2042 040
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NotSt (Brfg) 1/72 URTEIL
in dem Disziplinarverfahren
gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr.
in
Walter
H
wegen Dienstvergehens
Der Bundesgerichtshof - Senat für NotarSachen -hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Braxmaier und die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann in der Sitzung am 26. März 1973» an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Buback als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Amtsinspektor Horn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Notardisziplinarsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 17. Januar 1972 wird verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Notar auferlegt. In den Fällen, in denen der Notar nicht verurteilt worden ist, fallen ausscheidbare Kosten der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Notar zur Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung verurteilt. Die formund fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat folgendes ergeben:
I, 1, Der Notar ist am ■■■■^1907 geboren und seit 1934 Rechtsanwalt, seit Juli 1935 beim Amtsgericht Ratzeburg und beim Landgericht Lübeck, Am 29. Mai 1947 ist er zu dem Notar mit Amtssitz in Ratzeburg bestellt worden. Er ist verheiratet und hat eine inzwischen verehelichte Tochter. 1954 erlitt er einen Herzinfarkt.
Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt überwiegt die als Notar. Einschließlich Strafverteidigungen weist sein Prozeßregister für 1971 320 Nummern auf. Der Gesamtumsatz seiner Praxis liegt bei 60.000 DM, das zu versteuernde Einkommen bei 26.000 DM. Etwa 15 bis 20 % hiervon entfallen auf das Notariat.
II. Gegen den Notar sind bereits mehrfach Disziplinarmaßnahmen verhängt worden.
1. Am 29. September i960 erhielt er im Wege der DienststrafVerfügung einen Verweis, weil er die Einreichung dreier von ihm beurkundeter Grundstückstauschver-träge beim Grundbuchamt trotz Drängens eines der Beteiligten mehr als sieben Jahre versäumt hatte.
2. Das Oberlandesgericht hat ihn durch Urteil vom 23. März 1964 mit einem Verweis und einer Geldbuße von 500 DM belegt wegen säumiger Behandlung einer Reihe von ihm beurkundeter Grundstücksgeschäfte. Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen hatte er diese Sachen jahrelang nicht gefördert und die Eintragung im Grundbuch verzögert. Erinnerungen der Aufsichtsbehörde war er nur schleppend nachgekommen.
3. Das Oberlandesgericht hat gegen ihn ferner mit Urteil vom 4. September 1968 wiederum einen Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000 DM verhängt, weil er in 28 Fällen die Abwicklung von Notariatsgeschäften durch säumige Bearbeitung verzögert hatte.
III. Der Verurteilung wegen Dienstvergehens (§95 BNotO) durch das angefochtene Urteil liegen 38 Fälle zugrunde. In sechs Fällen von den 44, die Gegenstand der Anschuldigung waren, hat das Oberlandesgericht Pflichtverletzungen verneint. Es handelt sich um die Fälle Nr. 21, 26 und 39 bis 42.
Von den restlichen 38 Fällen hat er in 13 Fällen das angefochtene Urteil in vollem Umfang angegriffen, nämlich in den Fällen 2, 4, 6, 10, 11, 14, 15, 19, 25,
27, 28, 31 und 33. In den übrigen 25 Fällen hat er sich nur gegen die Auswahl und das Maß der verhängten Diszi-plinarmaßnahme gewandt.
1, Eine solche Beschränkung der Berufung ist allerdings wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens unzulässig und unwirksam (Senatsurteil vom
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% ^
20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409; Behnke, BlindesdisziplinarOrdnung, 2. Aufl., S. 64, Rdn. 3). Es muß daher grundsätzlich im Berufungsverfahren eine Nachprüfung des gesamten Sachverhalts, der Gegenstand der Anschuldigung ist, vorgenommen werden. Das gilt auch für die sechs Fälle, in denen das Oberlandesgericht ein Dienstvergehen nicht als gegeben angesehen hat (Behnke aaO). Darin liegt kein Verstoß gegen den nach § 109 BNotO, § 25 BDO im Disziplinarverfahren entsprechend anwendbaren § 331 StPO (Verbot der reformatio in peius). Diese Vorschrift schließt eine Benachteiligung des Notars hinsichtlich Art und Schwere der verhängten Maßnahme aus. Das Gericht kann aber bei der einheitlichen Beurteilung des Dienstvergehens in einzelnen Anschuldigungspunkten von den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch zu dem Nachteil des Notars abweichen (Behnke aaO S. 64, Rdn. 3?
