BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 1/89
BESCHLUSS
in dem Disziplinarverfahren
gegen
den Rechtsanwalt und früheren Notar Schwittert T
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. August 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 8. November 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Nachdem der Notar auf seinen Antrag aus dem Notaramt entlassen worden war, hat das Oberlandesgericht das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren vor Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 12. Februar 1987 eingestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auf erlegt. Auf die Beschwerde des Notars hat der Senat diese Kostenentscheidung durch Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotSt (B) 1/87 - BGHR BNotO § 96 - Disziplinarverfahren 1 - aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens zu 16/17 dem Notar und zu 1/17 dem Land Nieder Sachsen auf erlegt . Hiergegen richtet sich die erneute Beschwerde des
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Notars, der das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Januar 1989 nicht abgeholfen hat.
2. Das zulässige Rechtsmittel (§ 105 BNotO, § 79 Abs. 1 und Abs. 2 BDO) ist unbegründet.
a) Das Oberlandesgericht hat den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluß vom 9. Mai 1988 dargelegt hat, nunmehr Rechnung getragen. Es hat beachtet, daß dem Notar Kosten nur insoweit auferlegt werden dürfen, als nach dem Ergebnis der Vorermittlungen und der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist (§ 96 BNotO, § 113 Abs. 2 Nr. 1 NDO). Wie es in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß unter Bezugnahnrae auf bestimmte Abschnitte der Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober 1986 ausreichend dargelegt hat, hält es auf der genannten Grundlage den Beweis eines Dienstvergehens in den Punkten 1 bis 5 und 16 der Anschuldigungsschrift für erbracht. Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu. Es handelt sich in allen Fällen um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beurkundung oder Abwicklung von Grundstücksvertragen und der Ausführung von Treuhandaufträgen. Für die Annahme eines Dienstvergehens genügt der Nachweis der vom Oberlandesgericht in den Punkten 2 bis 5 und 16 angenommenen (groben) Fahrlässigkeit (vgl. § 95 BNotO). Jedenfalls ein solches Verschulden anzunehmen, bestehen auch im Punkt 1 keine Bedenken. Auf die Frage, ob sich der Notar insoweit - weitergehend - der Falschbeurkundung im Amt und der Beihilfe zu dem versuchten Betrug schuldig gemacht hat, kommt es demnach für die Entscheidung über die Beschwerde ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob er
in den Punkten 2 bis 5 und 16 Beihilfe zu dem Betrug, Betrug und Untreue begangen hat.
b) Die durch den damit bezeichneten Teil des Verfahrens entstandenen Auslagen von 2.229,19 DM, gegen die der Notar auch nach Übersendung einer Kostenzusammenstellung (vgl.
Bl. 148 d.A.) spezifizierte Einwendungen nicht vorgebracht hat, sind demgemäß im Wege der Quotelung (16/17 der insgesamt zu berücksichtigenden Auslagen) dem Notar auferlegt worden, während der restliche Teil (1/17) in Höhe von 134,80 DM dem Land Niedersachsen zur Last fällt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als unbillig erscheinen lassen könnten, den Notar mit der genannten Quote zu belasten (vgl. § 113 Abs. 1 NDO).
Krohn Gribbohm Goydke
Beckhoff
Dr. Schierholt