2022 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt(Brfg) 1/74 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Notar Dr. Hans-Udo
Straße
»
wegen Dienstvergehens
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat in der Sitzung vom 17. März 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krohn Rechtsanwalt und Notar Dr. Groth Notar Dr. Kaiser
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. März 197^ wird verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Notar auferlegt.
Von Rechts wegen
jf
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Notar wegen Dienstvergehens aus dem Amt entfernt. Die formund fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat folgendes ergeben:
A.
Der Notar ist am HÜB) 1923 in R^B Set,oren* legte am 20. Dezember 1948 die erste und am 10. Juli 1952 die große juristische Staatsprüfung ab. Vom 17. Juli bis 31. Dezember 1952 war er Richter bei dem Amtsgericht Bonn. Ab 2. Januar 1953 arbeitete er bei einem Notar in Köln.
Am 28. September 1953 wurde er zu dem Notarassessor ernannt und am 30. Dezember 1959 als Amtsnachfolger des Notars Dr. Löscher zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Amtssitz in Leverkusen bestellt.
Die Zahl der Urkundsgeschäfte des Notariats stieg von 1.100 im Jahre I960 auf 2.721 im Jahre 1969, fiel dann auf 2.086 im Jahre 1972 und soll nach den Angaben des Notars im Jahre 1973 noch 1.200 bis 1.300 betragen haben. Das Notariat ist in den Jahren 1962, 1965, 1969 und 1973 Geschäftsprüfungen unterzogen worden, die keine ernstlichen Beanstandungen ergeben haben. Disziplinarmaß-nahmen sind gegen den Notar bisher nicht verhängt worden.
Seit 4. Juli 1969 übt der Notar sein Amt nicht mehr aus. Das Notariat wird seitdem von Vertretern, seit 1. Januar 1973 von VBHHB verwaltet.
Durch rechtskräftiges Urteil der V. Großen Strafkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1970 - V 42/69 =18 KLs 5/69 - ist der Notar wegen Beihilfe zu einem Betrug des Bankkaufmanns Hans-Eberhard aus EMHHB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
B.
Der Verurteilung wegen Dienstvergehens (§95 BNotO) durch das angefochtene Urteil liegen zwei Fälle zu Grunde; in einem weiteren Fall, der Gegenstand der Anschuldigung war, hat das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung verneint. Der Notar hat das Urteil in vollem Umfang angegriffen.
Der Senat hat mit dem in der Hauptverhandlung erteilten Einverständnis des Generalbundesanwaltes (§ 154 a Abs. 2 StPO) die Verfolgung auf die dem Notar zur Last gelegten Pflichtverletzungen beschränkt, auf denen das angefochtene Urteil beruht. Insoweit hat die Hauptverhandlung zu folgendem Ergebnis geführt:
I.
Kaufverträge über ein Grundstück in vom 21. und 26. November 1964
1. Im Jahre 1964 verhandelte der Bankkaufmann und Finanzmakler Hans-Eberhard Bder seit mehreren Jahren die bei ihm anfallenden Grundstücksgeschäfte nahezu ausschließlich bei dem beschuldigten Notar beurkunden ließ, mit dem Kaufmann Theo Bod^ über den Verkauf eines Grundstücks der Mutter Bc^/^s in Ü|^>Pm|an die Firma
AflBHHP & Beide einigten sich mündlich auf
einen Kaufpreis von 300,000 DM, von dem aus steuerlichen Gründen nur 150.000 DM beurkundet werden sollten. Noch vor Abschluß des notariellen Kaufvertrags erwirkte B| unter Vorlage der Wertschätzung eines Architekten bei der Hypothekenbank (FHB) die Bewilligung eines erststelligen Hypothekendarlehens über 300.000 DM. Die Bank machte jedoch u.a. zur Auflage, daß ein Kaufpreis von 600.000 DM nachgewiesen werde. Nach Einholung eines weiteren Wertgutachtens beantragte bei der NflBft
(NH) in außerdem ein Bauspardarlehen.
