BGH · NotSt (Brfg) 1/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

1937 v/urde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechts-onv/alt beim Amtsgericht Bocholt zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Bocholt bestellto Nach dem letzten Krieg lehnte es die Militärregierung ab, Mühleneisen weiter als Rechtsanwalt und Notar tätig worden zu lassen« Nach Abschluß des Entnazifizierungover-fahrens wurde er im Frühjahr 1950 wieder in die Anwaltslisten des Amtsgerichts Bocholt und des Landgerichts Mün-ster/V/estfo eingetragen und davon verständigt, daß er nunmehr ohne weiteres wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar befugt sei« Schließlich verurteilte ihn das Ehrengericht der Rochtsanv/altskammer Hamm am 21 „ September 1900 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 300 DM, weil er wiederholt Haftbefehle im Offenbarungseidverfahren gegen sich hatte ergehen lassen, statt ohne weiteres zu den Offenbarungseidterminen zu kommen und dort den Eid zu leisten, und weil er außerdem dem Finanzamt die von diesem verlangte Angabe, bei welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer er geführt werde, nicht gegeben hatte« gegen ihn ein Berufsverbot° Da dieses auch die vorläufige Amtsenthebung als Notar zur folge hatte, wurde ihm ein Notarverweser bestellte Das Strafverfahren endete schließlich im Jahre 1957 mit dem Freispruch des Notarso Darauf wurde dann auch das ehrengerichtliche Verfahren zu dem Abschluß gebracht; am 21, März 1958 wurde das Berufsverbot aufgehoben, Im Zusammenhang damit wird dem Notar vorgeworfen, daß er nach der Aufhebung des Berufsverbots die wiederholten Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten, die Amtsgeschäfte von dem Notarverweser wieder zu übernehmen, unbeachtet und unbeantwortet ließ und das Notariat erst nach wiederholten Aufforderungen des Notarverwesers am 21o November 1958 übernahm, Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt5 daß all diese Unterlassungen den äußeren Sachverhalt von Pflichtverletzungen erfüllen und deswegen gemäß § 95 BIfotO geahndet werden können, Von der Aburteilung hat das Oberlsndesgericht unter Hinweis auf § 3 Abs, 2 DONW, § 96 BNotO die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen ausgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht den Notar der ihm vor-goV/orfenen Verfehlungen schuldig befundene Es hat ausgeführt, daß die Zuckerkrankheitf> an der er tatsächlich leidet, seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtige und daß auch im übrigen eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs, 1 StGB bei ihm nicht vorliegCo Hiernach hat das Oberlandesgericht den Notar zur Entfernung aus dem Notaramt für die Dauer von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Notars, Io Bedenken bestehen dagegen, daß das Oberlandesgericht die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen von der Ahndung ausgenommen hat (vglo die Entscheidung des Senats NotSt (Brfg) 2/65 vom 20o Dezember 1965, teilweise abgedruckt in DNotZ 1966, 409; BGHSt 16, 257, 2o Es hat sich nämlich ergeben, daß Mühleneisen wegen der sämtlichen ihm zur Last liegenden Verfehlungen disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, Die Art seiner jahrelang fortgesetzten Verfehlungen haben dem Senat Zweifel daran, ob der Notar nicht an einer krankhaften Störung der Geintestätigkcit leide, geradezu aufgedrängt * Es ist kaum vorstellbar, daß ein geistig gesunder Rechtsanwalt und Notar 15 Jahre hindurch so gut wie alle Aufforderungen und Anfragen seiner Dienstaufoiehtsbehörden trotz wiederholter Mahnungen einfach unbeantwortet läßt und daß er jahrelang die einem Notar zuotehenden Aufgaben einfachster Art (Führung der vorgecchriebenen Register, Ablieferung der aufgenommenen Testamente) nicht erfüllt, obwohl er gerade deswegen schon mehrfach Dien3tstrafen erhalten hat* Deswegen hat der Senat veranlaßt, daß der Notar, nachdem der Versuch einer ambulanten Untersuchung nicht zur Klärung geführt hatte, vorübergehend im Westfälischen Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht und dort von dem Sachverständigen Der Sachverständiges der alle geeigneten medizinischen Untcrsuchungomethoden angewendet hat, hat dargelegt5 daß bei dem Notar neben der hier nicht in