BGH · NotSt (Brfg) 2/62 vom 22.07.1963

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, dureh welches der Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, ihn wegen einer vor jenem Urteil begangenen Arr.tspf lichtver-letzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen. Die vertraglichen Erklärungen, durch welche diese Regelung herbeigeführt wurde, wurden von dem beschuldigten als Notar in den Räumen der Hütte beurkundet. Wir nehmen Bezug auf die privatschriftlichen Verträge vom 1.4.1949 (Vertrag und Nachtrag), Inhalts deren der Erschienene zu 2) als Verkaufsleiter mit Prokura lei der Hütte angestellt und als Vertreter für den Bereich Rheinland und Westfälisches Ruhrgebiet tätig ist. a) Der Erschienene zu 2) bleibt nach wie vor als Verkaufsleiter mit Prokura bei der und bezieht hierfür ein Gehalt von monatlich 500,- DM brutto. d) Der Erschienene zu 2) behält sich das Recht vor, mit vierteljährlicher Kündigung seine Tätigkeit als Verkaufsleiteraufzugeben und lediglich als Vertreter für die OfllHHP Hütte tätig zu sein. b) Unter derselben Nr. 262 der Urkundenrolle nahm der Beschuldigte eine weitere von Dir. und ihm selbst Unterzeichnete Niederschrift auf, die in Urschrift vorliegt.Sie beginnt wie folgt: April 1948, die in der erste Niederschrift irrig mit 1949 bezeichnet worden war, diesmal richtig angegeben ist, den Wortlaut des ersten Vertrages, enthält aber auch zwei wichtige Verschiedenheiten. pflichtet sich, den von dem Erschienenen zu 2)be-nannten Untervertreter als Kauptvertreter anzuerkennen und diesem dieselben Rechte zuzubilligen, insbesondere auch die Provisionssätze zu zahlen, wie dem Erschienenen zu 2)o" Wir nehmen Bezug auf den notariellen Vertrag vom 1.8.1949 Kr. 262 der ürkundenrolle des Unterzeichneten Notars für das «ahr 1949» ir.hnltdessen den: Erschienenen zu 1) in seiner Eigenschaft als Vertreter der Hütte Hermann in das Recht eingeräumt ist, einen Untervertreter ein-zustellen. Die Hütte verpflichtet sich, Frau Vers als Vertreterin mit denselben Rechten und Pflichten wie den Erschienenen zu 1) in dem Augenblick zu Übernehmen, in welchem der Vertretervertrag des Erschienenen zu 1) mit der Kutte zur Auflösung kommt. d) Der letzte der vier in Rede stehenden Verträge, der von LflflHfe Frau und dem Beschuldigten unterschrieben wurde, hat folgenden Wortlaut: August 1949> Nr. 262 a der Urkundenrolle des Unterzeichneten Notars für das Jahr 1949 und vereinbaren, daß die Erschienene zu 2) von den anfallenden Spesen 40 lfi trägt. Es handelt sich insoweit um ihre eigenen Spesen und die Spesen des Erschienenen zu 1, die in Verbindung mit der Hereinholung von Aufträgen aus dem Gebiet Rheinland und Westfalen entstehen. 3. Sämtliche vier Verträge sind insoweit falsch beurkundet, als keiner von ihnen an dem als Tng der Verhandlungen angegebenen I- August 1949 abgeschlossen wurde. Vielmehr haben die Verhandlungen vor dem Beschuldigten, bei denen die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 262 a abgeschlossen und beurkundet wurden, an einem der Tage vom 5» bis 12. Der Vertrag Nr. 262, Fassung IX, ist kurzfristig später als die beiden eben genannten Verträge beurkundet worden, und zwar entweder noch nra gleichen Tage wie diese beiden Verträge oder einen oder wenige Tage nachher. Als der Beschuldigte die vier Verträge nach ihrer Niederrchrift den Beteiligten vorlas, von ihnen genehmigen und unterschreiben ließ und sie selbst Unterzeichnete, war ihm die Unrichtigkeit der Datierung ("verhandelt am 1. Die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellungen hat sich der Senat dadurch verschafft, daß er die erhobenen Beweise im wesentlichen ebenso gewürdigt hat wie dem angefochtenen Urteil zufolge der Senat für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht in Köln. a) LflHP kann sich daran c-rinnern, daß der Abschluß der ernten notariellen Verträge, durch die der Satz seiner Vertreterprovision erhöht und Frau GflHB zu seiner Untervertreterin bestellt sowie an den Frovisionnbeztigen beteiligt v.-urde (also der Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 26; su der Zeit geschah, als seine Tante, Frau 5. Dafür, daß die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. erst Anfang September 1949 beurkundet worden sind, spricht die Beihenfolge der Eintragungen in der Urkundenrolle des Beschuldigten. August 1949 Vertragsentwürfe angefertigt, die er der Militärregierung zur Genehmigung eingereicht habe; nach der Genehmigung oder der Erklärung, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, habe dann - vielleicht Anfang September 1949 - der Vertragsabschluß und die Protokollierung unter Zuziehung der Beteiligten stattgefunden, wobei durch ein Versehen das Datum der Entwürfe atgeschrieben worden sein müsse. August 1949 endgültig geschlossenen und beurkundeten Verträge in 5ber-einstimraung mit der deutschen Rechtsauffassung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt habe; erst nach der Vorlage der Verträge sei er über die Anordnung der Militärregierung belehrt worden, wonach genehmigungsbedürftige Verträge vor ihrem Abschluß genehmigt werden müßten, so daß nur Vertragsentwürfe vorgelegt werden dürften. Was den äußeren Sachverhalt anlangt, steht übrigens die zeitlich letzte der Erklärungen des Beschuldigten durchaus in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen IdBi» jedenfalls .soweit es sich um die Verträge Hr. 262 und Kr. 262 a handelt. Ersetzung der Fassung I durch die Fassung II kam, wesentlich) und Kr. 262 a Glauben zu schenken, so eilt das erst recht bezüglich des Vertrags Nr. 262 b. LH» hat mit Bestimmtheit bekundet, daß der Vertrag Kr. 262 b um Monate später als die übrigen Verträge geschlossen und beurkundet worden ist. Wäre die Anwendung der Vorschriften des Vertrages Fr. 262 b von Anfang an, schon bei der Vereinbarung und der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 a, oder auch unwesentlich später, ins Auge gefaßt v/orden, so spräche kein irgendwie verständlicher Grund dafür, weshalb die Regelung des Vertrages Nr. 262 b erst fünf Monate später als die ursprüngliche Regelung in Kraft gesetzt