BGH · NotSt (B) 4/99 vom 29.11.1999
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 29. April 1998 erteilte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 3.000,--DM auf.Durch Bescheid vom 20. Im Verfahren über den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 19. Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§105 BNotO). Nach §31 Abs.4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars als unbegründet zurückgewiesen.