BGH · NotSt (Brfg) 1/95 vom 05.02.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 1994 dahin geändert, daß gegen den Notar wegen Dienstvergehens auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM kostenpflichtig erkannt wird. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen eines in den Urteilsgründen festgestellten Dienstvergehens für die Dauer eines Jahres aus dem Amt entfernt. Der Vertreter der Einleitungsbehörde erstrebt mit der Berufung die Entfernung des Notars aus dem Amt für die Dauer von drei Jahren. Der Notar greift das Urteil mit dem Ziel der Verhängung einer Geldbuße an und macht zur Begründung geltend, daß durch die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen kein Vermögens schaden und auch keine Vermögensgefährdung entstanden seien. Durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage des Vermögens Schadens oder der Vermögensgefährdung werden Feststellung und Wertung als Dienstvergehen nicht in Frage gestellt; sie betreffen lediglich Gesichtspunkte, die für die Auswahl und die Bemessung der zur Ahndung notwendigen Disziplinarmaßnahmen wesentlich sind. Obwohl die Schuldform auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung im Urteil davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht die Einlassung des Notars über Nachlässigkeiten und fehlerhaftes Verhalten von Kanzleiangestellten als nicht widerlegt angesehen und daher der Sache nach (grobe) Fahrlässigkeit und nicht vorsätzliches Handeln angenommen hat. Wegen der im einzelnen getroffenen Feststellungen und wegen der rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu den disziplinarrechtlichen Vorahndungen des Berufungsführers als Notar und Rechtsanwalt hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund von dessen glaubhaften Angaben dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Daß der Notar auf zahlreiche Anfragen der Beteiligten und der auf Beschwerde hin mit der Sache befaßten Notarkammer untätig blieb oder bestenfalls ausweichend und hinhaltend antwortete, läßt ebenso wie in zahlreichen ähnlichen Fällen, die in der Vergangenheit zu disziplinarrechtlichen Ahndungen als Notar und Rechtsanwalt führten, eine so ausgeprägte Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Mandanten erkennen, daß das Fehlverhalten durch Arbeitsüberlastung nicht zu erklären ist. Nicht außer Betracht bleiben durfte auch, daß die Verfehlungen zwar von beträchtlichem Gewicht sind, aber nicht zu den besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen zu rechnen sind, die regelmäßig die einschneidende Maßnahme der Entfernung aus dem Amt auf Dauer oder doch auf Zeit nach sich ziehen. Zwar kann die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt bei einer Vielzahl an sich nicht besonders schwerwiegender Verfehlungen gerechtfertigt sein, wenn der Notar wegen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen nicht mehr beeinflußbar erscheint (vgl. Auch sind in der Vergangenheit Ahndungen mit Geldbuße wegen vergleichbaren, auf Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit zurückzuführenden Fehlverhaltens ersichtlich wirkungslos gewesen. Unter diesen Umständen ist zugunsten des Notars nicht auszuschließen, daß er durch eine deutlich höhere Geldbuße doch noch beeindruckt werden kann und daß er in diesem Sinne nicht unbeeinflußbar ist. Was jedoch die darüber hinausgehenden Vorwürfe anbelangt, war dem Senat eine abschließende Klärung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so daß daraus keine den Notar benachteiligenden Schlüsse gezogen werden können. Nach dem dabei gewonnenen Eindruck ist nicht eine bloß abstrakte Chance, sondern die konkrete Aussicht begründet, daß der Notar durch einen Verweis und eine gegenüber früher kräftig angehobene Geldbuße bewegt werden kann, seine bisher von Interesselosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Notaramts geprägte Einstellung aufzugeben und sich mit Erfolg um eine pflichtbewußte Amtsführung zu bemühen. dern "nur" von - grob - fahrlässigen Verfehlungen auszugehen ist und daß es in einem solchen Fall zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig geboten ist, vor einer - auch bloß zeitlich begrenzten - Entfernung aus dem Notaramt die konkrete Chance bessernder Einwirkung durch eine hohe Geldbuße wahrzunehmen, wenn dies nach den Gesamtumständen noch zu verantworten ist. Auch bei Berücksichtigung des auf Wahrung des Ansehens des Berufsstands gerichteten Ahndungszwecks ist die Verhängung einer Sanktion unter der einschneidenden Maßnahme der zeitweiligen Entfernung aus dem Amt noch vertretbar. Bei Würdigung der für und gegen den Notar sprechenden Gesichtspunkte erscheint es geboten, die neben dem Verweis zu verhängende Geldbuße auf 20.000 DM zu bemessen. Sie steht in angemessenem Verhältnis zu dem im Verfahren deutlich gewordenen Umfang der Geschäftstätigkeit und den daraus zu folgernden Einkünften des Notars.

Schlagwörter

BerufungRechtsmittelVerfehlungNotarAhndungGeldbußeFallEntfernung

Volltext der Entscheidung

2050 041 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt (Brfq) 1/95 vom 5. Februar 1996 in der Disziplinarsache gegen den Notar Franz Stephan itraße aus 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 5. Februar 1996, an der mitgewirkt haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne, die Richter am Bundesgerichtshof Prof-, Dr. Thode, Dr. Blauth, sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor aljs. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 3 Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 1994 dahin geändert, daß gegen den Notar wegen Dienstvergehens auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM kostenpflichtig erkannt wird. Die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die Kosten der Berufungen und die dem Notar im Berufungsverfahren aufgrund beider Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen ’ Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen eines in den Urteilsgründen festgestellten Dienstvergehens für die Dauer eines Jahres aus dem Amt entfernt. Der Vertreter der Einleitungsbehörde erstrebt mit der Berufung die Entfernung des Notars aus dem Amt für die Dauer von drei Jahren. 4 Der Notar greift das Urteil mit dem Ziel der Verhängung einer Geldbuße an und macht zur Begründung geltend, daß durch die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen kein Vermögens schaden und auch keine Vermögensgefährdung entstanden seien. Beide Rechtsmittel sind gemäß § 105 BNotO in Verbindung mit den §§ 80 ff. BDO zulässig. Sie sind formund fristgerecht eingelegt und wahren auch die inhaltlichen Zulässigkeitsanforderungen nach § 82 BDO in Verbindung mit § 105 BNotO. Die Berufungen sind wirksam auf die Anfechtung des Maßnahmenausspruchs beschränkt. Dies ergibt sich beim Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde aufgrund ausdrücklicher Erklärung, beim Rechtsmittel des Notars aufgrund sinngemäßer und interessengerechter Auslegung des Vorbringens. Durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage des Vermögens Schadens oder der Vermögensgefährdung werden Feststellung und Wertung als Dienstvergehen nicht in Frage gestellt; sie betreffen lediglich Gesichtspunkte, die für die Auswahl und die Bemessung der zur Ahndung notwendigen Disziplinarmaßnahmen wesentlich sind. Umstände, welche die Wirksamkeit der grundsätzlich zulässigen Berufungsbeschränkungen auf den Maßnahmenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - NotSt (Brfg) 3/91 - mit weiteren Nachweisen) ausnahmsweise in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Allerdings fehlt in der Urteilsformel ein ausdrücklicher Schuldspruch. Das Dienstvergehen, dessen der Notar schuldig ist und das der festgesetzten Disziplinarmaßnähme zugrunde liegt, ergibt sich jedoch nach Sachverhaltsfest- k 3 Stellungen und rechtlicher Wertung eindeutig aus den Urteilsgründen. Obwohl die Schuldform auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung im Urteil davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht die Einlassung des Notars über Nachlässigkeiten und fehlerhaftes Verhalten von Kanzleiangestellten als nicht widerlegt angesehen und daher der Sache nach (grobe) Fahrlässigkeit und nicht vorsätzliches Handeln angenommen hat. Unter diesen Umständen bestehen über Inhalt und Umfang des Schuldsprüchs keine Unsicherheiten, die der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen entgegenstehen könnten. Die Urteilsformel bedarf insoweit lediglich berichtigender Ergänzung, die auch bei Teilrechtskraft des Schuldspruchs möglich ist. Die Berufung des Notars hat Erfolg. Hingegen dringt das Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde nicht durch. II. Aufgrund der zu dem Schuldspruch eingetretenen Teilrechtskraft steht bindend fest, daß sich der Notar eines einheitlichen, fahrlässig begangenen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) dadurch schuldig gemacht hat, daß er - in den Fällen 1, 3, 4 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 4 bis 6 6) eine Vielzahl von Anfragen von Beteiligten, Notarkammer und Dienstaufsichtsbehörde trotz wiederholter Mahnungen und Erinnerungen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung, zu dem Teil erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, beantwortete und die zugrundeliegenden Dienstgeschäfte erst nach erheblichem Zeitverzug bearbeitete, - im Fall 2 der Urteilsgründe eine durch Disziplinarverfü-gung verhängte Geldbuße nach vorausgegangener Zahlungsaufforderung und Erinnerung erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bezahlte und - in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe Treuhandaufträgen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kaufverträgen durch vorzeitige Verfügung über anvertraute Beträge zuwiderhandelte. Wegen der im einzelnen getroffenen Feststellungen und wegen der rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. III. Zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu den disziplinarrechtlichen Vorahndungen des Berufungsführers als Notar und Rechtsanwalt hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund von dessen glaubhaften Angaben dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die 7 entsprechende Darstellung im angefochtenen Urteil (UA S. 2 bis 4) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. IV. Das Dienstvergehen des Notars wiegt wegen der Vielzahl der zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen schwer. Sie verlangen eine strenge Ahndung. Dies folgt nicht nur aus ihrem objektiven Eigengewicht, sondern vor allem auch aus der durch sie offenbar gewordenen Unbeeindruckbarkeit des Notars durch vorausgegangene disziplinarrechtliche Maßnahmen. Gleichwohl reichen die Verfehlungen letztlich nicht aus, um eine Entfernung aus dem Amt für eine bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) zu rechtfertigen. Zur Erreichung der Ahndungszwecke sind jedoch ein Verweis und eine gegenüber den früheren dienstrechtlichen Maßnahmen deutlich erhöhte Geldbuße unumgänglich. : W- '1.' Besonderes Gewicht kommt den Verstößen gegen Betreuungspflichten und Treuhandauflagen (§§ 23, 24 BNotO) in den Fällen 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils zu (UA S. 6). Peinliche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen ist für einen Notar, zu demal bei der Höhe der in diesen Fällen betroffenen Vermögenswerte, eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten wiegen daher Verstöße gegen solche Pflichten grundsätzlich schwer (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 1993 - NotSt (Brfg) 2/92 -, vom 13. Juli 1992 - NotSt (Brfg) 3/91 - und vom 13. Oktober 1986 - NotSt (Brfg) 2/86 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ver- 8 mögensgefährdungen für die treugebenden Banken sind jedenfalls insofern eingetreten, als die Darlehnsforderungen zeitweise nicht in der vorgesehenen Weise gesichert waren. Die insoweit erhobenen, nicht näher ausgeführten Einwendungen des Notars sind unbegründet. Allerdings war bei der Bewertung dieser Verfehlungen auch zu beachten, daß der Notar, soweit bekannt, zuvor wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen noch nicht aufgefallen war. Von erheblichem Gewicht ist auch die verzögerliche und grob nachlässige Erledigung der Dienstgeschäfte in der Erbauseinandersetzung auf Ableben von Willi Stange (Fall 1 der Urteilsgründe) und im Fall der Städtischen Sparkasse Offenbach (Fall 7 der Urteilsgründe). Daß der Notar auf zahlreiche Anfragen der Beteiligten und der auf Beschwerde hin mit der Sache befaßten Notarkammer untätig blieb oder bestenfalls ausweichend und hinhaltend antwortete, läßt ebenso wie in zahlreichen ähnlichen Fällen, die in der Vergangenheit zu disziplinarrechtlichen Ahndungen als Notar und Rechtsanwalt führten, eine so ausgeprägte Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Mandanten erkennen, daß das Fehlverhalten durch Arbeitsüberlastung nicht zu erklären ist. Gleiches gilt für die Verzögerungen und die Nachlässigkeiten in der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Fall 3 und 4 der Urteilsgründe); sie machen eine nicht mehr hinnehmbare Mißachtung von deren Aufgaben deutlich. In ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit früher geahndeten Verfehlungen gesehen, zeigen die nunmehr abgeurteilten Pflichtwidrigkeiten einen schwerwiegenden Mangel an 3 dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstands an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssen. Zugute zu halten ist dem Notar dagegen, daß er hinsichtlich der festgestellten Pflichtwidrigkeiten im wesentlichen geständig war und daß die beanstandeten Vorfälle zu dem Teil schon g&raume Zeit zurückliegen. Nicht außer Betracht bleiben durfte auch, daß die Verfehlungen zwar von beträchtlichem Gewicht sind, aber nicht zu den besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen zu rechnen sind, die regelmäßig die einschneidende Maßnahme der Entfernung aus dem Amt auf Dauer oder doch auf Zeit nach sich ziehen. Zwar kann die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt bei einer Vielzahl an sich nicht besonders schwerwiegender Verfehlungen gerechtfertigt sein, wenn der Notar wegen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen nicht mehr beeinflußbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1992 - NotSt (Brfg) 3/91 - und vom 19. Januar 1981 - NotSt ,(Brfg) 1/80 -; vgl. auch zur entsprechenden Frage im anwaltlichen Standesrecht BGHR (St) BRAO § 114 I Ausschluß 1 mit weiteren Nachweisen). Auch sind in der Vergangenheit Ahndungen mit Geldbuße wegen vergleichbaren, auf Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit zurückzuführenden Fehlverhaltens ersichtlich wirkungslos gewesen. Jedoch ist die Ahndung mit Geldbuße bisher im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Bernessungsrahmens geblieben. Unter diesen Umständen ist zugunsten des Notars nicht auszuschließen, daß er durch eine deutlich höhere Geldbuße doch noch beeindruckt werden kann und daß er in diesem Sinne nicht unbeeinflußbar ist. Allerdings sind gegen den Notar wegen anwaltli- 10 cher Verfehlungen, die bis in die Zeit nach der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren reichen, Anschuldigungsschriften vom 1. und 7. Dezember 1995 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eingereicht worden. Er hat die Berechtigung der Vorwürfe, was die Anschuldigungsschrift vom 1. Dezember 1995 angeht, im Sinne eines nachlässigen, aber nicht vorsätzlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung vor dem Senat überwiegend auch eingeräumt. Was jedoch die darüber hinausgehenden Vorwürfe anbelangt, war dem Senat eine abschließende Klärung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so daß daraus keine den Notar benachteiligenden Schlüsse gezogen werden können. Selbst in dem eingeräumten Umfang begründen diese weiteren Nachlässigkeiten freilich Zweifel an einer Beeinflußbarkeit des Notars zu dem Besseren. Diese Zweifel ließen sich jedoch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände letztlich überwinden. Dem Notar ist in der Hauptverhandlung vor dem Senat der Ernst der Lage hinsichtlich des Fortbestands seines Notaramts nachdrücklich vor Augen geführt worden. Nach dem dabei gewonnenen Eindruck ist nicht eine bloß abstrakte Chance, sondern die konkrete Aussicht begründet, daß der Notar durch einen Verweis und eine gegenüber früher kräftig angehobene Geldbuße bewegt werden kann, seine bisher von Interesselosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Notaramts geprägte Einstellung aufzugeben und sich mit Erfolg um eine pflichtbewußte Amtsführung zu bemühen. Diese nach Beurteilung des Senats bestehende konkrete Aussicht reicht aus, um von schwerwiegenderer Ahndung noch einmal abzusehen. Dabei ist letztlich ausschlaggebend, daß nach dem rechtskräftigen Schuldspruch nicht von vorsätzlichen oder gar schon strafbaren Pflichtverletzungen, son- 11 3 dern "nur" von - grob - fahrlässigen Verfehlungen auszugehen ist und daß es in einem solchen Fall zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig geboten ist, vor einer - auch bloß zeitlich begrenzten - Entfernung aus dem Notaramt die konkrete Chance bessernder Einwirkung durch eine hohe Geldbuße wahrzunehmen, wenn dies nach den Gesamtumständen noch zu verantworten ist. Das ist hier der Fall. Auch bei Berücksichtigung des auf Wahrung des Ansehens des Berufsstands gerichteten Ahndungszwecks ist die Verhängung einer Sanktion unter der einschneidenden Maßnahme der zeitweiligen Entfernung aus dem Amt noch vertretbar. Bei Würdigung der für und gegen den Notar sprechenden Gesichtspunkte erscheint es geboten, die neben dem Verweis zu verhängende Geldbuße auf 20.000 DM zu bemessen. Sie steht in angemessenem Verhältnis zu dem im Verfahren deutlich gewordenen Umfang der Geschäftstätigkeit und den daraus zu folgernden Einkünften des Notars. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114, 115 BDO in Verbindung mit § 109 BNotO. Die erstinstanzliche Festsetzung eines Gegenstandswerts, für die bei einer disziplinarrechtlichen Verurteilung kein Raum ist, hat der Senat entfallen lassen. Rinne Thode Blauth Lintz Toussaint