und beliebtere Kreisstadt Moers zu fahren und die hier ansässigen Notare zuzuziehen. Das beruht im wesentlichen auf der wirtschaftlichen Entwicklung und der besonderen örtlichen Situation, hängt teilweise auch mit der Persönlichkeit der beteiligten Notare zusammen. Ähnliches galt für die übrigen oben erwähnten Orte. Gewiß folgte daraus für die Notare in Moers, daß sie gelegentlich zur Abwicklung, Ergänzung oder Fortsetzung der bei ihnen vorgenommenen Notarintsgoschäfto auch in den Rheinberger Bezirk reisen mußten, wenn die dort wohnhaften weiteren Beteiligten den Notar in Rheinberg nicht aufcuchen wollten, aber nicht in das Büro des Notars nach Moers kommen
konnten. Der Stadtkämmerer Ju^paus Kamp-Lintfort bestätigte, daß die Stadtverwaltung ihre Notariatsgeschäfte grundsätzlich durch den Beschuldigten vornehmen ließ, weil sic den in Rheinberg amtierenden Notar ablehnte. Im allgemeinen fanden diese Geschäfte im Amtszimmer des Beschuldigten in Moers statt, jedoch hat die Stadt ihn vielfach auch gebeten, nach Kamp-Lintfort zu kommen, wenn in Bagatellsachen Notariatsgeschäfte vorzunehmen waren, an deren baldiger Erledigung die Stadt interessiert war, bei denen aber die beteiligten Einwohner von Kamp-Lintfort sich weigerten, den Notar in Rheinberg aufzusuchen und es auch ablehnten, eine mit Zeit und Kosten verbundene Reise nach Moers zu dem dortigen Notar zu unternehmen. Schließlich hat der Zeuge Jbppangegeben, daß man verschiedentlich auch in anderen Fällen, nur aus Bequemlichkeit, den Beschuldigten dazu veranlaßte, Notariatsgeschäfto auf dem Rathaus Kamp-Lintfort vorzunohmon. Aus alledem ergibt sich keinerlei Herkommen dahin, daß die Bezirksgrenzen der Notariate von Rheinberg und Moers sich in rechtlich erheblicher Form verändert hätten, zu demal zu jeder Zeit auch der in Rheirberg ansässige, örtlich zuständige Notar für Beteiligte aus Kamp-Lintfort und den anderen angeführten Orten tätig gev/osen ist. Danach war der Beschuldigte keinesfalls befugt, nach Belieben Amtshandlungen im Amtsgerichtsbezirk Rheinberg vorzunehmen. Ein Notar muß auch bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und überholten örtlichen Situationen grundsätzlich die auch für die Bestellung neuer Notare wesentlichen Bezirksgrenzen einhaltcn; er hat die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde und seine Berufsvertretung zu bitten, Änderungen vorzunehmen. Die als Zeugen vernommenen Notare haben auch die Behauptung v/i-dcrlcgt, die Notarkammer habe derartige Überschreitungen gebilligt oder gar dem Notar AfHMVin Rheinberg erklärt, man könne ihm seinen Bezirk nicht garantieren. Leider haben
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sich alle Beteiligten zunächst gescheut, durch förmliche Maßnahmen alsbald für eine Klarstellung zu sorgen»