BDH 1, 32, 37).
2. Andererseits steht aber nichts im Wege, hier § 154 a StPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann dann, wenn einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch ein und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht fallen, das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens steht dem nicht entgegen. Das Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts (vgl. § 95 BNotO) kann eine ganze Reihe
einzelner Pflichtverletzungen umfassen. In einem solchen Falle hat das Gericht zu prüfen, ob das Gesamtverhalten des Notars ein Dienstvergehen darstellt. Ist das auch bei Ausscheidung der Tatbestände zu bejahen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie überhaupt objektiv eine Pflichtverletzung darstellen, oder ob es nicht zu demindest an einem Verschulden des Betroffenen fehlt, so steht nach dem Sinn und Zweck des § 154 a StPO nichts im Wege, im Berufungsverfahren die Feststellungen und die darauf beruhende Verurteilung auf die übrigen Pflichtverletzungen zu beschränken, wenn sich aus ihnen bei der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Notars ein Dienstvergehen ergibt, das die im ersten Rechtszuge verhängte Maßnahme rechtfertigt.
So liegt der Fall hier. Gegen den Notar sind wegen im wesentlichen gleichgelagerter Pflichtverletzungen, nämlich saumseliger Bearbeitung von Grundstücksgeschäften, schon mehrfach Disziplinarmaßnahmen, zuletzt Verweise und empfindliche Geldbußen verhängt worden, ohne daß eine Besserung eingetreten ist. Die nächstschwerere Maßnahme ist bei einem Anwaltsnotar die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§97 Abs. 3 BNotO). Mit dieser Maßnahme ist der Notar belegt worden, und zwar für den kurzen Zeitraum von lediglich drei Monaten. Wie noch auszuführen sein wird, ist diese Maßnahme das mindeste, was angesichts der jahrelangen, immer wiederholten gleichartigen Verfehlungen in Betracht kam. Sie ist, wie gleichfalls in den Entscheidungsgründen noch darzulegen sein wird, auch dann gerechtfertigt, wenn sich die Verurteilung lediglich auf die 28 Fälle gründet, in denen die Annahme einer Pflichtverletzung völlig bedenkenfrei ist.
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Der Senat hat deshalb mit dem in der Hauptverhandlung erteilten Einverständnis des Generalbundesanwaltes (§ 154 a Abs. 2 StPO) die Verfolgung auf folgende Fälle beschränkt: 1 bis 4, 9> 10, 12 bis 14, 16 bis 20, 22 bis 24, 27 bis 30, 32, 34 bis 38 und 43.
IV. Insoweit hat die Hauptverhandlung zu folgendem Ergebnis geführt:
A. Fälle in denen der Notar eine Pflichtverletzung bestritten hat:
Fall 2: Am 4. Februar 1955 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung zwischen dem Verkäufer dem Käufer
P0BB (Urkundenrolle Nr.1955). Der Käufer verstarb im Juli 1955. 1963 beurkundete der Notar einen Erbscheinsantrag der Witwe PflHHBund erwirkte den Erbschein. Erst 1968 übersandte er dem Finanzamt die Veräus-serungsanzeige und reichte schließlich im Dezember 1969 die Vertragsurkunde mit den weiteren Unterlagen beim Grundbuchamt ein.
Der Notar läßt sich dahin ein, er habe die Vollziehung des Vertrages immer wieder aufgeschoben, weil Frau stets ihre Ein-
tragung als Alleineigentümerin verlangt habe mit der Begründung, sie sei es auch, die die Kaufpreisrente bezahle. Nachdem es ihm schließlich gelungen sei, sie von der Notwendigkeit eines auf sie und ihre miterbenden Kinder
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lautenden Erbscheines zu überzeugen, habe sie sich gleichwohl weiterhin der Miteintragung der Kinder als Eigentümer im Grundbuch widersetzt. Erst 1968 sei Frau PflBHfe schließlich bereit gewesen, ihr Einverständnis zur Miteintragung ihrer Kinder zu erteilen.
