BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 1/82 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren gegen
den Rechtsanwalt und Notar Heinz Arthur
Praxi sans ehr if t:
- Verteidiger: Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 17. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke
sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor HHP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1982 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Notar wird wegen Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Im übrigen wird seine Berufung verworfen.
Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den notwendigen Auslagen des Notars in diesem Rechts-
6
zug haben der Notar 3/4, das Land Berlin 1/4 zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe :
Das Kammergericht hat gegen den Notar wegen Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von acht Jahren erkannt. Mit der Berufung erstrebt der Notar die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise Zurückverweisung der Sache und weiter hilfsweise die Verhängung einer milderen Maßnahme. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch einen Teilerfolg.
I. VerfahrensvorausSetzungen
1. Zu Unrecht wiederholt der Notar seine Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt, daß ein Verfahrenshindernis, das nach der Landesdisziplinarordnung Berlin i.d.F. d. Bek. vom 1. März 1979 (GVBL. S. 546) zur Einstellung des Verfahrens - auch noch in der Berufungsinstanz (Senatsurteil vom 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80) - führen müßte, nicht vorliegt.
a) Das dem Notar zugestellte Stück der Einleitungsverfügung hat der damalige Justizsenator eigenhändig unterzeichnet (vgl. § 35 LDO; BVerwGE 46, 14). Von einer fehlenden Individualisierung der Unterschrift kann keine Rede sein; daß sie nicht leserlich ist, beeinträchtigt ihre Rechtswirksamkeit nicht. Die von dem Notar geäußerte Vermutung, sie könne auch den Namenszug eines Referenten der Justizverwaltung wiedergeben, ist haltlos, da der Senator den in den Akten verbliebenen Entwurf der Einleitungsver-
4
fügung zugleich mit seinem Handzeichen versehen hat. Einer Unterzeichnung auch dieses Entwurfs bedurfte es nicht.
b) Die EinleitungsVerfügung führt die Vorwürfe, die Anlaß zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens waren, zwar nicht selbst auf. Sie nimmt aber Bezug auf Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts, die dem Notar zugestellt worden waren, und die eingehende Schilderungen der beanstandeten Verhaltensweisen des Notars enthalten.
Das reichte aus, da der Untersuchungsgegenstand hierdurch deutlich Umrissen war (Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. 1981
§ 33 Rdn. 8 a).
c) Bei der Erweiterung der Untersuchung über den durch die Einleitungsverfügung gezogenen Rahmen hinaus (§55
Abs. 2 LDO) hatte der Untersuchungsführer besondere Förmlichkeiten nicht zu beachten. Die Ausdehnung der Untersuchung wie auch die Erklärung der Zustimmung dazu durch die Einleitungsbehörde konnten sogar stillschweigend geschehen (BVerwGE 46, 116, 118; BVerwG, Zeitschrift für Beamtenrecht 1974, 240). Hier hat der Untersuchungsführer am 15. November 1977 einen Vermerk über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens gefertigt (Bd. 1 Bl. 153 d.A. des Untersuchungsführers). Mit Schreiben vom 21. November 1977 (Bl. 171 aaO) hat er den Vermerk dem Notar übersandt, der zu den darin bezeichneten Vorwürfen auch gehört worden ist. Die Einleitungsbehörde hat spätestens in der Anschuldigungsschrift zugestimmt. Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen nicht. Insbesondere konnte der Notar nicht im unklaren über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sein; er hat das seinerzeit auch nicht geltend gemacht.
2. Aus dem Zeitablauf ist ein Verfolgungshindemis nicht herzuleiten. Für Dienstvergehen, die eine zeitlich
befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigen, sieht § 95 a BNotO, der durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl I S.803) eingefügt wurde, eine zeitliche Begrenzung der Verfolgung nicht vor. Die Vorschrift ist als verfahrensrechtliche Regelung (§ 109 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO nF) auch in anhängigen Verfahren anzuwenden, sofern die bisher geltenden Bestimmungen eine Verfolgung noch ermöglichten (Senatsurteil vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 180; BVerfGE 25, 269, 286 ff). § 4 BDO, der im Berufungsverfahren bisher maßgebend war (Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 3/76 = DNotZ 1977, 760) enthielt für den vorliegenden Fall kein Verfolgungshindemis,
wei-L - wie nacnsxenena unter iv
-- •• U -v-ä J - ____
_ -1 T _
naner uargeiegL - aiie
Verfehlungen des Notars als einheitliches Dienstvergehen zu werten sind, das seine zeitweilige Entfernung aus dem Amt rechtfertigt. Auch nach § 4 LDO war die Rechtslage nicht anders.
