BGH · NotSt (B) 4/99 vom 29.11.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 29. April 1998 erteilte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 3.000,--DM auf.Durch Bescheid vom 20. Im Verfahren über den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 19. Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§105 BNotO). Nach §31 Abs.4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars als unbegründet zurückgewiesen.

Schlagwörter

NotarsachenNotarBDOOberlandesgericht29DisziplinarverfügungBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 29. November 1999 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1999 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Notar auferlegt. Gründe: I. Mit Disziplinarverfügung vom 29. April 1998 erteilte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 3.000,--DM auf. Durch Bescheid vom 20. Juli 1998 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beschwer- de des Notars zurück. Im Verfahren über den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 19. April 1999 die Disziplinarverfügung und die Beschwerdeentscheidung. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§105 BNotO). Nach §31 Abs. 4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 BDO). Dementsprechend sind auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung in Notarsachen nicht anfechtbar (Sen. in st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotSt (B) 1/73, DNotZ 1975, 52). Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., §31 Rdn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62, DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO in Verbindung mit §114 BDO. Schmitz Seiffert Kurzwelly Schierholt Grantz