Dieses Vorbringen ist dem Notar nicht zu widerlegen, wenngleich er nach dem Prüfungsbericht des Landgerichtsrats Kruse vom 12. Februar 1970 seine Untätigkeit jedenfalls bis 1963 damit erklärt hat, der Vorgang sei ”in Vergessenheit geraten”.
Auch wenn man von dem Sachverhalt ausgeht, wie der Notar ihn darstellt, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht verneint werden. Die bis Ende 1969 in dem - am 1. Januar 1970 außer Kraft getretenen (§57 Abs. 17 Nr. 8,
§71 Beurkundungsgesetz) - § 37 Abs. 1 BNotO festgelegte Amtspflicht, zur Einreichung beim Grundbuchamt bestimmte Urkunden dort unverzüglich vorzulegen, galt zwar nicht, wenn die Beteiligten etwas anderes verlangten. Frau PflHl war als Mit erb in indessen nicht die einzige Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Beteiligt waren vielmehr auch ihre miterbenden Kinder, die zusammen mit ihr als Erbengemeinschaft Gläubiger des Anspruchs auf Erwerb des vom Erblasser gekauften Grundstücks geworden waren. Sie traten kraft Erb-
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rechts an die Stelle des zunächst unmittelbar Beteiligten, des Käufers PflHHB. Verlangte Frau nach der Darstellung
des Notars offensichtlich im eigenen Interesse und gegen die Interessen der beteiligten Kinder eine Hinausschiebung der Vollziehung des Vertrages im Grundbuch, weil sie die Miteintragung der Kinder - jedenfalls zunächst -verhindern wollte, so durfte der Notar, der nach § 14 Abs. 1 BNotO die Beteiligten unparteiisch zu betreuen hat, auf dieses Ansinnen nicht eingehen und die ihm durch § 37 BNotO auferlegte Amtspflicht nicht außer acht lassen (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 37 Nr. 14 a.E.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es an dem Ausnahmetatbestand, daß die Beteiligten die unverzügliche Vorlage beim Grundbuchamt nicht wünschten, nicht auch deshalb fehlt, weil jedenfalls der Verkäufer einen Aufschub der Einreichung der Vertragsurkunde beim Grundbuchamt nicht verlangt hat.
Nachdem 1968 nach der eigenen.Darstellung des Notars der Widerstand der Frau fflHB gegen die Vollziehung des Vertrages beendet war, hätte zu demindest jetzt nichts im Wege gestanden, nunmehr unverzüglich die Vertragsurkunde dem Grundbuchamt einzureichen. Das ist aber, wie sich aus den Feststellungen des Untersuchungsführers Landgerichtsrat Krg^ ergibt, erst am 30. Dezember 1969 geschehen. Schuldhafte Pflichtverletzungen können bei dieser Sachlage daher nicht verneint werden.
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Fall 4: Am 7. Juli 1956 hat der Notar zwischen dem Verkäufer Keg^und der Käuferin St(^^ einen Kaufvertrag mit Auflassung über eine Gartenfläche von 300 qm beurkundet (Urkundenrolle Nr. ^^/56). Der Vertrag ist bis jetzt nicht im Grundbuch vollzogen. Der Notar kann die Urkunde nicht mehr auffinden. Darin liegt, soweit es die Zeit bis 31* Dezember 1969 angeht, ein Verstoß gegen § 37 BNotO, für die Zeit danach gegen § 53 Beurkundungsgesetz (BGBl. 1969 I 1513)» der ab 1. Januar 1970 den seither aufgehobenen § 37 BNotO (vgl. § 57 Abs. 17 Nr. 6 Beurkundungsgesetz) ersetzt.
Nach beiden Vorschriften hatte bzw. hat der Notar Urkunden, die beim Grundbuchamt einzureichen sind, dort unverzüglich vorzulegen.
Obgleich der Notar, wie seine Äußerungen gegenüber dem Notariatsprüfer Landgerichtsrat zeigen, sich dessen bewußt ist, daß bei diesem Sachverhalt entweder die Akte rekonstruiert werden muß oder die Beteiligten zur Neuvornahme des Geschäftes zu veranlassen sind, hat er bis heute nichts in dieser Richtung unternommen. Er hat die Beteiligten noch nicht einmal vom Verlust der Urkunde unterrichtet.
