BGH · NotSt (B) 1/85 vom 14.10.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Rechtsmittel des früheren Notars gegen die Entscheidung des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. 1. Im Laufe der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer bei dem Hessischen Minister der Justiz beantragt, ihn aus dem Amt als Notar zu entlassen (§48 BNotO). Er ist der Auffassung, die Entlassung aus dem Amt des Notars sei noch nicht bestandskräftig, der von ihm gestellte Entlassungsantrag sei einer Zwangslage entsprungen, und das Oberlandes- Es kann zweifelhaft sein, ob das Rechtsmittel der Sache nach eine Berufung gegen ein Urteil oder eine Beschwerde ist. Hier hat das Oberlandesgericht das Verfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist. Träfe diese Auffassung zu, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts sachlich ein Urteil, gegen welches nach § 80 BDO das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre. Der Senat läßt es dahingestellt, ob dem zu folgen ist, denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat in keinem Falle Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenseinstellung wendet, ist er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert. Die KostenentScheidung des Oberlandesgerichts befaßt sich zwar entsprechend dem Gesetz (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO) mit der Frage, ob ein Dienstvergehen erwiesen ist. Da dem Notar die Berufung in der Hauptsache verschlossen ist, kann er die Kostenentscheidung jedoch nicht isoliert angreifen (§ 80 Abs. 2 BDO). 4. Wenn die angefochtene Entscheidung als Beschluß zu behandeln und damit die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Der Senat teilt daher die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß ein Dienstvergehen des Beschwerdeführers erwiesen ist (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notst <b) 1/8*1 BESCHLUSS in dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und früheren Notar Dr. Taunus Alfons B - Verteidiger: Rechtsanwälte Rechtsanwalt LI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers beschlossen: Das Rechtsmittel des früheren Notars gegen die Entscheidung des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 21. Januar 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : 1. Im Laufe der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer bei dem Hessischen Minister der Justiz beantragt, ihn aus dem Amt als Notar zu entlassen (§48 BNotO). Das Oberlandesgericht hat deshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt. Nachdem die Entlassung ausgesprochen und die Frist zu ihrer Anfechtung verstrichen war, hat das Oberlandesgericht das förmliche Disziplinarverfahren durch Beschluß eingestellt. Zugleich hat es die Kosten des Verfahrens dem Notar auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, die Entlassung aus dem Amt des Notars sei noch nicht bestandskräftig, der von ihm gestellte Entlassungsantrag sei einer Zwangslage entsprungen, und das Oberlandes- gericht habe - in der Kostenentscheidung - nicht zu der Auffassung gelangen dürfen, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berechtigt gewesen seien. 2. Es kann zweifelhaft sein, ob das Rechtsmittel der Sache nach eine Berufung gegen ein Urteil oder eine Beschwerde ist. Die angefochtene Entscheidung ist in Beschlußform erlassen; Beschlüsse unterliegen der Beschwerde (§ 79 BDO). Ob eine Entscheidung als Urteil oder als Beschluß zu behandeln ist, bestimmt sich aber im Rahmen der - ergänzend hier anwendbaren - Strafprozeßordnung (vgl. § 25 BDO) nicht nach ihrer äußeren Form, sondern nach ihrem Inhalt (BGHSt 18, 381, 384 f; 25, 242, 243; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 15). Hier hat das Oberlandesgericht das Verfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist. Eine solche Verfahrenseinstellung geschieht nach § 96 BNotO, §§ 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO regelmäßig durch Urteil. Nur vor der Hauptverhandlung ist die Einstellung durch Beschluß zulässig (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BDO). "Vor der Hauptverhandlung" ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit •'außerhalb der Hauptverhandlung". Da im vorliegenden Falle die Hauptverhandlung bereits begonnen hatte und danach lediglich ausgesetzt worden war, lagen nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung im Beschlußwege nicht mehr vor (Bayerischer Dienststrafhof in BDH 3, 279, 281; Claussen/Janzen, BDO 4. Auf1. § 76 Rdn. 3 a; Behnke, BDO 2. Aufl. § 76 S Rdn. 14; Schütz, Disziplinarrecht des Blindes und der Länder 3. Aufl. Teil D § 75 DO NW Rdn. 15). Träfe diese Auffassung zu, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts sachlich ein Urteil, gegen welches nach § 80 BDO das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre. Der Senat läßt es dahingestellt, ob dem zu folgen ist, denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat in keinem Falle Erfolg. 3. Als Berufung ist das Rechtsmittel unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenseinstellung wendet, ist er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert. Dieser Ausspruch beruht allein darauf, daß der Beschwerdeführer aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist und damit nicht mehr der Dienstaufsicht nach der Bundesnotarordnung untersteht. Eine Schuldfeststellung oder eine andere den Notar belastende Entscheidung ergeht dabei nicht und wird auch nicht mittelbar getroffen (BDH 6, 1; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. vor § 79 Rdn. 3 b). Vielmehr handelt es sich um einen rein prozessualen Akt, der die "Disziplinarklage" nicht verbraucht. Würde der Beschwerdeführer erneut Notar, könnte das eingestellte Verfahren wieder aufgegriffen werden (Claussen/ Janzen BDO 4. Aufl. § 76 Rdn. 3 a). Die KostenentScheidung des Oberlandesgerichts befaßt sich zwar entsprechend dem Gesetz (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO) mit der Frage, ob ein Dienstvergehen erwiesen ist. Da dem Notar die Berufung in der Hauptsache verschlossen ist, kann er die Kostenentscheidung jedoch nicht isoliert angreifen (§ 80 Abs. 2 BDO). Als Berufung erweist sich das Rechtsmittel damit als insgesamt unzulässig. Dies hätte der Senat nach § 109 BNotO, § 85 Abs. 1 Nr. 1 BDO durch Beschluß auszusprechen. 4. Wenn die angefochtene Entscheidung als Beschluß zu behandeln und damit die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. BDH 5, 175, 177; 5, 185; Bayerischer Dienststrafhof in BDH 3, 313; Behnke, BDO 2. Aufl. § 116 Rdn. 8 Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. § 116 Rdn. 3), wäre das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Oberlandesgericht hat auf Grund der erhobenen Beweise die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer "Fernbeurkundungen ” vorgenommen hat. Auch die Einwendungen der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu erklären, wieso sich auf den Urkunden die Unterschriften der Eheleute Dr. A^^ und des Notars sowie die unterschriebene Kostenrechnung befinden, wenn die Eheleute Dr. A^^ noch zu dem Beurkundungstermin erscheinen sollten. Der Senat teilt daher die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß ein Dienstvergehen des Beschwerdeführers erwiesen ist (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO). Die Verfahrenseinstellung als solche wäre mangels Beschwer in keinem Falle anfechtbar. Krohn Gribbohm Jähnke Dittmar Lamers