BGH · NotSt (Brfg) 2/14 vom 24.11.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den Treuhandauftrag vom 21.

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24BerufungCelleDiederichsenGalkeOberlandesgerichtsFrank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotSt(Brfg) 2/14 BESCHLUSS vom 24. November 2014 in der Disziplinarsache wegen einer Disziplinarverfügung -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 wird zugelassen. Gründe: 1 Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Zulassungsgründe nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 liegen vor. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den Treuhandauftrag vom 21. September 2009 verstoßen und daher seine notariellen Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 06.01.2014 - Not 8/13 -