BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am:
24. November 1997 Freitag
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
NotSt (Brfg) 1/97
vom 24. November 1997
in dem Disziplinarverfahren gegen
die Notarin Manuela
/
geborene
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Hauptverhandlung vom 24. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thode,
Pfister,
sowie die Notare Dr. Lintz,
Dr. Toussaint
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter^cier Bundesanwaltschaft.
Rechtsanwalt aus
als Verteidiger ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Berufung der Notarin wird das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 25. März 1997 wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die Notarin ist eines teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig.
Ihr wird ein Verweis erteilt. Zugleich wird gegen sie eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt .
2. Die Kosten der Berufung und die notwendigen Auslagen der Notarin werden der Landeskasse Sachsen-Anhalt auferlegt mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären; diese trägt die Notarin.
Von Rechts wegen
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Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat die Notarin wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines (einheitlichen) Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen sie auf Entfernung aus dem Amt erkannt. Hiergegen richtet sich die nach § 45 NotVO i.V.m. Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Maßgabe c) des Einigungsvertrages, § 80 BDO statthafte, formund fristgerecht eingelegte und den inhaltlichen Anforderungen nach § 82 BDO genügende Berufung der Notarin, mit der ursprünglich - wie die Einzelausführungen der Berufungsbegründung zeigen - in zwei Fällen der Schuldspruch angegriffen und insgesamt die Verurteilung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme erstrebt wurde. In der Verhandlung hat die Notarin die Berufung wirksam auf den Maßnahmenausspruch beschränkt. In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen und dem beruflichen Werdegang der Notarin sowie zu dem Gang des Disziplinarverfahrens hat die Berufungshauptverhandlung im wesentlichen zu'
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denselben Feststellungen geführt, wie sie auch das Oberlan--desgericht getroffen hat. Auf die Feststellungen in den Gründen des angefochtenen Urteils unter A (UA S. 2 bis 3) wird Bezug genommen.
Ergänzend hat sich zu den persönlichen Verhältnissen ergeben, daß die Notarin seit dem 1. August 1997 als freie Mitarbeiterin bei der Ländernotarkasse beschäftigt ist und ein monatliches Einkommen von 3.500 DM erzielt.
Zum beruflichen Werdegang ist ergänzend festzustellen, daß der Präsident des Landgerichts Halle im Mai 1991 gegen die Notarin ein disziplinarrechtliches Vorverfahren eingeleitet hatte. Dem lag zugrunde, daß die Notarin eine Ablichtung einer Urkunde beglaubigt hatte, die nicht vollständig mit dem Original der im November 1990 errichteten Urkunde übereinstimmte. Dieses Verfahren stellte der Präsident des Landgerichts Halle am 27. Februar 1992 gemäß § 27 Abs. 1 BDO ein, nachdem die Notarin das Geschehen mit den personellen Problemen der damaligen Zeit erklärt und sich in einer Besprechung im Juli 1991 einsichtig und zu genauerer und aufmerksamerer Vorgehensweise bereit gezeigt hatte. Der Präsident des Landgerichts hielt deshalb eine Diszi-plinarmaßnahme nicht mehr für angezeigt.
Ergänzend hat sich zu dem Gang des Verfahrens ergeben:
Die am 6. Oktober 1994 beim Oberlandesgericht eingegangene Anschuldigungsschrift wurde der Notarin aufgrund der richterlichen Verfügung vom 13. Dezember 1994 zugestellt; der am 13. März 1995 eingegangene (erste) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift wurde aufgrund der Verfügung vom 31. Juli
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1995, der am 28. Februar 1996 eingegangene (zweite) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift wurde aufgrund der Verfügung vom 18. März 1996 zugestellt. Eine weitere Äußerung der Notarin, die sich zuvor mit mehreren Schriftsätzen ihrer Verteidiger zur Sache geäußert und auf die Auswirkungen des Verfahrens auf ihre berufliche Situation hingewiesen hatte, erfolgte danach nicht mehr. Erst mit Verfügung vom 17. Januar 1997 wurde sodann Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. März 1997 bestimmt.
Durch die Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch rechtskräftig und die ihn tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils für den Senat bindend geworden. Insoweit wird auf Abschnitt B und C (UA S. 3 bis 17) der Urteilsgründe Bezug genommen. Danach besteht das einheitliche Dienstvergehen der Notarin teilweise aus fahrlässigen Dienstpflichtverstößen (Fälle I, II, IV, V, VI, IX und X des erstinstanzlichen Urteils) und teilweise aus vorsätzlichen Dienstpflichtverstößen (Fälle VII und VIII des erstinstanzlichen Urteils). Der Senat hat insoweit den Schuldspruch ergänzt.
