2022 055
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt(Brfg) 1/75 BESCHLUSS
in der Disziplinarsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Udo-Joachim
in
traße
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dittmar
beschlossen:
Der Antrag des Notars um "Nachsichtgewährung wegen der unterlassenen Begründung der Berufung" gegen das Urteil des Notardisziplinar-senats bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 16. Dezember 1974 wird verworfen.
Die Berufung des Notars gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Notar wegen schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten auf Entfernung aus dem Notaramt auf die Dauer von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung erkannt. Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Notar am 28. Februar 1975 zugestellt worden. Darauf hat er mit einem Schreiben vom 26. März 1975» das am folgenden Tage beim Oberlandesgericht einging, Berufung eingelegt. Das eigenhändig unterschriebene Schreiben enthält (außer Angabe von Absender,
Anschrift und Aktenzeichen) nach dem Satz, daß gegen das Urteil vom 16, Dezember 197^ hiermit Berufung eingelegt werde, nur noch den folgenden Satz: ttIch beantrage, das vollen Umfangs angefochtene Urteil abzuändem, das Verfahren einzustellen bzw. hilfsweise die Klage abzuweisen und der Einleitungsbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, "
Die Staatsanwaltschaft beantragte hierauf, die Berufung mangels wirksamer Begründung zu verwerfen. Erst nachdem der Notar am 23. April 1975 hiervon verständigt worden war, bat er mit Schreiben vom 1, Mai 1975 "um Nachsichtgewährung wegen der unterlassenen Begründung der Berufung". Dazu führte er aus, "aus dem Text des § 82 BDO und aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils" könne nicht auf die Notwendigkeit der "sofortigen Begründung geschlossen" werden. Es sei daraus nicht zu ersehen, daß die Berufung "mit ihrer Einlegung" zu begründen sei. Erstmals in diesem Schreiben vom 1, Mai 1975 machte er jetzt auch Angaben zur Begründung der Berufung.
1. Im Disziplinarverfahren gegen einen Notar gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gemäß § 105 BNotO die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechend. Allgemein sind im Disziplinarverfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung nur "zur Ergänzung" der Bundesdisziplinarordnung anzuwenden (§25 Satz 1 BDO),
In einem unmittelbar nach der Strafprozeßordnung durchzuführenden Verfahren hängt die Zulässigkeit einer
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Revision davon ab, daß die Revisionsanträge begründet werden (§§ 344 - 346 StPO). Die Frist zur Begründung der Revision läuft in jedem Fall erst später ab als die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 StPO). Für eine Berufung ist es in einem unmittelbar nach der Strafprozeßordnung sich richtenden Verfahren dem Berufungsführer Vorbehalten, sein Rechtsmittel in einer besonderen Frist zu begründen, die nach dem Ablauf der Einlegungsfrist noch kurze Zeit weiterläuft; die Berufung braucht aber überhaupt nicht begründet zu werden (§ 317 StPO).
Für das Disziplinarverfahren gemäß der Bundesdisziplinarordnung gelten diese zuletzt erwähnten Vorschriften nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann nur noch in einem weiteren Rechtszug mit der Berufung angefochten werden. Dieser kommt also eine Art Zwischenstellung zwischen den in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmitteln der Berufung und der Revision zu. Deswegen sind die für diese Berufung geltenden Förmlichkeiten in der Bundesdisziplinarordnung unabhängig von jeder anderen gesetzlichen Regelung zusammenhängend festgelegt. Diese Berufung muß schriftlich, d.h. mittels eines besonderen Schreibens oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung eingelegt werden (§81 BDO)• Im § 82 BDO ist der Mindestinhalt der Berufungsschrift zwingend festgelegt. Es muß u.a. angegeben werden, welche Änderungen (des angefochtenen Urteils) beantragt werden, und diese "Anträge sind zu begründen". Da nach dem Ablauf der für die Einlegung der Berufung vorgesehenen Frist keine weitere Frist mehr abgewartet werden muß, sondern sofort nach dem Ablauf der Einlegungsfrist die Berufung vom Gericht behandelt und möglicherweise einer Entscheidung durch Beschluß zugeführt werden kann (§§ 83, 85 BDO), ist es klar und eindeutig, daß § 82 BDO nicht eine Begrün-
dung im Auge hat, die beim Ablauf der Berufungseinlegungsfrist (§80 Abs. 1 BDO) noch gar nicht vorliegt. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends bezweifelt, daß zur Zulässigkeit der Berufung gemäß §§ 80 ff BDO gehört, daß beim Ende der Berufungseinlegungsfrist auch die schriftliche Begründung der Berufungsanträge vorliegt.
In der vorliegenden Sache hat also der Notar keine zulässige Berufung eingelegt.
2. Die Berufung wäre allerdings zulässig, wenn die Bitte des Notars um "Nachsichtgewährung", die als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BD0,§§ 44 ff StPO) aufzufassen ist, durchgreifen würde. Das ist aber nicht der Fall.
Der Notar hat die Frist, innerhalb der die Berufung hätte begründet werden müssen, nicht "ohne Verschulden"
(§44 StPO) versäumt. Wer den § 82 BDO unbefangen liest, dem muß es sich geradezu auf drängen, daß diese Vorschrift den notwendigen Inhalt der Berufungsschrift(en) - wie er am Ende der Berufungsfrist (§80 Abs. 1 BDO) vorliegen muß -zusammenfassend festlegt und daß dazu eben auch die Begründung der Berufungsanträge gehört. Über die Möglichkeit der Berufungseinlegung sowie die Fristen und Förmlichkeiten, die dabei zu beachten sind, ist der Notar am Ende der schriftlich abgesetzten Urteilsgründe ausdrücklich und ausführlich belehrt worden. Dabei ist der volle Wortlaut des § 82 BDO wiederholt worden. Angesichts des Gesetzeswortlauts hätte aber der Notar als erfahrener Rechtskenner zu dem mindesten daran zweifeln müssen, ob es richtig sein könne, daß er die Berufungsbegründung auf ganz imbestimmte Zeit, selbst zwei Monate über die Zustellung der Urteils-
ausfertigung und damit mehr als einen Monat Uber das Ende der Berufungseinlegungafrist hinaus (vgl. hinsichtlich der Revision im Strafverfahren den § 3^5 Abs. 1 StPO) trotz des letzten Halbsatzes des § 82 BDO in der Schwebe lassen könne. Er hätte sich mindestens durch Erkundigung - bei dem Gericht oder der Notarkammer - Aufschluß verschaffen können und mUssen.
Dittmar
Vogt
Fortmann
Börtzler
Dr. Krohn