wurde. November 1949 - der Beschuldigte mit der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 b befaßt war und daß das auf dieser Vertragsurkunde stehende Datum vom 1. c) Bei dieser Beweislage kann die Aussage des Zeugen La^^, auf die sich der Beschuldigte beruft, nicht richtig sein. Zwischen ipp^ und Frau Gp^p sind ater nur zwei Verträge, eben die von dem -beschuldigten unter den Km. 262 a und 262 b beurkundeten, geschlossen worden. September 1949 und die Aussage des Zeugen Lap^ bezüglich der Urkunde Kr. 262 t unrichtig, so kann ihnen auch im übrigen keinerlei Beweis-wert zuerkennt werden,. Der vom Senat als Zeuge vernommene Hechtsanvalt und Notar Uc|[^PH^P hat nichts bekundet, was zu Zweifeln an den oben niedergelegten Feststellungen Anlaß gäbe. Baß die Würdigung der übrigen Beweismittel nicht zu einem für der Beschuldigten günstigeren Ergebnis führen kann, hat das Obe^landesgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. Der Senat hat auch keinen Zweifel, daß der Beschuldigte bei der Beurkundung der vier Verträge das Datum der verhandlungen jeweils bewußt unrichtig mit "1.August 1949” angegeben hat. a) Es ist :ein Grund dafür erkennbar, weshalb die Verträge Kr. 262 - beide Fassungen - und Kr. 262 a nicht unter dem Datum beurkundet wurden, unter dem sie im September 1949 tatsächlich geschlossen wurden, sondern unter einem früheren War er nicht mehr zur Geschäftsführung und zur Vertretung der epp^^p Hütte berechtigt, so konnte er den Vertrag Kr. 262, auf dem die Verträge Nr. 262 a und Kr. 262 b beruhen, nicht mehr mit schließen. Es leuchtet also ein, daß es ihm darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, als seien die Verträge zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem seine Vertretungsberechtigung nicht angezweifeit werden konnte. Oktober 1949» ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, durch welchen der Beschuldigte zu dem Justitiar der CppppppHütte gegen eine feste Vergütung von monatlich ICO.- DM bestellt wurde, während ihm notarielle Tätigkeiten und die Führung von Prozessen gesondert vergütet werden so Ilten * unter diesen Umständen liegt es nahe, daß beide - Dir. KPPPP und der Beschuldigte - die Vertragsabschlüsse bewußt auf den 1. b) Der Beschuldigte hat, wie oben schon erwähnt, zuletzt selbst zugegeben, daß die Beurkundung sämtlicher Verträge erst nach dem 1. August 1949 in der Borm notarieller Urkunden hergestellt worden seien und daß bei der späteren Beurkundung die endgültigen Vertragstexte von seiner Geschäftsstelle von den Entwürfen wortgetreu unter Übernahme des Datums des 1. Der Senat kann aber dem Beschuldigten nicht glauben, daß solche Entwürfe bestanden haben. Der Beschuldigte hatte, wie oben unter Nr. 1 a) dargelegt, früher ausdrücklich erklärt, er wisse genau, daß er für die Militärregierung keine Entwürfe angefertigt, sondern ihr sogleich die fertigen und endgültigen Verträge zur Genehmigung eingereicht habe. Den vermeintlichen Ausweg, der nach seiner Meinung nicht überprüft und ihm als unrichtig nachgev,diesen werden konnte, hat er sieh erst später einfallen lassen« schuldigte bei vier Verträgen, die jeweils vor der Unterzeichnung vorgelesen wurden, aus Versehen nicht gemerkt haben könnte, daß die Urkundsverhandlungen an einem anderen Tag als an dem im Kopf des Textes angegebenen 1, August stnttfnnden. Eie nicht nur theoretische Möglichkeit, daß sich dieses Versehen ausgerechnet bei denjenigen vier Beurkundungen, die dieselbe Rcchtsangelegenheit derselben Beteiligten betrafen und noch dazu an verschiedenen i-agen - teils im September, teils im November - stattfanden, wiederholt hoben könnte, ist noch der Überzeugung des Senats mit Sicherheit zu verneinen « Bei der Bemessung der verwirkten Disziplinarstrafe ist der Senat, weil der Beschuldigte allein gegen das Urteil den Oberlandesgerichts Berufung eingelegt hat, durch das auch für das Disziplinarverfahren geltende Verbot der Schlechtcrstellung (§ 109 Satz 1 BNotO, § 2C BDO, y 531 Ate. 1 StPO) daran gehindert, die vom Oberlandesgericht Ein Notar, der sich zu einem solchen Dienstvergehen nicht nur in einem einzelnen Fall einmal hat hinreißen lassen, sondern es mehrfach wiederholt, ist grundsätzlich für alle Zeit unwürdig, den Notarberuf weiterhin auszu-üter,. Strafmildernd hält der Senat dem Beschuldigten auch zugute, daß nicht erkennbar ist, daß der Beschuldigte sich durch die Falsch-beurkundungen unmittelbar einen persönlichen Vorteil verschaffen wollte und verschafft hat. Schließlich ist auch zu bedenken, daß der Beschuldigte durch die wenn auch nur vorübergehende Entfernung aus dem Notaramt, aus dem er den größeren Teil seiner Einnahmen bezieht, wirtschaftlich schwer getroffen wird. Da auf eine schärfere Strafe als Warnung, Verweis ec er Geldbuße erkannt wird, kommt auch eine Einstellung des verfahrene nach § 63 Abo. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit f ICQ Satz 1 BNotO und § 75 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 4 -’-.DG oder nach $ 3 Abs» 2 der Disziplinarordnung des Landes Eordrhcin-Y/eetfalen für Beamte und Richter in Verbindung mit § 96 Satz 1 BNotO nicht in Frage.. 2. Zu der Zeit, als der Beschuldigte die Verfehlungen beging, waren als Disziplinarstrafen nur Warnung, Verweis, Geldbuße und - dauernde - Entfernung aus dem Amt vorgesehen (A 70 Abs. 1 RNotO). Der Art. 103 Abs. 2 GG steht jedoch der Bestrafung des Beschuldigten mit Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nicht entgegen. Allgemein bestimmt Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn zur Zeit der Begehung die Strafbarkeit überhaupt gesetzlich bestimmt war. Vielmehr besagt die Vorschrift allgemein auch, daß über eine zur Zeit der Begehung der Tat nach Art und Xaß angedrohte Strafe nicht hinausgegangen werden darf (Bonner Komm. Jede cor/il?