3. Aus Äußerungen des früheren Justizsenators Oxfort kann der Notar nichts herleiten. Das hat das Kammergericht zutreffend dargelegt (UA Bl. 11 ff); die Berufung des Notars bringt dazu keinen neuen Gesichtspunkt vor.
II. Verfahrensrügen
1. Ob der Notarsenat des Kammergerichts in richtiger Besetzung entschieden hat und ob ein Beisitzer Umstände hätte anzeigen sollen, die seine Ablehnung gerechtfertigt hätten (§30 StPO), ist ohne Bedeutung. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Berufung auf Grund umfassender eigener Prüfung des Prozeßstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
2. Neben der Sache liegen schon deshalb auch die Einwände des Notars dagegen, daß der Richter
im Rahmen der Aufsicht über die Notare (§92 BNotO) sowohl für den Präsidenten des Landgerichts als auch für den Senator für Justiz tätig geworden ist. Dasselbe gilt für die Darstellung des gegen den Notar anhängigen Strafverfahrens im Urteil des Kammergerichts.
3. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 239; 27, 274). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler ergibt sich daraus nicht.
III. Verfahrensgegenstand
Das Kammergericht hat in der Güterrechtssache Lesch ein Di ent s vergehen verneint. In weiteren Fällen hat es nur bestimmte dem Notar vorgeworfene Verstöße verneint, aber im übrigen das Vorliegen einer Pflichtverletzung angenommen. Der Senat hat mit dem in der Hauptverhandlung erteilten Einverständnis des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO) die Verfolgung auf die dem Notar zur Last gelegten Pflichtverletzungen beschränkt, auf denen das ange-fochtene Urteil beruht. Ferner ist er in der Sache Pudelski/ Frömter (IV 2 d) nach § 154 a Abs. 2 StPO verfahren. Eine solche Beschränkung ist ungeachtet des geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens zulässig (Senatsurteile vom 26. März 1973 - NotSt (Brfg) 1/72 und vom 17. März 1975 - NotSt (Brfg) 1/74 = DNotZ 1975, 501) und hier angezeigt.
IV. Schuldspruch
Im Rahmen des verbliebenen Verfahrensgegenstandes ist der Senat unter Würdigung des Berufungsvorbringens nur in de
Fällen Sc^Bpimd Lzu teilweise anderen Feststellungen gelangt als das Kammergericht. Auf dessen Urteil wird daher,soweit Übereinstimmung besteht, ergänzend Bezug genommen. Hiernach ist folgender Sachverhalt erwiesen:
1. Der am 10. Juni 1930 geborene Notar legte 1953 und 1959 die beiden juristischen Staatsprüfungen ab und wurde im Februar 1959 als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten zugelassen. Im Februar 1971 wurde er auch zu dem Notar bestellt. Die Einnahmen seiner Praxis stammen zu drei Vierteln aus Notariatsgeschäften. Der Notar ist zu 70 % erwerbsgemindert.
Als Rechtsanwalt ist er Standesrechtlich durch sechs Rügen, durch einen Verweis mit Geldbuße von 3.000,- DM und durch einen Verweis mit Geldbuße von 15.000,- DM vorbelastet. Die Tatzeiten der zugrunde liegenden Verfehlungen reichen von 1968 bis 1977. In seiner Eigenschaft als Notar sind gegen ihn 1975 zwei Disziplinarverfügungen ergangen, davon eine wegen Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 348 StGB. Vorbestraft ist der Notar nicht.
2. Im Zusammenhang mit der Behandlung von neun verschiedenen Notargeschäften hat der Notar Pflichtwidrigkeiten und damit ein Dienstvergehen begangen.
a) Erbscheinssache Sch^H^
Am 20. September 1973 beurkundete der Notar mit der Zeugin Sch^|^und ihrem Bruder eine Erbscheins Verhandlung, die inhaltlich fehlerhaft war. Die Erblasserin war darin als verwitwet bezeichnet, ihr Ehemann aber nicht als vorverstorbener Erbe angegeben. Drei gerichtliche Verfügungen, die
8
dies beanstandeten und die Vorlage fehlender Personenstands-urkunden erbaten, beachtete der Notar nicht. Ebenso äußerte er sich nicht auf eine Aufforderung der Notarkammer, zu einer Beschwerde der Beteiligten Sch^m Stellung zu nehmen. Im Mai 1976 behauptete er den Beteiligten gegenüber wahrheits-widrig, er habe bei Gericht um Fristverlängerung gebeten.