Die Auffassung des Notars, er halte es für ausgeschlossen, daß die Akte verlorengegangen sei, und deshalb brauche er eine derartige Unterrichtung auch nicht vorzunehmen, geht fehl. Der von den Beteiligten gewünschte Rechtserfolg kann ohne notariellen Kaufvertrag sowie
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formgerechte Auflassung und Eintragung im Grundbuch nicht eintreten. Es ist gleichgültig, ob die notarielle Urkunde verlorengegangen oder nur verlegt ist. Jedenfalls ist sie bis heute unauffindbar. Dann aber ist es eine Pflichtverletzung, wenn die Beteiligten nicht einmal davon verständigt werden, daß ihr rechtsgeschäftlicher Wille aus diesem Grunde nicht verwirklicht werden kann (§ 14 Abs. 1 BNotO).
Fall 10: Am 30. August 1965 hat der Notar einen Grund-«-Stückskaufvertrag zwischen dem Verkäufer Grube und der Käuferin beurkundet (Urkunden-
rolle Nr. •/1965).
Der Vertrag ist nach der Darstellung des Notars noch nicht vollzogen, weil die Pfandentlassung serklärungen der Gläubiger als Voraussetzung der pfandfreien Umschreibung des verkauften Grundstücks fehlen. Die Anschriften dieser Gläubiger hätten ihm die Beteiligten, so macht der Notar geltend, bis heute nicht mitgeteilt. Außerdem, so trägt er vor, weigerten sich die Eltern des Verkäufers, für die ein "Altenteil” eingetragen sei, wegen der Verfeindung mit ihrem Sohn, eine Pfandentlassung zu erteilen. Der Verkäufer habe nicht gewünscht, daß der Notar sich mit G^P senior deshalb in Verbindung setze.
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Auch dieser Sachverhalt, von dem angesichts der Einlassung des Notars als unwiderlegt auszugehen ist, muß als Pflichtverletzung gewertet werden. Zwar gehört die Beibringung von Nebenerklärungen, zu denen insbesondere die Pfandfreigabe durch Dritte, am Vertrag nicht beteiligte Personen zählt, nicht zu den Pflichten des Notars (Seybold/Homig aaO § 37 Nr. 9t 10). Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Notar von den Beteiligten, wie hier, ^ die Vollzugstätigkeit übertragen worden ist.
Auf einen etwa abweichenden Willen des Verkäufers ^ kam es, wie zu Fall 2 dargelegt worden ist, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 BNotO nicht an.
Fall 14: Am 11. April 1967 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zwischen den Verkäuferinnen Alma und Gertrud
Küfl|P und den Eheleuten als Käufern
(Urkundenrolle Nr^|^/1967). Erst am 24. Juni 1968 forderte er die noch ausstehende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt an.
Diesen Sachverhalt räumt der Notar ein, meint aber, es liege ein bloßes Versehen vor, das kein ahndungswürdiges Verschulden darstelle.
Das wäre allenfalls dann zutreffend, wenn es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall handelte. In Wirklichkeit hat der Notar, wie die Feststellungen der vorangegangenen Disziplinarverfahren und die Feststellungen des
Senates in der vorliegenden Sache zeigen, in einer großen Anzahl von Fällen sich gleiche oder ähnliche Versäumnisse zuschulden kommen lassen. Dieser Fall kann daher bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Notars unter dem Gesichtspunkt eines Dienstvergehens (§95 BNotO) nicht außer Betracht bleiben.
Grundsätzlich ist die Beibringung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar Sache der Beteiligten. Hat der Notar aber-, wie hier, deren Beschaffung übernommen, so verstößt er gegen seine Pflichten, wenn er untätig bleibt oder seine Tätigkeit ohne Grund verzögert (Seybold/Homig aaO § 37 BNotO Nr. 4).
Fall 19: Zum Vollzug des von ihm am 19. Juli 1967 (Urkundenrolle Nr. ^p/1967) beurkundeten Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung Ja||^B/Ko|^ hat der Notar bis 15. Februar 1968 nichts unternommen.
Er gibt diesen Sachverhalt zu, meint aber, er sei so geringfügig, daß er nicht als Dienstvergehen zu ahnden sei. Das ist wegen der Häufigkeit der aufgetretenen Saumseligkeiten nicht zutreffend, wie in den Ausführungen zu Fall 14 bereits.dargelegt worden ist.