Die NH, die glaubte, ein bereits bebautes Objekt umzuschulden, sagte vorläufig ein Darlehen von 250.000 DM zu*
Darauf ließen Bofl^pund Bj^Ü^am 21 • November 1964 bei dem beschuldigten Notar unter ITT! TTi den Kauf-
vertrag mit einem Kaufpreis von 153.000 DM beurkunden. Sie waren aber einig, daß insgesamt 303.000 DM zu zahlen waren. Wenige Tage später ließ 6^^ bei dem Notar einen zweiten Kaufvertrag mit demselben Wortlaut, jedoch mit einem Kaufpreis von 600.000 DM vorbereiten. Dabei wußte der Notar, daß der zweite Vertrag nicht ernst gemeint war und daß den Vertrag lediglich zur Erlangung über-
höhter Darlehen benötigte.
Am 26. November 1964 erschienen B<4HB und wiederum im Notariat des Beschuldigten. Dieser legte ihnen den zweiten Kaufvertrag mit dem Aktenzeichen llll lli der keinerlei Bezugnahme auf den ersten Vertrag enthielt, zur Unterzeichnung vor. Bc^m^fragte, warum noch ein zweiter Vertrag abgeschlossen werden solle, ob ihm daraus keine Nachteile entstehen könnten. Der Notar antwortete, es könne ihm nichts passieren, da der Vertrag sogleich wieder aufgehoben werde.
Darauf Unterzeichnete den Vertrag. Anschließend
unterschrieb er eine privatschriftliche Erklärung, die der Notar in seinem Beisein auf einer Reiseschreibmaschine selbst geschrieben hatte und durch die der zweite Kaufvertrag in vollem Umfang wieder aufgehoben wurde. Die Erklärung wurde später auch von Frau S^HB für die Käuferin unterzeichnet und verblieb bei den Akten des Notars.
Am 30. November 1964 sandte der Notar an eine Ausfertigung des zweiten Kaufvertrags. Am gleichen Tage stellte er beim zuständigen Grundbuchamt Umschreibungsantrag, und zwar aus dem ersten Kaufvertrag. BdHP machte von der ihm zugeleiteten Vertragsausfertigung Gebrauch und erreichte die Auszahlung der ihm von der FHB und der NH zugesagten Darlehen. Bei der späteren Zwangsversteigerung fiel die NH mit ihrer Forderung zu einem erheblichen Betrag aus.
2. Dieser Sachverhalt steht für den Senat gemäß den §§ 18 Abs. 1. 87 BDO, 109 BNotO bindend fest, weil das die tatsächlichen Feststellungen sind, auf denen das rechtskräftige Urteil der V. Großen Strafkammer des ^
Landgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1970 beruht, das den Notar wegen dieses Sachverhalts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Die Erklärungen des Notars in der BerufungsVerhandlung geben dem Senat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu bezweifeln (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO).
a) Der Notar läßt sich erneut dahin ein, er habe nicht gewußt, daß der zweite Kaufvertrag nicht ernstlich
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gemeint gewesen sei. BoJ|HPhabe entgegen seiner Aussage im Strafverfahren bei dieser Gelegenheit nicht gefragt, warum noch ein zweiter Vertrag abgeschlossen werde. Er habe sich schon bei der Beurkundung des ersten Vertrags danach erkundigt, ob dieser wieder privatschriftlich aufgehoben werden könne. Die vom Landgericht festgestellte Antwort habe er, der Notar, nicht gegeben. Die privatschriftliche Aufhebungserklärung habe er zwar gefertigt, aber später und auf Wunsch BofHB3* Dieser habe sie an sich genommen. Erst am 12. Dezember 1964 sei sie mit den Unterschriften B<BIBs und der Frau wieder an das
Notariat gelangt. Der Gedanke, BBBvo^e unter Verwendung des zweiten Vertrags Hypothekengläubiger schädigen, sei ihm, dem Notar, nicht gekommen. Die Nachricht von der Vertragsaufhebung habe er am 30. November 1964 von B|^^Bl nach Absendung der Ausfertigung an diesen und vor dem Abgehen des Umschreibungsantrags an das Grundbuchamt erhalten. Auf die Mitteilung BBBBs habe er vertraut und angenommen, es solle nun der Vertrag verwirklicht werden, der dem Willen der Beteiligten entsprochen habe.