Der Beschuldigte war also nur befugt, im Amtsgerichtsbezirk Rheinborg dann Amtshandlungen vorzunehmen, wenn sonstige besondere Gründe Vorlagen, insbesondere berechtigte Interessen der Rcchtsuchenden. Insofern hat die Beweisaufnahme, insbesondere die Anhörung des Stadtkämmerers allerdings ergeben, daß cs in verschiedenen Fällen doch dem Beschuldigten nicht als pflichtwidrig vorgeworfen worden kann, wenn er wegen der bereits geschilderten beoon- ^ deren läge der Stadtverwaltung Kamp-lintfort v/ioderholt auf deren Bitte in den dortigen Amtsräumen Notariatsakte vorge-nommen hat, die im Zusammenhang mit der AufSchließung von Bauland, Grunderwerb für Straßen oder sonstigen Rechtsvorgängen von öffentlichem Interesse standen» Die in großem Umfange durch die Notare in Moers für Einwohner des Bezirks Rheinberg ausgeübto Amtstätigkeit zog auch zweifellos in manchen Fällen notwendigerweise weitere Notariatsge3chäfto nach sich, die gelegentlich auch außerhalb des Amtssitzes durchgeführt werden mußten oder durften» Eine restlose Aufklärung für alle Einzelfälle ist insoweit heute nicht mehr möglich, zu demal der Beschuldigte die erforderlichen Meldun- ^ gen über die Auswärtsbeurkundungen damals nicht vorgenommen hat. Jedenfalls will der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung nicht etwa behaupten» daß.in allen Fällen der Auswärtsbeurkundungen in .jenen Jahren solche besonderen Gründe Vorgelegen hätten. Bas wird - ganz abgesehen von der Aussage des Zeugen auch durch die große Zahl der Aus-
wärt sbeurkundungen in den früheren Jahren und das starke Absinken dieser Vorfälle nach Einleitung des jetzigen Verfahrens bestätigt. Zwar erscheint insgesamt betrachtet damit das Gewicht der Verfehlungen des Beschuldigten insoweit etwas ge-
ringer, als das Oberlandesgericht es angenommen hat, aber ein Schuldvorwurf muß jedenfalls insoweit doch bestehen bleiben,
c) Weiterhin ist in allen Fällen eine Pflichtverletzung, des Beschuldigten zu bejahen, weil er es unterlassen hat, die vorgeschriebenen Meldungen von diesen Auswärtsbeurkundungon unter Angabe der dafür v/esentlichen Gründe der Notarkammer und dem Landgerichtspräsidenten zu erstatten. Diese Meldepflicht hat eine wichtige Bedeutung, Es mag sein, daß die Kammern oder die Aufsichtsbehörden bei derartigen Meldungen nicht immer sofort etwas veranlassen. Aber die Meldung nötigt einmal den Notar, sich Iber die Gründe seiner Auswärtsbeurkundungen Rechenschaft abzulegen und sie irgendwie zu verlautbaren. Außerdem geben solche Anzeigen den Aufsichtsstollen - insbesondere bei einer Häufung -jedenfalls die Möglichkeit, den jeweiligen Einzelfall sogleich nachzuprüfen und für Abstellung.erkennbarer Mißstände alsbald zu sorgen. Diese Pflichtverletzung des Beschuldigten v/iegt nicht leicht, weil gerade durch die unterbliebenen Meldungen heute eine restlose Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist.
d) Der Beschuldigte erwähnt in seiner Berufungsbegrün-dung, daß auch bezüglich des Ansatzes der Wegegebühren sich die Rüge der Notarkammer als unrichtig herausgestollt habe. Insoweit stellt der Senat keine Pflichtverletzung fest.
Das Schreiben über die Verhängung einer Rüge durch den Vorstand der Notarkammer vom 22. Mai 1958 begann in der Tat mit dom Vorwurf, daß der Beschuldigte in einer großen Zahl von Fällen die ’Wegegebühr bei den Ausv/ärtsbeurkundungen nicht in Ansatz gebracht und damit pflichtwidrig gehandelt
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habe. Der Beschuldigte hatte jedoch immer vorgetragen, daß er diese Gebühren richtig angesetzt gehabt habe und nur versehentlich die Rechnungen in den Notariatsakten selbst nicht berichtigt worden seien.
