BGH · NotSt (Brfg) 1/80 vom 19.01.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Notardisziplinarsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Gegen den Notar wird auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von fünf Jahren ab 19. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Notar drei Viertel und die Landeskasse des Landes Schleswig-Holstein ein Viertel zu tragen. Durch das angefochtene Urteil hat es deswegen gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung erkannt. Dagegen richten sich die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Notars. Sie erstrebt die unbefristete Entfernung des Notars aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 S. Die Berufung der Einleitungsbehörde hat teilweise Erfolg; die des Notars ist unbegründet. 474) auch noch in der Berufungsinstanz zur Einstelli des Verfahrens führen müßte (§51 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs.3 LDO und § 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs.Nr. 1, § 76 Abs.3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO), liegt nicht vor. § 96 Rdn 11), Damit steht im Einklang, daß der Vertreter der Einleitungsbehörde nach § 49 Abs. 2 LDO beantragen kann, die Untersuchung auf neue Punkte auszudehnen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. September 1973, mit dem die Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren gegen den Notar eingeleitet hat, bezieht sich zwar nur auf einen Teil der Fälle, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Der Notar hat sich eines Dienstvergehens durch die Vorfälle schuldig gemacht, wegen derer er in erster Instanz verurteilt worden ist. a) Der Senat hat zu dem äußeren Tatgeschehen, das dem Schuldspruch zugrunde liegt, auf Grund des BerufungsVorbringens und der Einlassung des Notars in der Hauptverhandlung dieselben Feststellungen getroffen wie das Oberlandesgericht. Der Notar ist der Auffassung, er habe die Grundbuchsache (Nrn, 1 bis 2) und den Komplex MflHB(Nr. 7) weder falsch noch verzöger-lich behandelt. Im Fall MflHHPtNr. steht auf Grund der Aussage dieses Zeugen fest, daß er sich im Juni 1973 wegen der Adoption an den Notar gewandt hat. Dem steht nicht nur der lange Zeitablauf seit fl den einzelnen Vorfällen entgegen, die zu dem Teil bis in das Jahr 1971 oder weiter zurückreichen. Dabei hat zu dem Teil auch eine psychisch bedingte Entschluß-losigkeit mitgewirkt, die den Notar nach eigenem Eingeständnis hemmte, bei Versäumnissen umgehend die gebotenen Schritte zu unternehmen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. 15) Dem tritt der Senat bei, obwohl die Tatsache, daß die Bescheinigung mit Datum und Unterschrift des Notars versehen war, gegen die Annahme sprechen kann, die Erklärung sei lediglich vorbereitet worden. Auch in den Fällen WflHBi(Nr. 5) und (Nrn. 14 bis 15) läßt sich ein Versehen nicht sicher ausschließen. Doch ist dem Notar hier wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er unter den obwaltenden Umständen besonderen Anlaß hatte, sich vor der Erteilung der Bescheinigungen Gewißheit über den Stand der Angelegenheiten zu verschaffen. Daran hätte der Notar auf Grund der Gespräche mit dem Zeugen und der Beschwerden des Zeugen W4HHHV vom März und April 1973 unschwer denken können, nachdem er zuvor so oft daran erinnert worden war, die Sache zu erledigen. Auf den Hinweis, der Umschreibungsantrag sei schon gestellt, hatte ihm der Zeuge Harbeck erst kurz zuvor - am