Eine Nachtragsverhandlung vom 20. Mai 1976, die den inhaltlichen Fehler der ersten Urkunde behob, reichte er bei Gericht erst mit Schreiben vom 9. Dezember 1977 ein, jedoch wiederum ohne die ihm übergebenen Personenstandsurkunden. Anläßlich der Nachtragsverhandlung veranlaßte er die Beteiligte Sch^HPferner, ein inhaltlich unrichtiges Schriftstück zu unterzeichnen, in dem es hieß, sie habe von dem Notar in der Angelegenheit mehrere Schreiben erhalten; nach der ErgänzungsVerhandlung sei alles in Ordnung und sie nehme die erhobene Aufsichtsbeschwerde zurück. Zu der Erbscheinsverhandlung waren keine Nebenakten geführt.
Der Notar leugnet die Vorwürfe und läßt sich auch im Berufungsrechtszug ein, er habe sich bei der Beteiligten vergeblich um Informationen bemüht; eine verzögerliche Sach-behandlung falle ihm daher nicht zur Last. Der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin sei ihm nicht benannt worden, um die erforderlichen Urkunden hätten sich die Beteiligten selbst kümmern müssen. Die Nachtragsverhandlung habe erst auf Weisung bei Gericht eingereicht werden sollen. Wie er Nebenakten führe, obliege seinem Ermessen.
Soweit der Notar sich gegen die getroffenen Feststellungen wendet, ist er überführt. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die zutreffende Beweiswürdigung des Kammergerichts zu eigen. Der VerfahrensOrdnung genügende Beweisanträge sind hierzu nicht gestellt; weitere Beweiserhebungen von Amts wegen sind nicht veranlaßt.
Soweit der Notar geltend macht, die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben, ist sein Vortrag handgreiflich falsch. Die Person des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin mußte der Notar erfragen. Nachdem ihm im Mai 1976 die Personenstandsurkunden Vorlagen, war für ein Tätigwerden der Beteiligen insoweit kein Raum. Daß der Notar gleichwohl bis Ende 1977 nichts veranlaßte und die Urkunden auch dann nicht dem Gericht vorlegte, findet keine ihn entlastende Erklärung. Die gerichtlichen Verfügungen und die Aufforderung der Notarkammer zur Stellungnahme mußte der Notar unabhängig davon beantworten, ob er die Jeweilige Sache damit förderte oder nicht. Das alles hat das Kammergericht bereits zutreffend ausgeführt. Daß die Nachtragsverhandlung erst auf Weisung der Beteiligten bei Gericht eingereicht werden sollte, ist eine neue Behauptung des Notars, der der Senat nicht zu folgen vermag. Die Beteiligten, die dem Notar die notwendigen Urkunden überlassen und aus ihrer Sicht alles Erforderliche zur Erlangung des Erbscheins getan hatten, konnten kein Interesse an weiterer Verzögerung der Angelegenheit haben. Der Notar behauptet auch nicht, im Dezember 1977, als er die Nachtragsverhandlung einreichte, eine besondere Weisung dazu erhalten zu haben. Die die Führung der Nebenakten betreffenden Darlegungen des Notars vermögen ihn nicht zu entlasten (vgl. nachstehend unter 3).
b) Wohnungseigentumssache SflMB
Am 18. Juli 1972 beurkundete der Notar - auf Seiten der Käuferin mit einer vollmachtlosen Vertreterin - einen Grundstückskaufvertrag. Die Genehmigung der Käuferin SflHBPleitete er nicht an das Grundbuchamt weiter; die Urkunde ist in seinem Büro abhanden gekommen. Anfragen des Grundbuchamts, die die Wertfestsetzung betrafen, beantwortete
10
er nicht, er leitete aber auch die ihm zugegangene Erklärung der Käuferin über das Vorliegen der Voraussetzungen für Gebührenbefreiung nicht weiter. Eine Hypothekenbestellung urkunde des Notars Dr. di0 er für mangelhaft hielt,
sandte er diesem trotz wiederholter Aufforderungen nicht zurück; auch diese Urkunde ist in seinem Büro verloren gegangen. Die Notarkammer, an die Dr. R^HB^sich gewandt hatte, unterrichtete er falsch über die Behandlung der Angelegenheit; er behauptete, die Hypothekenbestellungsurkunde dem Grundbuchamt weitergeleitet und Dr. davon unterrichtet zu haben. Die Einreichung beim Grundbuchamt ließ er durch drei teils als eidesstattlich be-zeichnete, unrichtige Erklärungen von Angestellten bestätigen. Die Nebenakten zu der Angelegenheit sind unvollständig.