Fall 27: Am 16. März 1968 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung zwi-
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sehen dem Verkäufer den Eheleuten
immm (ürkundenrolle Nr. ^^1968) und erstattete alsbald dem Finanzamt die Veräußerungs anzeige. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde indessen erst am 20. April 1970 erteilt.
Der Notar verteidigt sich damit, es sei nicht seine Sache, auf steuerliche Verfahren irgendeinen Einfluß zu nehmen. Ein Vorwurf sei ihm deshalb nicht zu machen.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist zwar grundsätzlich die Beschaffung der Unbedenklichkeitsbescheinigung - im Gegensatz zur Erstattung der Anzeige nach § 189 b AO - Sache der Beteiligten. Übernimmt es aber der Notar, wie hier, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen, so hat er für ihre baldige Beibringung besorgt zu sein und muß sich unter Umständen durch Rückfrage über den Stand der Angelegenheit vergewissern. Eine Pflichtverletzung liegt deshalb auch in diesem Falle vor.
v
Fall 28:
Am 9. Oktober 1967 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag zwischen dem Kreis Herzogtum LflHHV&ls Verkäufer und Konrad HaflBV als Käufer (Urkundenrolle Nr. ^^1967). Am 14. Mai 1968 erfolgte, ebenfalls vor dem Notar, die Beurkundung der Auflassung (Urkundenrolle Nr.^^/1968). Den Empfang der Veräußerungsanzeige hat das Finanzamt mit Schreiben vom 16. Januar 1969 bestätigt.
a) Daraus folgt entgegen der Meinung des Notars eine Pflichtverletzung. Denn die Veräußerungsanzeige ist nach § 189 b AO binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten. Diese Anzeigepflicht ist eine Amtspflicht.
b) Den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt hat der Notar unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen am 20. Juli 1970 gestellt.
Auch hierin liegt eine Pflichtverletzung.
Zwar kann dem Notar nicht widerlegt werden, daß der Käufer den Umschreibungsantrag zunächst zurückgestellt haben wollte, weil er nach Abschluß des Kaufvertrages sich mit Rück-trittsabsichten trug. Der Notar räumt aber selbst ein, daß HaflHHBim November 1969 auf Eintragung gedrängt hat. Wenn der Notar gleichwohl den Eintragungsantrag bis 20. Juli 1970 hinausschob, so verstieß er damit gegen seine Amtspflicht, die beurkundete Erklärung unverzüglich dem Grundbuchamt einzureichen
(§ 37 BNotO, § 53 Beurkundungsgesetz).
B. In den übrigen Fällen (Nr. 1, 3» 9, 12, 13, 16 bis 18, 20, 22 bis 24, 29, 30, 32, 34 bis 38 und 43) hat der Notar Pflichtverletzungen eingeräumt. Durchweg handelt es sich um Verstöße gegen § 37 BNotO und (oder) § 53 Beurkundungsgesetz, in den Fällen Nr. 1, 12, 17, 23, 29 und 36 auch gegen § 189 b AO. Wegen des Sachverhalts in den genannten 21 Fällen wird auf die von dem Notar nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts verwiesen.
V. 1. Daß die Fälle 3, 4 und 10 bereits Gegenstand des Oberlandesgerichtsurteils vom 4. September 1968 waren, steht einer Aburteilung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entgegen, weil zur Beurteilung Jetzt nur das Verhalten des Notars nach jenem Urteil steht, nämlich seine auch danach andauernde Untätigkeit in diesen Fällen oder deren säumige Behandlung. Der Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung kann die Berücksichtigung der in den genannten Fällen begangenen Pflichtverletzungen hier schon aus dem Grunde nicht ausschließen, weil spätestens die Verhängung einer Disziplinarmaß nähme einen etwaigen Fortsetzungszusammenhang unterbricht (Behnke aaO Einführung B Rdn. 7, S. 67/68). Diese Unterbrechung war durch das Urteil vom 4. September 1968 eingetreten.
2. Auch im übrigen, d.h. insoweit, als es sich um Pflichtverletzungen handelt, die bereits vor Erlaß der Urteile vom 23. März 1964 und 4. September 1968 ihren Anfang genommen haben, ohne Gegenstand jener Verfahren gewesen zu sein, wird die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen nicht wegen Vorliegens einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen. Zwar handelt es sich hier wie dort ausnahmslos um die saumselige Behandlung von Grundstücksgeschäften. Da es sich aber fast durchweg um bloße Nachlässigkeit, rechtlich gesehen also um Fahrlässigkeit und nicht um Vorsatz handelt, scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung schon wegen Fehlens des erforderlichen Gesamtvorsatzes aus (BGHSt 1, 313, 315; 16, 124, 128; 19, 90 = DNotZ 1964, 180, 184).
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3. Schließlich stehen der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch nicht § 4 der Landesdisziplinarordnung für Schleswig Holstein (LDO = GV-Bl 1971, 28) oder § 4 BDO entgegen. Nach den Absätzen 1 dieser beiden Vorschriften ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Vorschriften kommen hier ohnehin nicht zur Anwendung, weil das festgestellte Dienstvergehen in jedem Falle eine schwerere Disziplinarmaßnahme als Geldbuße rechtfertigt. Auch die Absätze 2 der beiden genannten Vorschriften sind nicht anwendbar, weil sie Dienstvergehen betreffen, die eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigen, während es hier um eine - wenn auch zeitlich begrenzte - Entfernung aus dem Amt geht. § 4 Abs. 2 BDO und § 4 Abs. 2 LDO schließen nur bei einem Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts, nicht aber bei einem Verhalten, das die Entfernung aus dem Dienst gemäß §§ 5 Abs. 1 BDO und LDO gerechtfertigt hätte, die Verfolgung aus, wenn seitdem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen sind, bevor ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. § 97 Abs. 3 BNotO sieht - abweichend vom Maßnahmenkatalog der §§ 5 Abs. 1 BDO und LDO - bei Anwaltsnotaren zunächst die hier verhängte ”Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit" vor. Eine entsprechende Regelung gibt es in der Landesdisziplinarordnung für Schleswig Holstein und der Bundesdisziplinarordnung nicht. Ob bei dieser Rechtslage eine entsprechende Anwendung der §§ 4 Abs. 2 BDO und LDO auf eine Maßnahme nach § 97 Abs. 3 BNotO möglich ist, erscheint zweifelhaft.
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Aber selbst wenn man das annehmen wollte, würde das der Verfolgung der Pflichtverletzungen des Notars nicht entgegenstehen. Das förmliche Disziplinarverfahren ist am 16. Dezember 1970 eingeleitet worden. Das Verfolgungsverbot der genannten Vorschriften stellt auf das einheitliche Dienstvergehen, nicht auf die einzelnen Pflichtverletzungen ab. Es genügt also, daß bis zu dem 16. Dezember 1970 bloß ein Teil der festgestellten Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Dienstvergehens sind, nicht mehr als drei Jahre zurücklag. Das ist, wie die unter IV getroffenen Feststellungen ergeben haben, bei einem ganz erheblichen Teil der begangenen Pflichtverletzungen der Fall. Die disziplinarische Verfolgung ist daher keinesfalls ausgeschlossen.
Pflichtverletzungen, die wegen ihres selbständigen Charakters einer selbständigen Betrachtung zugänglich wären und deshalb dem Verfolgungsverbot unterliegen könnten (vgl. Behnke aaO S. 65 Rdn. 4; Senatsurteil vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409)» sind nicht gegeben. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt wurde, durchweg um die säumige Behandlung von Grundstücksgeschäften, also um Pflichtwidrigkeiten, die nach Begehungsform und Gegenstand so gleichartig sind, daß für eine selbständige Behandlung nach § 4 LDO oder § 4 BDO kein Platz ist.
VI. Das Dienstvergehen des Notars wiegt schwer.
Die säumige Behandlung von Grundstücksgeschäften, bei denen ein Tätigwerden zu dem Teil, wie ausgeführt wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist, oder von dem Notar den
Beteiligten gegenüber übernommen worden ist, zieht sich seit nunmehr etwa 20 Jahren hin. Gegen den Notar sind deswegen bereits drei Disziplinarmaßnahmen verhängt worden, darunter zweimal im förmlichen Disziplinarverfahren Verweise und empfindliche Geldbußen. Eine Besserung ist nicht eingetreten. Zum Teil hat der Notar dieselben Fälle, wegen deren er schon einmal mit Maßnahmen belegt worden ist, weiterhin liegen lassen. Bei dem nicht sehr großen Umfang der Notariatsgeschäfte hätte erwartet werden können, daß zu demindest die Verurteilung vom 4. September 1968 eine nachhaltige Wirkung zeigte. Auch der Umfang der Anwaltspraxis ist nicht derart, daß in der Häufigkeit und teilweise lange dauernden Verzögerung der Abwicklung von Grundstücksgeschäften ein Dienstvergehen erblickt werden könnte, für das die Anwendung einer milden Disziplinarmaß-nahme in Betracht käme. Vielmehr erscheint es nunmehr angezeigt, gegen den Notar, der Anwaltsnotar ist, die für einen solchen in § 97 Abs. 3 BNotO vorgesehene nächstschwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, nämlich die Entfernung aus dem Amt auf Zeit. Das gilt vor allem auch deshalb, weil der Umstand, der früher zugunsten des Notars mildernd ins Gewicht fiel, nämlich die im übrigen vorbildliche Führung des Notariats jetzt zu demindest teilweise nicht mehr zutrifft. Der letzte Bericht des Notariatsprüfers vom 26. Mai 1972 zeigt vielmehr, daß der
Notar im Widerspruch zu § 8 DNotO seit 26. November 1971 keine Eintragungen mehr in die Urkundenrolle vorgenommen hat, und daß die Urkundensammlung nicht vollständig ist, weil sich in einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen aus der Zeit seit 1970 die Urschriften in den Handakten befinden.
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Bei dem Verhalten des Notars könnte sich durchaus die Frage stellen, oh nicht eine dauernde Entfernung aus dem Amt oder jedenfalls eine Entfernung auf längere Zeit die richtige und angemessene Maßnahme wäre. Da indessen nur er ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem nicht weiter nachzugehen. Eine Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von nur drei Monaten erscheint auf keinen Fall als zu schwerwiegende Maßnahme. Möglicherweise wird die dadurch vorübergehend hervorgerufene Stillegung des Notariats dem Notar Gelegenheit geben, die bestehenden ')
Rückstände, insbesondere soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, abzubauen.
VII. Da die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, waren dem Notar nach § 109 BNotO, § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen. Die in beiden Rechtszügen etwa entstandenen ausscheidbaren Kosten, welche Anschuldigungspunkte betreffen, deretwegen eine Verurteilung nicht erfolgt ist (siehe oben Nr. Ill 1 und 3 a.E.),fallen jedoch der Landeskasse zur Last (§ 96 BNotO i.V.m. § 87 LDO und § 109 BNotO i.V.m.
§ 113 BDO; dazu Behnke, aaO, § 113 Rdn. 6, § 114 Rdn. 5). Eine Verpflichtung des Bundes, insoweit etwaige Kosten zu tragen, kommt trotz des Wortlautes der entsprechend anwendbaren §§ 113 Abs. 4, 114 Abs. 1 Satz 2 BDO (§ 109 BNotO) nicht in Betracht, weil der Notar kein Amtsträger des Bundes, sondern des Landes Schleswig-Holstein ist.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Ermessensvorschriften des § 89 Abs. 1 Satz 1 LDO und des § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO anzuwenden, nach denen dem Dienstherm
die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn der Klage nur zu dem Teil stattgegeben wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zu dem Teil die Grundlage der Verurteilung bilden. Die vom Land erhobenen Anschuldigungen waren im wesentlichen begründet. Das Oberlandesgericht ist lediglich bei der Auswahl der verhängten Maßnahmen dem gestellten Antrag der Einleitungsbehörde auf dauernde Entfernung aus dem Amt nicht gefolgt. Deshalb durfte es ohne Ermessensverstoß davon absehen, dem Land die Erstattung notwendiger Auslagen des Notars aufzuerlegen. Auch der Umstand, daß der Senat einen Teil der Fälle nach § 154 a StPO erledigt hat, gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO Gebrauch zu machen.
Vogt Börtzler Braxmaier
Wolff Fortmann