Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt(Brfg) 2/14 BESCHLUSS vom 24. November 2014 in der Disziplinarsache
wegen einer Disziplinarverfügung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 wird zugelassen.
Gründe:
1 Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag des
Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Zulassungsgründe nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 liegen vor. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den Treuhandauftrag vom 21. September 2009 verstoßen und daher seine notariellen Pflichten nicht schuldhaft verletzt.
Galke Diederichsen Radtke
Strzyz
Frank
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 06.01.2014 - Not 8/13 -