Der Notar läßt sich ein, die Sache sei von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden; für deren Fehler und für Büroversehen könne er nichts. Im übrigen entspreche sein Vorgehen den Weisungen von Dr. Eine bessere Auf-
bewahrung der abhanden gekommenen Urkunden sei nicht möglich, die der Notarkammer gegebenen Erklärungen seien zutreffend gewesen.
Zu der Verantwortlichkeit des Notars für ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter hat bereits das Kammergericht Stellung genommen. Seiner Auffassung, dem Notar sei insoweit jeder Entlastungsbeweis abgeschnitten (UA Bl. 65, 69), vermag der Senat zwar nicht beizutreten. Fällt dem Notar ein Organi* sations- oder Überwachungsverschulden nicht zur Last, kann er auch nicht disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; eine Beweislast trifft ihn nicht. Aber das Kammergericht hat zutreffend auch ausgeführt, daß der Notar keine ausreichenden Vorkehrungen für die einwandfreie Abwicklung
11
seiner Amtsgeschäfte getroffen hatte. So behauptet der Notar zwar, eine bessere Aufbewahrung der abhanden gekommenen Urkunden sei nicht möglich gewesen; welche Sicherungen gegen ihren Verlust bestanden, legt er aber nach wie vor nicht dar. Ebenso behauptet er weder, für eine Vorlage wenigstens der wesentlichen Eingänge an ihn Sorge getragen noch die Tätigkeit seiner Mitarbeiter überwacht zu haben. Dies und sein Prozeß verhalten, mit dem er den Großteil der begangenen Fehler dem Personalbereich zuweist, rechtfertigen die Feststellung, daß der Notar sich nur unzulänglich um den Bürobetrieb gekümmert hat. Damit trifft ihn ein eigenes Verschulden an der pflichtwidrigen Art der Sachbehandlung.
Die weitere Behauptung des Notars, er habe auf Weisung von Dr. gehandelt, ist aus der Luft gegriffen. Ebenso
kann er angesichts des eingeräumten Urkundenverlustes nicht geltend machen, die Versicherungen seiner Angestellten seien richtig gewesen.
Jedoch vermag der Senat dem Kammergericht nicht darin beizutreten, daß der Notar bei dem Bericht an die Notarkammer und der Vorlage der Erklärungen seiner Angestellten mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Zwar finden sich in seinen Nebenakten Schreiben, deren Inhalt sich gegenseitig ausschließt. Ein Schreiben vom 30. Oktober 1973 deutet auf Einreichung der verlorengegangenen Urkunde beim Grundbuchamt, ein anderes vom 20. Dezember 1973 auf ihre Rücksendung an Dr. Die beiden Schreiben sind aber in ver-
schiedenen Nebenakten enthalten. Davon, daß dem Notar beide Nebenakten Vorlagen, und daß er sich außerdem vollständig über ihren Inhalt unterrichtet habe, vermochte sich der Senat im Hinblick auf seine auch sonst oberflächlichen Reaktionen gegenüber Beschwerden nicht zu überzeugen. Der Senat vermag in dem unrichtigen Bericht an die Notarkammer und der Vorlage der Erklärungen der Angestellten daher lediglich - grob - fahrlässige Pflichtverletzungen zu erblicken.
c) Erbschaftssache
Am 8. Juli 1975 beurkundete der Notar eine Erbscheinsverhandlung, in der die Erbquote und ein Teil der weggefallenen möglichen Erben nicht angegeben sind. Er reichte die Verhandlung dem Gericht ein Jahr später ein und versäumte es in einer nach gerichtlicher Beanstandung aufgenommenen Nachtragsverhandlung erneut, die Erbquote anzugeben.
Der Notar meint, diese Sache sei nicht aufgeklärt, die Beteiligten müßten gehört werden. Die Verhandlungen litten nicht an inhaltlichen Fehlem und seien rechtzeitig eingereicht worden. Das trifft nicht zu. Ordnungsgemäße Beweisanträge hat der Notar nicht gestellt; welche weitere Aufklärung er sich von einer Vernehmung der Beteiligten verspricht, ist nicht ersichtlich. Daß die Erbscheinsver-handlungen fehlerhaft waren, ist offensichtlich. Auch für die verzögerliche Bearbeitung der Sache findet sich keine den Notar entlastende Erklärung. Weiterer Beweisaufnahme bedarf es daher nicht.
d) Wohnungseigentumssache
Am 13. Mai 1975 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag zwischen den oben bezeichneten Beteiligten, xe ichte ihn aber erst vier Monate später dem Grundbuchamt ein. Eine Anfrage des Gerichts zur Beauftragung des Makler beantwortete er trotz zweier Erinnerungen nicht. Die Nebenakten sind unvollständig.