III.
1. Bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaß-nahme ist § 16 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. Juni 1990 (GBl.-DDR I Nr. 37 S. 475), die in den neuen Bundesländern nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1156) mit Maßgaben als Recht der DDR bis zur Schaffung eines einheitlichen Notarrechts (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/4184) in Kraft bleibt, in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung des § 24 Nr. 4 a Rechtspflege-Anpassungsgesetz anzuwenden.
Die von der Notarin gegen die Anwendung der NotVO erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der von ihr behauptete Widerspruch zwischen § 17 Abs. 3 NotVO und § 45 NotVO besteht nicht, da sich letztere Vorschrift ausschließlich auf die Berufsgerichtsbarkeit der Notare und nicht auf die in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen bezieht.
Auch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Zwar besteht im Geltungsbereich der NotVO nicht die Möglichkeit, auf die Entfernung des Notars vom bisherigen Amtssitz zu erkennen. Damit fehlt - anders als im Geltungsbereich von § 97 Abs. 2 Satz 1 BNotO - im auf steigenden Stufenverhältnis der Disziplinarmaßnahmen zwischen der Kombination aus Verweis und Disziplinarmaßnahme einerseits und der Entfernung aus dem Amt andererseits eine Stufe. Dies führt aber nicht zu einer Ungleichbehandlung der Notarin, weil gegen sie für den Fall, daß die Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amt als der schwersten Disziplinarmaßnahme nicht vorliegen, höchstens auf eine Kombination aus Verweis und Geldbuße erkannt werden kann. Die Notarin könnte so durch die geringere Differenzierung des Maßnahmenkatalogs in der NotVO allenfalls begünstigt werden.
2. Auf den Vortrag der Natarin, durch die "überlange Verfahrensdauer" sei sie in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 GG verletzt, hat der Senat geprüft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und deshalb bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ein gesonderter Zumessungsschritt in Form einer exakt zu bestimmenden Verringerung der ohne eine solche Verzögerung angemessenen Disziplinarmaßnahme zu erfolgen habe, wie er vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für das Strafverfahren gefordert wird (BVerfG NJW 1984, 967; 1992, 2472; 1993, 3254; 1995, 1277 - jeweils unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1983, 378) . Der Senat verneint dies. Er kann dabei dahinstehen lassen, ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist auch für das Disziplinarverfahren gilt (ablehnend BVerwG NVwZ 1990, 373; für eine Anwendung in den Fällen, in denen das Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsverbot führen kann, Peukert EuGRZ 1979,
261, 269 unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1978, 406 = NJW 1979, 477 <Fall König>; vgl. auch EGMR NJW 1982, 2714 <Fall Le Compte>), denn die Frist ist noch nicht überschritten. Zwar sind seit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der Untersagung der Amtsausübung inzwischen drei Jahre und drei Monate vergangen, doch beruht dies auch darauf, daß bei der Notarin zahlreiche Anhaltspunkte zur Überprüfung ihrer Amtstätigkeit gegeben waren. So mußte das disziplinarische Vorermittlungsverfahren fünfmal um jeweils neu zutagegetretene Vorwürfe erweitert werden. Im Disziplinarverfahren mußten zwei Nachträge zur Anschuldigungsschrift eingereicht werden. Zwar ist das Verfahren, nachdem am 18. März 1996 die Zustellung des zweiten Nachtrags zur Anschuldigungsschrift verfügt worden war, nach Aktenlage
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erstmals wieder am 17. Januar 1997 in Form der Terminsbestimmung und Ladungsverfügung auf den 20. März 1997 gefördert worden, doch stellt dieser Umstand auch unter Berücksichtigung der erheblichen Beschränkungen, die das Verbot der Amtsführung mit sich gebracht hat, noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Die - gemessen an der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des Disziplinarverfahrens (BVerfG NJW 1978, 152) - sehr lange Verfahrensdauer ist indes bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme in erheblichem Maße zu berücksichtigen.
3. Im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht hält der Senat die Entfernung der Notarin aus dem Amt nicht mehr für gerechtfertigt .
Die von der Notarin begangenen Pflichtverstöße haben bei der gebotenen Gesamtbewertung erhebliche Mängel in der persönlichen und fachlichen Eignung aufgezeigt. Dabei steht die vorsätzliche Pflichtverletzung im Beurkundungsfall Gebauer (Fall VIII) im Vordergrund. Sie gehört ihrer Art nach zu den schwersten Dienstvergehen, deren sich ein Notar schuldig machen kann, und wiegt insbesondere auch deswegen schwer, weil ein Verstoß gegen die zentrale und zwingende Beurkundungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge hat und weil damit die Vermögensinteressen der Beteiligten zu demindest abstrakt gefährdet werden (BGH, Urteil vom 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96). Von beträchtlichem Gewicht sind auch die teils vorsätzlich teils fahrlässig begangenen Pflichtverstöße bei der Abwicklung der Grundstückskaufverträge (Fälle VI und VII). Hier ist es in einem Fall zu dem Schadenseintritt
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gekommen, im anderen Fall sind die Vermögensinteressen der Bank gefährdet gewesen.
Führen jedenfalls wiederholte Falschbeurkundungen im Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
BGHSt 19, 90; BGH DNotZ 1969, 178, 180; zuletzt Urteil vom 11. März 1997 - NotSt (Brfgj 1/96 m.w.Nachw.) grundsätzlich dazu, daß ein Notar auf Dauer als ungeeignet anzusehen ist, den Notarberuf auszuüben, so kann auch eine einmalige Verfehlung dieser Art beim Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen zur Entfernung aus dem Amt führen. Hierauf hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zu Recht abgehoben und zutreffend die Bedeutung der einzelnen Verstöße der Notarin für die Beurteilung ihrer Eignung gewürdigt. Der auf Nachlässigkeit in der Amtsführung zurückgehende Verstoß der fehlerhaften Ausstellung einer Ausfertigung (Fall V) gewinnt zudem noch dadurch an Bedeutung, daß die Notarin bereits im Sommer 1991 in einem Gespräch mit dem dienstaufsichtsführenden Präsidenten des Landgerichts Halle dringlich zu aufmerksamer Vorgehensweise angehalten worden war. Diesen Umständen stehen aber die bis zu dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung eingetretenen erheblichen Folgen gegenüber, die sich im sehr langen Verlauf des Disziplinarverfahrens und des seither andauernden Verbots der Amtsführung oder im Zusammenhang damit für die Notarin schon ergeben haben und von denen der Senat eine nachhaltige Einwirkung auf die Notarin zu dem Besseren erwartet.
Unter diesen Umständen hält der Senat die (dauerhafte) Entfernung der Notarin aus dem Amt nicht mehr für gerechtfertigt und verhängt, da im Geltungsbereich der NotVO eine Maßnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht zur Verfügung steht, die nächstmildere Maßnahme des Verweises zusammen
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mit einer Geldbuße. Die erst mit Wirkung vom 1. Juli 1992 geschaffene Möglichkeit, Verweis und Geldbuße zu kombinieren, findet auch Anwendung, soweit es um die Ahndung von vor diesem Tag begangenen Pflichtverstößen geht (BGH, Urteil vom 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96).
Zur Erreichung der Maßnahmezwecke sind ein Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM unverzichtbar. Dabei ist berücksichtigt, daß die Notarin durch Verurteilung zu dem Schadensersatz in Höhe von 30.0C0 DM, der in Höhe von 9.000 DM von ihrer Haftplichtversicherung nicht getragen wurde, in ihrer finanziellen Leistungskraft gemindert ist.
5. Da die vorläufige Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung in ihrer Wirksamkeit auf die Zeit bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens begrenzt ist, bedarf es ihrer förmlichen Aufhebung nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 NotVO i.V.m. Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Maßgabe c) des Einigungsvertrages, § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist wie eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels zu behandeln. (Köhler in Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 114 Rdn. 2), so daß die Notarin diejenigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, die vermeidbar gewesen wären, wenn sie die
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Rechtsmittelbeschränkung alsbald nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung erklärt hätte. Die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren der Landeskasse Sachsen-Anhalt aufzuerlegen (Bracker in Seybold/Schippel 6. Aufl. § 109 BNotO Rdn. 7). Eine neue Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens war nicht veranlaßt, da der Schuldspruch unverändert geblieben ist.
Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 NotVO i.V.m. Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Maßgabe c) des Einigungsvertrages,
§ 115 Abs. 5 Satz 1, § 114 Abs. 2 BDO. Eine vollständige Auferlegung der notwendigen Auslagen bei Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels kommt nicht in Betracht, da § 115 Abs. 4 BDO nur den Fall des von Anfang an beschränkten Rechtsmittels regelt. Der Fall der teilweisen Rücknahme eines Rechtsmittels ist in § 115 BDO nicht geregelt. Aus dem Rechtsgedanken des § 115 Abs. 5 Satz 1, § 114 Abs. 2 BDO folgt, daß die Notarin auch von der Tragung ihrer notwendigen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens nicht befreit werden kann, soweit diese bei einer Beschränkung des
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Rechtsmittels alsbald nach Urteilszustellung vermeidbar gewesen wären.
Rinne
Thode
Pfister
Lintz
Toussaint