-hofte Pflichtverletzung ist mit der allgemein vorgesehenen HochstdisziplInareträfe bedroht, das ist für einen aktiven Beamten und einen aktiven Kotar die dauernde Entfernung aus dem Dienst {dem Amt). Deswegen steht es nicht zu Art. 1C3 Abs. 2 DG in Widerspruch, wenn nach der Begehung der Verfehlung generell für Pflichtverletzungen eine im Vergleich zu der dauernden Entfernung aus dem Dienst (dem Amt) zweifellos mildere Maßnahme erst gesetzlich vorgesehen und auf eine dementsprechende Strafe erkannt wird. Dezember 1954 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht seine disziplinarr rechtliche Verfolgung und Bestrafung wegen der vor jenem Urteil begangenen, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pflichtverletzungen. Zwar darf in einem Dienststrafverfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusa moneetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Täter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden; für die mehreren Pflichtverletzungen darf in ein und demselben Verfahren nur eine einheitliche Strafe festgesetzt werden (BGHSt 16, 237, 240/241 mit weiteren Hinweisen)« Dadurch werden aber die mehreren Pflichtverletzungen nicht zu einer rechtlichen Ljnheit verbunden, wie dies im Kriminalstrafrecht für mehrere Iclinkte einer fortgesetzten Handlung zutrifft. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch welches cer Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, den Täter wegen einer vor jenem Urteil begangenen Amtspflicht-

Schlagwörter

beschuldigtZeitNotarErschieneneBeschuldigteVertrag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja •Amtli che Sammlung: ja GG Art. 103; BNotO §§ 95, 97 1. Ein Notar, der mehrfach vorsätzliche Falschbeurkundungen vor-nimmt, ist grundsätzlich für alle Zeit unwürdig, den'Notarberuf weiterhin auszuüben. 2o Mit Art. 103 Abs. 2 GG ist es vereinbar, daß gegen einen Anvaltsnotar, der sich zur Zeit der Geltung der Reichsnotar-ordnung einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemocht hat, gemäß § 97 Äts. 3 Satz 1 BNotO auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt wird. 3. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, dureh welches der Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, ihn wegen einer vor jenem Urteil begangenen Arr.tspf lichtver-letzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen. BGH, Urt.v. 22. Juli 1963 - NotSt(Brfg) 2/62 OLG Köln NotSt (Brig) 2/62 Ira Namen des Volkes In dem Disziplinarverfahren gegen den Notar Josef S^^straße 0gß, Kreis f hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, in der Sitzung vom 22. Juli 1963» an der teilgenommen haken: Senatsprasident Glanzmann als Vorsitzender, Notar Br. Becker Notar Wolff I Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Br. Spengler als fceisitzende Sichter, Bundesanwalt Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht in Köln vom 24. Mai 1962 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen £ Gründe : Io Der Senat erachtet folgenden Sachverhalt für erwiesen: 1. Im Jahre 1949 war das Vermögen der Hütte Hermonn vä KG jn (iff folgenden *'< genannt) nach dem Gesetz Nr» 52 der P/älitärregierung ■fcepchlagnahait. Kit Billigung der Militärregierung war der Kaufmann Josef L. (im folgenden als "Dir» be- zej.chnet) zu dem Geschäftsführer bestellt; er besaß Binzeiprokura fischen Dir. K^|und mehreren Gesellschaftern der O0g^-Hütte waren im Laufe der Zeit erhebliche Spannungen entstanden. Am 6. September 1949 fand in Abwesenheit des Dir. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der die Entscheidung einer Stelle der Militärregierung raitgeteilt wurde, wonach das Gesellschaftsvermögen entsperrt wurde. Auf Grund dieser Mitteilung beschlossen die Gesellschafter, Dir. Kmpdie Prokura und die Geschäftsführung zu entziehen und ihn zu suspendieren. Dieser Beschluß wurde Dir. mitgeteilt. Bereits nach wenigen Tagen wurde aber die Entsperrung von der Militärregierung angehalten und nach einigen weiteren Tagen zurückgezogen. Dir. KiH^Kfclieb weiterhin Geschäftsführer und Prokurist. Im April 1948 war der Kaufmann Gerhard der bei der Hütte schon vor dem Kriege tätig gewesen war, wieder in deren Dienst getreten. Sach einem zwischen ihm und der Hütte am 1. April 1948 geschlossenen schriftlichen Vertretervertrag stand ihm für die aus seinem Bezirk anfallenden Aufträge eine Provision zu, und zwar für Aufträge des Fachhandels in Höhe von 4 g und für Aufträge des Großhandels in Höhe von 5 Gemäß einem schriftlichen Nachtragsvertrag vom selben Tage wurde LdBHi jedoch einstweilen im Innendienst als Leiter der Verkaufsafcteilung beschäftigt, während der Vertretervertrag ruhte. Während des Kommers 1949 kam es nun zu Verhandlungen zwischen Dir.K^BB und | Uber die Aufnahme der Vertretertätigkeit. Darauf legte wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten Werte Dir. k^m|andererseits wollte der mit ihm befreundeten Frau Vera einer Kommanditistin der klütte, wirtschaftlich helfen. Er wünschte daher, daß LJHHP^rau zu seiner Untervertreterin mit einem Anteil an seinen Proviso onseinnahraen bestellen solle. LflMP erklärte sich damit einverstanden, nachdem Dir. eine Erhöhung des Provi- sionssatzes für Aufträge aus dem Fachhandel von 4 auf 5 angefcoten hatte«. if. A 2. Die vertraglichen Erklärungen, durch welche diese Regelung herbeigeführt wurde, wurden von dem beschuldigten als Notar in den Räumen der Hütte beurkundet. Insgesamt beurkundete er im Zusammenhang damit vier Verträge. a) über den Hauptvertretervertrag zv/ischen Hütte und 14IIHIV nahm der Beschuldigte eine von LlK^^und ihm selbst Unterzeichnete Niedersehr Urschrift später weder in seiner Sammlung noch funden werden konnte, von der aber beglaubigte vorliegen. Sie hat folgenden Wortlaut: der Dir if t auf, deren sonstwo aufge- Abschriften "Nr. 262 der Urkundenrolle Verhandelt Jahrgang 1949 zu am 1.August 1949, Vor mir, dem Unterzeichneten Notar Oberlandesgerichts Hamm, Josef K| wohnhaft in Bj erschienen, von Person bekannt: im Bezirke des « 1. der Dir. Josef L. wohnhaft in als geschäftsführender Gesellschafter der Hermann ui, 2. der Prokurist Gerhard wohnhaft in und ersuchten mich um die Beurkundung nachstehenden Vertrages. Sie erklärten: Wir nehmen Bezug auf die privatschriftlichen Verträge vom 1.4.1949 (Vertrag und Nachtrag), Inhalts deren der Erschienene zu 2) als Verkaufsleiter mit Prokura lei der Hütte angestellt und als Vertreter für den Bereich Rheinland und Westfälisches Ruhrgebiet tätig ist. Mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Absatzschwierigkeiten und die dadurch bedingten Mehrleistungen des Erschienenen zu 2) wird folgende Vereinbarung getroffen: a) Der Erschienene zu 2) bleibt nach wie vor als Verkaufsleiter mit Prokura bei der und bezieht hierfür ein Gehalt von monatlich 500,- DM brutto. Außerdem hat er freie Wohnung. b) Für die Vertretertätigkeit erhält der Erschienene zu 2) für die Lieferungen aus sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Aufträgen des Fachhandels 5 des Großhandels 5 $ Provision auf die beglichenen Endrechnungen. c) Der Erschienene zu 2) hat das Recht, Untervertreter einzustellen. d) Der Erschienene zu 2) behält sich das Recht vor, mit vierteljährlicher Kündigung seine Tätigkeit als Verkaufsleiteraufzugeben und lediglich als Vertreter für die OfllHHP Hütte tätig zu sein. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorge-.lesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben." b) Unter derselben Nr. 262 der Urkundenrolle nahm der Beschuldigte eine weitere von Dir. und ihm selbst Unterzeichnete Niederschrift auf, die in Urschrift vorliegt.Sie beginnt wie folgt: "Hr. 262 öer Urkundenrolle Jahrgang 1949 Verhand eit P. LQ 1. August 1949» Vor mir, dem Unterzeichneten Notar Oberlandesgerichts Hamm, Josef K wohnhaft in erschienen, Person bekannt: im Bezirke des 1« der Dir. Josef L. wohnhaft in als geschäftsführender Gesellschafter ~~ Hütte, Hermann 2 der Prokurist Gerhard wohnhaft in und ersuchten mich um die Beurkundung nachstehenden Vertrages. Sie erklärten:" Liese Niederschrift wiederholt dann, von unwesentlichen Änderungen und davon abgesehen, daß die Jahreszahl der in Bezug genommenen Verträge vom 1. April 1948, die in der erste Niederschrift irrig mit 1949 bezeichnet worden war, diesmal richtig angegeben ist, den Wortlaut des ersten Vertrages, enthält aber auch zwei wichtige Verschiedenheiten. Unter Puchstabe c) wird nicht mehr von dem Recht gesprochen, mehrere Untervertreter einzustellen. Buchstabe c) erhielt vielmehr folgende Fassung: "Der Erschienene zu 2) hat das Recht, einen Untervertreter einsustellen. Er kann diesen Jnterve^^r^^er jederzeit mit Wirkung für und gegen die OflHB Hütt an seiner Stelle als Hauptvertreter eintreten lassen. Die Hütte ist hiermit einverstanden und ver- pflichtet sich, den von dem Erschienenen zu 2)be-nannten Untervertreter als Kauptvertreter anzuerkennen und diesem dieselben Rechte zuzubilligen, insbesondere auch die Provisionssätze zu zahlen, wie dem Erschienenen zu 2)o" Außerdem wurde unter Buchstabe e) ergänzend bestimmt: ''Der vorstehende Vertrag wird, vom heutigen Tage an gerechnet, auf 5 Jahre fest abgeschlossen. ?.r verlängert sich jeweils um S Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einem der Vertragsschließenden gekündigt wird." (Im folgenden wird dieser Vertrag als Fassung IT des Vertrages Kr. 262, der erstgenannte Vertrag dagegen als Fassung I des Vertrages Kr. 262 bezeichnet). c) Weiter beurkundete der Beschuldigte einen Vertrag folgenden Wortlauts: "Kr. 262 a der Urkundenrolle Jahrgang 1949 Verhan^Dt zu 1. August 1949» Vor mir, dem Unterzeichneten Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Hamm Josef X wohnhaft erschienen von Person bekannt: 1. der Prokurist Gerhard 2. die Ehefrau Vera Gl Hütte Hermann häftsführer Josef L. und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Vertrages. Sie erklärten: Wir nehmen Bezug auf den notariellen Vertrag vom 1.8.1949 Kr. 262 der ürkundenrolle des Unterzeichneten Notars für das «ahr 1949» ir.hnltdessen den: Erschienenen zu 1) in seiner Eigenschaft als Vertreter der Hütte Hermann in das Recht eingeräumt ist, einen Untervertreter ein-zustellen. Der Erschienene zu 1) bestellt demgemäß die Erschienene zu 2) als Untervertreterin für den Bereich Rheinland und Westfälisches Industriegebiet. Die Bestellung gilt, vom heutigen Tage an gerechnet, für fünf Jahre. Sie verlängert sich automatisch um dieselbe Zeit, um welche sic^derVertretervertrag des Erschienener, zu 1) mit der C‘HH||^^Hütte verlängert. Die Provision wird so verteilt, daß die Erschienene zu 2) von der gutgeschriefcenen Bruttoprovision des Inochiebenen zu 1) 40 erhält. Die Erschienene zu 2) trägt ihre Spesen und Y/erbungskosten selbst. Die Hütte verpflichtet sich, Frau Vers als Vertreterin mit denselben Rechten und Pflichten wie den Erschienenen zu 1) in dem Augenblick zu Übernehmen, in welchem der Vertretervertrag des Erschienenen zu 1) mit der Kutte zur Auflösung kommt. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, vor. ihnen genehmigt und unterschrieben." und Diese Urkunde wurde von Dir. K( dem Beschuldigten unterschrieben. Er au d) Der letzte der vier in Rede stehenden Verträge, der von LflflHfe Frau und dem Beschuldigten unterschrieben wurde, hat folgenden Wortlaut: "Nr. 262 b der Urkundenrolle Verhandelt Jahrgang 1949 zu (^dan) 1. August 1949. Vor mir, dem Unterzeichneten Notar im Bezirke des Cbcrlandesgeriohts Kamm Josef ¥. wohnhaft in B^jJ^erschienen von Person bekannt: 1.) der Prokurist Gerhard l| die Ehefrau Vera beide wohnhaft in OflHHB und ersuchten mich um die Beurkundung des nacrICTfflenaen Vertrages. Sie erklärten: V.ir nehmen Bezug auf den notariellen Vertrag vom 1. August 1949> Nr. 262 a der Urkundenrolle des Unterzeichneten Notars für das Jahr 1949 und vereinbaren, daß die Erschienene zu 2) von den anfallenden Spesen 40 lfi trägt. Es handelt sich insoweit um ihre eigenen Spesen und die Spesen des Erschienenen zu 1, die in Verbindung mit der Hereinholung von Aufträgen aus dem Gebiet Rheinland und Westfalen entstehen. Diese Vereinbarung gilt vom 1. Januar 1950 ab. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschriebene” B - 3. Sämtliche vier Verträge sind insoweit falsch beurkundet, als keiner von ihnen an dem als Tng der Verhandlungen angegebenen I- August 1949 abgeschlossen wurde. Vielmehr haben die Verhandlungen vor dem Beschuldigten, bei denen die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 262 a abgeschlossen und beurkundet wurden, an einem der Tage vom 5» bis 12. September 1949 stattgefunöen. Der Vertrag Nr. 262, Fassung IX, ist kurzfristig später als die beiden eben genannten Verträge beurkundet worden, und zwar entweder noch nra gleichen Tage wie diese beiden Verträge oder einen oder wenige Tage nachher. Die Verhandlungen zu dem Abschluß des Vertrages Nr. 262 b schließlich fanden erst Anfang November 1949 statt. Als der Beschuldigte die vier Verträge nach ihrer Niederrchrift den Beteiligten vorlas, von ihnen genehmigen und unterschreiben ließ und sie selbst Unterzeichnete, war ihm die Unrichtigkeit der Datierung ("verhandelt am 1. August 1949") bekannt. II. Die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellungen hat sich der Senat dadurch verschafft, daß er die erhobenen Beweise im wesentlichen ebenso gewürdigt hat wie dem angefochtenen Urteil zufolge der Senat für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht in Köln. 1« Bei der Feststellung des äußeren Sachverhalts hat der Senat keine Bedenken getragen, den Bekundungen des Zeugen im Glauben zu schenken. hat sich bei seinen wiederholten Vernehmungen, die im Laufe von vielen Jahren nütig wurden, nie in Widersprüche verwickelt. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er daran haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die Richtigkeit meiner Darstellung wird außerdem in mehreren Punkten durch andere Beweistatsachon bestätigte a) LflHP kann sich daran c-rinnern, daß der Abschluß der ernten notariellen Verträge, durch die der Satz seiner Vertreterprovision erhöht und Frau GflHB zu seiner Untervertreterin bestellt sowie an den Frovisionnbeztigen beteiligt v.-urde (also der Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 26; su der Zeit geschah, als seine Tante, Frau 5. bis zürn 12. September 1949 zu dem Besuch bei ihm weilte.. Daß dieser Besuch in der genannten Zeit stattfand, hat er durch die Einträge in seinem Notizbuch für 1949 dargetan. Frau hat als Zeugin bestätigt, daß ihr während dieses Besuchs die für ihn wichtige Tatsache mitgeteilt hot, daß soeben die Verträge abgeschlossen worden seien.. >2 a), vom Dafür, daß die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. erst Anfang September 1949 beurkundet worden sind, spricht die Beihenfolge der Eintragungen in der Urkundenrolle des Beschuldigten. Eine Urkunde vom 1. August 1949 ist unter der Ur. 196, mehrere Urkunden vom 2. August 1949 sind unter den Ilrn. 197 bi3 201 eingetragen. Mit der Nr. 252 beginnen die Urkunden vom September 1949. Die letzten Urkunden, die dem Vertrag Nr. 262 vorausgehen, sind mit den Ausstellungsdaten vom 6. und 10. September 1949 eingetragen. Der Beschuldigte hat demgegenüber bei seinen mehrfachen Vernehmungen und in seinen schriftlichen Äußerungen so verschiedenartige und einander widersprechende Äußerungen abgegeben, daß er keinen Glauben beanspruchen kann, Bei seiner ersten Vernehmung am 4. Dezember 1953 (Bl, 12 in 5 Jo 1467/53 hatte er sich darauf berufen, sich sn nichts mehr erinnern 10 - su können. Dann hat er am S. Dezember 1953 und am 1.Fecruar 1954 erklärt (El. 17 und 23 aaO), er wisse "mit Sicherheit, daß cie Verträge LflH) arr. 1.8.1949 beurkundet worden sind". Später, und zwar auch noch in den Hauptverhandlungen vor dem Oberlandesgericht und -jetzt vor dem erkennenden Senat, bat er behauptet, er habe vor dem endgültigen Abschluß der Verträge am 1. August 1949 Vertragsentwürfe angefertigt, die er der Militärregierung zur Genehmigung eingereicht habe; nach der Genehmigung oder der Erklärung, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, habe dann - vielleicht Anfang September 1949 - der Vertragsabschluß und die Protokollierung unter Zuziehung der Beteiligten stattgefunden, wobei durch ein Versehen das Datum der Entwürfe atgeschrieben worden sein müsse. Diese Behauptung steht aber in schroffem Gegensatz zu seinen Erklärungen vom 8. Dezember 1953 und 1.Februar 1954. Dort batte er sich ausdrücklich darauf berufen, er wisse genau, daß er der Militärregierung die am 1. August 1949 endgültig geschlossenen und beurkundeten Verträge in 5ber-einstimraung mit der deutschen Rechtsauffassung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt habe; erst nach der Vorlage der Verträge sei er über die Anordnung der Militärregierung belehrt worden, wonach genehmigungsbedürftige Verträge vor ihrem Abschluß genehmigt werden müßten, so daß nur Vertragsentwürfe vorgelegt werden dürften. Was den äußeren Sachverhalt anlangt, steht übrigens die zeitlich letzte der Erklärungen des Beschuldigten durchaus in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen IdBi» jedenfalls .soweit es sich um die Verträge Hr. 262 und Kr. 262 a handelt. b) Ist somit der Darstellung bezüglich des Zustandekommens der Verträge Kr. 262 (wie es insoweit zur ist un- Ersetzung der Fassung I durch die Fassung II kam, wesentlich) und Kr. 262 a Glauben zu schenken, so eilt das erst recht bezüglich des Vertrags Nr. 262 b. LH» hat mit Bestimmtheit bekundet, daß der Vertrag Kr. 262 b um Monate später als die übrigen Verträge geschlossen und beurkundet worden ist. Für die Richtigkeit dieser Larstellung spricht überzeugend schon die innere Wahrscheinlichkeit. Nachdem Frau G»»mit Wirkung vom 1. August an ihre Frovisionsanteile gemäß dem Vertrag Nr. 262 a erhalten sollte, wurde zunächst nach diesem Vertrag verfahren. Das ist auch durch die Zeugenaussage des Buchhalters SaHH^ bestätigt worden. I4H» hat einleuchtend dargelegt, daß sich die Unbilligkeit dessen, daß Frau zwar 40 f von L(§H^s Provision erhielt,' während sie mangels eigener Reisetätigkeit überhaupt keine Spesen zu tragen hatte, erst allmählich herausstellte. Sie Regelung des Vertrages Kr. 262 b, wonach sie zwar weiterhin 40 von den anfallenden Provisionen erhalten sollte, aber nunmehr auch 40 i- von allen anfallenden Spesen zu tragen hatte, trägt dem Rechnung. Bedeutungsvoll ist aber, daß diese Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand erst mit Wirkung vom 1. Januar 1950 vereinbart wurde. Wäre die Anwendung der Vorschriften des Vertrages Fr. 262 b von Anfang an, schon bei der Vereinbarung und der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 a, oder auch unwesentlich später, ins Auge gefaßt v/orden, so spräche kein irgendwie verständlicher Grund dafür, weshalb die Regelung des Vertrages Nr. 262 b erst fünf Monate später als die ursprüngliche Regelung in Kraft gesetzt wurde. Baß der Beschuldigte mit der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 b erst Anfang November 1949 befaßt wurde, ergibt 12 sich zur Überzeugung des Senats aus der Urirundenrolle des Beschuldigten. Dort ist zwischen Eintragungen vor. 4. November und 5. November 1949 unter der Nr. 365 ein Vertrag vom 4. November eingetragen, dessen Beteiligte erst nachträglich unter Streichung eines anderen Beteiligungsvermerks eingetragen worden sind. Zuerst waren eingetragen: "1. Gerhard 1411^, 2. Vera . Die Vertrags- nummer 262 b ist - ebenso wie übrigens auch schon die Vcrtragsnuntner 262 a - in der ürkundenrolle derart vermerkt, daß ihr nicht eine vollständige Spalte gewidmet ist; die Nrn.262 a und 262 b sind nachträglich zwischen die Rrn. 262 und 263 einge2v/ängt worden, ohne daß für sie je der Gegenstand des Geschäfts und der Name der Beteiligten angeführt wurden. Nicht nur sondern auch Frau GJH^ haben aber als Zeugen ausgesagt, daß sie die Amtstätigkeit des Beschuldigten außer für die Regelung des Unterver-tretungsverhältnisses überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen haben. Diesen Bekundungen in Verbindung mit dem durchstrichenen Vermerk bei der Nr. 365 der Urkundenrolle entnimmt der Senat zu seiner Überzeugung, daß damals - am oder um den 4. November 1949 - der Beschuldigte mit der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 b befaßt war und daß das auf dieser Vertragsurkunde stehende Datum vom 1. August 1949 somit falsch ist. c) Bei dieser Beweislage kann die Aussage des Zeugen La^^, auf die sich der Beschuldigte beruft, nicht richtig sein. Er behauptet zwar, das von ihm als dem seinerzeitigen Referenten der Militärregierung, Property Control Unterzeichnete Schreiben, da3 das Datum vom 6. September 1949 trägt, sei datumsgetreu abgefaßt und wirklich von ihm damals angefertigt und an Dir. K|^MPgesandt worden. In “ 13 - diesem Schreiten ist u.a. von den "beiden Verträgen zwischen Herrn Lfllftund Frau Gppp, die anbei zurtickfoj gen”, die ;v'ede. Zwischen ipp^ und Frau Gp^p sind ater nur zwei Verträge, eben die von dem -beschuldigten unter den Km. 262 a und 262 b beurkundeten, geschlossen worden. biüßte Lap|p geglaubt werden, so würde damit feststehen, daß am 6. September 1949 auch der Vertrag Kr. 262 t mindestens in einem Entwurf bereits vorlag. Dieser Annahme steht ater nach der Überzeugung dos Senats die Beweislage, wie sie vorstehend unter b) dcrgelegt ist, zwingend entgegen. Sind aber das in Hede stehende Schreiben vom 6. September 1949 und die Aussage des Zeugen Lap^ bezüglich der Urkunde Kr. 262 t unrichtig, so kann ihnen auch im übrigen keinerlei Beweis-wert zuerkennt werden,. Allen übrigen Beweismitteln läßt sich für die Aufklärung d<-s äußeren Sachverhalts nichts wesentliches entnehmen. Der vom Senat als Zeuge vernommene Hechtsanvalt und Notar Uc|[^PH^P hat nichts bekundet, was zu Zweifeln an den oben niedergelegten Feststellungen Anlaß gäbe. Baß die Würdigung der übrigen Beweismittel nicht zu einem für der Beschuldigten günstigeren Ergebnis führen kann, hat das Obe^landesgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. Der Senat tritt dem bei. 2. Der Senat hat auch keinen Zweifel, daß der Beschuldigte bei der Beurkundung der vier Verträge das Datum der verhandlungen jeweils bewußt unrichtig mit "1.August 1949” angegeben hat. a) Es ist :ein Grund dafür erkennbar, weshalb die Verträge Kr. 262 - beide Fassungen - und Kr. 262 a nicht unter dem Datum beurkundet wurden, unter dem sie im September 1949 tatsächlich geschlossen wurden, sondern unter einem früheren ~ 14 - Ln turn« Anfang September 1949 war — wie oben unter I i dar— gelegt - die fteiterdauer der Sperre des Vermögens der C^HH^Kütte und in Zusammenhang damit die der Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung des Dir. Kpppp höchst zweifelhaft geworden. Dir, EpPP^wollte aber auf jeden Dali Brau GflPH noch wirtschaftlich durch die Beteiligung an I.PB®s Provisionsbezügen sicherstellen. War er nicht mehr zur Geschäftsführung und zur Vertretung der epp^^p Hütte berechtigt, so konnte er den Vertrag Kr. 262, auf dem die Verträge Nr. 262 a und Kr. 262 b beruhen, nicht mehr mit schließen. Es leuchtet also ein, daß es ihm darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, als seien die Verträge zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem seine Vertretungsberechtigung nicht angezweifeit werden konnte. Das traf für den 1. August 1949 zu. i/'it Dir. Kppppstand der Beschuldigte in einem guten Verhältnis. Es führte dazu, daß zwischen beiden gerade um die damalige Zeit, nämlich am 1. Oktober 1949» ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, durch welchen der Beschuldigte zu dem Justitiar der CppppppHütte gegen eine feste Vergütung von monatlich ICO.- DM bestellt wurde, während ihm notarielle Tätigkeiten und die Führung von Prozessen gesondert vergütet werden so Ilten * unter diesen Umständen liegt es nahe, daß beide - Dir. KPPPP und der Beschuldigte - die Vertragsabschlüsse bewußt auf den 1. August 1949 rückdatiert haben. Der Beschuldigte legt Wert darauf, daß weder noch Brau GpHpIdie Rückdatierung erkannt oder jedenfalls daran Anstoß genommen hätten und daß insbesondere Brau Gp nicht bestätigen könne, daß überhaupt darüber gesprochen worden sei. Es kommt indes'nicht darauf an« Sollten beide oder einer von beiden an den unlauteren Machcm-cnaften bewußt mitgewirkt haben, so würde dos das schuldhafte Verhalten des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Beide können aber durchaus harmlos gewesen sein. Ihnen kam es nur darauf»an, daß die Neuregelung mit Mrkung vom 1. August 1949 in Kraft trat. Sie können sich darauf verlassen haben, daß der Beschuldigte als Notar richtige und zulässige Maßnahmen anwenden werde und ange-wendet habe« b) Der Beschuldigte hat, wie oben schon erwähnt, zuletzt selbst zugegeben, daß die