BGH · NotSt (Brfg) 1/66
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Leitsatz / Zusammenfassung
1937 v/urde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechts-onv/alt beim Amtsgericht Bocholt zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Bocholt bestellto Nach dem letzten Krieg lehnte es die Militärregierung ab, Mühleneisen weiter als Rechtsanwalt und Notar tätig worden zu lassen« Nach Abschluß des Entnazifizierungover-fahrens wurde er im Frühjahr 1950 wieder in die Anwaltslisten des Amtsgerichts Bocholt und des Landgerichts Mün-ster/V/estfo eingetragen und davon verständigt, daß er nunmehr ohne weiteres wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar befugt sei« Schließlich verurteilte ihn das Ehrengericht der Rochtsanv/altskammer Hamm am 21 „ September 1900 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 300 DM, weil er wiederholt Haftbefehle im Offenbarungseidverfahren gegen sich hatte ergehen lassen, statt ohne weiteres zu den Offenbarungseidterminen zu kommen und dort den Eid zu leisten, und weil er außerdem dem Finanzamt die von diesem verlangte Angabe, bei welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer er geführt werde, nicht gegeben hatte« gegen ihn ein Berufsverbot° Da dieses auch die vorläufige Amtsenthebung als Notar zur folge hatte, wurde ihm ein Notarverweser bestellte Das Strafverfahren endete schließlich im Jahre 1957 mit dem Freispruch des Notarso Darauf wurde dann auch das ehrengerichtliche Verfahren zu dem Abschluß gebracht; am 21, März 1958 wurde das Berufsverbot aufgehoben, Im Zusammenhang damit wird dem Notar vorgeworfen, daß er nach der Aufhebung des Berufsverbots die wiederholten Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten, die Amtsgeschäfte von dem Notarverweser wieder zu übernehmen, unbeachtet und unbeantwortet ließ und das Notariat erst nach wiederholten Aufforderungen des Notarverwesers am 21o November 1958 übernahm, Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt5 daß all diese Unterlassungen den äußeren Sachverhalt von Pflichtverletzungen erfüllen und deswegen gemäß § 95 BIfotO geahndet werden können, Von der Aburteilung hat das Oberlsndesgericht unter Hinweis auf § 3 Abs, 2 DONW, § 96 BNotO die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen ausgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht den Notar der ihm vor-goV/orfenen Verfehlungen schuldig befundene Es hat ausgeführt, daß die Zuckerkrankheitf> an der er tatsächlich leidet, seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtige und daß auch im übrigen eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs, 1 StGB bei ihm nicht vorliegCo Hiernach hat das Oberlandesgericht den Notar zur Entfernung aus dem Notaramt für die Dauer von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Notars, Io Bedenken bestehen dagegen, daß das Oberlandesgericht die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen von der Ahndung ausgenommen hat (vglo die Entscheidung des Senats NotSt (Brfg) 2/65 vom 20o Dezember 1965, teilweise abgedruckt in DNotZ 1966, 409; BGHSt 16, 257, 2o Es hat sich nämlich ergeben, daß Mühleneisen wegen der sämtlichen ihm zur Last liegenden Verfehlungen disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, Die Art seiner jahrelang fortgesetzten Verfehlungen haben dem Senat Zweifel daran, ob der Notar nicht an einer krankhaften Störung der Geintestätigkcit leide, geradezu aufgedrängt * Es ist kaum vorstellbar, daß ein geistig gesunder Rechtsanwalt und Notar 15 Jahre hindurch so gut wie alle Aufforderungen und Anfragen seiner Dienstaufoiehtsbehörden trotz wiederholter Mahnungen einfach unbeantwortet läßt und daß er jahrelang die einem Notar zuotehenden Aufgaben einfachster Art (Führung der vorgecchriebenen Register, Ablieferung der aufgenommenen Testamente) nicht erfüllt, obwohl er gerade deswegen schon mehrfach Dien3tstrafen erhalten hat* Deswegen hat der Senat veranlaßt, daß der Notar, nachdem der Versuch einer ambulanten Untersuchung nicht zur Klärung geführt hatte, vorübergehend im Westfälischen Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht und dort von dem Sachverständigen Der Sachverständiges der alle geeigneten medizinischen Untcrsuchungomethoden angewendet hat, hat dargelegt5 daß bei dem Notar neben der hier nicht in die Waagschale fallenden Zuckerkrankheit eine Arteriosklerose und vor allem eine allgemeine Hirnatrophie vorliegen» Diese krankhaften Veränderungen bedingen psychische Ausfallerscheinungen, die zwar dem Notar die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns nicht nehmen, die es ihm aber unmöglich machen, nach dieser Einsicht zu handelno Demgemäß wären für Verfehlungen der hier zur Hede stehenden Art für die Gegenwart die Voraussetzungen des § 51 Abs* 1 StGB mit Sicherheit zu bejahen«, Der Sachverständige hat aber weiter ausgeführt, daß mit Sicherheit der psychische Abbau schon früh, seit einer Reihe von Jahren, eingesetzt hat, so daß nicht bestimmt ausgeschlossen werden kann, daß die die Verantwortlichkeit des Notars beseitigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit (§51 Abs» 1 StGB) schon bei den zeitlich ersten der hier in Betracht kommenden Verfehlungen Vorgelegen hat«, Die Kontenvorschriften der §§ 111 bis 116 BBO (in der gemäß Art» VII des Gesetzes zur Neuordnung des Bundosdis-siplinai'rechts vom 20, Juli 1967 - BGBl I 725 - von 1, Oktober 1967 an geltenden Neufassung - BGBl 1967 I 751 -) hat der Senat gemäß § 109 Satz 1 BNotO nicht unmittelbar5 sondern entsprechend anzuv/enden, Hiernach müssen die Kosten des Verfahrens, da Mühleneisen ein im Landesdienst stehender Notar ist und im ersten Hechtszug ein Gericht des Landes verhandelt und entschieden hat, der Landeskasse auferlegt werden (§ 115 Abs, 5 und 4, § 116 Abs, 1 BDO) ,