die Waagschale fallenden Zuckerkrankheit eine Arteriosklerose und vor allem eine allgemeine Hirnatrophie vorliegen» Diese krankhaften Veränderungen bedingen psychische Ausfallerscheinungen, die zwar dem Notar die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns nicht nehmen, die es ihm aber unmöglich machen, nach dieser Einsicht zu handelno Demgemäß wären für Verfehlungen der hier zur Hede stehenden Art für die Gegenwart die Voraussetzungen des § 51 Abs* 1 StGB mit Sicherheit zu bejahen«, Der Sachverständige hat aber weiter ausgeführt, daß mit Sicherheit der psychische Abbau schon früh, seit einer Reihe von Jahren, eingesetzt hat, so daß nicht bestimmt ausgeschlossen werden kann, daß die die Verantwortlichkeit des Notars beseitigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit (§51 Abs» 1 StGB) schon bei den zeitlich ersten der hier in Betracht kommenden Verfehlungen Vorgelegen hat«, Die Kontenvorschriften der §§ 111 bis 116 BBO (in der gemäß Art» VII des Gesetzes zur Neuordnung des Bundosdis-siplinai'rechts vom 20, Juli 1967 - BGBl I 725 - von 1, Oktober 1967 an geltenden Neufassung - BGBl 1967 I 751 -) hat der Senat gemäß § 109 Satz 1 BNotO nicht unmittelbar5 sondern entsprechend anzuv/enden, Hiernach müssen die Kosten des Verfahrens, da Mühleneisen ein im Landesdienst stehender Notar ist und im ersten Hechtszug ein Gericht des Landes verhandelt und entschieden hat, der Landeskasse auferlegt werden (§ 115 Abs, 5 und 4, § 116 Abs, 1 BDO) ,

Schlagwörter

RechtsanwaltVerfehlungNotarOberlandesgerichtAufforderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF,^ IM NAMEN DES VOLKES NotSt (Brfg > 1/66 URTEIL in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Georg Mi 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Hauptverhandlung vom 2, Oktober 196?9 an der teilgenommen haben: Vizepräsident Glsnzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt und Notar Wolff I Rechtsanwalt und Notar Portmann Bundesrichter Eörtzler Bundesrichter Dr* Vogt als beisitzende Richter., Bundesanv/alt Schumacher als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär VHB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Berufung des Notars wird das Urteil , des Senats für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht Köln vom 4* August 1965 aufgehoben* Der Notar wird freigesprochen* Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last* Ihr werden auch die dem Notar erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt* Von Rechts wegen Gründe : Io Der Notar int 1904 geboren« 1933 hat er die Große Juristische Staatsprüfung bestandene Im folgenden Jahre wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bocholt, 1936 auch beim Landgericht Münster/Uestf«. zugelassen0 1937 v/urde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechts-onv/alt beim Amtsgericht Bocholt zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Bocholt bestellto Nach dem letzten Krieg lehnte es die Militärregierung ab, Mühleneisen weiter als Rechtsanwalt und Notar tätig worden zu lassen« Nach Abschluß des Entnazifizierungover-fahrens wurde er im Frühjahr 1950 wieder in die Anwaltslisten des Amtsgerichts Bocholt und des Landgerichts Mün-ster/V/estfo eingetragen und davon verständigt, daß er nunmehr ohne weiteres wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar befugt sei« In der Folgezeit mußten gegen den Notar mehrmals ehrengerichtliche und disziplinarische Maßnahmen getroffen werden: Durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwalts-kammern der britischen Zone vom 10« Juni 1952 v/urde er mit einem Verv/eis bestraft, und zwar u«a« wegen Nichtbeantwortung von Anfragen des Oberlandesgerichtspräsidenten 0 Am 9- September 1953 erteilte ihm der Landgerichts-pränident durch Dien3tstrafverfügung einen Verweis, v/eil er Anfragen der Aufsichtsbehörden nicht beantwortet und Ladungen zu Terminen nicht befolgt hatte« 4 Am 12 * November 1953 legte ihm der Oberlandesge-richtspräsident durch Dienstotrafvcrfügung eine Geldbuße von 300 DM auf, weil er trotz mehrfacher Mahnungen keine Stellungnahme zu einem Beanstandungen enthaltenden Geschäftsprüfungsbericht abgegeben hatte= Aus demselben Grunde bestrafte ihn der Oberlandesgerichtspräsident am 30o April 1957 durch Disziplinär-Verfügung mit einer Geldbuße von 500 DM° Schließlich verurteilte ihn das Ehrengericht der Rochtsanv/altskammer Hamm am 21 „ September 1900 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 300 DM, weil er wiederholt Haftbefehle im Offenbarungseidverfahren gegen sich hatte ergehen lassen, statt ohne weiteres zu den Offenbarungseidterminen zu kommen und dort den Eid zu leisten, und weil er außerdem dem Finanzamt die von diesem verlangte Angabe, bei welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer er geführt werde, nicht gegeben hatte« All diese Urteile und Dienststrafverfügungen wurden jeweils rechtskräftig» II. Io In dem jetzt anhängigen Disziplinarverfahren werden dem Notar eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen vorgeworfen. a; In den Jahren 1956 und 1957 wurde gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt und im Zusammenhang damit ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Hamm erließ am 11«, April 1956 gegen ihn ein Berufsverbot° Da dieses auch die vorläufige Amtsenthebung als Notar zur folge hatte, wurde ihm ein Notarverweser bestellte Das Strafverfahren endete schließlich im Jahre 1957 mit dem Freispruch des Notarso Darauf wurde dann auch das ehrengerichtliche Verfahren zu dem Abschluß gebracht; am 21, März 1958 wurde das Berufsverbot aufgehoben, Im Zusammenhang damit wird dem Notar vorgeworfen, daß er nach der Aufhebung des Berufsverbots die wiederholten Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten, die Amtsgeschäfte von dem Notarverweser wieder zu übernehmen, unbeachtet und unbeantwortet ließ und das Notariat erst nach wiederholten Aufforderungen des Notarverwesers am 21o November 1958 übernahm, b) Weiter wird er beschuldigt: aa) er habe als Notar die vorgeschricbenen Geschäfts-Übersichten für die Jahre 1958 und 1962 nicht eingereicht und die Aufforderungen und Erinnerungen des Landgerichtspräsidenten, sie vorzulegen, unbeachtet gelassen; bb) er habe seit der Übernahme des Notariats (21, November 1958) unterlassen, ein Verwahrungsbuch, ein Massen buch und Gencralaktcn zu führen, er habe die Beurkundungen nicht in die Urkundenrollc eingetragen und er habe schließlich die Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten, zu diesen und anderen Pflichtwidrigkeiten Stellung zu nehmen, nicht beachtet; cc) er habe sechs vor ihm in der Zeit zwischen dem November 1959 und dem März 1962 errichtete Testamente nicht unverzüglich, sondern mit sehr erheblicher - bezüglich des letzten Testaments mit über zweijähriger - Vor- spätung den Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung übergeben3 und zwar trotz mehrfacher Mahnungen seitens des Amtsgerichts Bocholt2 des Landgerichtspräsidenten und der Beteiligten; dd) er habe schließlich die Aufforderung des Land-gerichtopräsidenten von 10„ Juli 1964 2 zu dem Ergebnis der am 19* Juni 1964 durchgeführten Geschäftsprüfung Stellung zu nehmen;, unbeachtet gelassene 2o Mühleneisen hat keinen dieser Vorwürfe bestrittene Aus den Akten und sonstigen Urkunden, die dem Oberlandesgericht Vorgelegen haben und nunmehr dem Senat vorliegen, ergibt sich2 daß sie zutreffen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt5 daß all diese Unterlassungen den äußeren Sachverhalt von Pflichtverletzungen erfüllen und deswegen gemäß § 95 BIfotO geahndet werden können, Von der Aburteilung hat das Oberlsndesgericht unter Hinweis auf § 3 Abs, 2 DONW, § 96 BNotO die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen ausgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht den Notar der ihm vor-goV/orfenen Verfehlungen schuldig befundene Es hat ausgeführt, daß die Zuckerkrankheitf> an der er tatsächlich leidet, seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtige und daß auch im übrigen eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs, 1 StGB bei ihm nicht vorliegCo Hiernach hat das Oberlandesgericht den Notar zur Entfernung aus dem Notaramt für die Dauer von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Notars, Io Bedenken bestehen dagegen, daß das Oberlandesgericht die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Verfehlungen von der Ahndung ausgenommen hat (vglo die Entscheidung des Senats NotSt (Brfg) 2/65 vom 20o Dezember 1965, teilweise abgedruckt in DNotZ 1966, 409; BGHSt 16, 257, 240/241; 19? 90, 95; 21, 252, 256)0 Durch § 551 StPO, wonach das Urteil lediglich in Art und Höhe der Strafe nicht zu dem Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wäre der Senat nicht gehindert, auch diese ausgeschiedenen Verfehlungen der Aburteilung mit zugrunde zu legeno hierauf braucht aber nicht näher oingegangen zu werden, weil es auf den Umfang der von dem Notar begangenen Verfehlungen aus den nachstehenden Gründen nicht ankommt» 2o Es hat sich nämlich ergeben, daß Mühleneisen wegen der sämtlichen ihm zur Last liegenden Verfehlungen disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, Die Art seiner jahrelang fortgesetzten Verfehlungen haben dem Senat Zweifel daran, ob der Notar nicht an einer krankhaften Störung der Geintestätigkcit leide, geradezu aufgedrängt * Es ist kaum vorstellbar, daß ein geistig gesunder Rechtsanwalt und Notar 15 Jahre hindurch so gut wie alle Aufforderungen und Anfragen seiner Dienstaufoiehtsbehörden trotz wiederholter Mahnungen einfach unbeantwortet läßt und daß er jahrelang die einem Notar zuotehenden Aufgaben einfachster Art (Führung der vorgecchriebenen Register, Ablieferung der aufgenommenen Testamente) nicht erfüllt, obwohl er gerade deswegen schon mehrfach Dien3tstrafen erhalten hat* Deswegen hat der Senat veranlaßt, daß der Notar, nachdem der Versuch einer ambulanten Untersuchung nicht zur Klärung geführt hatte, vorübergehend im Westfälischen Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht und dort von dem Sachverständigen 8 Landesmedizinaldirektor Dr« Goette auf seinen Geisteszustand (Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten Verfehlungen) untersucht und begutachtet wurde«. Der Sachverständiges der alle geeigneten medizinischen Untcrsuchungomethoden angewendet hat, hat dargelegt5 daß bei dem Notar neben der hier nicht in die Waagschale fallenden Zuckerkrankheit eine Arteriosklerose und vor allem eine allgemeine Hirnatrophie vorliegen» Diese krankhaften Veränderungen bedingen psychische Ausfallerscheinungen, die zwar dem Notar die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns nicht nehmen, die es ihm aber unmöglich machen, nach dieser Einsicht zu handelno Demgemäß wären für Verfehlungen der hier zur Hede stehenden Art für die Gegenwart die Voraussetzungen des § 51 Abs* 1 StGB mit Sicherheit zu bejahen«, Der Sachverständige hat aber weiter ausgeführt, daß mit Sicherheit der psychische Abbau schon früh, seit einer Reihe von Jahren, eingesetzt hat, so daß nicht bestimmt ausgeschlossen werden kann, daß die die Verantwortlichkeit des Notars beseitigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit (§51 Abs» 1 StGB) schon bei den zeitlich ersten der hier in Betracht kommenden Verfehlungen Vorgelegen hat«, Es besteht nicht der geringste Anlaß., die Sachkunde des Sachverständigen, die Zuverlässigkeit seiner Untersuchungsmethoden und die Richtigkeit des von ihm gewonnenen Ergebnisses, das - wie dargelegt - den bei dem Senat schon vorher aufgekommenen Eindruck nur bestätigt« in Zweifel zu zieheno Da sich somit ein Verschulden des Notars nicht festst eilen läßt, muß er freigesprochen werden« IV, Die Kontenvorschriften der §§ 111 bis 116 BBO (in der gemäß Art» VII des Gesetzes zur Neuordnung des Bundosdis-siplinai'rechts vom 20, Juli 1967 - BGBl I 725 - von 1, Oktober 1967 an geltenden Neufassung - BGBl 1967 I 751 -) hat der Senat gemäß § 109 Satz 1 BNotO nicht unmittelbar5 sondern entsprechend anzuv/enden, Hiernach müssen die Kosten des Verfahrens, da Mühleneisen ein im Landesdienst stehender Notar ist und im ersten Hechtszug ein Gericht des Landes verhandelt und entschieden hat, der Landeskasse auferlegt werden (§ 115 Abs, 5 und 4, § 116 Abs, 1 BDO) , Es ist zv/ar nicht mit Sicherheit nachgev/iesen, daß der Notar sich schon bei Begehung der sämtlichen ihm zur Last liegenden Verfehlungen in dem seine Schuldfähigkeit völlig ausschließenden Zustand befunden hat. Die Voraussetzungen des § 115 Abs, 1 Satz 2 BDO liegen daher nicht vor. Dem Senat erscheint es aber angemessen., die dem Notar erwachsenen notwendigen Auslagens soweit solche überhaupt entstanden sein sollten, in entsprechender Anv/endung des § 115 Abs, 1 Satz 1 BDO der Landeskasse in voller Höhe aufzuerlegen. Glanzmann Börtzler Wolff Vogt Fortmann