oder nach dem 19. Der Notar hatte den mit der Sache zusammenhängenden Komplex Gr Hi Gemeinde auch noch nicht so weit gefördert, daß HdfBid131^8 Eigentümer im Grundbuch hätte eingetragen werden können (UA S. Der Maßnahmeausspruch Der Senat hält - insoweit dem Oberlandesgericht folgend - als disziplinarische Maßnahme die Entfernung des Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit für erforderlich und ausreichend (§97 Abs.3 BNotO). Im Hinblick auf den Berufungsantrag der Einleitungsbehörde, den Notar ohne Befristung aus dem Amt zu entfernen (§97 Abs. 1 BNotO), hat er zusätzlich erwogen: Sie hat beim Anwaltsnotar nicht nur den Verlust des Notaramtes zur Folge, sondern zugleich auch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 97 Abs. 5 BNotO). Wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen darf sie nur bei Verfehlungen von erheblichem Gewicht ausgesprochen werden, so etwa, wenn er sich an ihm amtlich anvertrauten Vermögenswerten vergriffen hat (Arndt aaO), mehrmals vorsätzlich Falschbeurkundungen vorgenommen (BGHSt 19, 90) oder sich durch die Beurkundung von Scheinverträgen der Beihilfe zu dem Betrug schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 17. Ein in diesem Sinne erhebliches Gewicht des Dienstvergehens kann sich allerdings nicht nur aus einer solchen oder ähnlich gravierenden vorsätzlichen Straftat, sondern auch aus einer Vielzahl anderer, unter Umständen leichterer und nicht notwendig strafbarer Verfehlungen ergeben, dies insbesondere dann, wenn der Notar im Hinblick auf eine disziplinarrechtliche Vorbelastung durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht mehr beeinflußbar erscheint. Der Einleitungsbehörde ist einzuräumen, daß die dauernde Entfernung des Notars aus dem Amt hier unter diesem Gesichtspunkt im Interesse des Ansehens Gegen ihn sprechen außer der mehrmaligen Erteilung einer falschen Notarbescheinigung vor allem der Umfang des gesamten Dienstvergehens und die Tatsache, daß er seit Jahren schon wiederholt wegen zu dem Teil gleichartiger Pflichtverletzungen disziplinarrechtlich, ehrengerichtlich und auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wie das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil (UA S. c) Weiter ist zu berücksichtigen, daß von der Maßnahme des befristeten Ausschlusses gegenüber dem Notar bisher noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Was die seelische Verfassung des Notars anbetrifft, so hat er in der Berufungsverhandlung glaubhaft vorgebracht, er habe sich mit ärztlicher Hilfe inzwischen "gefangen”. Neuere Verfehlungen sind der Einleitungsbehörde nicht bekannt geworden, wie ihr Vertreter vor dem Senat erklärt hat. 3. Unter diesen Umständen hat es der Senat für geboten, aber auch ausreichend erachtet, die Ausschlußfrist gemäß § 97 Abs.3 BNotO lediglich auf fünf Jahre vom Tage seiner Entscheidung an zu verlängern. Zugunsten des Notars hat der Senat erwogen, daß seine Schuldfähigkeit auf Grund seiner besonderen psychischen Verfassung zeitweise verringert gewesen sein mag, er infolge seiner vorläufigen Amtsenthebung vom 21. Die Frist ist nach Auffassung des Senats so bemessen, daß der Notar trotz seines Alters von jetzt 58 Jahren nach ihrem Ablauf noch eine Chance hat, sich erneut eine Notarpraxis aufzubauen. Durch dieses Urteil haben sich die -die vorläufige Amtsenthebung des Notars betreffenden -Beschwerden der Einleitungsbehörde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24.

Schlagwörter

EinleitungsbehördeNrnNotarGrundFallBNotO

Volltext der Entscheidung

J 2024 005 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES NotSt (Brfg) 1/80 URTEIL in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Kurt F| ^HUstr. p), Sj (Praxisanschrift: Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 19. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. HHB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WKKB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Notardisziplinarsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. März 1980 im Maßnahmeausspruch geändert. Gegen den Notar wird auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von fünf Jahren ab 19. Januar 1981 erkannt. Die weitergehende Berufung der Einleitungsbehörde und die Berufung des Notars werden ver worfen. J Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Notar drei Viertel und die Landeskasse des Landes Schleswig-Holstein ein Viertel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Der am 1922 geborene Notar ist seit dem 26. April 1954 Rechtsanwalt. Seit dem 4. Juli 1959 ist er beim Amtsgericht und Landgericht in Kiel zugelassen. Am 3. September I960 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig mit Amtssitz in Kiel bestellt. Er ist vor den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, schon öfter disziplinarrechtlich, ehrengerichtlich und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Oberlandesgerieht hat festgestellt, daß er wiederum die ihm obliegenden Amtspflichten als Notar schuldhaft verletzt habe. Durch das angefochtene Urteil hat es deswegen gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung erkannt. Dagegen richten sich die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Notars. Die Einleitungsbehörde hat ihre Berufung wirksam auf den Maßnahmeausspruch beschränkt. Sie erstrebt die unbefristete Entfernung des Notars aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 S. 1 BNotO). Beide Rechtsmittel sind nach § 105 BNotO in Verbindung mit § 80 BDO zulässig. Die Berufung der Einleitungsbehörde hat teilweise Erfolg; die des Notars ist unbegründet. I. Verfahrensvoraussetzungen Zu Unrecht zieht der Notar in Zweifel, daß das Disziplinarverfahren im ganzen wirksam gegen ihn eingeleitet worden ist. Ein Verfahrenshindernis, das nach der Landesdisziplinarordnung (LDO) für das Land Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1971 (GVB1 S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (GVB] S. 474) auch noch in der Berufungsinstanz zur Einstelli des Verfahrens führen müßte (§51 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 3 LDO und § 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. Nr. 1, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO), liegt nicht vor. 1. Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Notar zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam (§31 LDO). Sie grenzt den Gegenstand des Verfahrens zwar ein. Dies hindert Jedoch nicht, es nachträglich auf neue Vorwürfe zu erstrecken, Die Einleitungsverfügung braucht hierzu nicht ergänzt zu werden (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 96 Rdn 11), Damit steht im Einklang, daß der Vertreter der Einleitungsbehörde nach § 49 Abs. 2 LDO beantragen kann, die Untersuchung auf neue Punkte auszudehnen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen. Er kann sogar von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte erstrecken, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Grundlage der anschließenden diszi-plinargerichtlichen Prüfung ist die "Klage" (§§ 52, 54 Abs. 1 LDO) oder Anschuldigungsschrift (§75 Abs. 1 BDO). 2. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Erlaß vom 18. September 1973, mit dem die Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren gegen den Notar eingeleitet hat, bezieht sich zwar nur auf einen Teil der Fälle, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen dargelegt hat (UA S. 6 f), sind die übrigen Fälle - mit Ausnahme der Lohnsteuerhinterziehung - aber nachträglich gemäß § 49 Abs. 2 LDO in die Untersuchung einbezogen worden. Dem liegen entsprechende Anträge des Vertreters der Einleitungsbehörde zugrunde. Soweit es sich um die Lohnsteuerhinterziehung handelt, hat die Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren durch Erlaß vom 27. November 1978, der dem Notar am 7. Februar 1979 zugestellt worden ist, um diesen Vorwurf ”erweitert”. Damit hat sie der Sache nach die ursprüngliche Einleitungsverfügung ergänzt. Insoweit hat sie zulässigerweise ”gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LDO” von einer Untersuchung abgesehen und den Notar nachträglich angehört (§ 43 Abs. 1 Satz 3 LDO). II. Der Schuldspruch 1. Der Notar hat erklärt, er beschränke sein Rechtsmittel Mim wesentlichen ...... auf das Strafmaß”. Sieht man von dem oben (unter I) erörterten verfahrensrechtlichen Einwand einmal ab, so greift er den Schuldspruch nur in den Fällen Rflü^ (Nrn. 1 bis 2 des angefochtenen Urteils) und (Nr. 7) an. Die beabsichtigte Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam. Wegen des im Disziplinarrecht geltenden Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (vgl. BGHSt 19, 90, 93; Seybold/Homig, BNotO § 95 Rdn 3) kann die Berufung nicht auf einzelne von mehreren Anschuldigungspunkten beschränkt werden (Arndt, BNotO § 105 II 2; Claussen/Janzen, BDO 2. Aufl. § 82 Rdn 5). Das hat zur Folge, daß der Senat den Schuldspruch in vollem Umfang prüfen muß, 2. Der Notar hat sich eines Dienstvergehens durch die Vorfälle schuldig gemacht, wegen derer er in erster Instanz verurteilt worden ist. a) Der Senat hat zu dem äußeren Tatgeschehen, das dem Schuldspruch zugrunde liegt, auf Grund des BerufungsVorbringens und der Einlassung des Notars in der Hauptverhandlung dieselben Feststellungen getroffen wie das Oberlandesgericht. Insoweit wird auf Abschnitt IV Nrn. 1 bis 10 und Nra. 13 bis 22 (S. 7 bis 29 und S. 30 bis 44) des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach fällt dem Notar folgendes zur Last: Er ist in acht Notariatsangelegenheiten (Nm. 1 bis 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 14 bis 15) untätig geblieben oder nur verzögerlich tätig geworden. In sechs Notariatssachen (Nrn. 1 bis 2, 3, 8, 9, 10 lind 13) hat er Anfragen von Beteiligten und Kollegen nicht beantwortet. In zwei Angelegenheiten (Nrn. 5 und 14 bis 15) hat er gegenüber Beteiligten falsche Angaben über den Sachstand gemacht. In drei Fällen (Nra. 3, 5 und 14 bis 15) hat er unzutreffende Bescheinigungen ausgestellt. In acht Angelegenheiten (Nra. 1 bis 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 14 bis 15) hat er Anfragen des Landgerichtspräsidenten oder Kammeranfragen nicht oder nur verzögerlich beantwortet. In einem Fall (Nra. 14 bis 15) hat er dem Landgerichtspräsidenten eine falsche Auskunft über den Sachstand gegeben. Er hat die Geschäftsübersichten für die Jahre 1973, 1974 und 1975 sowie die Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte für die Jahre 1972, 1973 und 1975 nicht oder nicht rechtzeitig ein- I gereicht (Nrn. 16 bis 21), In den Jahren 1974 bis 1976 hat er sich der fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung schuldig gemacht (Nr. 22). Der Notar ist der Auffassung, er habe die Grundbuchsache (Nrn, 1 bis 2) und den Komplex MflHB(Nr. 7) weder falsch noch verzöger-lich behandelt. Er meint, er habe im zweiten Fall keinen Auftrag erhalten, sondern nach Möglichkeit nur etwaige künftige Maßnahmen vorbereiten sollen. Mit dieser Einlassung dringt er nicht durch. Im Fall RflHV (Nrn. 1 bis 2) steht auf Grund der eigenen Angaben des Notars fest, daß er trotz Kenntnis der Finanzierungsschwierigkeiten der Eheleute RflHB die Rangänderungsurkunde, die die Vertreter der Gemeinde am 28. März 1973 unter- zeichnet hatten, erst am 30. Mai 1973 beim Grundbuch amt eingereicht hat. Die Erklärung der Gemeinde war ihm bald nach ihrer Ausstellung zugegangen. Schon am 3. April 1973 war ihm bekannt, daß sie erteilt worden war. Am 3. Mai 1973 hatte er die Sache abschließend bearbeitet. Wegen ihrer Dringlichkeit hätte er dafür sorgen müssen, daß die erforderlichen Unterlagen sofort an das Grundbuchamt weitergegeben wurden. Dies hat er aber erst am 30. Mai 1973 getan. Im Fall MflHHPtNr. steht auf Grund der Aussage dieses Zeugen fest, daß er sich im Juni 1973 wegen der Adoption an den Notar gewandt hat. Dabei hat er ihm den Auftrag erteilt. Anders wäre das Ver- 8 halten des Zeugen in der Folgezeit nicht zu erklären. Er hat sich nämlich später wiederholt bei dem Notar nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt und schließlich, als er damit nichts erreichte, einen anderen Notar beauftragt. b) Der Notar hat bei allen Vorfällen auch schuldhaft gehandelt. Er war zur Tatzeit schuldfähig, auch wenn seine psychische Verfassung zeit weise angegriffen war. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts I in Kiel vom 26. Januar 1978 steht fest, daß er die Lohnsteuer vorsätzlich hinterzogen und damit zugleich eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung begangen hat. Im übrigen könnte bei der Vielzahl der Verfehlungen der Verdacht naheliegen, er habe allgemein die ihm übertragenen Notarangelegenheiten so nachlässig betrieben, daß er die ihm hier vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen wenigstens mit bedingtem Vorsatz begangen habe. Ein sicherer Nachweis ist insoweit aber nicht zu erbringen. Dem steht nicht nur der lange Zeitablauf seit fl den einzelnen Vorfällen entgegen, die zu dem Teil bis in das Jahr 1971 oder weiter zurückreichen. Hinzu kommt vielmehr, daß Fahrlässigkeit. von der der Senat überzeugt ist, bei der Mehrzahl der Fälle unter den hier gegebenen Umständen wahrscheinlicher ist als Vorsatz. Denn der Notar fühlte sich zur Tatzeit dauernd überlastet. Er hatte neben einer umfangreichen Anwaltspraxis ein großes Notariat mit jährlich über 1 200 Notariatsgeschäften in den Jahren 1972 bis 1974. Aus der damit verbundenen ständigen Uberlastungssituation erklärt sich die Untätigkeit oder verzögerliche Bearbeitung von Notariatsangelegenheiten, die Nichtbeantwortung der Anfragen von Beteiligten und Kollegen, J des Landgerichtspräsidenten und der Notarkammer, die Erteilung falscher Auskünfte sowie die Unterlassung, die erforderlichen Geschäftsübersichten überhaupt oder rechtzeitig einzureichen. Dabei hat zu dem Teil auch eine psychisch bedingte Entschluß-losigkeit mitgewirkt, die den Notar nach eigenem Eingeständnis hemmte, bei Versäumnissen umgehend die gebotenen Schritte zu unternehmen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Unter Berücksichtigung seiner besonderen Persönlichkeit kann auch in den drei Fällen, in denen der Notar falsche Bescheinigungen erteilt hat, lediglich Fahrlässigkeit festgestellt werden. Im Fall SflHH^(Nr. 3) hat schon das Oberlandesgericht seine Einlassung für unwiderlegt erachtet, die von ihm vorbereitete Bescheinigung sei versehentlich an die Bank für Gemeinwirtschaft gelangt, bevor er die Grundbuchanträge gestellt habe (UA S. 15) Dem tritt der Senat bei, obwohl die Tatsache, daß die Bescheinigung mit Datum und Unterschrift des Notars versehen war, gegen die Annahme sprechen kann, die Erklärung sei lediglich vorbereitet worden. Auch in den Fällen WflHBi(Nr. 5) und (Nrn. 14 bis 15) läßt sich ein Versehen nicht sicher ausschließen. Doch ist dem Notar hier wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er unter den obwaltenden Umständen besonderen Anlaß hatte, sich vor der Erteilung der Bescheinigungen Gewißheit über den Stand der Angelegenheiten zu verschaffen. Als er nämlich die falsche Bescheinigung vom 10. Mai 1973 aus stellte (UA S. 17 f), war der erste Umschreibungsantrag nach einer Zwischenverfügung und unzähligen Erinnerungen des Rechtspflegers bereits am 18. Januar 1972 wegen einer fehlenden Pfandhaftentlassung zurück- 10 I gewiesen worden. Ein neuer Umschreibungsantrag war noch nicht gestellt. Daran hätte der Notar auf Grund der Gespräche mit dem Zeugen und der Beschwerden des Zeugen W4HHHV vom März und April 1973 unschwer denken können, nachdem er zuvor so oft daran erinnert worden war, die Sache zu erledigen. Als er dem Zeugen HflHBF unter dem 23. Dezember 1974 fälschlich bescheinigte, er habe den Antrag auf Eintragung der Hypothek am selben Tag ("heute") gestellt (UA S. 35 f), sprach ersichtlich nichts dafür, daß dies schon geschehen sei oder sogleich geschehen werde. Auf den Hinweis, der Umschreibungsantrag sei schon gestellt, hatte ihm der Zeuge Harbeck erst kurz zuvor - am oder nach dem 19. Dezember 1974 - vorgehalten, daß dem Grundbuchamt noch kein Antrag vorliege. Der Notar hatte den mit der Sache zusammenhängenden Komplex Gr Hi Gemeinde auch noch nicht so weit gefördert, daß HdfBid131^8 Eigentümer im Grundbuch hätte eingetragen werden können (UA S. 34 f). Dementsprechend reichte der Notar den Antrag auf Eintragung der Hypothek - zusammen mit dem Umschreibungsantrag -dann auch erst am 7. Oktober 1975 ein. III. Der Maßnahmeausspruch Der Senat hält - insoweit dem Oberlandesgericht folgend - als disziplinarische Maßnahme die Entfernung des Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit für erforderlich und ausreichend (§97 Abs. 3 BNotO). Zur Begründung wird auf Seite 45 f des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich diese Ausführungen im wesentlichen zu eigen. Im Hinblick auf den Berufungsantrag der Einleitungsbehörde, den Notar ohne Befristung aus dem Amt zu entfernen (§97 Abs. 1 BNotO), hat er zusätzlich erwogen: s 1. Die Entfernung aus dem Amt nach § 97 Abs. 1 BNotO ist die schwerste Disziplinarmaßnahme. Sie hat beim Anwaltsnotar nicht nur den Verlust des Notaramtes zur Folge, sondern zugleich auch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 97 Abs. 5 BNotO). Sie ist zu verhängen, wenn der Tater wegen des Dienstvergehens als Notar nicht mehr tragbar ist (vgl. BGHSt 20, 73, 74; Seybold/Hornig, BNotO § 97 Rdn 7; Arndt, BNotO § 97 II 3. 6). Wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen darf sie nur bei Verfehlungen von erheblichem Gewicht ausgesprochen werden, so etwa, wenn er sich an ihm amtlich anvertrauten Vermögenswerten vergriffen hat (Arndt aaO), mehrmals vorsätzlich Falschbeurkundungen vorgenommen (BGHSt 19, 90) oder sich durch die Beurkundung von Scheinverträgen der Beihilfe zu dem Betrug schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 17. März 1975 - NotSt (Brfg) 1/74 = DNotZ 1975, 501). Ein in diesem Sinne erhebliches Gewicht des Dienstvergehens kann sich allerdings nicht nur aus einer solchen oder ähnlich gravierenden vorsätzlichen Straftat, sondern auch aus einer Vielzahl anderer, unter Umständen leichterer und nicht notwendig strafbarer Verfehlungen ergeben, dies insbesondere dann, wenn der Notar im Hinblick auf eine disziplinarrechtliche Vorbelastung durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht mehr beeinflußbar erscheint. 2. Der Einleitungsbehörde ist einzuräumen, daß die dauernde Entfernung des Notars aus dem Amt hier unter diesem Gesichtspunkt im Interesse des Ansehens 12 des Notarstandes und zu dem Schutze der Rechtsuchenden ernsthaft in Betracht gezogen werden muß und sogar naheliegen mag. Gegen ihn sprechen außer der mehrmaligen Erteilung einer falschen Notarbescheinigung vor allem der Umfang des gesamten Dienstvergehens und die Tatsache, daß er seit Jahren schon wiederholt wegen zu dem Teil gleichartiger Pflichtverletzungen disziplinarrechtlich, ehrengerichtlich und auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wie das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 2 bis 6) im einzelnen ^ dargelegt hat. Dennoch kann es - unter Berücksichtigung der vom Senat ausgesprochenen Verlängerung der Ausschlußdauer - hier bei einer Maßnahme nach § 97 Abs. 3 BNotO verbleiben. a) Wenn der Schuldgehalt der Tat für den Maßnahmeausspruch im Disziplinarrecht auch nicht die gleiche überragende Bedeutung hat wie für die Strafzu demessung im Strafrecht (BGHSt 20, 73, 74), so dürfen Art und Anlaß der Verfehlungen doch nicht aus den Augen verloren werden. Insoweit ist von Bedeutung, daß dem Notar in der weit überwiegenden Zahl der Einzelfälle nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, daß I seine Versäumnisse ihre Ursache durchweg in beruflicher Überlastung haben und ihnen keine rechtsfeindliche Einstellung zugrunde liegt. b) Die zuletzt genannten Gesichtspunkte greifen selbst dort ein, wo sich der Notar einer vorsätzlichen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Bei der Hinterziehung der Lohnsteuer (Nr. 22) hat er nämlich nicht etwa falsche Erklärungen abgegeben, um das Finanzamt zu täuschen. Vielmehr hat er die erforderlichen Anmeldungen und fälligen Zahlungen schlicht unterlassen, wobei neben beruflicher Überlastung auch noch eine persönliche Schwäche und auffällige Ent-schlußlosigkeit, die eigenen steuerlichen Angelegen- 13 - J heiten zu regeln, sowie finanzielle Schwierigkeiten eine Rolle gespielt haben mögen. Kennzeichnend hierfür ist seine unwiderlegte Einlassung im Strafverfahren: Er sei durch zu hohe Steuerfestsetzungen in immer größere Schwierigkeiten geraten. Er habe von morgens bis spät abends gearbeitet, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Er habe es zeitlich und Maus einem psychologischen Zwang heraus” nicht geschafft, die Lohnsteueranmeldungen zu erledigen. c) Weiter ist zu berücksichtigen, daß von der Maßnahme des befristeten Ausschlusses gegenüber dem Notar bisher noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Es ist also durchaus möglich, daß er durch sie noch beeindruckt werden kann. Es besteht auch eine gewisse Erwartung, daß dies der Fall sein wird. Was die seelische Verfassung des Notars anbetrifft, so hat er in der Berufungsverhandlung glaubhaft vorgebracht, er habe sich mit ärztlicher Hilfe inzwischen "gefangen”. Er habe die Erkenntnis gewonnen, daß man vor eigenen Fehlern "den Kopf nicht in den Sand stecken" dürfe. Neuere Verfehlungen sind der Einleitungsbehörde nicht bekannt geworden, wie ihr Vertreter vor dem Senat erklärt hat. 3. Unter diesen Umständen hat es der Senat für geboten, aber auch ausreichend erachtet, die Ausschlußfrist gemäß § 97 Abs. 3 BNotO lediglich auf fünf Jahre vom Tage seiner Entscheidung an zu verlängern. Ausschlaggebend für die Verlängerung war, daß Anlaß, Zahl und Art der disziplinarrechtlichen (1 Verwarnung, 3 Verweise, k Verweise mit Geldbuße), ehren- 14 - 1 gerichtlichen (l Warnung, 1 Verweis, 4 Verweise mit Geldbuße) und strafrechtlichen Vorbelastungen (3 Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung) sowie Dauer und Umfang des Dienstvergehens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, im Interesse des Ansehens des Notarstandes eine nachhaltige Ahndung verlangen. Zugunsten des Notars hat der Senat erwogen, daß seine Schuldfähigkeit auf Grund seiner besonderen psychischen Verfassung zeitweise verringert gewesen sein mag, er infolge seiner vorläufigen Amtsenthebung vom 21. April 1977 bis | 5. Mai 1980 bereits erhebliche berufliche Nachteile erlitten hat und neuere Verfehlungen nicht vorliegen. Während des Laufs der Ausschlußfrist wird der Notar Gelegenheit haben, bei nachhaltiger, beruflicher Entlastung (infolge des Wegfalls des Notariats) als Anwalt zu zeigen, ob der von ihm behauptete Wandel seiner Einstellung zu beruflichen Schwierigkeiten von Dauer ist. Die Frist ist nach Auffassung des Senats so bemessen, daß der Notar trotz seines Alters von jetzt 58 Jahren nach ihrem Ablauf noch eine Chance hat, sich erneut eine Notarpraxis aufzubauen. Aus den dargelegten Gründen Ä hat seine Berufung keinen Erfolg. " IV. Durch dieses Urteil haben sich die -die vorläufige Amtsenthebung des Notars betreffenden -Beschwerden der Einleitungsbehörde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. Apri- 15 - s 1980 - k X (Not) 1/80 = Not St (B) 1/81 und vom 11. Juni 1980 - h X (Not) 2/80 = NotSt (B) 2/81 erledigt. Vogt Girisch Gribbohm Dittmar Rendtorff