b) Der erkennende Senat sieht - wie das Oberlandesgericht - keinen Anlaß, die Bekundungen des Kaufmanns BaBB für unglaubhaft zu halten. Daraus, daß BoBB im Strafverfahren Mitangeklagter des Notars war, ergeben sich keineswegs schon so erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, daß seine Vernehmung im Disziplinarverfahren, in dem er als Zeuge auf treten würde, unumgänglich erscheint. Vielmehr schließt sich der Senat der Beurteilung des Oberlandesgerichts und schon des Landgerichts im Strafverfahren an. Danach liegt es aus der Persönlichkeit Bo|BBs und der besonderen Situation heraus, in der er sich damals befand, näher, daß er sich
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bei dem an der Beurkundung beteiligten Notar rückversichern wollte, falls der ins Auge gefaßte Plan scheitern sollte, wenn er sich dadurch auch letztlich gar nicht voll entlasten konnte. Allein die Tatsache, daß mancher Angeklagte versucht, sich auf Kosten an dem Strafverfahren beteiligter rechtskundiger Personen einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, genügt nicht, die Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Es fehlt an genügenden Anhaltspunkten, daß gerade er das hier ebenfalls versucht hat.
c) Zweifel an der Glaubwürdigkeit Bd^^Bs und damit an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil ergeben sich auch nicht aus der privatschriftlichen Urkunde über den Aufhebungsvertrag, nämlich daraus, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Unterschriften BoflBls und der Frau geleistet worden sind. Das äußere Er-
scheinungsbild spricht dafür, daß Bo|HVzuerst unterzeichnet hat, sonst hätte er einen größeren Abstand zur Unterschrift der Frau eingehalten. Da er einen
stärker farbigen Stift benutzt hat, überdeckt sein Namenszug in dem einen Bogen nur scheinbar den von Frau S|
Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO) dem Antrag des Notars stattzugeben und ein Schriftsachverständigengutachten darüber einzuholen, in welcher Reihenfolge die Unterschriften BoH^i und der Frau SHH^auf dem privatschriftlichen Aufhebungsvertrag angebracht worden sind.
*
Das vom Vorsitzenden des Senats im ersten Rechtszug vorsorglich eingeholte Schriftgutachten vermittelt im übrigen die Erkenntnis, daß der Beweis über die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen aus der Urkunde selbst nicht zu erbringen ist. Auch im Strafverfahren ist die
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auf die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens abzielende Revisionsrüge des Notars vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als nicht durchgreifend erachtet worden (S. 9 f des Revisionsurteils vom 23. Februar 1972 - 3 StR 151/71).
d) Außerdem spricht, wie das Oberlandesgerichts mit Recht hervorhebt, eine Reihe weiterer Umstände dafür, daß die Angaben Bq^J^s richtig sind und sich der Notar am 26. November 1964 bewußt war, einen Scheinvertrag zu dem Zwecke der Täuschung zu beurkunden.
aa) So fehlt entgegen der sonstigen Übung im Büro des Notars ein Vermerk über die Bömberg erteilte Ausfertigung auf der Urschrift des zweiten Vertrags. Daß sich auf der geänderten Urkunde kein Hinweis auf die spätere Änderung befindet, mag daraus zu erklären sein, daß solche Vermerke, wie der Notar geltend macht, damals entgegen § 19 Abs. 2 DONot in seinem Büro weitgehend versäumt wurden.
bb) Zutreffend wertet das Oberlandesgericht als einen weiteren gegen die Darstellung des Notars sprechenden Umstand, daß von dem Vertrag vom 26. November 1964 lediglich i im Ausfertigung erteilt wurde, nicht dagegen
auch den in der Urkunde als Vertragspartner aufgeführten Personen.
cc) Ins Gewicht fällt ferner, daß sich der Notar allein auf die Mitteilung B^H^s von der Vertragsaufhebung verlassen haben will, ohne sich auch bei B<JJ|^Edanach zu erkundigen, ob der zweite Vertrag, der der Verkäuferin nach seinem Wortlaut einen Mehrpreis von 447.000 DM (!) einbrachte, auch tatsächlich aufgehoben worden ist. Der
Senat vermag - ebenso wie das Oberlandesgericht - nicht zu glauben, daß der Notar das Interesse der Verkäuferin am Bestand des zweiten, ihr wesentlich günstigeren Vertrags in der Weise, wie es geschehen ist, mißachtet hätte, wenn er wirklich bis dahin von der Ernstlichkeit des zweiten Kaufvertrags ausgegangen wäre. Dagegen brauchte er auf die Verkäuferin keine Rücksicht zu nehmen, wenn er von vornherein wußte, daß der zweite Vertrag ohnehin nur zu dem Schein geschlossen worden war.
dd) Zutreffend würdigt das Oberlandesgericht auch die Eile, mit der der Notar den Vollzug des ersten Kaufvertrags betrieb, ohne die Rechtslage nach der Aufhebung des zweiten Vertrags zu klären, als ein gegen den Notar sprechendes Beweisanzeichen. Wäre der Notar davon ausgegangen, der zweite Vertrag sei ernsthaft gemeint gewesen, so hätte er nicht ohne weiteres annehmen dürfen, daß nun der erste Vertrag wieder gelte. Es kann also gerade nicht als eine Klärung der Rechtslage durch ihn angesehen werden, wie er geltend macht, daß er nunmehr beschleunigt den ersten Vertrag zur Durchführung brachte. Ob das der richtige Weg war, wäre gerade vorher zu klären gewesen.
e) Stellen schon diese Umstände starke den Notar belastende Beweisanzeichen dar, so tritt sein Verhalten bei anderen Gelegenheiten noch hinzu, über das im Strafverfahren Feststellungen getroffen sind, die der Senat nach den §§ 18 Abs. 2. 87 BDO, 109 BNotO seiner Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zu Grunde legen kann.
aa) So hat der Notar am 26. November 196^ schon einmal unter Beteiligung Bömbergs Kaufverträge über ein
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Grundstück in beurkundet, in denen der
Kaufpreis gegenüber am gleichen Tage bei einem anderen Notar geschlossenen Verträgen verdoppelt und die anschließend privatschriftlich wieder aufgehoben wurden. In diesen Fällen ließ der Notar später ausdrücklich bestätigen, daß es bei den ersten Kaufverträgen bleiben solle.
bb) Im Frühjahr 1964 ist er - wiederum von BflHBl ~ anläßlich der Erörterung der Finanzierung eines Bauvorhabens in TjHHIHV zur Klärung der Frage zugezogen worden, inwieweit nicht ernst gemeinte Kaufverträge mit überhöhtem Kaufpreis geschlossen werden könnten, um höhere Kredite zu erlangen. Der Notar erklärte damals, man könne ohne weiteres einen zweiten Kaufvertrag mit höherem Kaufpreis abschließen. Ein solches Vorgehen sei zwar am Rande der Legalität, es könne aber so gemacht werden.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, soweit der Notar wegen Beihilfe zu dem Betrug in diesem Falle verurteilt worden ist. Eine nochmalige Überprüfung dieser Feststellungen scheidet nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO aus.
3. Danach hat sich der Notar einer schweren vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht (§ 95 i.V. mit § 14 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 BNotO). Es bedarf keiner näheren Erörterungen, daß ein Notar seine Amtstätigkeit versagen muß, wenn er erkennt, daß mit den Handlungen, bei denen er mitwirken soll, betrügerische Zwecke verfolgt werden. So war es in diesem Falle.
II. Kaufvertrag über ein Grundstück in
zwischen der B'irma St^^BBund der Firma X vom 16. Juli 1965
1. Bj^P^beabsichtigte auf einem von ihm und seiner Ehefrau in erworbenen Grundstück Bauten mit
einem Volumen von weit über 10 Millionen DM zu errichten. Es gelang ihm aber nicht, die Finanzierung des Vorhabens sicherzustellen. Er kam deshalb auf den Gedanken, das gesamte Objekt auf eine nach außen scheinbar selbständige Gesellschaft zu übertragen. Diese Gesellschaft wurde die nSt^^|, Bauträger und Finanzierungs-Vermittlung» GmbH", deren Geschäftsführerin die Gesellschaft nach den Weisungen führen sollte.
Am 16. Juli 1965 beurkundete der beschuldigte Notar einen Kaufvertrag (UR Nr. ^p/65) zwischen den Eheleu-ten und der über dieses Objekt. Nach Ab-
schluß des Vertrags wurde am gleichen Tag ein weiterer Kaufvertrag (UR Nr. zwischen der St^Bp und
einer Firma |^, beurkundet. Danach sollte
die Firma I^PPden Grundbesitz nach Bezugsfertigkeit zu dem Preis von 17.370.000 DM erwerben. Die Firma wußte von alledem nichts. Sie wurde von dem Hausmakler Claus Be^^p vertreten, den der Notar trotz seines Widerstrebens bewog, als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufzutreten. Keiner der Beteiligten kannte die Firma 1^
Ihre Anschrift mußte während der Beurkundung aus einem
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Adressbuch herausgesucht werden. Der Vertrag sollte nur zu dem Schein, zu Täuschungszwecken, abgeschlossen werden, was der beschuldigte Notar erkennen mußte.
2. Dieser Sachverhalt beruht auf den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen, die der Senat nach den §§18 Abs. 2, 87 BDO, 109 BNotO seiner Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zu Grunde legt.
a) Der Notar macht zu diesem Punkt nur noch geltend,
der von ihm beurkundete Kaufvertrag zwischen den Firmen St^^ und sei zu einer Täuschung überhaupt nicht
geeignet gewesen. Jeder Kreditsachbearbeiter eines Bankinstituts habe auf den ersten Blick sehen müssen, daß für die Firma IflB ein Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten sei und somit der Vertrag noch der Genehmigung der Käuferin bedurft habe, um wirksam zu werden. Der Urkunde sei daher keine größere Bedeutung zugekommen als einem notariellen Verkaufsangebot. Da die St^^ verpflichtet gewesen sei, das Bauvorhaben fertigzustellen, habe
die Käuferin im übrigen ein wirkliches Wertobjekt erwerben sollen.
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn "objektiv” nur beabsichtigt gewesen wäre, ein notarielles Verkaufsangebot abzugeben, dann hätte kein Anlaß bestanden, den Makler Bef^bei der Beurkundung zuzuziehen. Ein bloßes Verkaufsangebot aufnehmen zu lassen, wäre aber für B^HB 6anz sinnlos gewesen, denn damit wäre niemals ein Kredit für die Stf^p zu bekommen gewesen. Es mußte also eine Urkunde geschaffen werden, die darüber hinaus ging und zu demindest den Anschein erweckte, als ob die Vertragspartner schon weitgehend einig sind und die endgültige Wirksamkeit des Vertrags lediglich noch gleichsam von einer Förmlichkeit, eben der Genehmigung der Käuferin abhing. Mit einem solchen in seinem wesentlichen Inhalt "fertigen" Vertrag bestand für BflHjjjjBwenigstens eine
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- wenn auch schwache - Aussicht, ein Kreditinstitut werde es n:cht so genau nehmen und im Vertrauen, die Genehmigung werde doch bald erteilt, vorzeitig Kredit gewähren. Das war der einzige Zweck, daß nicht die Beurkundung
eines Vertragsangebots, sondern den Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht wünschte. Für den Notar lag damit auf der Hand, daß die von ihm aufzunehmende Urkunde unredlichen Zwecken dienen sollte.
Es bleibt unerklärlich, warum er nichts unternommen hat, um zu ermitteln, ob überhaupt die Genehmigung der Investa -
zu dem Vertrag zu erhalten war. Daß diese ein wirkliches *
Wertobjekt erworben hätte, weil die Steuba zur Fertigstellung der Bauten verpflichtet war, ist nicht entscheidend. Darin lag die von beabsichtigte Täuschung
nicht. Er wollte vielmehr den Anschein erwecken, daß mit der iflHHB bereits ein zahlungskräftiger Käufer des Objekts gefunden war, wodurch ein Kreditinstitut zur Finanzierung der Bauten bewogen werden konnte.
3. Auch damit hat sich der Notar einer schweren, zu demindest grob fahrlässigen Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht (§ 95 i.V. mit § 14 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 BNotO). i
III.
Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar von den in § 97 BNotO vorgesehenen Maßnahmen die schärfste verhängt, es hat ihn aus dem Amt entfernt. Der Senat tritt dem angefochtenen Urteil auch insoweit bei.
1. Das Dienstvergehen des Notars wiegt sehr schwer.
Er hat in grober Weise gegen die grundlegende Pflicht
eines Notars verstoßen, seine Mitwirkung zu Geschäften zu versagen, die erkennbar unredlichen Zwecken dienen. Er hat sich dabei sogar strafbar gemacht. Damit hat er dem Ansehen des Notarstandes schweren Schaden zugefügt und sich des Notaramts unwürdig erwiesen.
Den Notaren kommt im Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung zu, die ihre unbedingte Integrität erfordert. Die Rechtssicherheit wäre mit nicht vorhersehbaren Folgen gefährdet, wenn das Vertrauen der Bevölkerung an die Un-tadeligkeit und Unantastbarkeit der Notare nachhaltig erschüttert würde. Im Interesse der Allgemeinheit ist deshalb ein Notar untragbar, der sich - wie hier - durch die Beurkundung von Scheinverträgen der Beihilfe zu dem Betrug schuldig gemacht hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Eine solche Verfehlung läßt sich nicht mit den Anforderungen vereinbaren, die an die Amtsführung eines Notars zu stellen sind. Dieses Amt umfaßt zahlreiche Rechtsgeschäfte, die gerade den Notaren anvertraut sind, weil von ihrer ordnungsgemäßen Abwicklung sehr viel abhängt. Damit bringt das Notaramt aber auch Versuchungen mit sich, denen der Amtsträger unter allen Umständen gewachsen sein muß. Ist er das nicht, dann kann er das Amt nicht ausüben und muß, wenn er es inne hat, zu dem Schutz der Öffentlichkeit aus dem Amt entfernt werden. So ist es im vorliegenden Fall.
2. Dabei soll dem beschuldigten Notar zugute gehalten werden, daß er sich bisher keine Vorstrafen zugezogen hat und auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden sind. Er hat das ihm übertragene Notariat seit I960 erfolgreich geführt und zu Ansehen gebracht. Auch war es
nicht er, von dem der Anstoß zu den von ihm begangenen Pflichtverletzungen ausgegangen ist. Vielmehr hat er sich von dem Bankkaufmann und Finanzmakler für
dessen groß angelegte Betrügereien einspannen, ja mißbrauchen lassen. Ein Notar, der dem in ihn kraft seines Amts gesetzten Vertrauen gerecht werden will, darf es aber erst gar nicht so weit kommen lassen, daß er in die
- wie auch immer geartete - Abhängigkeit eines Klienten gerät, die ihm den Blick für das trübt, was noch vertretbar ist.
3. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob den Notar die Entfernung aus dem Amt nicht zu hart trifft und es etwa bei seiner Entfernung vom bisherigen Amtssitz
- evtl, in Verbindung mit einer Geldbuße - sein Bewenden haben könnte. Der Senat verneint die Frage ebenso wie das Oberlandesgericht.
Dabei kann nicht entscheidend sein, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Notars, seit er sein Amt nicht mehr ausübt, wie er geltend macht, in zunehmendem Maße in einer Weise verschlechtert haben, die ihn und seine Familie auf eine niedrige soziale Stufe haben sinken lassen. Die Entfernung aus dem Amt wirkt sich für einen Notar sicherlich schwerwiegender aus als für einen Beamten. Für Notare bestehen nur beschränkte Möglichkeiten, ihren Unterhalt für den Fall zu sichern, daß sie bedürftig werden. Es ist auch nicht zu verkennen, daß der beschuldigte Notar, der das Alter von 50 Jahren überschritten hat, beim Aufbau einer neuen Existenz auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird.
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Alle diese persönlichen belange des betroffenen Notars müssen aber zurücktreten hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Unantastbarkeit des Notaramtes, das hier den Vorrang haben muß. Dieses überragende Interesse des Rechtsverkehrs erfordert, daß einem Notar, der sich eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, wie der Notar im vorliegenden Falle, nicht lediglich ein anderer Amtssitz zugewiesen wird, sondern daß er aus dem Amt entfernt wird. Denn anders als bei einem Beamten (§10 BDO) besteht bei einem Notar nicht die Möglichkeit, ihn in einer Weise weiter zu verwenden, daß er sich ständig unter Aufsicht befindet und nach außen nicht mehr in Erscheinung zu treten braucht. Der Notar, der nach § 97 Abs. 2 BNotO von seinem bisherigen Amtssitz entfernt und dem ein anderer Amtssitz zugewiesen wird, bleibt Träger eines öffentlichen Amts, das er unabhängig und in voller eigener Verantwortlichkeit auszuüben hat und das nur er selbst der Öffentlichkeit gegenüber wahrnehmen kann. Das erscheint hier - wie dargelegt - untragbar.
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C.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 BNotO, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vogt
Dr. Groth
Girisch
Kaiser
Dr. Krohn
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