Das Oberlandesgcricht hat insoweit eine Pflichtverletzung nicht bejaht. Schon vor der Hauptverhandlung hatte der Landgerichtsrat aus Kleve im Aufträge des Land-
gerichtcpräsidcntcn eine neue Prüfung für die Zeit seit 1950 vorgenommen und in seinem Bericht vom 12, August 1963 A
folgendes footgestollt: Bei allen über die auswärtigen Be- J
urkundungen seit 1950 durchgeschonen Urkunden sei die Zu-satzgebühr für auswärtige Beurkundungen in die Kostenrechnung aufgenommen und behoben; nur bei Beurkundungen vor Januar 1958 seien die Kostenrechnungen auf den Urschriften insoweit nachträglich berichtigt und der Vermerk zugefügt worden "berichtigt auf Grund dc3 Prüfungsberichts des Herrn Landgerichtspräsidenten vom Januar 1958",
Der Senat stellt auf Grund der jetzigen Verhandlung nichts anderes fest, nimmt also insov/eit keine Pflichtverletzung an.
5, Der Senat bejaht bezüglich der Auswärtsbeurkundungen ebenfalls ein Verschulden des Beschuldigten. Das Verbot der Ausv/ärtsbeurkundungon entspricht nach den anerkannten Exlauto-rungcbüchcmoiner jahrzehntelangen Übung der Notare (Seybold-Hornig-Lemmens, RNotO 3« Aufl. 1943 § 12 I). Ministerialerlasse und Kammerrichtlinien haben wiederholt diese Pflicht betont und Einzelheiten geregelt. Der Beschuldigte mußte das bei sorgsamer Erfüllung seiner Notariatspflichton wissen und beachten. Er hatte auch nach seiner Angabe von den wiederholten Protesten de3 Notars Angerhausen aus Rheinberg gehört.
Schließlich hatte der Präsident der Notarkammer im Mai 1958 wegen dieser Vorkommnisse ihm eine Rüge erteilt« Trotzdem hat der Beschuldigte die Verfehlungen fortgesetzt*
6. Verfahrensrechtlichc Hindernisse bestehen insoweit nicht, wie das Obcrlandesgericht zutreffend angenommen hat.
Die durch den Vorstand der Notarkammer erteilte Rüge steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen (vgl. jetzt § 75 Abs. 2 BNotO).
Auch das Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 DO NRW greift hier nicht ein. Insoweit gilt dasselbe, v/as oben im Palle der Siodlergemcinochaften (II) ausgeführt ist. Die ersten Ausv/ärtsbeurkundungon liegen zwar länger als 5 Jahre zurück, aber alle durch unzulässige Auswärtsbeurkundungen und deren unterbliebene Meldung begangenen Verfehlungen des Beschuldigten hängen v/egen ihrer gleichartigen Erscheinungsform und der zugrundeliegenden einheitlichen Willensrichtung des Beschuldigten so eng zusammen, daß sie fast wie eine fortgesetzte Handlung gewertet werden können. Jedenfalls besteht zwischen den vielen Einzelhandlungen der ganzen Zeit ein so enger Zusammenhang, daß die früheren Vorfälle durch den Zeitablauf nicht eine solche Selbständigkeit erlangt haben, daß von der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eine Ausnahme zu machen wäre. Das gesamte Verhalten dos Beschuldigten ist also voll als Dienstvcrfehlung zu werten, wenn auch bei der Strafzu demessung der Zcitablauf in gewisser V/eiso berücksichtigt werden soll.
Strafzu demessung
Nach § 97 BNotO können gegen den Beschuldigten v/egen der Verfehlung jetzt folgende Strafen verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 10 000 DM, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt«
Dieser Strafrahmen ist zu dem Teil umfassender als der Hahmen, der bis zu dem 31« März 1961 nach § 70 RNotO galt«, Das steht aber seiner Anv/ondung nicht entgegen. Allerdings verbietet Art, 103 GG die Verhängung einer Strafe, die zur Zeit der Begehung der Tat nicht vorgesehen war, und bei Änderung einer Strafvorschrift zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung ist nach § 2 Abs, 2 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden, Diese Grundsätze gelten auch im Dienststrafrecht und im berufsständischcn Recht (BDH 2, 59/76; 4, 153; BGHSt 15, 227; 19» 90). Hier ist jedoch zu beachten, daß alle Pflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen gelten. Die jetzt geahndeten Taten waren zur Zeit ihrer Begehung immer bereits ein Dienstvergehen, nur das Höchstmaß der vorgesehenen Geldbuße ist inzwischen erhöht worden. Die als einheitliches Dienstvergehen zu wertenden Taten des Beschuldigten sind zu dem großen Teil noch nach Inkrafttreten der Bundconotarordnung (1, April 1961) begangen. Gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens darf dann der neue Strafrahmen unbeschränkt angewandt werden. Davon geht die Rechtsprechung sogar im Strafrecht bei fortgesetzten Handlungen aus: sind Teile einer fortgesetzten Handlung teils vor, teils nach einer Strafverschärfung begangen, dann unterliegt die gesamte Tat der Beurteilung nach dem späteren Gesetz (Nachweise bei Schoenke-Schröder, StGB 12, Aufl. 1965 § 2 Anm. 13)o Der Senat hat aber bei der Straf-
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zu demessUng beachtet, daß zu dem Teil während der Tatbegehung eine geringere Höchststrafe galt.
Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, ist eine Erhöhung der Strafe nicht zulässig (§§ 109 BNotO,
20 BDO, 331 StPO), Eine mildere Strafe als Geldbuße kommt bei der Vielzahl der einzelnen Zuwiderhandlungen und bei ihrer Art nach Auffassung des Senats keinesfalls in Betracht, Bei der Bemessung der dann zu verhängenden Geldbuße hat der Senat neben den allgemeinen Grundsätzen der Sühne und Abschreckung folgendes erwogen:
Strafschärfend : die Vielzahl der Verfehlungen; den langen von den Pflichtverletzungen umfaßten Zeitraum; die Mißachtung mehrerer Warnungen der Aufsichts-organc; den Zusammenhang aller Fälle mit einem Streben nach Ausweitung der Amtstätigkeit und damit nach Erzielung höherer Einnahmen; die nach der fachlichen Beurteilung bestehende überdurchschnittliche Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten; die durch teilweise öffentliche Begehung verursachten schädlichen Folgen für das Ansehen der betroffenen Kollegen und des ganzen Notorstandes; schließlich die nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse,
Strafmildernd : die bisherige Unbestraft-
heit des Beschuldigten und seine Kriegsbeschädigung; seine nicht ungünstig beurteilten sonstigen fachlichen Leistungen; seine jetzige, eine erhebliche Schuld nicht leugnende Einlassung; die besonderen örtlichen Schwierigkeiten infolge
i
einer den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht werdenden Bczirkoeinteilung und eines von dem Beschuldigten nicht verschuldeten schlechten kollegialen Verhältnisses unter den Notaren jener Bezirke; die Verringerung dos Schuldumfanges im Verhältnis zu der Auffassung des Oberlandesgc-
rieht3, v/eil im Falle das Gebot zur Sachlich-
keit nicht verletzt ist und für einen Teil der Auswärtsbeurkundungen doch besondere Gründe in der Person der Rechtsuchenden Vorgelegen haben müssen; die seit der Tatbegehung teilweise lange verstrichene Zeit sowie die Tatsachen, daß die Verfehlungen nicht zu dem Hauptpflichtcn-kreis eines Notars gehören und durch eine schärfere Handhabung der Dienstaufsicht mindestens teilweise hätten verhindert werden können <>
Bei Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint dem Senat zwar eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße erforderlich, doch sieht der Senat nur eine Geldbuße von 5 000 DM als erforderliche und schuldangemescene Sühne der Verfehlungen an; Im übrigen muß die Berufung ver worfen werden.
Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat insgesamt zwar einen gewissen Erfolg gehabt, dooh ist er mit seinem Haupt anliogon unterlegen, da bei den Auswärtsbeurkundungen der Schuldspruch nicht aufgehoben werden kann. Deshalb sicht
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der Senat auch keinen Anlaß, bei der Kostenentscheidung gemäß §§ 109 BNotO, 99 BDO davon abzusehen, alle Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen»
Glanzmann Dr» Arndt Br» Becker
Bundesrichter Dr, Spengler ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben»
Glanzmann Sicwert