BGH · NotSt (B) 2/05 vom 08.12.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Kostenentscheidung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 8. Der Antrag des früheren Notars auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen. Juli 2005 auf die Beschwerde des früheren Notars den Beschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 13. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt; denn er hat dessen im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachvortrag in vollem Umfang berücksichtigt.

Schlagwörter

NotarfrühBeschwerdeBeckergehören

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotSt (B) 2/05 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Kostenentscheidung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 8. Dezember 2005 beschlossen: Der Antrag des früheren Notars auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 11. Juli 2005 auf die Beschwerde des früheren Notars den Beschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2005 im Kostenpunkt geändert und neu gefasst. Mit Schriftsatz vom 17. August 2005 beantragt der frühere Notar nunmehr, "gemäß § 321 a ZPO das Verfahren fortzuführen". Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Beschwerde zu begründen. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 105 BNotO, § 25 Satz 1 BDO, § 33 a StPO auszulegende Begehren des früheren Notars ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt; denn er hat dessen im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachvortrag in vollem Umfang berücksichtigt. Ein weiteres Beschwerdevorbringen musste der Senat nicht abwarten. Der Antragsteller hatte seit der Einlegung seiner Beschwerde vom 28. Januar 2005 bis zur Entscheidung des Senats nahezu sechs Monate lang Gelegenheit, zu seiner Beschwerde weiter vorzutragen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, auch nachdem ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2005 bekannt gemacht worden war. Die einschlägigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen sehen nicht vor, dass der Beschwerdeführer durch das Beschwerdegericht zu einer - weiteren - Begründung seines Rechtsmittels gesondert aufgefordert oder ihm hierzu gar eine Frist gesetzt wird. Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule