BGH · NotSt (Brfg) 1/96 vom 11.03.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Berufungen des Notars und des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Senats für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 1. Der Senat für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden hat den Notar durch Urteil vom 1. Gleiches gilt auch hinsichtlich des vor dem förmlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Strafverfahrens wegen Falschbeurkundung im Amt und der vorläufigen beruf srechtlichen Maßnahmen gegen den Notar. März 1996 hat das Oberlandesgericht Dresden in dem Verfahren DSNot 7/96 den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1991 erschienen die Zeugen Olaf und Anke KBEtB in den Amtsräumen des Notars in Leipzig zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrag mit der Stadt M^^^ Außer den Eheleuten Kfmi^war a^-s Vertreterin der Verkäuferin, der Stadt die Zeugin E^||^ Unmittelbar nach dem Beurkundungsfall der Eheleute KBSBHerschienen nach vorheriger Terminsabsprache mit der Kanzlei des Notars die Zeugen Peter und Manuela Df^zur Protokollierung eines Vorvertrags zu einem Grundstückskaufvertrag mit der Stadt vertreten durch die Zeugin Wiederum führte der Kanzleiangestellte der von den Eheleuten für den Notar gehalten wurde, die Verhandlungen. b) Die Einlassung des Notars, der Kanzleiangestellte IfK habe in beiden Beurkundungsfällen eigenmächtig gehandelt und insbesondere die Vertragstexte ohne sein, des Notars, Vorwissen vorgelesen, ist - auch - nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung widerlegt. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß die denselben Sachverhalt betreffenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leipzig vom 9. Dezember 1993, durch das gegen den Notar wegen vollendeter und wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 400 DM rechtskräftig verhängt wurde, wegen der in der Vorlage neuer Zeugenerklärungen bestehenden Besonderheiten des Falles erneuter Prüfung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 1 NotVO bedürfen und daß die sonst für das Disziplinarverfahren im Regelfälle bestehende Bindung aufgehoben ist (vgl. Insbesondere die Überzeugung davon, daß die Tätigkeit H^|^s in beiden Beurkundungsfällen mit dem Notar im voraus abgestimmt war, beruht auf der Bekundung der Zeugin Sie hat bereits bei ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Strafverfahren gegen den Notar im April 1992 ausgesagt, dieser Diese Aussage hat sie in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig wiederholt und im Disziplinarverfahren vor dem Oberlandesgericht wie auch auf Vorhalt in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat als wahr bestätigt. Aus dieser von der Zeugin glaubhaft bekundeten Äußerung des Notars ist zu folgern, daß die spätere Verlesung der Vertragstexte durch mit Wissen und Willen des Notars geschah und keine Eigenmächtigkeit darstellte. Diese Erklärung liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil die Zeugin - wie sie auf Vorhalt freimütig vor dem Senat einräumte - als in der DDR ausgebildete Diplom-Juristin damals mit dem auf die neuen Bundesländer erstreckten Beurkundungsrecht nicht vertraut war und deshalb keine Bedenken gegen das alleinige Tätigwerden Hm^s bei der Beurkundung hatte. Wesentlich ist insoweit auch, daß die Zeugen Olaf K|H^P sowie Manuela und Peter für den Notar hielten. Die vom Notar geltend gemachten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nach Überzeugung des Senats, nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugin, unbegründet. Der Senat schließt nach Überprüfung insbesondere aus, daß sich die Zeugin von in dessen Rachefeldzug gegen den Notar einspannen und zu unwahren Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verleiten ließ. Die Zeugin hat die den Notar belastenden Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft - auch zu dem von Ein einleuchtender Grund für die Zeugin qBBt dem Notar, den sie von ihrer beruflichen Tätigkeit her gut kannte, durch falsche Angaben zu schaden und ihn zu Unrecht zu belasten, ist jedenfalls für die damalige Zeit nicht erkennbar und vom Notar auch nicht geltend gemacht worden. Daß sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor dem Schöffengericht Leipzig präzisere, den Notar belastende Angaben machte, ist nach Überzeugung des Senats damit zu erklären, daß sie sich aufgrund entsprechender Belehrungen im Strafverfahren ihrer Wahrheitspflicht nachdrücklich bewußt wurde. bb) Daß die Angaben der Zeugin E^p^mit der zuletzt gemachten Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen er habe nach Abstimmung des Notars gehandelt, im Einklang steht, war für die Überzeugungsbildung des Senats hingegen nur von untergeordneter Bedeutung. Den daraus folgenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aber auch dem Umstand, daß es anders als im Falle der Zeugin nicht mehr möglich war, einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen zu gewinnen, hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er seine Feststellungen auf die Angaben nur insoweit gestützt hat, als diese eine Bestätigung durch die Bekundungen anderer Zeugen, insbesondere der Zeugin gefunden haben. des nicht ergeben, daß seine (spätere) Aussage, er habe mit Vorwissen des Notars gehandelt, und die damit im Einklang stehende Bekundung der Zeugin EflHp, der Notar habe entschuldigend angekündigt, H^| werde die Verlesung übernehmen, unwahr sind. tiv noch kein gewichtiges Indiz dafür, daß nicht seine erste, sondern die spätere Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig unwahr ist. Dies gilt umso mehr, als die Tatsache, daß der Notar mit dem Zeugen WeHB^eine Gewinnbeteiligung vereinbart hat, die Annahme nahelegt, er habe eine solche Abrede mit H^^, der mit ihm damals freundschaftlich verbunden war und der ihm zudem erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt hatte, ebenfalls getroffen. Auch aus den Aussagen der erst nach Abschluß des Strafverfahrens benannten Zeugen Dr. WfllHPr Arthur und Karl-Heinz M^^Phat sich nicht ergeben, daß die Aussage des Zeugen mit Wissen und Willen des Notars gehandelt zu haben, und die Bekundung der Zeugin der Notar habe die Verlesung durch H^|^ vorher entschuldigend angekündigt, unrichtig sind. der Senat keine wesentliche Bedeutung bei, weil diese Beurteilung des Zeugen von dem ersten Eindruck im März 1992, die damals gegebene Darstellung sei wahr, geprägt war. Jedoch hält es der Senat nach Prüfung für ausgeschlossen, daß der als erfahren und trickreich geschilderte H^f^so unvorsichtig und naiv gewesen sein soll, gegenüber Personen, die - wie er wußte - mit dem Notar gut bekannt waren (Karl-Heinz «mm oder die er nur flüchtig kannte (Arthur einen Meineid einzuräumen und damit ohne Not das Risiko eines Schuldnachweises einzugehen. Vielmehr spricht für die Wahrheit seiner erwähnten Darstellung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig, daß er sich damit zugleich selbst einer Straftat, nämlich der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt, bezichtigt hat. Die Annahme, er sei in seinem Bestreben, dem Notar zu schaden, so weit gegangen, daß er dabei auch die Gefahr auf sich genommen habe, wegen einer von ihm bei Zugrundelegung der Einlassung des Notars gar nicht begangenen Straftat verfolgt zu werden, liegt fern. Auch deuten die Umstände seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig darauf hin, daß er mit seiner Bekundung, er habe mit Wissen und Willen des Notars gehandelt, die Wahrheit sagte. Er hatte sich nämlich zunächst von sich aus auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen seiner früheren Tätigkeit im Notariat berufen und war dabei, wie der Notar selbst bekundete, der ir- Vielmehr entnimmt der Senat aus dem nachträglichen Verhalten des Notars so, wie es in dessen Handakten dokumentiert und in der Berufungshauptverhandlung ihm vorgehalten worden ist, daß der Notar im Falle die Beifü- Er konnte insbesondere keine einleuchtende Erklärung dafür geben, weshalb er seine Berufung im Strafverfahren zurücknahm, obwohl ihm schon damals mit Dr. wfm^und Rechtsanwalt Hefm^ zwei aussagebereite Zeugen zur Verfügung standen, die jedenfalls aus seiner Sicht so wichtig waren, daß er sie im Disziplinarverfahren vor dem Oberlandesgericht präsentierte. Sein Hinweis, er habe die Angelegenheit damals nicht als so erheblich eingeschätzt und der Versicherung seines Verteidigers vertraut, es werde in dem zu erwartenden Disziplinarverfaren nicht zu einer schwerwiegenden Maßnahme kommen, steht in gewissem Widerspruch zu seiner weiteren Äußerung, er habe sich mit einer beiderseitigen Berufungsrücknahme auch deshalb einverstanden erklärt, weil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit einer Strafverschärfung zu rechnen gewesen sei. Im übrigen liegt es im Falle eines berufserfahrenen und daher auch mit der berufsgerichtlichen Rechtsprechung vertrauten Notars wie dem Berufungsführer nahe, daß ihm bekannt war, wie "bedrohlich" für den Fortbestand des Notaramts eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist. ee) Die Feststellung, daß der Notar nicht Willens und nach den Umständen auch nicht in der Lage war, die Verlesung der Vertragstexte durch verantwortlich zu überwachen, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen E|^ und B^^-^Jvor dem Senat. ner - des Notars - Verhinderung durch andere Dienstgeschäfte auch die Verlesung übernehmen, ist zu folgern, daß der Notar die Verlesung nicht überwachen wollte und konnte. Das Geld wurde für Zwek-ke des Notariats verwendet; der Notar und waren sich einig, daß es zurückzuzahlen war. Der Klage auf Darlehensrückzahlung, die Bernhard nach seinem Ausscheiden aus dem Notariat in Höhe des ursprünglichen Betrags von 446.144,40 DM erhoben hatte, gab das Landgericht Leipzig durch Urteil vom 11. b) Der Notar stellt auch mit der Berufung im Disziplinarverfahren nicht in Abrede, daß ihm die festgestellten Beträge I^f^s zugeflossen sind und daß - allerdings auf Anraten seines Steuerberaters - ein Darlehensvertrag nachträglich schriftlich fixiert wurde. Der vom Notar beantragten Vernehmung seines Steuerberaters als Zeugen zu den Einzelheiten, wie es zur schriftlichen Festlegung der Darlehensvereinbarung kam, bedurfte es nicht, weil es auf diese Einzelheiten weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ankommt. Die Behauptung des Notars in der Berufungshauptverhandlung, der im Jahre 1991 monatlich zusätzlich geleistete Betrag von 1.500 DM sei nicht auf die Gewinnbeteiligungsabrede, sondern als Entgelt für Überstunden gezahlt worden, ist angesichts der Aussage des Zeugen Wem^ vor dem Oberlandesgericht unglaubhaft. Juni 1992 setzte die Ländernotarkasse die vom Notar für die Zeit von Januar bis September 1991 zu leistenden Abgaben auf 507.998 DM fest; zugleich wurde der Notar aufgefordert, Wie das Oberlandesgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt hat, reichen die insoweit festgestellten Sachverhalte als Grundlage für einen Schuldvorwurf nicht aus (vgl. 1 bis 5 festgestellten Verhalten hat sich der Notar durch mehrfache Verstöße gegen Amts- und Verhaltenspflichten im Sinne von § 16 Abs. 1 i.V. m. 1. In den Beurkundungsfällen KfBBB und P^^^hat der Notar dadurch, daß er es zu demindest bewußt zuließ und billigte, daß sein Angestellter nicht nur die der Beurkundung vorausgehenden Verhandlungen führte, sondern die schriftlich festgehaltenen Willenserklärungen vorlas, in besonders schwerwiegender, zur Nichtigkeit der Urkunde führenden Weise gegen § 13 Beurkundungsgesetz, eine zentrale Vorschrift des Beurkundungsverfahrens, verstoßen. Anhaltspunkte finden, kurzzeitig im Beurkundungszimmer und im Nebenraum auf hielt, reichte dies nicht aus, um die Verlesung durch den Zeugen H^[|||^verantwortlich zu überwachen und der Beurkundungs vor schrift des § 13 Beurkundungsgesetz zu genügen (vgl. Im Beurkundungs fall in dem der Notar die ihm mit Abschriften, Versendeschreiben und Kostenrechnung vorgelegte Originalurkunde versehentlich nicht unterschrieb, liegt ein strafbarer Versuch der Falschbeurkundung im Amt vor. 2 a und 3 a hat der Notar vorsätzlich der aus § 8 NotVO - ebenso wie im Anwendungsbereich der Bundesnotarordnung aus § 14 Abs. 1 BNotO - folgenden Pflicht zuwidergehandelt, sein Amt als Notar frei von Einflüssen zu führen, die die Unabhängigkeit seiner Amtsführung konkret gefährden oder auch nur den Anschein der Abhängigkeit her-vorrufen können. Auch dann ist zu besorgen, daß für einen solchen Mitarbeiter ein Anreiz zu eigenmächtiger Einflußnahme auf die Abwicklung der Dienstgeschäfte besteht und daß der Notar sich dem wegen der Gewinnbeteiligungsabrede nicht entschieden genug widersetzt. Der Senat ist auch davon überzeugt, daß der Notar sich des Pflichtverstoßes bei Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Zeugen und der GewinnbeteiligungsVereinbarung mit dem Zeugen bewußt war. Eine bewußte Verletzung von Amtspflichten liegt auch darin, daß der Notar zunächst kein Kostenregister führte, das später geführte Kostenregister dem Prüfungsbeamten der Ländernotarkasse nicht vorlegte und die monatlichen Gebührenumsätze ungeachtet der Aufforderung (zunächst) nicht mitteilte . Die Verpflichtung, ein Kostenregister zu führen und es dem Prüfungsbeauftragten der Ländernotarkasse zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, ergab sich unabhängig von der Abgabensatzung der Ländernotarkasse und der Frage ihrer Wirksamkeit bereits aus § 39 Abs.7 NotVO und § 15 BayDONot in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. Die grundsätzliche Abgabenpflichtig-keit der Notare gegenüber der Ländernotarkasse folgt bereits aus § 39 Abs.7 NotVO; unabdingbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit dieser auf § 39 NotVO beruhenden Einrichtung war aber, daß die Grundlagen für die Abgaben, wie sie auch immer zu erheben und zu berechnen waren, von den Notaren mitgeteilt wurden. Gerade in einer Zeit, in der in den neuen Bundesländern ein neues Notarsystem, zu dem als wesentlicher Teil auch die Ländernotarkasse gehört, unter schwierigsten Bedingungen eingerichtet werden mußte und Im Hinblick darauf, daß vergleichbare Regelungen für die Abgabenpflicht gegenüber der Ländernotarkasse schon geraume Zeit und - damals jedenfalls - weitgehend unangefochten in Bayern und in der Pfalz galten, ist der Senat davon überzeugt, daß der berufserfahrene Notar, dem dies nicht verborgen geblieben sein kann, zu demindest mit bedingtem, für den Vorwurf vorsätzlichen Verschuldens ausreichendem Pflichtwidrigkeitsbewußtsein gehandelt hat. 5 wegen des Zusammenhangs mit der Führung des Notaramts einen vorsätzlichen Verstoß gegen Amts- und Verhaltenspflichten im Sinne von § 8 Abs. 1 NotVO dar. Zur Erhaltung des für eine funktionstüchtige vorsorgende Rechtspflege unabdingbaren Vertrauens der Öffentlichkeit ist es den Notaren durch § 8 Abs. 1 Satz 2 NotVO zur besonderen (standesrechtlichen) Pflicht gemacht, bei und im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts "die Gesetze und andere Rechtsvorschriften" einzuhalten. Lediglich wegen der bis zu dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung eingetretenen einschneidenden Folgen, die sich im Verlauf des Disziplinarverfahrens oder damit im Zusammenhang schon ergeben haben und von denen der Senat eine nachhaltige Einwirkung auf den Notar zu dem Besseren erwartet, erscheint es noch vertretbar, auf die an sich gebotene Maßnahme der Entfernung aus dem Amt ausnahmsweise zu verzichten. 1. Anzuwenden bei der Auswahl und Bemessung der Maßnahmen war § 16 NotVO in der Fassung des § 24 Nr. 4a Rechtspflege-Anpassungsgesetz, durch den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 die außerhalb der Bundesnotarordnung im Disziplinar-recht sonst nicht zulässige Möglichkeit, Verweis und Geldbuße nebeneinander zu verhängen, auch für den Bereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis neu geschaffen wurde. Schon aus diesem Grunde kann mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Maßnahme auf die wegen des einheitlichen Dienstvergehens zu erkennen ist, von der Möglichkeit der verbundenen Maßnahme des Verweises und der Geldbuße Gebrauch gemacht werden. Doch auch bei isolierter Betrachtung kann die verbundene Maßnahme auf die vor dem Inkrafttreten des § 16 NotVO n.F. begangenen Fälle der vollendeten und der versuchten Falschbeurkundung angewendet werden. sonen zu gewährleisten, aber auch wegen der Schuldschwere und wegen des Gewichts des Eignungsmangels ist es notwendig, schon durch die Maßnahmenwahl aufzuzeigen, daß die dem Notar zur Last fallenden Falschbeurkundungen ihrer Bedeutung nach deutlich über den Fällen liegen, die üblicherweise mit isolierter Geldbuße oder gar nur mit einem Verweis geahndet werden. Selbst bei Berücksichtigung der schon während des Disziplinarverfahrens eingetretenen Folgen hätte es der Senat nicht für vertretbar gehalten, auf die Entfernung aus dem Amt zu verzichten, wenn als Maßnahme nur eine (gegebenenfalls zu erhöhende) Geldbuße oder ein Verweis nach § 16 NotVO a.F. zur Verfügung gestanden hätte. So gesehen, stellt § 16 NotVO n.F. mit der zur Vermeidung der Entfernung aus dem Amt noch ausreichenden verbundenen Maßnahme des Verweises und der Geldbuße die mildere und damit nach § 2 Abs.3 StGB entspr. Auch durch § 12 SächsDO ist es trotz der strafgericht-lichen Verurteilung zu Geldstrafe nicht ausgeschlossen, auch wegen der Fälle der Falschbeurkundungen auf die verbundene Maßnahme von Geldbuße und Verweis zu erkennen. Sie wiegen insbesondere auch deswegen schwer, weil ein Verstoß gegen die zentrale und zwingende Beurkundungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz, wie ihn sich der Notar hat zuschulden kommen lassen, die Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge hat und weil damit die Vermögensinteressen der Beteiligten zu demindest abstrakt gefährdet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Notar jedenfalls dann, wenn er sich der wiederholten Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht hat, grundsätzlich auf Dauer ungeeignet, den Notarberuf auszuüben (vgl. Anders als in früheren Ausnahmefällen, in denen der Senat trotz - teilweise sehr viel mehr - Falschbeurkundungen im Amt nicht auf Entfernung aus dem Notaramt erkannt hat, fehlt es auch am Milderungsgrund eines von Einsicht getragenen Eingeständnisses des eigenen Fehlverhaltens, das positive Rückschlüsse auf eine gewandelte Einstellung gegenüber den beruflichen Pflichten zuließe. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindruck erscheint die Erwartung berechtigt, daß der Notar sich die Auswirkungen dieser Anordnungen - auch wenn sie von ihm verschuldet sind - wird zur Warnung dienen lassen und daß er zu einer pflichtbewußteren Wahrnehmung seines Amts zurückfinden wird. Zur Erreichung der Maßnahmenzwecke genügt die vom Oberlandesgericht verhängte Maßnahme des Verweises und der Geldbuße von 15.000 DM; sie ist dafür aber auch unverzichtbar. 3. Da die vorläufige Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung in ihrer Wirksamkeit auf die Zeit bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens von vornherein begrenzt war, bedarf es ihrer förmlichen Aufhebung nicht.

Schlagwörter

ZeuginNotarOberlandesgerichtLändernotarkasseMaßnahmeZeuge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfq) 1/96 vom 11. März 1997 in dem Disziplinarverfahren gegen den Notar Michael C Plaza de , zur Zeit wohnhaft in ff (Spanien), 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Hauptverhandlung vom 10. und 11. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Wiechers, sowie die Notare Dr. Lintz Dr. Toussaint als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus als Verteidiger (nur am 10. März 1997), Justizamtsinspektor1 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, te* am 11. März 1997 für Recht erkannt: 3 Die Berufungen des Notars und des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Senats für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 1. März 1996 werden verworfen. Der Notar hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels des Vertreters der Einleitungsbehörde und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Notars fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Der Senat für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden hat den Notar durch Urteil vom 1. März 1996 eines vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gesprochen, ihm einen Verweis erteilt und zugleich eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM gegen ihn verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Notar und der Vertreter der Einleitungsbehörde mit der Berufung. Das Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde ist mit dem Ziel der Entfernung des Notars aus dem Amt auf die Anfechtung des Maßnahmenausspruchs beschränkt. Der Notar erstrebt mit der Berufung seinen Freispruch. ► 4 Beide Berufungen sind nach § 45 NotVO i.V.m. Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 lit. c des Einigungsvertrages, § 80 BDO statthaft. Sie sind formund fristgerecht eingelegt und genügen auch den inhaltlichen Anforderungen nach § 82 BDO. Die Rechtsmittel sind jedoch unbegründet. I. Zum beruflichen Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Notars hat die Berufungshauptverhandlung im wesentlichen zu denselben Feststellungen wie in erster Instanz geführt. Gleiches gilt auch hinsichtlich des vor dem förmlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Strafverfahrens wegen Falschbeurkundung im Amt und der vorläufigen beruf srechtlichen Maßnahmen gegen den Notar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Feststellungen in den Gründen des angefochtenen Urteils unter A (UA S. 3 bis 5) Bezug genommen. Ergänzend hat sich aufgrund der Berufungshauptverhand-lung dazu weiter ergeben: Durch Beschluß vom 15. März 1996 hat das Oberlandesgericht Dresden in dem Verfahren DSNot 7/96 den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Januar/2. Februar 1995 über die Untersagung der Amtsführung aufzuheben, zurückgewiesen. Auch der Senat hielt durch Beschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96 - und zuletzt durch Beschluß vom 1. Oktober 1996 - NotZ 26/96 - die durch Verfügung vom 20. Januar/2. Februar 1995 ausgesprochene Untersagung der Amtsführung bis zur Entscheidung über die disziplinarische Verantwortlichkeit des 5 Notars aufrecht. Die beim Bundesverfassungsgericht vom Notar dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Darstellung des Notars hat er gegenwärtig keine eigenen Einkünfte und lebt in der Nähe von Barcelona in einem von Freunden überlassenen Haus. Im August 1996 wurde von der Justizverwaltung des Freistaats Sachsen ein Notariatsverweser für das Notariat des berufungsführenden Notars zur Abwicklung der Geschäfte bestellt, nachdem zuvor Notarvertreter tätig geworden waren. II. Zu den gegen den Notar erhobenen Vorwürfen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung hat der Senat aufgrund der Berufungshauptverhandlung im wesentlichen dieselben Sachverhalte festgestellt, wie im angefochtenen Urteil festgehalten. Im einzelnen steht folgendes fest: 1. a) Am 13. Mai 1991 erschienen die Zeugen Olaf und Anke KBEtB in den Amtsräumen des Notars in Leipzig zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrag mit der Stadt M^^^ Außer den Eheleuten Kfmi^war a^-s Vertreterin der Verkäuferin, der Stadt die Zeugin E^||^ anwesend; sie wurde von ihrer Kollegin, der Zeugin Bauer, begleitet. Die Verhandlungen mit den Beteiligten führte der inzwischen verstorbene, damals als Kanzleiangestellter des Notars tätige Bernhard Wie mit dem Notar abgespro- chen, las er auch den Text des Grundstückskaufvertrags zwischen den Eheleuten ^mHPund der Stadt mHimPvor. Die von den Vertragsparteien genehmigte und unterschriebene 6 Niederschrift wurde vom Notar entgegen seiner Absicht infolge eines Versehens nicht nachträglich unterzeichnet. Es wurden jedoch gleichwohl nach dem 21. Mai 1991 Ablichtungen der Niederschrift mit vom Notar Unterzeichneten Versendungsschreiben herausgegeben; außerdem wurde den Eheleuten eine Kostenrechnung - ebenfalls mit der Unterschrift des Notars - gestellt. Unmittelbar nach dem Beurkundungsfall der Eheleute KBSBHerschienen nach vorheriger Terminsabsprache mit der Kanzlei des Notars die Zeugen Peter und Manuela Df^zur Protokollierung eines Vorvertrags zu einem Grundstückskaufvertrag mit der Stadt vertreten durch die Zeugin Wiederum führte der Kanzleiangestellte der von den Eheleuten für den Notar gehalten wurde, die Verhandlungen. Ebenso wie im Beurkundungsfall der Zeugen K^HIV las H^J^die schriftlich festgehaltenen Willenserklärungen der Vertragsparteien mit Wissen und Willen des Notars vor und veranlaßte die Beteiligten zur Genehmigung und Unterzeichnung des Vertragstextes. Der Notar fügte seine Unterschrift erst später bei. Der Notar hatte die beiden ihm bekannten Vertreterinnen der Stadt anfangs noch begrüßt und dabei ent- schuldigend erklärt, daß wegen seiner Verhinderung durch andere Dienstgeschäfte sein Kanzleiangestellter die Ver- handlung führen und auch die Verlesung übernehmen werde. In beiden Beurkundungsfällen war der Notar allenfalls kurzzeitig im Zimmer seines Kanzleiangestellten anwes end. Im übrigen hielt er sich in dem durch eine offene Tür verbundenen Nebenraum und in anderen Räumen der Notarkanzlei auf und 7 war dort mit anderen Dienstgeschäften befaßt. Eine verantwortliche Kontrolle der Vorlesung der beiden Vertragstexte war dem Notar nicht möglich und von ihm ohnehin nicht beabsichtigt. b) Die Einlassung des Notars, der Kanzleiangestellte IfK habe in beiden Beurkundungsfällen eigenmächtig gehandelt und insbesondere die Vertragstexte ohne sein, des Notars, Vorwissen vorgelesen, ist - auch - nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung widerlegt. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß die denselben Sachverhalt betreffenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leipzig vom 9. Dezember 1993, durch das gegen den Notar wegen vollendeter und wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 400 DM rechtskräftig verhängt wurde, wegen der in der Vorlage neuer Zeugenerklärungen bestehenden Besonderheiten des Falles erneuter Prüfung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 NotVO bedürfen und daß die sonst für das Disziplinarverfahren im Regelfälle bestehende Bindung aufgehoben ist (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). aa) Bei seinen Feststellungen zu Lasten des Notars stützt sich der Senat in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen E^|^ und B^f^. Insbesondere die Überzeugung davon, daß die Tätigkeit H^|^s in beiden Beurkundungsfällen mit dem Notar im voraus abgestimmt war, beruht auf der Bekundung der Zeugin Sie hat bereits bei ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Strafverfahren gegen den Notar im April 1992 ausgesagt, dieser 8 habe sich ihr gegenüber gleichsam entschuldigt, daß er wegen Zeitdrucks die anstehende Verlesung nicht selbst übernehmen könne, sondern daß dies durch geschehen werde, weil er - der Notar - etwas anderes vorbereiten müsse. Diese Aussage hat sie in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig wiederholt und im Disziplinarverfahren vor dem Oberlandesgericht wie auch auf Vorhalt in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat als wahr bestätigt. Aus dieser von der Zeugin glaubhaft bekundeten Äußerung des Notars ist zu folgern, daß die spätere Verlesung der Vertragstexte durch mit Wissen und Willen des Notars geschah und keine Eigenmächtigkeit darstellte. Daß die Zeugin Q^f^^sich nur an die Begrüßung durch den Notar, nicht aber an seine entschuldigende Äußerung, i^^^Kerde die Verlesung übernehmen, erinnern konnte, begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der weitergehenden Aussage der Zeugin Der Grund für die Abweichung kann darin liegen, daß die Zeugin B^m^ auf die fragliche Bemerkung des Notars nicht besonders achtete und sie deshalb, weil sie die Äußerung nicht für bedeutsam hielt, in ihrer Erinnerung schon bei ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung verdrängt hatte. Diese Erklärung liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil die Zeugin - wie sie auf Vorhalt freimütig vor dem Senat einräumte - als in der DDR ausgebildete Diplom-Juristin damals mit dem auf die neuen Bundesländer erstreckten Beurkundungsrecht nicht vertraut war und deshalb keine Bedenken gegen das alleinige Tätigwerden Hm^s bei der Beurkundung hatte. Ein unauflösbarer Widerspruch zur Aussage der Zeugin E^|^ besteht daher nicht. Das gleiche gilt auch für die Zeugen Olaf sowie Manuela und Peter Während sich die Zeugin Anke anfangs noch daran er- 9 innern konnte, den ihr bekannten Notar am Beurkundungstag in der Kanzlei bemerkt zu haben, sagten die Zeugen Olaf sowie Manuela und Peter Q^^zwar aus, den Notar erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig gesehen zu haben. Damit ist jedoch nicht bewiesen, daß sich der Notar an jenem Tag nicht in seiner Kanzlei aufhielt und auch die Zeuginnen und nicht begrüßte. Vielmehr kann die Begrüßung deshalb von diesen Zeugen unbemerkt stattgefunden haben, weil die Zeuginnen und B^|^ in den Kanzleiräumen etwas vorausgegangen waren. Wesentlich ist insoweit auch, daß die Zeugen Olaf K|H^P sowie Manuela und Peter für den Notar hielten. Unter diesen Umstän- den liegt es nahe, daß sich ihre Aufmerksamkeit auf den vermeintlichen Notar, konzentrierte, daß sie aus diesem Grunde andere Personen, auch wenn sie kurz in das Beurkundungszimmer kamen, nicht beachteten und sich deshalb wegen der damals schon verstrichenen Zeit nicht daran erinnern konnten, den Notar vor der Schöffengerichtsverhandlung bereits gesehen zu haben. Die vom Notar geltend gemachten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nach Überzeugung des Senats, nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugin, unbegründet. Der Senat schließt nach Überprüfung insbesondere aus, daß sich die Zeugin von in dessen Rachefeldzug gegen den Notar einspannen und zu unwahren Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verleiten ließ. Die Zeugin hat das verneint und schon entsprechende Versuche H^^^s in Abrede gestellt. Der Senat glaubt ihr auch insoweit. Die Zeugin hat die den Notar belastenden Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft - auch zu dem von 10 ihr erstmals erwähnten Beurkundungsfall D^P - nämlich schon zu einem Zeitpunkt gemacht, als den Notar noch schütz- te und zwischen diesen beiden noch ein guts Einvernehmen bestand. Ein einleuchtender Grund für die Zeugin qBBt dem Notar, den sie von ihrer beruflichen Tätigkeit her gut kannte, durch falsche Angaben zu schaden und ihn zu Unrecht zu belasten, ist jedenfalls für die damalige Zeit nicht erkennbar und vom Notar auch nicht geltend gemacht worden. Die vorübergehende enge persönliche Beziehung der Zeugin zu Hauf die der Notar in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, begann erst später; sie kann daher kein Grund dafür gewesen sein, den Notar im Frühjahr 1992, als H(BB ihn noch gegenüber der Staatsanwaltschaft in Schutz nahm, zu Unrecht zu belasten. Vielmehr deutet die Darstellung der Zeugin E|^^P in einem früheren, durch Telefax übermittelten Schreiben an das Justizministerium des Freistaats Sachsen im Vorfeld der disziplinären Ermittlungen darauf hin, daß die Zeugin Weiterungen zu dem Nachteil des Notars damals noch vermeiden wollte. Daß sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor dem Schöffengericht Leipzig präzisere, den Notar belastende Angaben machte, ist nach Überzeugung des Senats damit zu erklären, daß sie sich aufgrund entsprechender Belehrungen im Strafverfahren ihrer Wahrheitspflicht nachdrücklich bewußt wurde. Die Bekundungen des Zeugen Dr. über ein Ge- spräch mit der Zeugin E^|^^ unmittelbar vor deren Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht begründet ebenfalls keine Zweifel an den belastenden Angaben der Zeugin. Dr. Wf[^|^fühlt sich wegen seines rechtlichen, die Abgabenpflicht in der bestehenden Form bestreitenden Vorge- 11 hens gegen die Ländernotarkasse Leipzig ungerechtfertigt der Verfolgung durch die LandesJustizverwaltung ausgesetzt und empfindet ersichtlich solidarische Sympathie für den in gleicher Weise tätig gewordenen Notar. Diese Empfindung kann seinen aufgrund des Gesprächs gewonnenen Eindruck von der Zeugin, sie sei sich ihrer Sache nicht sicher und wolle von früheren Aussagen nur deshalb nicht abweichen, weil sie eine Strafverfolgung befürchte, unbewußt mitbeeinflußt haben. Vor diesem Hintergrund reicht die im wesentlichen subjektiv geprägte Einschätzung des Zeugen Dr. nicht aus, um die Überzeugung des Senats von der Wahrheit der belastenden Aussage der Zeugin E^^^ zu erschüttern. bb) Daß die Angaben der Zeugin E^p^mit der zuletzt gemachten Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen er habe nach Abstimmung des Notars gehandelt, im Einklang steht, war für die Überzeugungsbildung des Senats hingegen nur von untergeordneter Bedeutung. hatte den Notar bei seiner ersten Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch entlastet und angegeben, ohne Vorwissen des Notars und damit eigenmächtig gehandelt zu haben. Erst nachdem er in Unfrieden beim Notar ausgeschieden war und es zwischen beiden zu Auseinandersetzungen wegen einer Darlehensforde-rung und Ansprüchen aus behaupteter Gewinnbeteiligungsabrede gekommen war, änderte Hpp^in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung seine Aussage zu Lasten des Notars. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß q^|^^nach dem Zerwürfnis mit dem Notar gegen diesen einen regelrechten Rachefeldzug führte. Den daraus folgenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aber auch dem Umstand, daß es anders als im Falle der Zeugin nicht mehr möglich 12 war, einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen zu gewinnen, hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er seine Feststellungen auf die Angaben nur insoweit gestützt hat, als diese eine Bestätigung durch die Bekundungen anderer Zeugen, insbesondere der Zeugin gefunden haben. Der in diesem Sinne begrenzten Verwertung als unbeeidigte Aussage steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entgegen, daß der Zeuge i-n der Haupt- verhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig nicht nach § 55 StPO belehrt und unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden ist. Trotz bestehender Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Beweiserhebung zu seiner Person in- des nicht ergeben, daß seine (spätere) Aussage, er habe mit Vorwissen des Notars gehandelt, und die damit im Einklang stehende Bekundung der Zeugin EflHp, der Notar habe entschuldigend angekündigt, H^| werde die Verlesung übernehmen, unwahr sind. Wie bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ergibt sich aus dem von verfolgten Rachemo- tiv noch kein gewichtiges Indiz dafür, daß nicht seine erste, sondern die spätere Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig unwahr ist. Denn auch durch entsprechende wahre Angaben kann der Zweck, einem anderen etwas heimzuzahlen, nachhaltig erreicht werden. Auch kommt es auf die Frage, ob in dem Zivilrechtsstreit wegen Ansprü- chen aus einer Gewinnbeteiligungsabrede die Ablichtung einer gefälschten Vertragsurkunde vorgelegt hat, nicht entscheidend an. Anhand der allein zur Verfügung stehenden Ablichtung mit einem einzigen Namenszug kann heute mit den Mitteln eines graphologischen Sachverständigengutachtens, auf das 13 sich der Notar berufen hat, ohnehin nicht mehr zuverlässig geklärt werden, ob eine Fälschung vorliegt. Im übrigen würde selbst der - zu unterstellende - Umstand, daß ein Beweismittel gefälscht worden ist, noch nicht zu dem Schluß zwingen, daß auch der damit zu beweisende Sachverhalt wahrheitswidrig behauptet worden ist. Dies gilt umso mehr, als die Tatsache, daß der Notar mit dem Zeugen WeHB^eine Gewinnbeteiligung vereinbart hat, die Annahme nahelegt, er habe eine solche Abrede mit H^^, der mit ihm damals freundschaftlich verbunden war und der ihm zudem erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt hatte, ebenfalls getroffen. Auch aus den Aussagen der erst nach Abschluß des Strafverfahrens benannten Zeugen Dr. WfllHPr Arthur und Karl-Heinz M^^Phat sich nicht ergeben, daß die Aussage des Zeugen mit Wissen und Willen des Notars gehandelt zu haben, und die Bekundung der Zeugin der Notar habe die Verlesung durch H^|^ vorher entschuldigend angekündigt, unrichtig sind. Die Zeugen Dr. V^^^^und He^mP haben zwar über Äußerungen H^^^s ihnen gegenüber ausgesagt, wonach der Notar vorher nichts gewußt habe. Jedoch sind diese Äußerungen nach der eigenen Schilderung der Zeugen im Februar und im März 1992 vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gefallen, als dieser den Notar vor straf- rechtlicher Verfolgung noch schützen wollte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß mit diesen - unwahren - Äußerungen die Tendenz, den Notar nicht in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, auch gegenüber den Zeugen Dr. und HeHHP damals noch verfolgte. Soweit der Zeuge He^m^auch späteren Äußerungen H^^^p entnommen hat, daß dessen frühere Darstellung richtig war, mißt dem 14 der Senat keine wesentliche Bedeutung bei, weil diese Beurteilung des Zeugen von dem ersten Eindruck im März 1992, die damals gegebene Darstellung sei wahr, geprägt war. Den Zeugen M^H^glaubt der Senat nach dem von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck nicht. Sie haben zwar - der Zeuge Karl-Heinz besonders eilfertig und mit erkennbarem Bela- stungseifer - bekundet, daß ff^^pbei einem gemeinsamen Abendessen erklärt habe, in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bewußt die Unwahrheit zu dem Schaden des Notars gesagt zu haben. Jedoch hält es der Senat nach Prüfung für ausgeschlossen, daß der als erfahren und trickreich geschilderte H^f^so unvorsichtig und naiv gewesen sein soll, gegenüber Personen, die - wie er wußte - mit dem Notar gut bekannt waren (Karl-Heinz «mm oder die er nur flüchtig kannte (Arthur einen Meineid einzuräumen und damit ohne Not das Risiko eines Schuldnachweises einzugehen. Vielmehr spricht für die Wahrheit seiner erwähnten Darstellung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig, daß er sich damit zugleich selbst einer Straftat, nämlich der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt, bezichtigt hat. Die Annahme, er sei in seinem Bestreben, dem Notar zu schaden, so weit gegangen, daß er dabei auch die Gefahr auf sich genommen habe, wegen einer von ihm bei Zugrundelegung der Einlassung des Notars gar nicht begangenen Straftat verfolgt zu werden, liegt fern. Auch deuten die Umstände seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Leipzig darauf hin, daß er mit seiner Bekundung, er habe mit Wissen und Willen des Notars gehandelt, die Wahrheit sagte. Er hatte sich nämlich zunächst von sich aus auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen seiner früheren Tätigkeit im Notariat berufen und war dabei, wie der Notar selbst bekundete, der ir- 15 rigen Meinung gewesen, der Notar sei es, der ihn von der Schweigepflicht entbinden könne. Ein solches zuerst zögerliches, die Aussage gerade von der Entschließung der betroffenen, mit ihm zudem verfeindeten Person - des Notars - abhängig machendes Verhalten ist mit der Annahme eines überschießenden, zu dem Mittel der Falschaussage greifenden Belastungseifers schwerlich zu vereinbaren. cc) Des weiteren weisen auch die Art und Weise, wie der Notar in den Beurkundungsfällen nachträglich verfahren ist, und seine dazu gegebene Erklärung darauf hin, daß die belastende Darstellung der Zeugen und richtig ist und das Verhalten in den Beurkundungs fällen und keine Eigenmächtigkeit ohne Vorwissen des Notars darstellt. Der Notar hat sich selbst als besonders pflichtbewußt geschildert und angegeben, daß er H^^^pwegen dessen nachträglich entdeckter Eigenmächtigkeit im Fall Kanzler nachdrücklich zur Rede gestellt habe. Trotz der geltend gemachten hohen Arbeitsbelastung ist es indes für den Senat nicht nachvollziehbar, daß ein pflichtbewußter Notar, der gerade die Eigenmächtigkeit eines Kanzleiangestellten entdeckt hat und diesen mit Entschiedenheit zur Rede stellt, nicht auch die naheliegende Maßnahme trifft, die "Urkunde" mit den vorgelegten Ablichtungen sowie das bereits versehentlich Unterzeichnete Übersendungsschreiben und die Kostenrechnung selbst unbrauchbar zu machen, sondern es im wesentlichen dem als unzuverlässig und eigenmächtig erwiesenen Kanzleiangestellten und dem übrigen Kanzleipersonal überläßt, die Sache ins Reine zu bringen, und außerdem die Angelegenheit so aus den Augen verliert, daß er später auch noch - versehentlich - eine Kostenmahnung (im Fall K^md un- 16 terschreibt. Vielmehr entnimmt der Senat aus dem nachträglichen Verhalten des Notars so, wie es in dessen Handakten dokumentiert und in der Berufungshauptverhandlung ihm vorgehalten worden ist, daß der Notar im Falle die Beifü- gung seiner Unterschrift versehentlich unterließ und daß dies nicht eine Folge nachträglicher Entdeckung des Vorgehens H^^^s war. dd) Schließlich ist auch die Vorgehensweise des Notars im Strafverfahren mit seiner Einlassung, unschuldig zu sein, nicht in Einklang zu bringen. Er konnte insbesondere keine einleuchtende Erklärung dafür geben, weshalb er seine Berufung im Strafverfahren zurücknahm, obwohl ihm schon damals mit Dr. wfm^und Rechtsanwalt Hefm^ zwei aussagebereite Zeugen zur Verfügung standen, die jedenfalls aus seiner Sicht so wichtig waren, daß er sie im Disziplinarverfahren vor dem Oberlandesgericht präsentierte. Sein Hinweis, er habe die Angelegenheit damals nicht als so erheblich eingeschätzt und der Versicherung seines Verteidigers vertraut, es werde in dem zu erwartenden Disziplinarverfaren nicht zu einer schwerwiegenden Maßnahme kommen, steht in gewissem Widerspruch zu seiner weiteren Äußerung, er habe sich mit einer beiderseitigen Berufungsrücknahme auch deshalb einverstanden erklärt, weil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit einer Strafverschärfung zu rechnen gewesen sei. Im übrigen liegt es im Falle eines berufserfahrenen und daher auch mit der berufsgerichtlichen Rechtsprechung vertrauten Notars wie dem Berufungsführer nahe, daß ihm bekannt war, wie "bedrohlich" für den Fortbestand des Notaramts eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist. 17 ee) Die Feststellung, daß der Notar nicht Willens und nach den Umständen auch nicht in der Lage war, die Verlesung der Vertragstexte durch verantwortlich zu überwachen, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen E|^ und B^^-^Jvor dem Senat. Aus der von der Zeugin bekundeten entschuldigenden Äußerung des Notars, werde wegen sei- ner - des Notars - Verhinderung durch andere Dienstgeschäfte auch die Verlesung übernehmen, ist zu folgern, daß der Notar die Verlesung nicht überwachen wollte und konnte. Nach den Aussagen der Zeuginnen Eund hielt sich der Notar nur kurz im Beurkundungszimmer auf; sonst bestand Sichtkontakt zu dem am Schreibtisch sitzenden für ihn nur dann, wenn er sich im Türbereich zu dem Nebenraum aufhielt. ff) Einer Vernehmung der unmittelbar vor der Berufungshauptverhandlung und damit nach § 87 Abs. 2 BDO verspätet benannten Zeugen Krf^^^und We^mp(bereits in erster Instanz vernommen) bedurfte es zur weiteren Aufklärung nicht. Auf die Vernehmung der in der Berufungshauptverhandlung gestellten Zeugin Nj^^^^^haben die Beteiligten verzichtet. 2. a) Der seit 1. Dezember 1990 zunächst als freier Mitarbeiter, ab 1. Januar 1992 als Angestellter beschäftigte Bernhard überwies in der Zeit von Dezember 1990 bis Dezember 1991 in fünf Teilbeträgen insgesamt 446.144,40 DM auf die Geschäftskonten des Notars. Das Geld wurde für Zwek-ke des Notariats verwendet; der Notar und waren sich einig, daß es zurückzuzahlen war. Auf Anraten des Steuerberaters des Notars wurde im Februar 1992 ein Vertrag über den darlehensweise überlassenen Betrag schriftlich fixiert. In der schriftlichen Vereinbarung ist der mit 8 % zu verzinsen- 18 de und mit 8,5 % zu tilgende Darlehensbetrag mit 400.000,— DM angegeben. Der Klage auf Darlehensrückzahlung, die Bernhard nach seinem Ausscheiden aus dem Notariat in Höhe des ursprünglichen Betrags von 446.144,40 DM erhoben hatte, gab das Landgericht Leipzig durch Urteil vom 11. Mai 1994 zu einem Teilbetrag von 396.144,40 DM statt. Die Gewährung des Darlehens und den Abschluß des schriftlichen Darlehensvertrags stellte der Notar in jenem Rechtsstreit nicht in Abrede; vielmehr machte er lediglich die Unwirksamkeit der Darlehenskündigung geltend und berief sich auf (teilweise) Tilgung durch Rückzahlung und Aufrechnung. Das auf die Berufung des Notars gegen das Urteil vom 11. Mai 1994 anhängige Berufungsverfahren wurde nach dem Tode von Bernhard ausgesetzt; es ist bisher nicht wieder aufgenommen worden. b) Der Notar stellt auch mit der Berufung im Disziplinarverfahren nicht in Abrede, daß ihm die festgestellten Beträge I^f^s zugeflossen sind und daß - allerdings auf Anraten seines Steuerberaters - ein Darlehensvertrag nachträglich schriftlich fixiert wurde. Er wendet sich im wesentlichen nur gegen die Wertung, er habe gegen seine Amtspflichten dadurch verstoßen, daß durch die DarlehensVereinbarung zu demindest der Anschein der Abhängigkeit von einem Angestellten entstanden sei. Der vom Notar beantragten Vernehmung seines Steuerberaters als Zeugen zu den Einzelheiten, wie es zur schriftlichen Festlegung der Darlehensvereinbarung kam, bedurfte es nicht, weil es auf diese Einzelheiten weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ankommt. Wesentlich ist nur, daß die Geldmittel dem Notar zugeflossen sind 19 und daß zwischen ihm und Einigkeit darüber bestand, daß das Geld ihm weiterhin als Darlehen zur Verfügung stehen sollte. Dies aber steht außer Streit. 3. a) Anfang 1991 stellte der Notar den Zeugen Wefim^ als Bürovorsteher in seiner Kanzlei ein. Im Anstel lungs vertrag wurde als Vergütung ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 7.000 DM und eine 10 %ige Beteiligung am steuerlichen Jahresgewinn bei monatlicher Abschlagszahlung vereinbart. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Gewinnbeteiligung leistete der Notar jedenfalls im Jahre 1991 mit jeweils 1.500 DM. Nachdem er diese zu einem späteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt eingestellt hatte, kam es auch nach dem Ausscheiden des Zeugen Wem^aus der Kanzlei in der ersten Hälfte des Jahres 1993 nicht mehr zu einer abschließenden Abrechnung über die Gewinnbeteiligung. b) Die Gewinnbeteiligungsvereinbarung mit dem Zeugen WefHB^wird vom Notar eingeräumt; sie wird auch durch die Vertragsurkunde vom 3. Februar 1991 belegt. Sie ist zudem auch hinsichtlich ihrer teilweisen Erfüllung vom Zeugen Wen-sing glaubhaft bestätigt worden. Die Behauptung des Notars in der Berufungshauptverhandlung, der im Jahre 1991 monatlich zusätzlich geleistete Betrag von 1.500 DM sei nicht auf die Gewinnbeteiligungsabrede, sondern als Entgelt für Überstunden gezahlt worden, ist angesichts der Aussage des Zeugen Wem^ vor dem Oberlandesgericht unglaubhaft. 4. a) Der Notar gehört zu dem Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse Leipzig, einer gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 NotVO errichteten länderübergreifenden Anstalt des öffentli- 20 chen Rechts. Diese ist durch § 39 Abs. 7 NotVO verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abgaben von den Notaren zu erheben. Zu diesem Zweck ist sie auch ermächtigt, Abgabensatzungen zu erlassen. Die erste Abgabensatzung wurde von der Ländernotarkasse durch Beschluß ihres Verwaltungsrats vom 10. Oktober 1990 für das von Oktober 1990 bis September 1991 dauernde Rechnungsjahr 1990/1991 erlassen. Sie sah ebenso wie die Abgabensatzungen für die späteren Rechnungsjahre vor, daß die Notare nach Kalendermonaten berechnete Staffelabgaben aus den abgabenpflichtigen Notargebühren zu entrichten haben. Gemäß § 5 der Abgabensatzung waren die Notare verpflichtet, ihre abgabenpflichtigen Gebühren monatlich zu melden. Durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 17. Februar 1991 wurde die Abgabensatzung von der Ländernotarkasse erstmals geändert und neu gefaßt. Der Verpflichtung, seine abgabenpflichtigen Gebühren monatlich der Ländernotarkasse zu melden, kam der Notar in der Zeit von Januar 1991 bis einschließlich August 1992 nicht nach; er entrichtete auch die an die Ländernotarkasse abzuführenden Abgaben zunächst nicht. Der Notar führte in der Zeit von Januar 1991 bis einschließlich Juli 1991 auch das nach der Abgabensatzung vorgesehene Kostenregister nicht; selbst später legte er das dann seit August 1991 geführte Kostenregister dem Prüfungsbeamten der Ländernotarkasse bei der Prüfung im Dezember 1991 nicht vor. Er teilte lediglich den Jahresumsatz für 1991 zu einem Betrag in Höhe von 2.487.000 DM mit. Durch vorläufigen Abgabenbescheid vom 26. Juni 1992 setzte die Ländernotarkasse die vom Notar für die Zeit von Januar bis September 1991 zu leistenden Abgaben auf 507.998 DM fest; zugleich wurde der Notar aufgefordert, 21 bis spätestens 21. Juli 1992 die abgabenpflichtigen monatlichen Gebühren für die Monate Januar 1991 bis einschließlich Mai 1992 an die Ländernotarkasse zu melden. Erst mit Schriftsatz vom 18. September 1992 kam der Notar dieser Aufforderung nach. Aufgrund dieser neuen Mitteilungen setzte die Ländernotarkasse mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 1992 die Abgabenschuld für den genannten Zeitraum auf 313.502 DM fest. Im Juli 1993 bezahlte er darauf 313.000 DM; für spätere AbrechnungsZeiten führte er im Juli 1994 765.000 DM ab. Zuvor hatte der Notar die Abgabenbescheide vom 26. Juni 1992 und vom 8. Oktober 1992 jeweils mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Dresden unter anderem mit der Begründung angefochten, die Satzungsermächtigung und die Regelungen der Abgabensatzungen über die Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben verstießen gegen Verfassungsrecht und seien nichtig. Diesem Rechtsstandpunkt folgte das Oberlandesgericht Dresden; es hob durch Beschluß vom 29. Dezember 1992 die angefochtenen Bescheide wegen Nichtigkeit der Satzungsbestimmungen auf. Auf die sofortige Beschwerde der Ländernotarkasse hob der Senat durch Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 9/94 - die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auf und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Abgabenbescheide unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem eine Parallelsache betreffenden Senatsbeschluß in BGHZ 126, 16 zurück. Gegen die Entscheidung des Senats vom 25. April 1994 hat der Notar Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 22 b) Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Notars sowie den Akten über die Anfechtung der Abgabenbescheide; sie sind im übrigen aufgrund der früheren Vorgänge gerichtskundig . 5. a) Durch Beschluß des ehemaligen Kreisgerichts - Vollstreckungsgericht - Leipzig vom 19. August 1991 wurden die Vergütungsansprüche des beim Notar beschäftigten Bernhard aus dem Arbeitsverhältnis zugunsten von Ruthild gepfändet. Diesen Pfändungsund Überweisungsbeschluß mit der Aufforderung, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben, stellte die Zeugin als Gerichtsvoll- zieherin dem Notar am 21. Oktober 1991 zu. Die Drittschuldnererklärung gab der Notar weder bei der Zustellung gegenüber der Zeugin noch innerhalb von 14 Tagen gegen- über dem Anwalt der Vollstreckungsgläubigerin, sondern erst mit Schriftsatz vom 10. März 1992 ab. Zahlungen an die Vollstreckungsgläubigerin erbrachte er zunächst ebenfalls nicht. Durch Scheck zahlte er jedoch im März 1992 einen Betrag in Höhe von 15.000 DM an die Vollstreckungsgläubigerin; zuvor schon hatte er an den Anwalt der Vollstreckungsgläubigerin - gleichfalls durch Scheck - eine Zahlung in Höhe von ca. 10.000 DM geleistet. b) Diese Feststellungen sind gestützt auf die Angaben des Notars, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf die Aussage der Zeugin F^l^. Die Einlassung des Notars, er habe die Drittschuldnererklärung gegenüber der Gerichtsvollzieherin mündlich abgegeben, ist durch die Bekundungen der Zeugin widerlegt. Ihre Aussage, daß sie, hätte der Notar die erforderlichen Angaben ihr gegenüber gemacht. 23 diese schriftlich festgehalten hätte und die Erklärung vom Notar hätte unterschreiben lassen, ist nachvollziehbar und glaubhaft. 6. Soweit dem Notar in der Anschuldigungsschrift außerdem zu dem Vorwurf gemacht wird, Amtspflichten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Grundstückskaufverträge Kl^HHB/Kn^^-0^^ und S^u.a./G^ u.a. verletzt zu haben, hat der Senat keine weitergehenden Feststellungen getroffen, als im angefochtenen Urteil unter B VI/VII 1 wiedergegeben. Wie das Oberlandesgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt hat, reichen die insoweit festgestellten Sachverhalte als Grundlage für einen Schuldvorwurf nicht aus (vgl. UA unter D III. ) . III. Mit dem unter II. 1 bis 5 festgestellten Verhalten hat sich der Notar durch mehrfache Verstöße gegen Amts- und Verhaltenspflichten im Sinne von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 bis 4 NotVO eines einheitlichen vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. 1. In den Beurkundungsfällen KfBBB und P^^^hat der Notar dadurch, daß er es zu demindest bewußt zuließ und billigte, daß sein Angestellter nicht nur die der Beurkundung vorausgehenden Verhandlungen führte, sondern die schriftlich festgehaltenen Willenserklärungen vorlas, in besonders schwerwiegender, zur Nichtigkeit der Urkunde führenden Weise gegen § 13 Beurkundungsgesetz, eine zentrale Vorschrift des Beurkundungsverfahrens, verstoßen. Selbst wenn der mit anderen Geschäften befaßte und dadurch abgelenkte Notar sich, wofür sich in den Angaben der Zeugen E^|^, B^^B und H^^B 24 Anhaltspunkte finden, kurzzeitig im Beurkundungszimmer und im Nebenraum auf hielt, reichte dies nicht aus, um die Verlesung durch den Zeugen H^[|||^verantwortlich zu überwachen und der Beurkundungs vor schrift des § 13 Beurkundungsgesetz zu genügen (vgl. BGH DNotZ 1975, 365, 367; Huhn/von Schuckmann BeurkG 3. Aufl. § 13 Rdn. 3, 34; Mecke/Lerch BeurkG 2. Aufl. § 13 Rdn. 8). Mit der nachträglichen Beifügung seiner Unterschrift im Beurkundungs fall D^^hat der Notar zugleich ein den Kernbereich seiner Notartätigkeit betreffendes Vergehen der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) begangen (vgl. BGH NJW 1975, 940, 941). Im Beurkundungs fall in dem der Notar die ihm mit Abschriften, Versendeschreiben und Kostenrechnung vorgelegte Originalurkunde versehentlich nicht unterschrieb, liegt ein strafbarer Versuch der Falschbeurkundung im Amt vor. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Entäußerung der Urkunde beginnt und davor nur straflose Vorbereitungshandlung gegeben ist (vgl. RGSt 64, 136, 137; BGH NJW 1952, 1064; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 348 Rdn. 20; Dre-her/Tröndle StGB 47. Aufl. § 348 Rdn. 8; Samson in SK-StGB § 348 Rdn. 10), ist in diesem Fall Versuch in Gestalt eines sogenannten untauglichen Versuchs zu bejahen. Der Notar hat die Versendeschreiben sowie die Kostenrechnung ersichtlich in der Annahme, er habe seine Unterschrift auf der Originalurkunde bereits beigefügt, unterschrieben und die Herausgabe der Abschriften veranlaßt. Er hat sich damit nach seiner maßgeblichen Vorstellung einer Falschbeurkundung entäußert und die Grenzen zu dem strafbaren (untauglichen) Versuch nach § 348 Abs. 2 StGB überschritten. Für die Annahme strafbe- 25 freienden Rücktritts ist entgegen der Auffassung des Notars kein Raum. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die nachträgliche Unterschriftsleistung im Fall verse- hentlich und nicht bewußt unterblieben. 2. In den Fällen II. 2 a und 3 a hat der Notar vorsätzlich der aus § 8 NotVO - ebenso wie im Anwendungsbereich der Bundesnotarordnung aus § 14 Abs. 1 BNotO - folgenden Pflicht zuwidergehandelt, sein Amt als Notar frei von Einflüssen zu führen, die die Unabhängigkeit seiner Amtsführung konkret gefährden oder auch nur den Anschein der Abhängigkeit her-vorrufen können. Die darlehensweise Hinnahme von Geldmitteln eines Mitarbeiters bedeutet jedenfalls dann, wenn es um Beträge in der von Bernhard f^m^zur Verfügung gestellten Höhe geht, eine konkrete Gefährdung für die unabhängige und eigenverantwortliche Führung des Notaramts. In einem solchen Fall besteht regelmäßig - und so auch hier - die Gefahr, daß es aus Gründen der Rücksichtnahme auf den Mitarbeiter als wichtigen Geldgeber zu sachwidrigen Einflüssen auf die Führung des Kanzleibetriebs kommt. Eine vergleichbare Gefahr besteht auch dann, wenn, wie im Falle des Zeugen We^^^p eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung mit einem Mitarbeiter getroffen wird. Auch dann ist zu besorgen, daß für einen solchen Mitarbeiter ein Anreiz zu eigenmächtiger Einflußnahme auf die Abwicklung der Dienstgeschäfte besteht und daß der Notar sich dem wegen der Gewinnbeteiligungsabrede nicht entschieden genug widersetzt. Dadurch, daß der Notar sich später trotz der Darlehens- und Gewinnbeteiligungsabreden aus eigenem Entschluß von den Zeugen H^^^und Wefl||H^ge- 26 trennt und die Beschäftigungsverhältnisse gelöst hat, wird die Annahme konkreter Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht nachträglich widerlegt. Der Notar hat aufgrund seiner rechtlich festgelegten Stellung als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NotVO) als Amtspflicht bzw. Verhaltenspflicht im Sinne von § 8 Abs. 1 NotVO alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung der unabhängigen Amtsführung führen kann. Die Unabhängigkeit der Notare ist zwar durch § 2 Abs. 1 NotVO (§ 1 BNotO) in erster Linie gegenüber staatlichen Einflußnahmen im Sinne einer Begrenzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse rechtlich gewährleistet. Aus dieser unabhängigen Stellung folgen aber zugleich auch Notwendigkeit und amtliche Verpflichtung, die unabhängige Amtsführung gegenüber Einflüssen durch nichtstaatliche Stellen und dritte Personen, auch im Verhältnis zu dem Kanzleipersonal, zu sichern (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 14 Rdn. 29 und 31). Diese Amtspflicht ist unmittelbar in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 NotVO (und § 1, § 14 Abs. 1 BNotO) begründet. § 20 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot), durch den jede wirtschaftliche Abhängigkeit von Hilfskräften, insbesondere deren unmittelbare oder mittelbare Gewinnbeteiligung als standeswidrig bezeichnet und festgelegt wird, daß die führende und bestimmende Tätigkeit des Notars durch die Ausgestaltung der Beziehungen zu den Hilfskräften nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden darf, hat demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung. Auf die Rechtsnatur der von der Bundesnotarkammer aufgestellten Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare und ihre Geltung in den neuen Bun- 27 desländern zur Tatzeit kommt es daher nicht an (vgl. dazu BVerfG DNotZ 1980f 556, 561; BGH DNotZ 1966, 409, 413; Bay-ObLG DNotZ 1984, 250, 252; Vetter ins 25 Jahre Bundesnotarkammer [Sonderheft der DNotZ] 1986 S. 50, 51 ff.; vgl. dagegen zu den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechtss BVerfGE 76, 171, 185 ff.). Daß die Amtspflichten, deren schuldhafte Verletzung mit disziplinärer Ahndung bedroht ist, im hier einschlägigen Bereich nur durch eine generalklauselartige Regelung festgelegt ist, unterliegt unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 II Rdn. 196; Rüping in Bonner Kommentar zu dem GG Art. 103 II Rdn. 77). Der Senat ist auch davon überzeugt, daß der Notar sich des Pflichtverstoßes bei Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Zeugen und der GewinnbeteiligungsVereinbarung mit dem Zeugen bewußt war. Daß der Notar ein solches Verhalten für standesrechtlich zulässig hielt, ist angesichts seiner Berufserfahrenheit und der Offenlegung der insoweit einschlägigen Standespflicht in § 20 RLNot auszuschließen. 3. Eine bewußte Verletzung von Amtspflichten liegt auch darin, daß der Notar zunächst kein Kostenregister führte, das später geführte Kostenregister dem Prüfungsbeamten der Ländernotarkasse nicht vorlegte und die monatlichen Gebührenumsätze ungeachtet der Aufforderung (zunächst) nicht mitteilte . 28 Die Verpflichtung, ein Kostenregister zu führen und es dem Prüfungsbeauftragten der Ländernotarkasse zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, ergab sich unabhängig von der Abgabensatzung der Ländernotarkasse und der Frage ihrer Wirksamkeit bereits aus § 39 Abs. 7 NotVO und § 15 BayDONot in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. August 1990 (GBl-DDR I, 1332; i.V.m. Anlage II, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrags) . Die Zurückhaltung von wesentlichen Umständen für die Abgabenpflicht gegenüber der Notarkasse stellt eine gewichtige Pflichtverletzung dar (vgl. Bracker in Sey-bold/Schippel BNotO 6. Aufl. S 95 Rdn. 18 a.E.). Auch für die Verpflichtung, die monatlichen Gebührenumsätze mitzuteilen, kam es auf die Begründetheit der verfassungsrechtlichen Einwände des Notars gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzung nicht entscheidend an. Die grundsätzliche Abgabenpflichtig-keit der Notare gegenüber der Ländernotarkasse folgt bereits aus § 39 Abs. 7 NotVO; unabdingbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit dieser auf § 39 NotVO beruhenden Einrichtung war aber, daß die Grundlagen für die Abgaben, wie sie auch immer zu erheben und zu berechnen waren, von den Notaren mitgeteilt wurden. Dies ergibt sich aus § 39 NotVO unmittelbar selbst. Die Amtspflichtverletzung des Notars besteht insoweit nicht darin, daß er einen Rechtsstandpunkt vertrat und vertritt, der von demjenigen der Aufsichtsbehörden und der Ländernotarkasse abweicht. Sie ist vielmehr darin zu sehen, daß der Notar über das zur Rechtsverfolgung notwendige Maß hinausgegangen ist. Gerade in einer Zeit, in der in den neuen Bundesländern ein neues Notarsystem, zu dem als wesentlicher Teil auch die Ländernotarkasse gehört, unter schwierigsten Bedingungen eingerichtet werden mußte und 29 es dafür in erhöhtem Maße auf Mitarbeitsbereitschaft und Solidarität ankam, waren die Notare gehalten, verfassungsrechtliche Einwände gegen die Abgabenverpflichtung allein auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und nicht durch Zurückhaltung der erforderlichen Informationen geltend zu machen. Hätte das Beispiel des Notars unter den übrigen Notaren der neuen Bundesländer Schule gemacht, wären der Aufbau der Ländernotarkasse und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig gefährdet worden. Im Hinblick darauf, daß vergleichbare Regelungen für die Abgabenpflicht gegenüber der Ländernotarkasse schon geraume Zeit und - damals jedenfalls - weitgehend unangefochten in Bayern und in der Pfalz galten, ist der Senat davon überzeugt, daß der berufserfahrene Notar, dem dies nicht verborgen geblieben sein kann, zu demindest mit bedingtem, für den Vorwurf vorsätzlichen Verschuldens ausreichendem Pflichtwidrigkeitsbewußtsein gehandelt hat. 4. Schließlich stellt die geraume Verzögerung der Abgabe der Drittschuldnererklärung im Falle II. 5 wegen des Zusammenhangs mit der Führung des Notaramts einen vorsätzlichen Verstoß gegen Amts- und Verhaltenspflichten im Sinne von § 8 Abs. 1 NotVO dar. Zur Erhaltung des für eine funktionstüchtige vorsorgende Rechtspflege unabdingbaren Vertrauens der Öffentlichkeit ist es den Notaren durch § 8 Abs. 1 Satz 2 NotVO zur besonderen (standesrechtlichen) Pflicht gemacht, bei und im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts "die Gesetze und andere Rechtsvorschriften" einzuhalten. Es bedeutet daher auch in standesrechtlicher Hinsicht eine Pflichtverletzung, wenn ein Notar im Zusammenhang 30 mit der Ausübung seines Amts vollstreckungsrechtlichen Verpflichtungen wie derjenigen zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung nachkommt. Weitergehende Pflichtverletzungen sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 31/32), im Zusammenhang mit der Pfändung der Vergütungsansprüche des Zeugen Hoyer hingegen nicht festzustellen. 5. Wie bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ist Verfolgungsverjährung hinsichtlich keiner der Pflichtverletzungen eingetreten. Soweit es den Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt angeht, ist der Lauf der Verjährungsfrist, die nach § 17 NotVO in der Fassung vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (1. Juli 1992) noch ein Jahr betrug, mit der Einleitung der disziplinären Vorermittlungen im März 1992 rechtzeitig gehemmt worden (vgl. Bracker in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 93 a Rdn. 11). IV. Die vom Notar begangenen Pflichtverstöße haben bei der gebotenen Gesamtbewertung tiefgreifende Mängel in der persönlichen Eignung offengelegt. Lediglich wegen der bis zu dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung eingetretenen einschneidenden Folgen, die sich im Verlauf des Disziplinarverfahrens oder damit im Zusammenhang schon ergeben haben und von denen der Senat eine nachhaltige Einwirkung auf den Notar zu dem Besseren erwartet, erscheint es noch vertretbar, auf die an sich gebotene Maßnahme der Entfernung aus dem Amt ausnahmsweise zu verzichten. Die vom Oberlandesgericht ver- 31 hängte verbundene Maßnahme des Verweises und der Geldbuße von 15.000 DM hält jedoch auch der Senat zur Erreichung der Ahndungszwecke für unabdingbar. 1. Anzuwenden bei der Auswahl und Bemessung der Maßnahmen war § 16 NotVO in der Fassung des § 24 Nr. 4a Rechtspflege-Anpassungsgesetz, durch den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 die außerhalb der Bundesnotarordnung im Disziplinar-recht sonst nicht zulässige Möglichkeit, Verweis und Geldbuße nebeneinander zu verhängen, auch für den Bereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis neu geschaffen wurde. Zwar ist ein Teil der Pflichtverstöße bereits vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes begangen. Ein Teil der Pflichtverletzungen ist aber auch noch nach dem 1. Juli 1992, dem Wirksamwerden der Neufassung des § 16 NotVO, verwirklicht worden. Schon aus diesem Grunde kann mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Maßnahme auf die wegen des einheitlichen Dienstvergehens zu erkennen ist, von der Möglichkeit der verbundenen Maßnahme des Verweises und der Geldbuße Gebrauch gemacht werden. Doch auch bei isolierter Betrachtung kann die verbundene Maßnahme auf die vor dem Inkrafttreten des § 16 NotVO n.F. begangenen Fälle der vollendeten und der versuchten Falschbeurkundung angewendet werden. Das im berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren entsprechend geltende Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BGHSt 15, 227; 28, 333; BGH NJW 1991, 1241, 1242) steht nicht entgegen, weil § 16 NotVO in seiner neuen Fassung die im Ergebnis für den Notar günstigere Maßnahmenwahl zuläßt. Zur Erreichung des Maßnahmezwecks, das für eine funktionstüchtige vorsorgende Rechtspflege unentbehrliche Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Amtsper- 32 sonen zu gewährleisten, aber auch wegen der Schuldschwere und wegen des Gewichts des Eignungsmangels ist es notwendig, schon durch die Maßnahmenwahl aufzuzeigen, daß die dem Notar zur Last fallenden Falschbeurkundungen ihrer Bedeutung nach deutlich über den Fällen liegen, die üblicherweise mit isolierter Geldbuße oder gar nur mit einem Verweis geahndet werden. Selbst bei Berücksichtigung der schon während des Disziplinarverfahrens eingetretenen Folgen hätte es der Senat nicht für vertretbar gehalten, auf die Entfernung aus dem Amt zu verzichten, wenn als Maßnahme nur eine (gegebenenfalls zu erhöhende) Geldbuße oder ein Verweis nach § 16 NotVO a.F. zur Verfügung gestanden hätte. So gesehen, stellt § 16 NotVO n.F. mit der zur Vermeidung der Entfernung aus dem Amt noch ausreichenden verbundenen Maßnahme des Verweises und der Geldbuße die mildere und damit nach § 2 Abs. 3 StGB entspr. anwendbare Regelung dar (vgl. BGH NJW 1991, 1241, 1242 für einen entsprechenden Fall formaler Maßnahmenverschärfung im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte). Auch durch § 12 SächsDO ist es trotz der strafgericht-lichen Verurteilung zu Geldstrafe nicht ausgeschlossen, auch wegen der Fälle der Falschbeurkundungen auf die verbundene Maßnahme von Geldbuße und Verweis zu erkennen. Dies hat der Senat für die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 11 a HessDO in seinem Urteil vom 8. Mai 1995 - NotSt (Brfg) 3/94 - im einzelnen dargelegt; die dafür maßgeblichen Gründe gelten im Anwendungsbereich der NotVO auch für § 12 SächsDO. 33 2. In dem durch § 16 NotVO in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vorgegebenen Rahmen waren für den Senat folgende Umstände und Gesichtspunkte bestimmend für die Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Maßnahme: Die im Vordergrund der Bewertung stehenden Pflichtverletzungen in den Beurkundungsfällen Kpjmpund tref- fen den Kernbereich notarieller Tätigkeit und gehören ihrer Art nach zu den schwersten Dienstvergehen, deren sich ein Notar schuldig machen kann (BGHSt 19, 90, 91; BGH, Urteil vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93 - und Beschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96). Sie wiegen insbesondere auch deswegen schwer, weil ein Verstoß gegen die zentrale und zwingende Beurkundungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz, wie ihn sich der Notar hat zuschulden kommen lassen, die Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge hat und weil damit die Vermögensinteressen der Beteiligten zu demindest abstrakt gefährdet werden. Weitere Pflichtverstöße treten erschwerend hinzu. Die Verfehlungen im Falle der mit dem Zeugen getroffenen Darlehensvereinbarung und der Gewinnbeteiligungsabrede mit dem Zeugen W^m^^bedeuteten eine erhebliche Gefährdung für die Unabhängigkeit in der Amtsführung gegenüber dem eigenen Kanzleipersonal; sie sind von beträchtlichem Gewicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Notar jedenfalls dann, wenn er sich der wiederholten Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht hat, grundsätzlich auf Dauer ungeeignet, den Notarberuf auszuüben (vgl. BGHSt 19, 90; BGH DNotZ 1969, 178, 180; BGH, Urteile vom 8. Mai 1995 - NotSt (Brfg) 2/94 und 3/94, vom 18. Juli 1994 - NotSt 34 (Brfg) 1/93, vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 - und vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96). Umstände, die es rechtfertigen könnten, in Abweichung von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen von einer Entfernung aus dem Notaramt noch einmal abzusehen, liegen bis auf eine Ausnahme nicht vor. Dafür reicht weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen aus, daß beim Notar wesentliche disziplinäre Vorahndungen nicht vorliegen und daß der hohe Geschäftsanfall in den neuen Bundesländern in der ersten Zeit nach der Wiedervereinigung mit dazu beigetragen haben mag, daß der Notar die Beurkundung in den Fällen und D^^aus der Hand gab und zu dem Mittel der Falschbeurkundung griff. Auch ist die Zeit seit diesen Falschbeurkundungsfällen nicht so lang, daß dieser Zeitablauf entscheidend zugunsten des Notars ins Gewicht fiele. Anders als in früheren Ausnahmefällen, in denen der Senat trotz - teilweise sehr viel mehr - Falschbeurkundungen im Amt nicht auf Entfernung aus dem Notaramt erkannt hat, fehlt es auch am Milderungsgrund eines von Einsicht getragenen Eingeständnisses des eigenen Fehlverhaltens, das positive Rückschlüsse auf eine gewandelte Einstellung gegenüber den beruflichen Pflichten zuließe. Einzig und allein die vom Notar glaubhaft und eindringlich geschilderten Auswirkungen, welche die vorläufige Untersagung der Berufsausübung und die nicht isoliert vom Disziplinarverfahren zu betrachtende Einsetzung eines Notariatsverwesers hatten, können es rechtfertigen, auf die schwerwiegendste Maßnahme, die Entfernung aus dem Notaramt, zu verzichten. Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung dauerte im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits mehr als zwei Jahre an. Daß sie zusammen mit der späteren Anordnung der Verweserschaft für das Notar- 35 iat erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hatte, ist nachvollziehbar. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindruck erscheint die Erwartung berechtigt, daß der Notar sich die Auswirkungen dieser Anordnungen - auch wenn sie von ihm verschuldet sind - wird zur Warnung dienen lassen und daß er zu einer pflichtbewußteren Wahrnehmung seines Amts zurückfinden wird. Unter diesen Umständen bedarf es der Entfernung aus dem Notaramt ausnahmsweise nicht. Zur Erreichung der Maßnahmenzwecke genügt die vom Oberlandesgericht verhängte Maßnahme des Verweises und der Geldbuße von 15.000 DM; sie ist dafür aber auch unverzichtbar. Angesichts der ausgezeichneten, vom Notar auch genutzten Verdienstraög-lichkeiten in den weiter zurückliegenden Jahren kann davon ausgegangen werden, daß die verhängte Geldbuße seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird, auch wenn die aktuelle Ein-kommenslage ungünstig ist. 3. Da die vorläufige Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung in ihrer Wirksamkeit auf die Zeit bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens von vornherein begrenzt war, bedarf es ihrer förmlichen Aufhebung nicht. Rinne Blauth Wiechers Lintz Toussaint