Beurkundung sämtlicher Verträge erst nach dem 1. August I949 stattgefunden hat. Ur beruft sich darauf, daß die für die Militärregierung angefertigten Entwürfe von ihm am 1. August 1949 in der Borm notarieller Urkunden hergestellt worden seien und daß bei der späteren Beurkundung die endgültigen Vertragstexte von seiner Geschäftsstelle von den Entwürfen wortgetreu unter Übernahme des Datums des 1. August 1949 ab-geschriefcen worden seien, ohne daß er das gemerkt habe. Der Senat kann aber dem Beschuldigten nicht glauben, daß solche Entwürfe bestanden haben. Der Beschuldigte hatte, wie oben unter Nr. 1 a) dargelegt, früher ausdrücklich erklärt, er wisse genau, daß er für die Militärregierung keine Entwürfe angefertigt, sondern ihr sogleich die fertigen und endgültigen Verträge zur Genehmigung eingereicht habe. Den vermeintlichen Ausweg, der nach seiner Meinung nicht überprüft und ihm als unrichtig nachgev,diesen werden konnte, hat er sieh erst später einfallen lassen« c) Von all dem ganz abgesehen, hält es der Senat nach menschlicher Erfahrung für ausgeschlossen, daß der Be- 16 schuldigte bei vier Verträgen, die jeweils vor der Unterzeichnung vorgelesen wurden, aus Versehen nicht gemerkt haben könnte, daß die Urkundsverhandlungen an einem anderen Tag als an dem im Kopf des Textes angegebenen 1, August stnttfnnden. Ein solches Versehen mag einem 1‘Sotar bei einer einzelnen Beurkundung vielleicht einmal unterlaufen. Eie nicht nur theoretische Möglichkeit, daß sich dieses Versehen ausgerechnet bei denjenigen vier Beurkundungen, die dieselbe Rcchtsangelegenheit derselben Beteiligten betrafen und noch dazu an verschiedenen i-agen - teils im September, teils im November - stattfanden, wiederholt hoben könnte, ist noch der Überzeugung des Senats mit Sicherheit zu verneinen « III. Hiernach steht fest, daß sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Falschbeurkundung gemäß § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Ob diese vier Fälle als rechtlich selbständig anzusehen sind oder ob zwischen ihnen im straf-rechtlicher. Sinne ein Portsetzungszusammenhang besteht, hat für die hier allein erhebliche Frage der Standesun-vviirdigkeit keine Bedeutung« Eer Beschuldigte hat hierdurch als Notar schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzt (§ 68 HHotO, § 95 BKotO). Bei der Bemessung der verwirkten Disziplinarstrafe ist der Senat, weil der Beschuldigte allein gegen das Urteil den Oberlandesgerichts Berufung eingelegt hat, durch das auch für das Disziplinarverfahren geltende Verbot der Schlechtcrstellung (§ 109 Satz 1 BNotO, § 2C BDO, y 531 Ate. 1 StPO) daran gehindert, die vom Oberlandesgericht _ i7 - ausgesprochene Strafe zu erhöhen. Zu einer Milderung öcr vom Erstriehter ausgesprochenen Strafe der Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr besteht jedoch kein Anlaß* Vorsätzliche Palsehbeurkundung ist, wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, eines der schwersten Dienstvergehen, die ein Notar Überhaupt verüben kann. Ein Notar, der sich zu einem solchen Dienstvergehen nicht nur in einem einzelnen Fall einmal hat hinreißen lassen, sondern es mehrfach wiederholt, ist grundsätzlich für alle Zeit unwürdig, den Notarberuf weiterhin auszu-üter,. Zu Gunsten des Beschuldigten muß freilich berücksichtigt werden, daß seine Verfehlungen jetzt fast 14 Jahre zurückliegen und daß er seit 1951 sein Amt als Notar unbeanstandet geführt und sich in dieser Zeit auch als E-echtsanwalt nur am 11. Juni 1958 eine Mißbilligung und am 12. April 1961 eine Huge, die jeweils vom Präsidenten der Rechtsanwalts-kammer in Hamm erteilt wurden, zugezogen hat. Strafmildernd hält der Senat dem Beschuldigten auch zugute, daß nicht erkennbar ist, daß der Beschuldigte sich durch die Falsch-beurkundungen unmittelbar einen persönlichen Vorteil verschaffen wollte und verschafft hat. Schließlich ist auch zu bedenken, daß der Beschuldigte durch die wenn auch nur vorübergehende Entfernung aus dem Notaramt, aus dem er den größeren Teil seiner Einnahmen bezieht, wirtschaftlich schwer getroffen wird. All diesen Gesichtspunkten wird in reichlichem Maße dadurch Rechnung getragen, daß nur auf Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr erkannt wird» Eine weitere Milderung kann auch deswegen nicht in Frage kommen, '«veil der Beschuldigte nicht nur in den Fällen 18 die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, Eslschbeur-bunöungen begangen hat» Wie wenig es dhrr. jedenfalls um die damalige Zeit auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Riens-t^ pflichten ankam, wird dadurch klar, daß er durch rechtskräftiges Urteil des Managerjehts in Arnsberg vom 31.Juli 3^ wegen einer am 2. März 1950 begangenen Falschbeurkundung su einer Geldstrafe von 2 000 UM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde und daß gegen ihn wegen eben dieser Verfehlung und wegen einer weiteren Falschbeurkundung vom 19. September Ig^Q im förmlichen Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil der Disziplinarkammer für Richter in Münster/'.Yeetf. vom 8. Dezember 1954 eine Geldstrafe von 5 000 Dl' verhängt wurde« IV. Der Strafe der Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen« 1» Eine echte Verjährungsvorsebrift enthalten und enthielten weder die Bundesnotarordnung und die Reichsnotarordnung noch die Eundesöiszjp]inarordnung und die Reichsdienststraf Ordnung noch die seit Begehung der Verfehlungen des Beschuldigten bis jetzt sonst für Notare geltenden Dis-siDlinarvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich in zeitlich rücklaufender Reihenfolge die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom g, Dezember 1953 (GVB1 NRW S« 415), das Gesetz über die Dienststrafgerichte für Richter vom 15. Juli 1952 (GVB1 NEW S. 139) und die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in.Hamm vom 3» Oktober 1946 (Justizblatt für den OLG-Bezirk Hamm S. 143). - 19 Da auf eine schärfere Strafe als Warnung, Verweis ec er Geldbuße erkannt wird, kommt auch eine Einstellung des verfahrene nach § 63 Abo. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit f ICQ Satz 1 BNotO und § 75 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 4 -’-.DG oder nach $ 3 Abs» 2 der Disziplinarordnung des Landes Eordrhcin-Y/eetfalen für Beamte und Richter in Verbindung mit § 96 Satz 1 BNotO nicht in Frage.. 2. Zu der Zeit, als der Beschuldigte die Verfehlungen beging, waren als Disziplinarstrafen nur Warnung, Verweis, Geldbuße und - dauernde - Entfernung aus dem Amt vorgesehen (A 70 Abs. 1 RNotO). Erst durch 97 Abs. 3 Satz 1 BNotO isx als Disziplinarstrafe gegen einen Anwaltsnotnr die Entfernung aus derr. Amt auf bestimmte Zeit eingeführt worden, während die übrigen Disziplinarstrafen bei behalten worden sind ($ 97 Abo. 1 BNotO). Der Art. 103 Abs. 2 GG steht jedoch der Bestrafung des Beschuldigten mit Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nicht entgegen. Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht nur für das Gebiet der Kriminalstrafen, sondern grundsätzlich auch für das der Disziplinarstrafen (Bonner Komm. Art. 103 Anm. jl 3 b; Vaunz/Dürig Art. 103 Rands. 116 a und b; Eehnke EDO f 95 Anm. 5; BDiszHE 2, 59, 76). Allgemein bestimmt Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn zur Zeit der Begehung die Strafbarkeit überhaupt gesetzlich bestimmt war. Vielmehr besagt die Vorschrift allgemein auch, daß über eine zur Zeit der Begehung der Tat nach Art und Xaß angedrohte Strafe nicht hinausgegangen werden darf (Bonner Komm. Art, 103 Anm» II 3a; Kaunz/Dürig Art. 103 Randz. 1C8; BGHSt 3, 259, 262; 15, 227, 228). Das Bisziplinarstrnfrccht bat gegenüber Geir. Kru m mal-strafrccht die Besonderheit, daß nicht für einzelne Verfehlungen besondere Strafrahmen gesetzlich vorgesehen eine» Vielmehr steht fiir jede schuldhafte If] i ehtverlc tzung ocr generellfestgelegte Strafrahmen zur Verfügung. Jede cor/il?-hofte Pflichtverletzung ist mit der allgemein vorgesehenen HochstdisziplInareträfe bedroht, das ist für einen aktiven Beamten und einen aktiven Kotar die dauernde Entfernung aus dem Dienst {dem Amt). Deswegen steht es nicht zu Art. 1C3 Abs. 2 DG in Widerspruch, wenn nach der Begehung der Verfehlung generell für Pflichtverletzungen eine im Vergleich zu der dauernden Entfernung aus dem Dienst (dem Amt) zweifellos mildere Maßnahme erst gesetzlich vorgesehen und auf eine dementsprechende Strafe erkannt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zugelassene nähme nicht eine gegenüber den bisher zulässigen Maßnahmen neue Strafart darstellt, sondern nur die Atscbwächung einer schon bisher zulässigen Strafart«. Diese Auffassung entspricht der auch im Schrifttum gebilligten Meinung des Bundcsdisziplinarhofs (BDiszHE 2, 59, 76, 73/79; 4» 153 bis 155; Vaunz/Dürig Art. 105 Hands. 116 c und ^ s Ob dann, wenn eine zur Zeit der Begehung ö-vr Bflicht-widrigkeit innerhalb des generell festgelegten Piszifllnar-strafrahmens vorgesehene Strafart ihrem Maße nach Gegrenzt »vor, aber nach der Begehung der Handlung und. vor -hrer Aburteilung das Höchstmaß dieser Strafart gesetzlich hinsui-geaetzt worden ist, bei Cer Festsetzung einer Disziplinarstrafe dieser Art über das ursprünglich vorgesehene Höchstmaß dieser Strafart hinausgegangen werden darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat für Anwaltssachen öea Bundesgerichtshofs hat es für unzulä^siß erachtet, - 21 wogen einer vor dem Inkrafttreten der Bunoesrecntrnrr,':'j,i.,r:-ordnung "begangenen Stsndespflichtverletzung gc-w.m ■> lli Abo, 1 Nr. 3 JBRAO eine Geldbuße (= Geldstrafe) von 10 000 B; zu verhängen, während vorher nur eine solche bin zur Höhe von 5 CCO DM zulässig war {BGHSt 15, 227, 223/229)« Aus Art. 103 Abs. 2 GG können jedenfalls keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß nunmehr auf zeitlich befristete LI v i f M " v» j. v V ^ U d itf MV«* «. >v - - — - Bntfernung aus dem Amt erkannt wird, während früh frrniinr nur unbef V~ x ---- er die Pn t- 3„ Schließlich hindert auch der Umstand, daß der Beschuldigte wegen mehrerer Pflichtverletzungen im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil der Disziplincrkatrner für Richter in Münster/Viestf. vom 8. Dezember 1954 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht seine disziplinarr rechtliche Verfolgung und Bestrafung wegen der vor jenem Urteil begangenen, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pflichtverletzungen. Zwar darf in einem Dienststrafverfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusa moneetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Täter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden; für die mehreren Pflichtverletzungen darf in ein und demselben Verfahren nur eine einheitliche Strafe festgesetzt werden (BGHSt 16, 237, 240/241 mit weiteren Hinweisen)« Dadurch werden aber die mehreren Pflichtverletzungen nicht zu einer rechtlichen Ljnheit verbunden, wie dies im Kriminalstrafrecht für mehrere Iclinkte einer fortgesetzten Handlung zutrifft. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch welches cer Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, den Täter wegen einer vor jenem Urteil begangenen Amtspflicht- Verletzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen. Ob auch für das Disziplinarstrsfrecht ebenso wie für das Kriminalstrafrecht der Begriff der fortgccetaten Handlung anzuerkennen ist und ob ein nachträglich tehanntge-■.vordencr Teilakt einer solchen Handlung noch selbständig abgeurteilt werden darf, wenn wegen der fortgesetzten Handlung bereits ein rechtskräftiges Dicziplinarurteil ergangen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Hin l’ortsetzungs-suranraenhang zwischen den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden und den durch das Urteil der Disziplinär-Kammer vom 8. Dezember 1954 bereits abgeurteilten Balsch-beurkundungen kommt schon mangels eines Gesamtvorsatzes des Beschuldigten (BGHSt 1, 515, 515; 16, 124, 126) nicht in rrage, V. Im Kostenpunkt ergibt sich die Entscheidung aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BDO in Verbindung' mit £ 109 Satz 1 BKotC. Glanzmann Eecker Wolff Börtzler Bundesrichter Dr. Spengler hat seinen Urlaub angetreten urd kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann