BGH · NotSt (Brfg) 1/86 vom 16.02.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Berufungen des Notars und der Einleitungs-behörde gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 6. Berlin hat auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Notars zu tragen, soweit sie durch die Berufung der Einleitungsbehörde verursacht sind. Das Kammergericht hat den Notar auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand des förmlichen Diziplinar-verfahrens ist, eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von 18 Monaten erkannt. Hiergegen richten sich die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Notars. Während die Einleitungsbehörde mit ihrem zu Ungunsten des Notars eingelegten Rechtsmittel die Feststellung zusätzlicher schuldbegründender Tatsachen und eine Verlängerung der zeitigen Entfernung aus dem Amt begehrt, erstrebt der Notar seinen Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens oder - wie dem Plädoyer der Verteidigung in der Beruf ungs-verhandlung zu entnehmen ist - die Verhängung einer milderen anderen Disziplinarmaßnahme. Er tritt nur selten vor Gericht als Rechtsanwalt auf.Sein Notariat ist - mit über 4.000 Urkundennummern in den Jahren 1983 und 1984 - eines der größten im Bezirk des Kammergerichts. März 1984 teilte die Br^HK Immobilien GmbH ihm durch Brflflfe mit, daß sie ein in einem Sanierungsgebiet in gelegenes Grundstück der Brüder MflÜ^ zu kaufen beabsichtige. März 1984 eine Vereinbarung zu entwerfen, durch die die Verkäuferseite den Differenzbetrag zwischen anerkanntem Verkehrswert und vereinbartem Kaufpreis durch Hinterlegung bei ihm ~ dem Notar - sichergestellt bekomme. Der Notar lehnte es ab, an der ihm angesonnenen Zusatzvereinbarung mitzuwirken, weil er wußte, daß sie die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge haben würde. Bald darauf teilte die Br Immobilien GmbH einer Mitarbeiterin der Kanzlei mit, es sei beabsichtigt, den Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 650.000 DM beurkunden zu lassen. Wie dem Notar nicht zu widerlegen ist, nahm er bei der Beurkundung an, der von den Beteiligten erklärte Kaufpreis von 650.000 DM sei der Preis, der von ihnen gewollt sei und nach einem Hinweis aus der Sanierungsver-waltungsstelle auch genehmigt werden könne, so daß sich der Abschluß einer Zusatzvereinbarung erübrige. Er erkannte spätestens jetzt, daß Verkäufer und Käufer den Kaufpreis von 650.000 DM nur hatten beurkunden lassen, um die Genehmigung von der Sanierungsverwaltungsstelle zu erlangen. Der Notar wird angewiesen, den Zahlbetrag in dem Scheck einzusetzen, und zwar so, daß der gesamte Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 8. Die Zahlungsverpflichtung besteht ausdrücklich für den Fall, daß der zu UR.Nr. B H^/1984 beurkundete Kaufvertrag genehmigt und durchgeführt wird, sich jew. März 1984 die Erstausfertigung des Kaufvertrags an das Grundbuchamt Spandau mit dem Antrag, eine Auflassungs-vormerkung zu Gunsten der Erwerber im Grundbuch einzutragen. äußerungsanzeige an das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrs steuern Berlin, in der er als Anzeigepflichtiger in die für die Angabe der Gegenleistung vorgesehenen Zeilen nur den beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM eintrug, obwohl ausdrücklich nach "sonstigen Leistungen (z.B. Rente, Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbauzins) - Jahreswert und danach gefragt war, welche Beträge von der Gegenleistung auf "Inventar, Betriebsvorrichtungen u.ä." entfielen. Juni 1984 teilte die BrflIB Immobilien GmbH ihm "auf Grund eines internen Hinweises" mit: Sie habe erfahren, daß die Sanierungsverwaltungsstelle den Kaufvertrag so nicht genehmigen werde. Als Anlage zu diesem Schreiben wurde dem Notar ein "Vermerk über die Aufsplittung des neuen Kaufpreises von insgesamt März 1984 einen Kaufpreis "für Grund und Boden11 in Höhe von 400.000 DM und für zusätzliche Leistungen, die den im Vermerk vom 8. Bei dieser Beurkundung ging der Notar nach seiner unwiderlegten Einlassung davon aus, mit der neuen Regelung habe sich die Zusatz Vereinbarung vom 8. Als er - nach der neuen Beurkundung - den von ihm verwahrten Blankoscheck zurückgeben wollte, bedeuteten ihm die Beteiligten, seine Annahme, die Zusatzvereinbarung sei erledigt, sei falsch. Obwohl der Notar erkannte, daß die Beteiligten wiederum einen ihrem wahren Willen nicht entsprechenden Kaufpreis hatten beurkunden lassen und deshalb auch der neue Kaufvertrag nichtig war, wirkte er sogleich daran mit, daß die "unwiderrufliche Zahlungsanweisung" mit folgendem Zusatz versehen wurde: September 1984 eine weitere Ergänzungsverhandlung, in der die Beteiligten unter Hinweis auf die Nichtigkeit der früheren Vereinbarung den Kaufpreis mit 1. Zur Überzeugung des Senats ist erwiesen, daß der Notar in Kenntnis dessen, daß die genannten Grundstückkauf- vertrage gemäß §§ 313, 125, 139 BGB nichtig waren, an dem Abschluß der Zusatzvereinbarungen mitgewirkt hat und bewußt und gewollt zur Vollziehung der nichtigen Verträge tätig geworden ist. a) Die Beteiligten haben die Gegenleistungen der Käufer als Kaufpreis angesehen, ob sie nun in dem beurkundeten Kaufvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung enthalten waren. Mai 1985 in dem wegen Steuerhinterziehung geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Notar und die Vertragsparteien gemacht hat. Da den Beteiligten durch einen Mittelsmann zur Sanierungsverwaltungsstelle bekannt gewesen sei, daß ein Kaufpreis in dieser Höhe nicht genehmigt werden könne, seien sie auf den Gedanken gekommen, einen Kaufpreis beurkunden zu lassen, der möglicherweise von der Sanierungsverwaltungsstelle anerkannt werde, und die Differenz zur Kaufpreisforderung der Verkäufer "außerhalb dieser (beurkundeten) Vereinbarung" zu zahlen. Dieser Zweck trat auch schon in dem Schreiben der Bn^|^ Immobilien GmbH an den Notar vom 1. aa) Er verfügt nach der Dauer seiner Bestellung zu dem Notar und dem Umfang seines Notariats bereits zur Tatzeit über eine erhebliche Berufserfahrung. S 313 BGB, der den Beurkundungszwang für Grundstückkaufverträge vorsieht, ist eine zentrale Bestimmung des Grundstückverkehrsrechts, mit der ein vielbeschäftigter Notar täglich umgeht. Für eine Ausnahme wie bei Abreden, von denen anzunehmen ist, daß die Parteien auch ohne sie abgeschlossen hätten (vgl. Juni 1984) in weitere Positionen aufgeschlüsselt wurde, weshalb dahinstehen kann, ob die Aufschlüsselung tatsächlichen Gegebenheiten entsprach oder als bloß äußerliche "Darstellung" der Gegenleistung ganz oder teilweise zur Verschleierung des wahren Kaufpreises für Grund und Boden diente. Für das Wissen des Notars um die Folgen der ihm vorgeworfenen Vertragsgestaltung spricht weiter, daß er es nach seiner Einlassung und der damit insoweit übereinstimmenden Aussage des Beteiligten am März 1984 Wendungen, die erkennen lassen, daß der Notar die Nichtigkeit des Kaufvertrags gesehen hat. bb) Die Einlassung des Notars, er habe die gewählte Vertragsgestaltung nach dem Städtebauförderungsgesetz für zulässig gehalten, ist unerheblich, soweit es sich um die Nichtigkeit der Verträge nach SS 313, 125, 139 BGB handelt. Sollte er mit der Berufung auf das Städtebauförderungsgesetz zu dem Ausdruck bringen wollen, er habe angenommen, in diesem Fall sei der gesetzliche Zwang zur Beurkundung nach S 313 BGB eingeschränkt gewesen, so wäre die Einlassung unglaubhaft. Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß der Notar sie als Einschränkung des § 313 BGB verstanden hat. Ob er die Genehmigung der Sanierungsverwaltungsstelle durch einen Verzicht auf Entschädigung gemäß S 15 Abs.4 StBauFG hätte herbeiführen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; im übrigen hat keiner der Beteiligten einen solchen Verzicht erklärt. Die Genehmingung sollte, wie dem Notar bewußt war, durch Täuschung der Sanierungsverwaltungsstelle über den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis erschlichen werden. Doch ist es glaubhaft, daß der Notar durch seine Mitwirkung an den Verträgen niemand schädigen wollte, weder die Gemeinde Spandau noch den Fiskus als Steuergläubiger. Juli 1984 erklärt, sie hätten ihn (erst) nach der Beurkundung des Kaufvertrags vom 8. Nach den Feststellungen hat sich der Notar eines teils vorsätzlichen (1, 2 und 4), teils fahrlässigen (3) Dienstvergehens gemäß § 95 BNotO schuldig gemacht. Einen Notar, der nachträglich die Nichtigkeit eines von ihm beurkundeten Vertrages erkennt, trifft die Amtspflicht, den Eintritt eines schädigenden Erfolges, soweit möglich, zu verhindern, etwa durch Weigerung, Ausfertigungen zu erteilen oder Anträge an Gerichte oder Behörden zur Vollziehung des Geschäftes zu stellen (Seybold/Homig, BNotO 5. 2. Er hätte auch deshalb seine Mitwirkung bei der Durchführung des Vertrages versagen müssen, weil die Vertragsparteien, wie er wußte, mit der besonderen Vertragsgestaltung unredliche Zwecke verfolgten. Sie wollten die Genehmigung nach dem Städtebauförderungsgesetz durch Täuschung der zuständigen Behörden über den tatsächlichen Kaufpreis erlangen. Wie das Kammergericht zutreffend dargelegt hat, traf ihn an diesem Tage die Verpflichtung, bereits vor der Beurkundung durch Befragung der Vertragsparteien zu klären, ob es neben dem geänderten Kaufvertrag bei der "unwiderruflichen Zahlungsanweisung" vom 8. Bei der ihm bekannten Vorgeschichte mußte sich ihm die Annahme aufdrängen, daß die Vertragsparteien die zu beurkundende Zahlungsverpflichtung der Käufer mit insgesamt 580.000 DM nur zur Erlangung der Genehmigung durch die Sanierungsverwaltungs-stelle niedriger als den ursprünglich beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM ausweisen wollten, es aber bei einer höheren Zahlung verbleiben sollte. März 1984 in der Veräußerungsanzeige an das Finanzamt als Gegenleistung nur den beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM angab, obwohl ausdrücklich nach weiteren Gegenleistungen gefragt war. V. Der Senat hält es im Ergebnis mit dem Kammergericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (S 97 Abs.3 BNotO). Die Mitwirkung des Notars bei der Durchführung nichtiger Verträge und bei der Verfolgung unredlicher Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen. März 1984 die Zusatzvereinbarung selbst formuliert und sich als Treuhänder zur Verfügung gestellt, um eine sichere Abwicklung des Geschäftes zu ermöglichen. Die Schuld des Notars wiegt schwer, und der Schaden, den er durch sein Verhalten dem Ansehen des Notarstandes zugefügt hat, ist erheblich.

Schlagwörter

BeteiligteNotarBeurkundungGrundMärzBerlinSanierungsverwaltungsstelleZusatzvereinbarungKaufpreis

Volltext der Entscheidung

2033 076 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Motst I Bef Ql 1/86 URTEIL in dem Diziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Claus B / 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 16. Februar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Krohn als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichshof Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Professor Dr. Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspekto] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Berufungen des Notars und der Einleitungs-behörde gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1985 werden verworfen. Der Notar hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Einleitungs-behörde fallen dem Land Berlin zur Last. Berlin hat auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Notars zu tragen, soweit sie durch die Berufung der Einleitungsbehörde verursacht sind. Von Rechts wegen 4 Gründe : Das Kammergericht hat den Notar auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand des förmlichen Diziplinar-verfahrens ist, eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von 18 Monaten erkannt. Hiergegen richten sich die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Notars. Während die Einleitungsbehörde mit ihrem zu Ungunsten des Notars eingelegten Rechtsmittel die Feststellung zusätzlicher schuldbegründender Tatsachen und eine Verlängerung der zeitigen Entfernung aus dem Amt begehrt, erstrebt der Notar seinen Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens oder - wie dem Plädoyer der Verteidigung in der Beruf ungs-verhandlung zu entnehmen ist - die Verhängung einer milderen anderen Disziplinarmaßnahme. Beide Rechtsmittel sind nach § 105 BNotO in Verbindung mit den §§ 80 ff. BDO zulässig. Sie haben jedoch keinen Erfolg. I. Der Senat hat auf Grund der Berufungsverhandlung festgestellt: 1. Der am 1937 geborene Notar ist in zweiter Ehe verheiratet; er hat aus dieser Ehe zwei Kinder. Seine Ehefrau ist Familienrichterin in Berlin. Im November 1986 wurde ein Bombenattentat auf sein Wohnhaus verübt. Es ist ungeklärt, ob es ihm oder seiner Ehefrau galt. 5 Der Notar hat 1962 die erste und 1967 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit 1967 in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung des Senators für Justiz Berlin vom 20. Februar 1979 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt, nachdem er schon zuvor in den Jahren 1970 bis 1973 ständiger Vertreter und in der Zeit danach für bestimmte Zeiträume Vertreter des Notars Dr. G^^J^Ln Berlin war, mit dem er eine Anwaltssozietät unterhielt. Er selbst widmet sich ganz überwiegend der Notartätigkeit. Er tritt nur selten vor Gericht als Rechtsanwalt auf. Sein Notariat ist - mit über 4.000 Urkundennummern in den Jahren 1983 und 1984 - eines der größten im Bezirk des Kammergerichts. Er unterhält seine Kanzlei in Sozietät mit drei Rechtsanwälten, von denen einer auch Notar ist. Die Sozietät beschäftigt 40 Angestellte. Die Tätigkeit in Notarangelegenheiten überwiegt; sie macht in der gemeinsamen Praxis etwa zwei Drittel der anfallenden Arbeit aus. Der Notar sieht seinen Ruf durch das anhängige Disziplinarverfahren geschädigt. Er empfindet es als eine erhebliche persönliche Belastung. Er ist berufsrechtlich schon in Erscheinung getreten. Die Rechtsanwaltskammer hat ihn in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Jahre 1981 insgesamt dreimal gerügt. In seiner Eigenschaft als Notar oder Notarvertreter wurde ihm im November 1980 wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und im November 1981 wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Notarkammer und dem Präsidenten des Landgerichts eine Mißbilligung ausgesprochen. Wegen Verletzung des Gebots zur Unparteilichkeit und wegen Mißachtung dienstaufsichtlicher Weisungen erhielt er im August 6 Sr 1981 einen Verweis und einen weiteren im Mai 1984 wegen zweier Verstöße gegen Treuhandauflagen. Er ist nicht vorbestraft. 2. Der Notar kannte den Immobilienmakler Karl-Heinz Br^|^, für den er bereits beruflich tätig geworden war. Mit Schreiben vom 1. März 1984 teilte die Br^HK Immobilien GmbH ihm durch Brflflfe mit, daß sie ein in einem Sanierungsgebiet in gelegenes Grundstück der Brüder MflÜ^ zu kaufen beabsichtige. Sie bat ihn, für eine Besprechung am 5. März 1984 eine Vereinbarung zu entwerfen, durch die die Verkäuferseite den Differenzbetrag zwischen anerkanntem Verkehrswert und vereinbartem Kaufpreis durch Hinterlegung bei ihm ~ dem Notar - sichergestellt bekomme. Diese Verein-barung war für den Fall ins Auge gefaßt, daß die Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamtes Spandau für einen Kauf-preis in der Höhe, wie er den Preisvorstellungen der Eigentümer entsprach, nicht die erforderliche Genehmigung nach S 15 StBauFG erteilen sollte. Bei der Besprechung am 5. März 1984 wurde zwischen den Kaufleuten Br|^^ und Friedrich Kaufinteressenten (und späteren Käufern), einem der beiden Eigentümer Mflflpund dem Notar erörtert, ob die Genehmigung zu erhalten sei. Der Notar lehnte es ab, an der ihm angesonnenen Zusatzvereinbarung mitzuwirken, weil er wußte, daß sie die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge haben würde. Er forderte die Beteiligten auf, sie sollten zunächst in Erfahrung bringen, in welcher Größenordnung der Kaufpreis genehmigt werden könne. Doch gab er zu erkennen, daß er selbst über die Mög-lichkeit einer Zusatzvereinbarung nochmals nachdenken wolle. 7 Bald darauf teilte die Br Immobilien GmbH einer Mitarbeiterin der Kanzlei mit, es sei beabsichtigt, den Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 650.000 DM beurkunden zu lassen. Das erfuhr der Notar erst im Beurkundungsterinin am schienen waren. Wie dem Notar nicht zu widerlegen ist, nahm er bei der Beurkundung an, der von den Beteiligten erklärte Kaufpreis von 650.000 DM sei der Preis, der von ihnen gewollt sei und nach einem Hinweis aus der Sanierungsver-waltungsstelle auch genehmigt werden könne, so daß sich der Abschluß einer Zusatzvereinbarung erübrige. Nach der Beurkundung eröffnete ihm der Beteiligte W^^Hl nunmehr müsse noch eine Zusatz Vereinbarung geschlossen werden. Der Notar zögerte. Er erkannte spätestens jetzt, daß Verkäufer und Käufer den Kaufpreis von 650.000 DM nur hatten beurkunden lassen, um die Genehmigung von der Sanierungsverwaltungsstelle zu erlangen. Ihm war klar, daß der zwischen ihnen abgesprochende Kaufpreis in Wirklichkeit höher war und daß die Verkäufer damals keineswegs gewillt waren, von ihren höheren Preisvorstellungen abzulassen und das Grundstück für 650.000 DM zu veräußern. Demgemäß erkannte er auch, daß er einen gemäß §§ 313, 125, 139 BGB in vollem Umfang nichtigen Kaufvertrag beurkundet hatte. Dennoch ließ er sich in der Vorstellung, niemand werde geschädigt, mit dem Hinweis beruhigen, die Sanierungsverwaltungsstelle interessiere nicht, was die Beteiligten "nebenher" vereinbarten. Der Notar klärte diese Frage nicht etwa selbst bei der Behörde. Er diktierte sogleich den folgenden Wortlaut einer Zusatzvereinbarung, welche die Beteiligten sodann Unterzeichneten: die Grundstückseigentümer Werner M 8. März 1984, zu dem die Kaufleute und Wil und W sowie B er Unwiderrufliche Zahlungsanweisung Die Herren Karl-Heinz Br^^^, HIB und Friedrich W( Straße^B/ hinterlegen heute einen Blankoscheck, Nr. Ml EflHIB BLZ 4HHHB beim Notar Claus JHHHHHBl Straße HU BflHHBf mit folgender Anweisung: Der Notar wird angewiesen, den Zahlbetrag in dem Scheck einzusetzen, und zwar so, daß der gesamte Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 8. März 1984 - UR.Nr. B^^|Pl984 des Notars Claus BHHIV~ zuz. der Schecksumme DM 750.000,— ergeben. Ferner ist in den Scheck das Ausstellungsdatum in der Weise einzusetzen, daß der Scheck Zug um Zug mit Antrag auf Eigentumsumschreibung des Grundstücks, welches Gegenstand des vorbezeichneten Kaufvertrages ist, ausgestellt wird. Die Auszahlung hat an Herrn Werner mHHP zu 2/3 und an Herrn Willy MHHB zu 1/3 zu erfolgen. Die Unterzeichneten dieser unwiderruflichen Zahlungsanweisung sind darüber einig, daß ein Grund für die Zahlung nicht angegeben werden soll. Die Zahlungsverpflichtung besteht ausdrücklich für den Fall, daß der zu UR.Nr. B H^/1984 beurkundete Kaufvertrag genehmigt und durchgeführt wird, sich jew. Ansprüche 9 auf Rückforderung der Zahlung zu enthalten, insbesondere werden Einreden nicht erhoben werden. Die Herren BrfB^ und wm sind sich bewußt, daß es sich bei der Zahlung u.U. um eine Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung handelt. Die Unterzeichner dieser Anweisung verpflichten sich gegenseitig, diese Vereinbarung Dritten nicht zugängig zu machen. Der Blanko-Scheck ist den Herren Brfl0 und VW zurückzugeben, wenn der Kaufvertrag, so, wie er beurkundet ist, nicht genehmigt wird. Der Scheck ist ebenfalls zurückzugeben, wenn die Herren Brm) und anderweitig Zahlungen nachweisen. Berlin, den 8. März 1984" Der Notar ließ sich den in der Zusatzvereinbarung bezeichneten Blankoscheck aushändigen. Er verwahrte ihn in der Hülle seiner Nebenakte. Er vermerkte auf dem Vorblatt "GrunderwerbsSteuer prüfen". Er wurde anschließend bewußt und gewollt auch nach außen zur Vollziehung des nichtigen Kaufvertrags tätig. So übersandte er mit Schreiben vom 17. März 1984 die Erstausfertigung des Kaufvertrags an das Grundbuchamt Spandau mit dem Antrag, eine Auflassungs-vormerkung zu Gunsten der Erwerber im Grundbuch einzutragen. Unter demselben Datum richtete er eine formularmäßige Ver- 10 äußerungsanzeige an das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrs steuern Berlin, in der er als Anzeigepflichtiger in die für die Angabe der Gegenleistung vorgesehenen Zeilen nur den beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM eintrug, obwohl ausdrücklich nach "sonstigen Leistungen (z.B. Rente, Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbauzins) - Jahreswert und danach gefragt war, welche Beträge von der Gegenleistung auf "Inventar, Betriebsvorrichtungen u.ä." entfielen. Mit Schreiben vom 9. April 1984 übersandte er der Sanierungs-verwaltungsstelle eine Abschrift des Kaufvertrags mit der Bitte um Übersendung der Zustimmungserklärung. Unter dem 8. Juni 1984 teilte die BrflIB Immobilien GmbH ihm "auf Grund eines internen Hinweises" mit: Sie habe erfahren, daß die Sanierungsverwaltungsstelle den Kaufvertrag so nicht genehmigen werde. Es sei deshalb eine "Nachprotokollierung mit einem neuen Kaufpreis" erforderlich, darüber sei man sich mit den Eigentümern M^HB bereits einig geworden. Als Anlage zu diesem Schreiben wurde dem Notar ein "Vermerk über die Aufsplittung des neuen Kaufpreises von insgesamt 580.000 DM" übersandt mit der Bitte, die einzelnen Punkte in dem neuen Vertrag entsprechend zu formulieren. Der Vermerk sah einen Kaufpreis von 400.000 DM (das sollte dem Verkehrswert von Grund und Gebäude entsprechen) sowie folgende zusätzliche Leistungen vor: für Kosten der Verkäufer für Voruntersuchungen und anwaltliche Beratungen pauschal 30.000 DM sowie für Architektenplanung pauschal 45.000 DM; für Übernahme wiederverwendbarer Einbauten der Verkäufer pauschal 50.000 DM, für Garantie der Verkäufer für die Räumung der Gewerbemieter rechtzeitig vor Baubeginn und für Freistellung der Käufer von darüberhinausgehenden Forderungen auf Räumungsentschädigung 35.000 DM, für 11 Mithilfe der Verkäufer bei Antragstellungen gegenüber den Baubehörden und der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin sowie bei Verhandlungen mit Nachbareigentümern pauschal 20.000 DM. Die Summe der zusätzlichen Leistungen sollte also 180.000 DM betragen. Am selben Tage - dem 8. Juni 1984 - hatte der Notar die Sanierungsverwaltungsstelle an die Erledigung seines Schreibens vom 9. April 1984 erinnert. Darauf schrieb sie ihm am 19. Juni 1984, daß der Kaufvertrag vom 8. März 1984 "auf Grund der Höhe des Kaufpreises" nicht genehmigungsfähig sei. Am 27. Juni 1984 kam es zur Beurkundung eines Abänderungsvertrags . Darin vereinbarten die Beteiligten unter Aufrechterhaltung der sonstigen Bestimmungen des beurkundeten Vertrags vom 8. März 1984 einen Kaufpreis "für Grund und Boden11 in Höhe von 400.000 DM und für zusätzliche Leistungen, die den im Vermerk vom 8. Juni 1984 genannten Positionen entsprechen, die Zahlung weiterer 180.000 DM. Bei dieser Beurkundung ging der Notar nach seiner unwiderlegten Einlassung davon aus, mit der neuen Regelung habe sich die Zusatz Vereinbarung vom 8. März 1984 erledigt. Wie er unschwer hätte erkennen können, lagen dafür indes keine Anhaltspunkte vor. So hatte er keinen Grund zur Annahme, die Verkäufer hätten ihr Kaufpreisverlangen ohne weiteres um 170.000 DM (750.000 DM minus 580.000 DM) ermäßigt. Als er - nach der neuen Beurkundung - den von ihm verwahrten Blankoscheck zurückgeben wollte, bedeuteten ihm die Beteiligten, seine Annahme, die Zusatzvereinbarung sei erledigt, sei falsch. Obwohl der Notar erkannte, daß die Beteiligten wiederum einen ihrem wahren Willen nicht entsprechenden Kaufpreis hatten beurkunden lassen und deshalb auch der neue Kaufvertrag nichtig war, wirkte er sogleich daran mit, daß die "unwiderrufliche Zahlungsanweisung" mit folgendem Zusatz versehen wurde: "Mit Urkundenrolle Nr. und Notars Claus ist der ursprüngliche Kaufvertrag geändert worden. Herr ßflHfcwird angewiesen, den Scheck nunmehr unter den Bedingungen der vorstehenden Anweisung so auszufüllen, daß Schecksumme und die gesamten Zahlungen entsprechend dem geschlossenen Kaufvertrag an Verkäufer zusammen DM 715.000 ergeben. Berlin, den 27. Juni 1984". Der Notar wurde danach auch zur Vollziehung des geänderten Vertrags tätig. So beantragte er bei der Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamts Spandau die Erteilung der Genehmigung nach § 15 StBauFG. Bei einer Geschäftsprüfung im Juli 1984 hatte der Notar alle Kaufvertragsakten des Jahres 1984 vorzulegen. Darunter befand sich auch der Vorgang Br^l^fW^H^/Mf^^. Der Notar legte die Akte dem Revisor so vor, wie sie war. Der Prüfer fand die Zusatzvereinbarung und den daran angehefteten Blankoscheck. Daraufhin verhinderte der Präsident des Landgerichts Berlin die weitere Durchführung des Grundstückkaufvertrags. Die Sanierungsverwaltungsstelle versagte die Erteilung der Genehmigung durch Bescheid vom 28. August 1984 mit der Begründung, der Kaufpreis betrage entgegen der anders lautenden Beurkundung in Wirklichkeit 715.000 DM, der Kaufvertrag sie deshalb nichtig. Der Notar beurkundete am 13. September 1984 eine weitere Ergänzungsverhandlung, in der die Beteiligten unter Hinweis auf die Nichtigkeit der früheren Vereinbarung den Kaufpreis mit 400.000 DM zuzüglich 180.000 DM für Nebenleistungen bestätigten und erklärten, daß es jetzt keinerlei Nebenvereinbarungen mehr gebe. Diesen Vertrag genehmigte die Sanierungsverwaltungsstelle. II. Der Notar hat den festgestellten Sachverhalt zur äußeren und inneren Tatseite weitgehend eingeräumt. Er läßt sich jedoch dahin ein: Er habe nicht das Gefühl gehabt, etwas Unerlaubtes zu tun. Er sei davon ausgegangen, beurkundungsbedürftig sei im Rahmen des Grundstückkaufvertrags nur, was für Grund und Boden gezahlt werde. Der Kaufpreis für Grund und Boden sei in den Verträgen vom 8. März 1984 und 27. Juni 1984 mit 650.000 DM und 400.000 DM jeweils dem wahren Willen der Beteiligten gemäß beurkundet worden. In dem zweiten Kaufvertrag seien die 180.000 DM für zusätzliche Leistungen nur aus Sicherheitsgründen in die Urkunde aufgenommen worden, obwohl insoweit kein Beurkundungszwang bestanden habe. Auch sei die gewählte Vertragsgestaltung im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes zulässig gewesen. III. Diese Einlassung ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. 1. Zur Überzeugung des Senats ist erwiesen, daß der Notar in Kenntnis dessen, daß die genannten Grundstückkauf- 14 vertrage gemäß §§ 313, 125, 139 BGB nichtig waren, an dem Abschluß der Zusatzvereinbarungen mitgewirkt hat und bewußt und gewollt zur Vollziehung der nichtigen Verträge tätig geworden ist. Maßgebend für diese Überzeugung sind folgende Erwägungen: a) Die Beteiligten haben die Gegenleistungen der Käufer als Kaufpreis angesehen, ob sie nun in dem beurkundeten Kaufvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung enthalten waren. Das ergibt sich eindeutig aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage, die der Beteiligte Br 29. Mai 1985 in dem wegen Steuerhinterziehung geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Notar und die Vertragsparteien gemacht hat. Der Beteiligte Bz^mihat glaubhaft bekundet: Die Verkäufer hätten einen Kaufpreis von 750.000 DM haben wollen. Da den Beteiligten durch einen Mittelsmann zur Sanierungsverwaltungsstelle bekannt gewesen sei, daß ein Kaufpreis in dieser Höhe nicht genehmigt werden könne, seien sie auf den Gedanken gekommen, einen Kaufpreis beurkunden zu lassen, der möglicherweise von der Sanierungsverwaltungsstelle anerkannt werde, und die Differenz zur Kaufpreisforderung der Verkäufer "außerhalb dieser (beurkundeten) Vereinbarung" zu zahlen. Die Käufer sahen in einem solchen Vorgehen die einzige Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben. Nach ihrer Meinung war die Verkäuferseite nicht gewillt, von ihrer Kaufpreisforderung abzulassen; andererseits hätte die Sanierungsverwaltungs-stelle die Genehmigung bei dem verlangten Preis niemals erteilt. 15 b) Der dargelegte Zweck der Zusatzvereinbarung blieb dem Notar nicht verborgen. Der Beteiligte Bx^|||^phatte ihm nach dessen glaubhafter Aussage die Überlegungen der Vertragsparteien zur Kaufpreisgestaltung und die Schwierigkeiten mit der Sanierungsverwaltungsstelle schon mitgeteilt, noch bevor es am 8. März 1984 zur ersten Beurkundung kam. Dieser Zweck trat auch schon in dem Schreiben der Bn^|^ Immobilien GmbH an den Notar vom 1. März 1984 deutlich in Erscheinung. Denn darin wurde der Betrag, der in dem Scheck dem beurkundeten Kaufpreis zugeschlagen werden sollte, als Teil des "vereinbarten Kaufpreises" bezeichnet. c) Der Notar war sich der Folgen einer solchen Ver-tragsgestaltung, insbesondere der sich daraus ergebenden Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrags, bei der Mitwirkung an der Zusatzvereinbarung jeweils von Anfang an bewußt. aa) Er verfügt nach der Dauer seiner Bestellung zu dem Notar und dem Umfang seines Notariats bereits zur Tatzeit über eine erhebliche Berufserfahrung. S 313 BGB, der den Beurkundungszwang für Grundstückkaufverträge vorsieht, ist eine zentrale Bestimmung des Grundstückverkehrsrechts, mit der ein vielbeschäftigter Notar täglich umgeht. Der gesetzliche Formzwang erstreckt sich grundsätzlich auf den Grundstückkaufvertrag im ganzen. Für eine Ausnahme wie bei Abreden, von denen anzunehmen ist, daß die Parteien auch ohne sie abgeschlossen hätten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. S 313 Anm. 8a), war kein Raum. Die Höhe der Gegenleistung, welche die Käufer zu zahlen hatten, war für die Beteiligten hier wie in der Regel ersichtlich ein wesentlicher Teil des Kaufvertrags, keineswegs ein 16 f w Nebenpunkt. Das gilt unabhängig davon, ob die offen erklärte Gegenleistung (wie in dem beurkundeten Vertrag vom 8. März 1984) nur nach Grundstück und Gebäuden oder (wie in dem beurkundeten Vertrag vom 27. Juni 1984) in weitere Positionen aufgeschlüsselt wurde, weshalb dahinstehen kann, ob die Aufschlüsselung tatsächlichen Gegebenheiten entsprach oder als bloß äußerliche "Darstellung" der Gegenleistung ganz oder teilweise zur Verschleierung des wahren Kaufpreises für Grund und Boden diente. Für das Wissen des Notars um die Folgen der ihm vorgeworfenen Vertragsgestaltung spricht weiter, daß er es nach seiner Einlassung und der damit insoweit übereinstimmenden Aussage des Beteiligten am 5. März 1984 zunächst ablehnte, an der von den Vertragsparteien ins Auge gefaßten Zusatzvereinbarung mitzuwirken. Auch enthält die Zusatzvereinbarung vom 8. März 1984 Wendungen, die erkennen lassen, daß der Notar die Nichtigkeit des Kaufvertrags gesehen hat. Andernfalls wären die Klauseln über den Verzicht der Käufer auf eine Rückzahlung und auf Einreden sowie über die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung nicht verständlich. bb) Die Einlassung des Notars, er habe die gewählte Vertragsgestaltung nach dem Städtebauförderungsgesetz für zulässig gehalten, ist unerheblich, soweit es sich um die Nichtigkeit der Verträge nach SS 313, 125, 139 BGB handelt. Sollte er mit der Berufung auf das Städtebauförderungsgesetz zu dem Ausdruck bringen wollen, er habe angenommen, in diesem Fall sei der gesetzliche Zwang zur Beurkundung nach S 313 BGB eingeschränkt gewesen, so wäre die Einlassung unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde eine solche Einschränkung für Grundstückkaufverträge 17 ln Betracht kommen sollte, die nach S 15 StBauFG genehmigungsbedürftig sind. Der Inhalt dieser Vorschrift gibt nichts dafür her. Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß der Notar sie als Einschränkung des § 313 BGB verstanden hat. Ob er die Genehmigung der Sanierungsverwaltungsstelle durch einen Verzicht auf Entschädigung gemäß S 15 Abs. 4 StBauFG hätte herbeiführen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; im übrigen hat keiner der Beteiligten einen solchen Verzicht erklärt. Die Genehmingung sollte, wie dem Notar bewußt war, durch Täuschung der Sanierungsverwaltungsstelle über den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis erschlichen werden. Das ergibt sich unter anderem daraus, daß die Beteiligten am 27. Juni 1984 trotz der besonderen NDarstellungN eines Teils der Gegenleistung der Käufer in dem zweiten notariellen Vertrag wiederum außerhalb der Beurkundung eine Nebenabrede über eine zusätzliche Zahlung trafen, die sie der Sanierungsverwaltungsstelle verschwiegen. Doch ist es glaubhaft, daß der Notar durch seine Mitwirkung an den Verträgen niemand schädigen wollte, weder die Gemeinde Spandau noch den Fiskus als Steuergläubiger. Das Streben aller Beteiligten ging lediglich dahin, den Grundstückkauf nicht an der Kaufpreisforderung der Verkäufer oder an der Versagung der Genehmigung nach S 15 StBauFG scheitern zu lassen. 2. Weiterreichende Feststellungen in der Richtung, daß der Notar am 8. März 1984 und am 27. Juni 1984 jeweils vorsätzlich einen nichtigen Grundstückkaufvertrag beurkundet habe, konnten in der Berufungsverhandlung mit den vorhandenen Beweismitteln nicht getroffen werden. Der 18 Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt (S 348 StGB), den die Einleitungsbehörde gegen ihn erhebt, ist damit aus tatsächlichen Gründen nicht berechtigt (vgl. im übrigen zur Auslegung dieses Straftatbestandes BGH, Beschluß vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86; BayObLG NJW 1955, 1567). Der Senat hat sich bemüht, die Beteiligten „ Werner M^HBund Willy Zeugen zu hören, weil die Einleitungsbehörde dies vorsorglich beantragt hatte. Die Zeugen sind abbestellt worden, nachdem drei von ihnen glaubhaft Hinderungsgründe vorgebracht hatten. Der Vertreter des Generalbundesanwalts hat in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt. Der Notar hat auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet. Von den Zeugen Kopist der eine 74, der andere 78 Jahre alt. Beide machen geltend, sie könnten sich altersbedingt nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Überdies haben die Zeugen Br^^^, W^mpund Willy bereits in einer schriftlichen, ihnen vom Notar aufgesetzten Äußerung vom 20. Juli 1984 erklärt, sie hätten ihn (erst) nach der Beurkundung des Kaufvertrags vom 8. März 1984 darüber informiert, daß noch eine getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten "abzuwickeln" sei. Im Hinblick auf diese Umstände und auf den Zeitablauf hält der Senat eine weitere Beweisaufnahme nicht für erfolgversprechend und demgemäß auch nicht von Amts wegen für geboten (vgl. S 109 BNotO in Verbindung mit S 74 Abs. 3 Satz 2, S 87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BDO). Soweit es um den Zeitpunkt geht, zu dem der Notar jeweils Kenntnis von dem wahren Willen der Vertragsparteien erlangte, ist deshalb zu seinen Gunsten jeweils von der ihm günstigeren Möglichkeit auszugehen. 19 IV. Nach den Feststellungen hat sich der Notar eines teils vorsätzlichen (1, 2 und 4), teils fahrlässigen (3) Dienstvergehens gemäß § 95 BNotO schuldig gemacht. Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). f- 1. Er hätte seine weitere Mitwirkung bei der Durchführung der Grundstückveräußerung ablehnen müssen, als er am 8. März 1984 und 27. Juni 1984 jeweils erkannte, daß der beurkundete Kaufvertrag nicht den vollen Kaufpreis enthielt. Einen Notar, der nachträglich die Nichtigkeit eines von ihm beurkundeten Vertrages erkennt, trifft die Amtspflicht, den Eintritt eines schädigenden Erfolges, soweit möglich, zu verhindern, etwa durch Weigerung, Ausfertigungen zu erteilen oder Anträge an Gerichte oder Behörden zur Vollziehung des Geschäftes zu stellen (Seybold/Homig, BNotO 5. Aufl. S 14 Rdn. 11, 21; Jansen FGG 2. Aufl. S 4 BeurkG Rdn. 8; Keidel/Kuntze/Winkler 12. Aufl. S 4 BeurkG Rdn. 35). Dagegen hat der Notar hier in Kenntnis der tatsächlichen Umstände $ verstoßen. 2. Er hätte auch deshalb seine Mitwirkung bei der Durchführung des Vertrages versagen müssen, weil die Vertragsparteien, wie er wußte, mit der besonderen Vertragsgestaltung unredliche Zwecke verfolgten. Sie wollten die Genehmigung nach dem Städtebauförderungsgesetz durch Täuschung der zuständigen Behörden über den tatsächlichen Kaufpreis erlangen. Dabei ist es unerheblich, ob die 20 Genehmigung nach S 15 StBauFG auch bei wahrheitsgemäßer, vollständiger Beurkundung sämtlicher Leistungen und Gegenleistungen zu erlangen gewesen wäre, etwa durch einen Entschädigungsverzicht und durch die Aufnahme weiterer Gegenleistungen für die Zahlungsverpflichtung. Entscheidend ist, daß die Vertragsparteien diesen Weg - aus welchen Gründen auch immer - gerade nicht gewählt haben, sondern ihr Ziel durch Täuschung erreichen wollten. 3. Dem Notar fällt wegen des Geschehens am 27. Juni 1984 zusätzlich grobe Fahrlässigkeit zur Last. Wie das Kammergericht zutreffend dargelegt hat, traf ihn an diesem Tage die Verpflichtung, bereits vor der Beurkundung durch Befragung der Vertragsparteien zu klären, ob es neben dem geänderten Kaufvertrag bei der "unwiderruflichen Zahlungsanweisung" vom 8. März 1984 bleiben solle, und gegebenenfalls die Beurkundung abzulehnen. Bei der ihm bekannten Vorgeschichte mußte sich ihm die Annahme aufdrängen, daß die Vertragsparteien die zu beurkundende Zahlungsverpflichtung der Käufer mit insgesamt 580.000 DM nur zur Erlangung der Genehmigung durch die Sanierungsverwaltungs-stelle niedriger als den ursprünglich beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM ausweisen wollten, es aber bei einer höheren Zahlung verbleiben sollte. 4. Der Notar hat schließlich vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt, indem er am 14. März 1984 in der Veräußerungsanzeige an das Finanzamt als Gegenleistung nur den beurkundeten Kaufpreis von 650.000 DM angab, obwohl ausdrücklich nach weiteren Gegenleistungen gefragt war. 21 V. Der Senat hält es im Ergebnis mit dem Kammergericht für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen (S 97 Abs. 3 BNotO). 1. Die Mitwirkung des Notars bei der Durchführung nichtiger Verträge und bei der Verfolgung unredlicher Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Sie ist nicht lediglich ein "formaler Rechtsverstoß". Durch ein solches Verhalten wird der Kernbereich des Notaramtes betroffen, der wegen der Bedeutung für die versorgende Rechtspflege das uneingeschränkte Vertrauen in die Korrektheit der Amtsführung braucht und die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert (BGH Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84, DNotZ 1985, 487, 488). Es handelt sich nicht um ein einmaliges Versagen des Notars in einer besonderen Situation. Er hat sich vielmehr intensiv und längere Zeit hindurch bemüht, die nichtigen Verträge durchzuführen. Er hat am 8. März 1984 die Zusatzvereinbarung selbst formuliert und sich als Treuhänder zur Verfügung gestellt, um eine sichere Abwicklung des Geschäftes zu ermöglichen. In diesem Sinne ist er anschließend auch bei Behörden und Gerichten tätig geworden. Das gleiche wiederholte sich am 27. Juni 1984 und in der Folgezeit. Darin liegt angesichts des Umfangs der Mitwirkung des Notars und des Umstandes, daß er den Entschluß zur Verletzung seiner Amtspflicht in erheblichem zeitlichen Abstand am 27. Juni 1984 noch ein zweites Mal gefaßt und erneut betätigt hat, eine so schwerwiegende Verletzung seiner Amtspflichten, daß weniger einschneidende Maßnahmen als eine vorübergehende Entfernung aus dem Amt ausscheiden. Insbesondere reicht eine Geldbuße, selbst verbunden mit einem Jr -22- Verweis, zur angemessenen Ahndung der Verfehlung nicht aus. Die Schuld des Notars wiegt schwer, und der Schaden, den er durch sein Verhalten dem Ansehen des Notarstandes zugefügt hat, ist erheblich. 2. Auch der Senat ist im Ergebnis der Ansicht, daß eine Befristung des Ausschlusses auf 18 Monate erforderlich ist und ausreicht. Dabei ist zu Gunsten des Notars berücksichtigt, daß er sich nicht bereichern und auch Dritte nicht schädigen wollte. Bei dem Umfang seiner Notartätigkeit wird ihn die Entfernung aus dem Amt auch mit dieser Befristung empfindlich treffen. Für eine Verlängerung der Dauer der Maßnahme ist auf der Grundlage der Feststellung des Senats selbst unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlung und der standesrechtliehen und disziplinarischen Vorbelastung des Notars kein Raum. 23 VI. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen des Notars in der Berufungsinstanz beruht auf § 109 BNotO in Verbindung mit § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Krohn Gribbohm Winter Lamers Rendtorff •r