Soweit das Kammergericht eine Pflichtverletzung durch säumige Antragstellung beim Grundbuchamt angenommen hat, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO beschränkt. Die unterlassene Beantwortung der gerichtlichen Anfrage und die
unzulängliche Führung der Nebenakten bleiben davon unberührt und sind dem Notar anzulasten.
e) Grundbuchsache W
Am 23. Oktober 1975 beurkundete der Notar einen Vertrag über die Bestellung einer beschränkten persönlichen
tender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mitwirkte. In der Urkunde ist bezeugt, dieser habe zu dem Nachweis seiner Vertretungsmacht einen Handelsregisterauszug vorgelegt, der auch dem Grundbuchamt bereits vorliege.
Das traf nicht zu.
Der Notar hält die Beurkundung für ordnungsgemäß und die Vernehmung der an dem Geschäft beteiligten Frau Ha^^ für erforderlich. Einen förmlichen Beweisantrag hat er nicht gestellt. Im Hinblick auf die Vernehmung vor dem Kammergericht hält der Senat weitere Nachforschungen nicht für erforderlich, zu demal auch der Notar nicht im einzelnen dartut, daß die Beweiswürdigung des Kammergerichts unrichtig sei. Die nunmehr vorgelegte Erklärung MflHfes gibt dem Senat ebenfalls keinen Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.
f) Erbscheinssache
Am 18. September 1975 beurkundete der Notar eine Verhandlung zur Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Er reichte sie erst nach zwei Monaten ein.
Davon, daß der Notar eine Zwischenverfügung des Gerichts nicht beachtete, konnte sich der Senat nicht überzeu-
Dienstbarkeit, an dem Lucian
als persönlich haf-
14
gen. Der Notar läßt sich ein, er habe die Zwischenverfügung des Gerichts unverzüglich an den Beteiligen weiter-
geleitet. Die Nachtragsverhandlung mit der bisher fehlenden Angabe darüber, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung des Testamentsvollstreckers anhängig ist, wurde auch alsbald beurkundet. Auf wessen Betreiben die Nachtragsverhandlung zustande kam, läßt sich an Hand des als alleiniges Beweismittel vorhandenen Vermerks des Nachlaßrichters nicht zuverlässig beurteilen. Insoweit scheidet eine Pflichtverletzung daher aus.
g) Güterrechtssache SchefED
Am 25. November 1975 beurkundete der Notar einen Ehevertrag zwischen den Eheleuten Scheel in der Annahme, sie seien noch verlobt. Als er seinen Irrtum bemerkte, ließ er dem Mädchennamen der Ehefrau den jetzigen Ehenamen hinzufügen, ohne den Mädchennahmen zu streichen. Die Ehefrau ist in der Urkunde daher mit einem falschen Namen bezeichnet. Auch ist darin der auf eine erst beabsichtigte Eheschließung hinweisende Text nicht geändert. Nach Aufdeckung der Mängel im Rahmen einer Geschäftsprüfung fertigte der Notar am 25. Mai 1977 eine Dritte Ausfertigung der Urkunde, in der es, abweichend vom Original, heißt: "Wir haben am 7. November 1975 vor dem Standesamt zu Berlin-Schöneberg die Ehe geschlossen".
Der Notar läßt sich zu der unrichtigen Namensangabe ein, sie beruhe auf einem Büroversehen. Ferner hält er eine Vernehmung der Eheleute Sche^^für erforderlich. Das ist unzutreffend. Einen Beweisantrag zu einer rechtserheblichen Tatsachenbehauptung hat er nicht gestellt; die Pflichtwidrigkeiten des Notars sind offensichtlich, so daß es einer Anhörung von Amts wegen nicht bedarf.
h) Grundbuchsache Be
/
15 -
In dem Grundstückskaufvertrag B
om 27. Novem-
ber 1975, für den ein Formular verwandt wurde, strich der Notar keine der vorgedruckten Alternativen über den Übergang oder Nichtübergang von Ansprüchen aus Bergschäden, Kriegsschäden oder sonstigen Schäden. Der Urkundentext hebt sich insoweit auf. Dasselbe gilt für die Angabe darüber, daß der Notar den Grundbuchinhalt festgestellt oder nicht festgestellt habe. In der dem Grundbuchamt eingereichten Ausfertigung ist, anders als im Original, ein Satz des § 7 des Vertrags nicht gestrichen. Am 23. April 197& reichte der Notar ferner dem Grundbuchamt zwei beglaubigte Erklärungen der Käufer ein. Mit ihnen erklärten diese einer* seits ihr Einverständnis mit einem Rangrücktritt. Andererseits bewilligten und beantragten sie darin die Löschung eines dieser Rechte, einer Grundschuld, die ihnen nicht zustand. Eine Beanstandung des Gerichts, mit der auf die Unverständlichkeit der Löschungsbewilligung und auf die Unvereinbarkeit von Löschung und Rangrücktritt hingewiesen wurde, ließ der Notar unbeantwortet.
Der Notar meint, die in dem Formular vorgedruckten
unrichtig. Die übrigen Verfehlungen führt er auf Büroversehen zurück. Die Verletzung seiner eigenen Prüfungspflichten bei der Behandlung der Angelegenheit kann er dadurch indessen nicht ausräumen.
i) Erbscheinssache
Am 8. Januar 1976 beurkundete der Notar ohne eigene Prüfung eine von seinem Büro vorbereitete Erbscheinsverhandlung. Darin ist der vorverstorbene Ehemann der Erblas-
I
Alternativen schlössen sich nicht gegenseitig aus; dies ist
16 -
serin als Erbe bezeichnet. Als gesetzliche Erben der Erblasserin sind Personen bezeichnet, die dafür nicht in Betracht kamen. Die Erbscheinsverhandlung reichte er erst am 23. Juli 1976 dem Gericht ein. Auf eine Mitteilung des Gerichts, daß bereits anderweitig ein Erbschein erteilt sei, veranlaßte er nichts. Er fertigte jedoch unrichtige, auf Januar und Februar 1976 datierte Aktenvermerke für seine im übrigen unvollständigen Nebenakten; danach soll der Beteiligte mitgeteilt haben, die Sache
solle nicht weiterverfolgt werden.
Der Notar macht geltend, daß er den Urkundenentwurf vorbereitet erhalten habe. Das entlastet ihn nicht. Die weiter festgestellten Pflichtverletzungen bestreitet er weiterhin. Insoweit verweist der Senat auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil UA Bl. 109 ff.
3. Rechtliche Würdigung
Hiernach ist die Sache nicht im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO unzureichend aufgeklärt. Das Begehren nach Zurückverweisung an das Kammergericht ist deshalb unbegründet.
Ebenfalls unzutreffend ist die zu den Fällen Sei 3(^B|| und jeweils geäußerte
Ansicht des Notars, die Führung von Nebenakten obliege seinem Ermessen. Die Pflicht des Notars, Nebenakten zu führen, ist in § 21 DONot niedergelegt. Hiernach sind Blattsammlungen zu den einzelnen Urkundsgeschäften zu führen, soweit dies zur Vorbereitung und Abwicklung des jeweiligen Geschäfts erforderlich ist (Rohs,Die Geschäftsführung der Notare, 7. Aufl. 1931 S. 180; Weingartner/ Schöttler, Dienstordnung für Notare, 1982 Rdn. 327). Die Einhaltung dieser Pflicht ist Amtspflicht (Senatsurteile
17
I
»
vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 = DNotZ 1972, 551, 553 und vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 175). Der Notar kann daher nicht frei entscheiden, ob er Nebenakten anlegt. Entsteht zu einem Geschäft Schriftwechsel, der - wie etwa gerichtliche Verfügungen - für die weitere Sachbehandlung von Bedeutung ist, muß eine Nebenakte angelegt werden. Lediglich in der Art und Weise der Aktenführung ist der Notar frei, sofern nur die Vollständigkeit des Akteninhalts gewährleistet ist. Hiergegen hat der Notar verstoßen.
Der Notar hat damit in den neun hier in Rede stehenden Angelegenheiten eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen begangen. Von den Verfehlungen, die das Kammergericht auf Bl. 122 ff seines Urteils zusammengestellt hat, fällt wegen der vom Senat vorgenommenen Beschränkung nur der der verzögerten Einreichung des Kaufvertrages PflHBV/Fi weg. Hiernach verbleiben folgende Verstöße:
a) Inhaltliche Fehler in sechs Urkunden (Sei
zweimal Sche®» Fall, in dem
die sachliche Unabhängigkeit des Notars der disziplinarrechtlichen Verfolgung im Wege steht (BGHZ 57, 351, 354 f; Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. 1976 § 93 Rdn. 2, § 95 Rdn. 4), ist nicht gegeben.
b) Aufnahme unrichtiger oder sinnloser Erklärungen der Beteiligten infolge unzureichender Betreuung in zwei Fällen (B<
c) Fahrlässige Erteilung einer falschen Ausfertigung in der Sache B<
18
(
d) Verzögerliche Behandlung der Sache in vier Fällen
e) Nichtvomahme gebotener Handlungen (Beantwortung von Anfragen, Erledigung von Beanstandungen, Weiterleitung von Urkunden) in neun Fällen (dreimal SclflHfc zweimal SflHBfr, PflBBfr/FrflBK BeflM, E{
f) Fehlen oder Unvollständigkeit der Nebenakten in vier Fällen (Sch^P, SflH
mm)-
g) Verlust von Urkunden in der Sache Sj
h) Nichtbeantwortung einer Anfrage der Notarkammer in der Sache Sc]
i) Vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht in vier Fällen
- in der Sache Sc)^|^^ falsche Behauptung, bei Gericht um Fristverlängerung gebeten zu haben,
- in der Sache ScifH^: Herbeiführung der falschen Erklärung der Beteiligten Sclflm^
- in der Sache Sche^^ Herstellung einer falschen Urkundenausfertigung
- in der Sache Anfertigung falscher Akten*
vermerke.
j) Fahrlässige Verstöße gegen die Wahrheitspflicht in der Sache durch falsche Berichte an die Notarkammer
sowie Herbeiführung und Vorlage falscher Erklärungen von drei Angestellten,
Mit Recht hat das Kammergericht sämtliche Verfehlungen als einheitliches Dienstvergehen gewertet. Pflichtverletzungen, die wegen ihres selbständigen Charakters einer selbständigen Betrachtung zugänglich sind und deshalb einem Verfolgungsverbot nach § 4 BDO wegen Zeitablaufs unterlegen haben oder nach § 95 a BNotO nF unterliegen (Senatsurteile vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409, 412; vom 26. März 1973 - NotSt (Brfg) 1/72), sind nicht gegeben. Die Verstöße sind sämtlich auf eine Neigung des Notars zur Oberflächlichkeit und zur unsorgfältigen Amtsausübung oder, wie das Kammergericht formuliert, zur Schlampigkeit zurückzuführen. Soweit der Notar vorsätzlich gehandelt hat, diente sein Vorgehen der Beseitigung oder Abmilderung der Folgen vorangegangener Pflichtverletzungen und steht mit diesen daher ebenfalls in einem inneren Zusammenhang.
V. Rechtsfolgenausspruch
1. Das Kammergericht hat gegen den Notar gemäß § 97 Abs. 3 BNotO auf Entfernung aus dem Amt für bestimmte Zeit erkannt. Der Senat tritt der Würdigung des Kammergerichts bei.Anzahl und Gewicht der begangenen Verstöße sowie die Persönlichkeit des Notars lassen eine mildere Maßnahme nicht zu.
Die Verstöße des Notars gegen seine Wahrheitspflicht wiegen außerordentlich schwer. Sie betreffen das Notaramt in seinem Kern, da der Rechtsverkehr auf die unzweifelhafte Integrität der Amtsträger angewiesen ist. Vorsätzliche Falschbeurkundungen rechtfertigen deshalb grundsätzlich die Entfernung aus dem Amt; ein so seine Amtspflicht mißachtender Notar ist im allgemeinen sogar für alle Zeiten unwürdig, diesen Beruf auszuüben (Senatsurteile vom 22. Juli 1963 - NotSt (Brfg) 2/62 = NJW 1963, 2179; vom 5. August 1968
20 -
- NotSt (Brfg) 2/67 = DNotZ 1969, 178; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. 1976 § 95 Rdn. 7). Hier hat der Notar eine vorsätzliche Falschbeurkundung vorgenommen, indem er in der Sache Sche^p wahrheitswidrig die Übereinstimmung von Urschrift und Ausfertigung bescheinigte.
In der Sache SPBHHP hat er grob fahrlässig der Notarkammer falsch berichtet und falsche Erklärungen seiner Angestellten vorgelegt. Daß der Notar ohne sorgfältige Prüfung dritte Personen in sein Tun hineinzog, zeugt von bedenkenloser Verfolgung eigener Interessen ohne Rücksicht auf andere; das gilt in gleicher Weise für die Sache Schf^p, in der er auch das Ansehen des Notarstandes gegenüber Außenstehenden gefährdete. Hinzu kommt, daß er wegen objektiv falscher Beurkundung auch anderweit gemaß-regelt werden mußte, und daß er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt standesrechtlich belangt worden ist. Das Kammergericht hat in die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Notars mit Recht auch diese Maßnahmen einbezogen. Sie verschlechtern das Gesamtbild erheblich.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Notar seine Einstellung geändert hätte. Weiterhin ist er bestrebt, seine Fehler dem Büropersonal anzulasten. Dieses Verhalten, das der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in der Sache 1 EG 37/77 bereits als Uneinsichtigkeit gewürdigt hatte, hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgegeben. So hat er in der Sache Schepp behauptet, die durch eine Geschäftsprüfung ver-anlaßte Herstellung der weiteren, mit der Urschrift nicht übereinstimmenden Ausfertigung habe das Personal ohne seine Billigung vorgenommen.
Unter Schuldgesichtspunkten und zur Einwirkung auf den Notar ist deshalb eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Amt nicht zu rechtfertigen.
21
6
2. Der Senat hält auch eine erhebliche Dauer der Entfernung aus dem Amt für geboten: anders als das Kammergericht meint er Jedoch, daß eine Zeitspanne von fünf Jahren angemessen ist.
a) Rechtsgründe stehen einer solchen Zeitspanne nicht entgegen. Fehl geht die Auffassung des Notars, eine mehr als einjährige Entfernung aus dem Amt sei unzulässig, weil nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO einem ausgeschiedenen Anwaltsnotar ein Notariatsverweser nur für längstens ein Jahr bestellt werden kann. Ziel der Bestellung eines Verwesers nach § 56 Abs. 2 BNotO ist nicht die Erhaltung der Notarstelle, sondern - wie der Gesetzeswortlaut ausdrücklich hervorhebt - die Abwicklung der Geschäfte (s. auch Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. 1976 § 56 Rdn. 3, 10). Der aus dem Amt entfernte Anwaltsnotar genießt keinen Praxisschutz.
Auch das Alter des Notars und seine körperliche Beeinträchtigung fordern keine kürzere Bemessung der Frist. Der Notar wird auch mit 57 Jahren noch in der Lage sein, im Falle seiner erneuten Bestellung eine neue Notariatspraxis aufzubauen. Eine solche Ansicht hat der Senat bereits früher vertreten (Senatsurteil vom 19. Januar 1981 -NotSt (Brfg) 1/80). Daß der Untersuchungsführer seinerzeit eine wesentlich mildere Sanktion angeregt hatte, war nicht bindend; der Vorschlag war auch der Sache offensichtlich nicht angemessen.
b) Bei der Bemessung der Dauer der Entfernung aus dem Amt hat der Senat den Besonderheiten der Falschbeurkundung in der Sache Sche^^größeres Gewicht als das Kammergericht beigemessen. Der Notar hat mit seinem Tun keine Schädigungsabsicht verfolgt und niemandem geschadet.
22
Er wollte vielmehr die Folgen eigener Fehler ausräumen.
Auch die weiteren Verstöße gegen seine Wahrheitspflicht sind in erster Linie Folgen unkorrekter oder, wie das Kammergericht formuliert, schlampiger Amtsführung, die sein Büro überhaupt kennzeichnet. Das hebt diese Pflichtwidrigkeiten von anderen Fällen vorsätzlicher Falschbeurkundung oder der Verletzung der Wahrheitspflicht in markanter Weise ab. Daneben war auch die Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen; infolge der Verzögerung des Berichts des Untersuchungsführers konnte es lange Zeit ohne Schuld des Notars nicht gefördert werden. Schließlich hat der Senat mildernd gewertet, daß die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Häufung von Pflichtwidrigkeiten auf den Zeitraum bis 1977 konzentriert ist; seither ist er Jedenfalls nicht in massiver Weise aufgefallen; anderenfalls wäre ein weiteres Verfahren eingeleitet worden. Zugute zu halten war dem Notar schließlich die im Berufungsrechtszug hervorgetretene, wenn auch geringfügige Milderung des Schuldvorwurfs in den Sachen und LflHB.
Zum Nachteil des Notars ist Jedoch zu werten, daß er als Notar die Richtigkeit der anfallenden Beurkundungen nicht zu gewährleisten vermag, sich dieser Einsicht aber verschließt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die schleunige und zuverlässige Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben bei der technischen Durchführung der vorkommenden Geschäfte. Der Notar stellt daher eine Gefahr für die vorsorgende Rechtspflege dar. Da anderweitige Ahndungen erfolglos geblieben sind, bedarf es zur Einwirkung auf ihn einer länger anhaltenden Maßnahme. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die neben der Verletzung der Wahrheitspflicht begangenen fahrlässigen Pflichtwidrigkeiten zwar Jede für sich genommen nicht erheblich sein mögen, daß aber ihre Häufung ein Versagen beträchtlichen Ausmaßes ergibt.
Unter Abwägung dieser Umstände, der Vorbelastungen des Notars und der Auswirkungen der zu verhängenden Maßnahme auf die wirtschaftliche Basis des Notars erschien eine Zeitspanne der Entfernung aus dem Amt von fünf Jahren angemessen. Dementsprechend war der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben, die weitergehende Berufung des Notars Jedoch zu verwerfen.
Krohn Gribbohm Jähnke
Dittmar
Rendtorff
%